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   BGH, 26.05.1982 - V ZB 8/81   

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BGH, 26.05.1982 - V ZB 8/81 (https://dejure.org/1982,695)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1982 - V ZB 8/81 (https://dejure.org/1982,695)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1982 - V ZB 8/81 (https://dejure.org/1982,695)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nacherbfall - Nacherbe - Erbschein - Vorerbe - Sterbeurkunde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 728
    Erforderlichkeit eines Erbscheins zur Bezeugung des Nacherbfalls

Papierfundstellen

  • BGHZ 84, 196
  • NJW 1982, 2499
  • MDR 1982, 839
  • DNotZ 1983, 315 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 08.05.1980 - 15 W 80/80

    Unrichtigkeitsnachweis bei Nacherbfall

    Auszug aus BGH, 26.05.1982 - V ZB 8/81
    Das vorlegende Gericht geht zu Recht davon aus, daß es für die vom Bf. beantragte Grundbucheintragung der Vorlegung eines auf ihn als (Voll-) Erben ausgestellten Erbscheins bedarf (ebenso OLG Hamm, Rpfleger 1980, 347 = DNotZ 1981, 57; Haegele-Schöner-Stöber, GrundbuchR, 6. Aufl., Rdnr. 1793, unter ausdrücklicher Aufgabe der in den Vorauflagen vertretenen gegenteiligen Ansicht; Jauernig-Schlechtriem-Stürner-Teichmann-Vollkommer, BGB, 2. Aufl., § 2363 Anm. 2, unter Berufung auf OLG Hamm, DNotZ 1981, 57, fälschlich zitiert als Entscheidung des BayObLG; Hefelmann, DNotZ 1937, 111 ff.; Bokelmann, Rpfleger 1971, 340; ders., Rpfleger 1974, 1 f.; wohl auch Herrmann, in: Kuntze-Ertl-Herrmann-Eickmann, GrundbuchR, 2. Aufl., § 35 Anm. 21, und Horber, GBO, 15. Aufl., § 35 Anm. 2 B b; a. A. dagegen, und zwar unter Berufung auf die Entscheidungen des KG, die überwiegende Meinung: Güthe-Triebel, GBO, 6. Aufl., § 35 Rdnr. 48, § 51 Rdnr. 20; Hesse-Saager-Fischer, GBO, 4. Aufl., § 35 Anm. I 1 a; Meikel-Imhof-Riedel, GrundbuchR, 6. Aufl., § 35 Rdnr. 26, § 51 Rdnr. 19; Thieme, GBO, 4. Aufl., § 35 Anm. 2, § 51 Anm. 4; Brand-Schnitzler, Die Grundbuchsachen in der gerichtlichen Praxis, 9. Aufl., S. 535; Palandt-Keidel, BGB, 41. Aufl., § 2139 Anm. 5; Ripfel, BWNotZ 1959, 186; Haegele, Rpfleger 1971, 130; ders., Rpfleger 1976, 82; unentschieden OLG Frankfurt, NJW 1957, 275; Rpfleger 1977, 171).

    Dem im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk ist daher - in ähnlicher Weise wie den Angaben im Erbschein des Vorerben - keine andere Bedeutung beizumessen als die einer - im Hinblick auf den öffentlichen Glaubens des Grundbuchs besonders bedeutsamen - Verlautbarung der Beschränkungen, denen der Vorerbe in Bezug auf die für ihn eingetragenen Rechte unterliegt; die Rechtsstellung des Nacherben als solche wird dagegen durch diesen Vermerk nicht ausgewiesen (s. auch hierzu OLG Hamm, DNotZ 1981, 57; weiter RGRK, § 891 Rdnr. 8).

  • BGH, 20.05.1981 - V ZB 25/79

    Annahme einer Ehegatten-Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 26.05.1982 - V ZB 8/81
    Dies gilt auch für Fälle der Grundbuchberichtigung - um eine solche handelt es sich bei der hier beantragten Eigentumsumschreibung nach Eintritt eines Nacherbfalles -, da § 35 GBO gegenüber § 29 GBO die speziellere Vorschrift ist (Senat, NJW 1982, 170 = LM § 1353 BGB Nr. 21; vgl. auch OLG Köln, MDR 1965, 993).
  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 145/06

    Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamthandvermögen einer Erbengemeinschaft

    Ein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) hat den Zweck, die Beschränkungen, denen der Vorerbe nach materiellem Recht in der Verfügung über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück unterliegt, im Grundbuch für Dritte erkennbar zu machen und dadurch den Nacherben gegenüber den sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs ergebenden Gefahren zu sichern (Senat, BGHZ 84, 196, 201).
  • BGH, 30.04.1993 - V ZR 234/91

    Keine Berücksichtigung der DDR-Verjährung von Amts wegen - Verwirkung des

    Der Nacherbenvermerk, der nur die Beschränkung des Vorerben in seinem Eigentum verlautbart (BGHZ 84, 196, 201) [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81], ist gegenstandslos geworden, weil der Nacherbe und sein Rechtsnachfolger wegen Verwirkung des Berichtigungsanspruchs nicht mehr eingetragen werden können.
  • OLG München, 11.04.2011 - 34 Wx 160/11

    Grundbuchverfahren: Anforderungen an den Nachweis der Nacherbfolge

    Demgemäß ist jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 196) unbestritten, dass die Nacherbfolge des Nachweises durch Erbschein auch dann bedarf, wenn das Recht des Nacherben gemäß § 51 GBO im Grundbuch eingetragen und der Nachweis erbracht ist, dass der Vorerbe verstorben ist.

    Der Bundesgerichtshof beruft sich darauf, dass der Nachweis mittels Erbschein auch für Fälle der Grundbuchberichtigung zu erbringen ist; § 35 GBO bilde gegenüber § 29 GBO die speziellere Vorschrift (BGHZ 84, 196/199).

    Eine positive Vermutung dafür, wer Nacherbe ist, sehe das Gesetz nicht vor (BGHZ 84, 196/200).

    Weitergehendes vermöge auch der im Grundbuch gemäß § 51 GBO eingetragene Nacherbenvermerk nicht zu bezeugen; insbesondere werde die Rechtsstellung des Nacherben als solche durch den Vermerk nicht ausgewiesen (BGHZ 84, 196, 200/201).

    11 c) Die genannte Rechtsprechung hat es offen gelassen, ob auch im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO die in § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO enthaltene Ausnahmeregelung für offenkundige Eintragungsvoraussetzungen angewendet werden kann (BGHZ 84, 196/199).

  • OLG München, 10.08.2012 - 34 Wx 207/12

    Grundbuchverfahren: Anforderungen an den Nachweis der Nacherbfolge

    Demgemäß ist jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.5.1982 (BGHZ 84, 196) unbestritten, dass die Nacherbfolge auch dann durch Erbschein nachgewiesen werden muss, wenn das Recht des Nacherben gemäß § 51 GBO im Grundbuch eingetragen und der Nachweis erbracht ist, dass der Nacherbfall - etwa durch Wiederverheiratung - eingetreten ist.

    Der Bundesgerichtshof beruft sich darauf, dass der Nachweis mittels Erbschein auch für Fälle der Grundbuchberichtigung zu erbringen ist; § 35 GBO bilde gegenüber § 29 GBO die spezielle Vorschrift (BGHZ 84, 196/199).

    Eine positive Vermutung dafür, wer Nacherbe ist, sehe das Gesetz nicht vor (siehe BGHZ 84, 196/200).

    Weitergehendes vermöge auch der im Grundbuch gemäß § 51 GBO eingetragene Nacherbenvermerk nicht zu bezeugen; insbesondere werde die Rechtsstellung des Nacherben als solche durch den Vermerk nicht ausgewiesen (BGHZ 84, 196/200 f.).

  • OLG Frankfurt, 11.03.2021 - 20 W 96/20

    Beweis des Umstands, dass einzige Kind zu sein, durch eidesstattliche

    All dies gilt auch für den Nachweis der Nacherbfolge (BGHZ 84, 196).
  • BGH, 17.09.2020 - V ZB 8/20

    Eingezogener Erbschein ist kein Nachweis der Erbfolge

    Dies folgt zum einen aus dem zuvor Gesagten und zum anderen daraus, dass die Angaben über die Nacherbfolge in dem dem Vorerben erteilten Erbschein nur für die Verfügungsbefugnis des Vorerben von Bedeutung und daher zur bindenden Feststellung des Nacherben nicht geeignet sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 1982 - V ZB 8/81, BGHZ 84, 196, 199 f.).
  • OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12

    Grundbuchberichtigung nach Erbfolge: Anforderungen an den Nachweis der

    Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist der Nachweis der Erbfolge dem Grundbuchamt gegenüber durch einen Erbschein zu führen (vgl. auch BGH NJW 1982, 2499).
  • BGH, 08.09.2021 - IV ZB 17/20

    Nichterforderliche Angabe des Berufungsgrund in einem Erbschein

    Die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins nach § 2365 BGB - und damit auch dessen öffentlicher Glaube nach § 2366 BGB - gilt positiv nur für das bezeugte Erbrecht sowie negativ dafür, dass andere als die angegebenen Beschränkungen nicht bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 1982 - V ZB 8/81, BGHZ 84, 196 unter 2 [juris Rn. 9]).
  • OLG Hamm, 11.02.1997 - 15 W 439/96

    Löschung des Nacherbenvermerks

    Dementsprechend gilt die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheines nach § 2365 BGB und damit dessen öffentlicher Glaube nach § 2366 BGB positiv nur für das bezeugte Erbrecht sowie negativ dafür, daß andere als die angegebenen Beschränkungen nicht bestehen, eine positive Vermutung, daß die im Erbschein als Nacherben bezeichneten Personen auch Nacherben sind, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGHZ 84, 196, 200; Frankfurt OLGZ 1985, 411 = Rpfleger 1986, 51 ).
  • OLG Köln, 14.12.2009 - 2 Wx 59/09

    Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs bei Eintritt des Erbfalls und

    Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge dem Grundbuchamt gegenüber nur durch den Erbschein geführt werden (vgl. auch BGHZ 84, 196 [199] = NJW 1982, 2499).
  • OLG Hamm, 05.12.1996 - 15 W 407/96

    Nachweis der Nacherbfolge

  • BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88

    Keine Grundbuchberichtigung aufgrund der von Amts wegen vorgenommenen

  • OLG Hamm, 17.08.2011 - 15 W 242/11

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Anordnung des Grundbuchamts hinsichtlich

  • OLG Frankfurt, 18.11.1993 - 20 W 158/93

    Nachweis der Erbfolge mittels eidesstattlicher Versicherung

  • OLG Nürnberg, 26.04.2021 - 15 W 987/21

    Zur Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, die auf eine Anregung zum

  • OLG Hamm, 21.08.2015 - 15 W 319/15

    Berichtigung eines Nacherbenvermerks nach Versterben des Nacherben

  • BayObLG, 22.12.1982 - BReg. 2 Z 88/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen

  • BayObLG, 29.09.1982 - BReg. 2 Z 72/82

    Zum "Beruhen" i.S. v. § 35 GBO

  • OLG Frankfurt, 26.09.1985 - 20 W 442/85

    Nachweis der Erbfolge im Falle der Löschung eines Nacherbenvermerks

  • BayObLG, 19.06.1984 - BReg. 2 Z 32/84

    Zur Abgeschlossenheit von Teileigentumseinheiten

  • BGH, 05.12.1991 - III ZR 28/91

    Drittbezogenheit der Amtspflichten des Nachlaßrichters

  • BayObLG, 24.02.1994 - 2Z BR 119/93

    Nachweis des Rechtsübergangs bei Erlöschen einer kirchlichen Stiftung

  • BayObLG, 28.06.1984 - BReg. 2 Z 43/84

    Zum Nachweis des Bedingungseintritts im Grundbuchverfahren

  • KG, 13.06.1996 - 1 W 3981/94

    Vorerbschaft bei DDR-Grundstück

  • LG Freiburg, 31.03.2004 - 4 T 52/04

    Grundbuchverfahren: Verfahren des Nachweises der Erbfolge

  • BayObLG, 18.07.1986 - BReg. 2 Z 70/86

    Lastenfreie Abschreibung eines Grundstücksteils, wenn bereits für eine Teilfläche

  • OLG Stuttgart, 29.06.1982 - 8 W 226/82

    Zur Begründung von Wohnungseigentum bei Eigengrenzaberbau

  • BayObLG, 02.10.1986 - BReg. 2 Z 109/86

    Zur Grundbuchverwirrung bei Bestandteilszuschreibung

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