Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 03.11.1982

Rechtsprechung
   BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81   

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https://dejure.org/1983,163
BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81 (https://dejure.org/1983,163)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1983 - VI ZR 114/81 (https://dejure.org/1983,163)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1983 - VI ZR 114/81 (https://dejure.org/1983,163)
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Röteln

§ 823 Abs. 1 BGB, § 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 Abs. 2 BGB), Arzthaftung wegen unterbliebener Abtreibung (vgl. § 218a StGB), Mehraufwendungen, pVV;

'wrongful life'

Volltextveröffentlichungen (9)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611; BGB § 823; StGB 1975 § 218 a

  • opinioiuris.de

    Nicht ermöglichte Abtreibung (wrongful life)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung des Arztes wegen Nichterkennens der Schädigungsgefahr eines Ungeborenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611, § 823; StGB § 218 a
    Schadensersatzanspruch der Eltern wegen Behinderung infolge nichterkannter Schwangerschaftserkrankung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wrongful life - Schadensersatzanspruch der Eltern eines krank geborenen Kindes gegen den behandelnden Arzt aus pVV des Behandlungsvertrages - Unterhaltspflicht gegenüber einem ungewollten oder geschädigten Kind als Vermögensschaden - Schutzwirkung eines ...

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rechtsgutsverletzung bei fehlerhafter Behandlung

Papierfundstellen

  • BGHZ 86, 240
  • NJW 1983, 1371
  • MDR 1983, 477
  • VersR 1983, 396
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 247/78

    Fehlgeschlagene Unfruchtbarmachung

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81
    Die für den Kläger allein in Frage stehenden vertraglichen Ansprüche entfielen aus den für die Zweitklägerin dargelegten Gründen, obwohl er in den Schutzbereich des Vertrages zwischen der Zweitklägerin und dem Beklagten einbezogen gewesen sei (BGHZ 76, 259, 262).

    Damit hat der Beklagte nicht durch die Zufügung einer ungewollten Entbindung unmittelbar in die körperliche Befindlichkeit der Zweitklägerin (anders im Senatsurteil vom 18. März 1980 - VI ZR 247/78 - VersR 1980, 558, insoweit in BGHZ nicht abgedruckt) eingegriffen.

    Die im Senatsurteil BGHZ 76, 259, 262 ausgesprochenen Grundsätze gelten hier in gleicher Weise.

  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 105/78

    Kind als Schaden?

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81
    Jedenfalls träfen die vom erkennenden Senat in seinen beiden Urteilen vom 18. März 1980 (BGHZ 76, 249 und 259) entwickelten Grundsätze hier nicht zu.

    (Für die Ersatzfähigkeit unterhaltsrechtlich geschuldeter Aufwendungen vgl. Senatsurteile vom 18. März 1980 - BGHZ 76, 249 und 259.).

    Daraus ergibt sich, daß - ebenso wie bei einem planwidrig geborenen Kind - auch bei einem Kind, das so, d. h. in seinem behinderten Zustand, nach dem Wunsch der Mutter nicht hatte geboren werden sollen, jedenfalls die durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen (in BGHZ 76, 249, 258 noch offengelassen) als ersatzfähiger Schaden in Frage kommen können.

  • BGH, 20.12.1952 - II ZR 141/51

    Schadensersatzanspruch eines aufgrund einer vor der Zeugung erfolgten

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81
    Auch für das Deliktsrecht ist (s. o.) anerkannt, daß eine haftungsbegründende Handlung vor der Geburt des Geschädigten (BGHZ 58, 48), ja sogar vor der Erzeugung liegen kann (BGHZ 8, 243).

    Wollte man gegenüber dem Arzt anders entscheiden, dann müßte man folgerichtig auch eine Haftung in anderen Fällen bejahen, etwa bei Eltern, die trotz schwerer genetischer Belastung ein Kind gezeugt haben und deren Verantwortlichkeit sich derzeit nur in der gegebenenfalls erhöhten Unterhaltspflicht auswirkt, oder bei Personen, die für diese genetische Belastung verantwortlich sind, auch dann, wenn diese den in erster Linie verantwortlichen Eltern bei der Zeugung bekannt war (anders als in dem der Entscheidung BGHZ 8, 243 zugrundeliegenden Fall, bei dem es um die auf einer Blutübertragung beruhende Luesinfektion der Mutter ging; vgl. etwa Schlund aaO S. 67).

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81
    Indessen sei der Schwangerschaftsabbruch im Gegensatz zur Sterilisation eine Tötungshandlung (BVerfGE 39, 1, 43, 46) und nach Meinung mancher gegebenenfalls nur straffrei, aber nicht gerechtfertigt.

    In dieser Hinsicht sieht er sich nicht nur durch die Materialien zu der derzeitigen gesetzlichen Regelung, sondern auch durch die Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 1 ff.) bestätigt, das (aaO S. 59 und sonst) für eine klare Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht eintritt.

  • BGH, 11.01.1972 - VI ZR 46/71

    Verletzung einer Leibesfrucht

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81
    Auch für das Deliktsrecht ist (s. o.) anerkannt, daß eine haftungsbegründende Handlung vor der Geburt des Geschädigten (BGHZ 58, 48), ja sogar vor der Erzeugung liegen kann (BGHZ 8, 243).
  • OLG Hamm, 25.01.1982 - 3 U 107/81
    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81
    Außer dem hier angefochtenen Urteil liegt dem Senat ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Januar 1982 - 3 U 107/81 - zur Revision vor, wo Ansprüche des Kindes selbst jedoch aus Verfahrensgründen rechtlich nicht geprüft worden sind.
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Haftung für ärztliche Beratungsfehler oder für fehlgeschlagene Schwangerschaftsabbrüche (zum Schwangerschaftsabbruch vgl. BGHZ 86, 240 ff.; 89, 95 ff.; 95, 199 ff.; BGH, NJW 1985, S. 671 ff.; VersR 1985, S. 1068 ff.; VersR 1986, S. 869 f.; VersR 1988, S. 155 f.; NJW 1992, S. 1556 ff.; zur Sterilisation vgl. BGHZ 76, 249 ff.; 76, 259 ff.; BGH, NJW 1984, S. 2625 f.) ist im Blick darauf der Uberprüfung bedürftig.

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch sowohl in seiner zivilrechtlichen als auch in seiner strafrechtlichen Judikatur den Tatbestand der allgemeinen Notlagenindikation ebenso wie die anderen in § 218a StGB a.F. normierten Indikationstatbestände als Rechtfertigungsgrund ausgelegt (vgl. BGHZ 86, 240 [245]; 95, 199 [204 ff.]; BGHR StGB § 218a Abs. 1 Indikation 1).

  • BGH, 02.04.2019 - VI ZR 13/18

    Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

    Die für die Verneinung eines kindlichen Schadensersatzanspruchs wegen "wrongful life" maßgeblichen Erwägungen im Urteil des Bundesgerichtshofs zum sogenannten "Röteln-Fall" (Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 114/81, BGHZ 86, 240) kämen in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zum Tragen.

    Ein etwaiger Nachteil, der sich bei diesem Vergleich ergibt, ist nur dann ein Schaden, wenn die Rechtsordnung ihn als solchen anerkennt (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 114/81, BGHZ 86, 240, 253, juris Rn. 44; MünchKommBGB/Oetker, 8. Aufl., § 249 Rn. 17 mwN).

    Es entziehe sich einer allgemeinverbindlichen Beurteilung, ob Leben mit schweren Behinderungen (wrongful life) gegenüber der Alternative des Nichtlebens überhaupt im Rechtssinne einen Schaden oder aber eine immer noch günstigere Lage darstelle (Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 114/81, BGHZ 86, 241, 253, juris Rn. 44).

    Während zu der vom Senat grundsätzlich bejahten Frage, ob sich der Unterhaltsaufwand der Eltern für das geborene Kind - anders als die Existenz des Kindes - als Schaden begreifen lasse, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203, 296, juris Rn. 269 einerseits, BVerfGE 96, 375, 399 ff., juris Rn. 66 ff. andererseits) und in der Literatur (ablehnend z.B. Picker, AcP 195, 483 ff.; Weber, ZfL 2004, 74, 78 ff.) unterschiedliche Meinungen vertreten werden, ist die Ansicht des Senats zur Verneinung eines eigenen Anspruchs des Kindes auf Schadensersatz überwiegend auf Zustimmung gestoßen (Aretz, JZ 1984, 719 ff.; Fischer, JuS 1984, 434, 438 f.; Picker, AcP 195, 483, 501; Winter, JZ 2002, 330, 332 ff.; Zimmermann, ZfL 2018, 106 f.; a.A. Deutsch, JZ 1983, 451 f.; Merkel, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, Beiheft 74, 2000, 173, 183 ff.).

  • OLG München, 21.12.2017 - 1 U 454/17

    (Ererbter) Schmerzensgeldanspruch nach künstlicher Ernährung mittels PEG-Sonde

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings im sog. "Röteln"-Fall (BGH, Urt. v. 18.01.1983 - VI ZR 114/81, BGHZ 86, 240), in dem ein Arzt die Gefahr einer Schädigung des Fötus infolge Röteln-Erkrankung der Mutter während der Frühschwangerschaft schuldhaft nicht erkannt hatte, einen eigenen Schadensersatzanspruch des mit schwersten Schädigungen geborenen Kindes, das nach dem Vortrag der Eltern bei pflichtgemäßem Verhalten des Arztes abgetrieben worden wäre, aus dem Rechtsgrund des "wrongful life" abgelehnt.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78, 1 BvR 851/80, 1 BvR 1495/80, 1 BvR 833/78, 1 BvR 1069/78, 1 BvR 343/79, 1 BvR 1039/79, 1 BvR 163/80, 1 BvR 294/80, 1 BvR 1258/80, 1 BvR 48/81, 1 BvR 1202/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,134
BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78, 1 BvR 851/80, 1 BvR 1495/80, 1 BvR 833/78, 1 BvR 1069/78, 1 BvR 343/79, 1 BvR 1039/79, 1 BvR 163/80, 1 BvR 294/80, 1 BvR 1258/80, 1 BvR 48/81, 1 BvR 1202/81 (https://dejure.org/1982,134)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78, 1 BvR 851/80, 1 BvR 1495/80, 1 BvR 833/78, 1 BvR 1069/78, 1 BvR 343/79, 1 BvR 1039/79, 1 BvR 163/80, 1 BvR 294/80, 1 BvR 1258/80, 1 BvR 48/81, 1 BvR 1202/81 (https://dejure.org/1982,134)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 1982 - 1 BvR 900/78, 1 BvR 851/80, 1 BvR 1495/80, 1 BvR 833/78, 1 BvR 1069/78, 1 BvR 343/79, 1 BvR 1039/79, 1 BvR 163/80, 1 BvR 294/80, 1 BvR 1258/80, 1 BvR 48/81, 1 BvR 1202/81 (https://dejure.org/1982,134)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungswidrigkeit der Zweitstudienregelung im Staatsvertrag 1978

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Medizinisches Zweitstudium - Bildung einer Sonderquote - Zulassungskriterium - Sinnvolle Ergänzung - Verfassungsmäßigkeit - Verletzung des Grundrechts auf freie Berufswahl

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 62, 117
  • NJW 1983, 1371 (Ls.)
  • NVwZ 1983, 277
  • DVBl 1983, 215
  • DÖV 1977, 169
  • DÖV 1983, 431
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Gegenüber der ursprünglichen Regelung, wie sie im alten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 (vgl. GVBl. NW 1973 S. 221) und der dazu ergangenen Vergabeverordnung enthalten war und die vom Bundesverfassungsgericht im Zweiten Numerus-clausus-Urteil verfassungsrechtlich gebilligt worden ist (BVerfGE 43, 291 (356 ff.)), hat das Hochschulrahmengesetz ( HRG ) vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) die Zulassung zu einem Zweitstudium namentlich für Fachhochschulabsolventen erheblich erschwert.

    Unter Anknüpfung an die Beurteilung der Parkstudienklausel durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 43, 291 (378 ff.)) hat es seit einem Beschluß vom 19. Mai 1978 (NJW 1979, S. 330) im Eilverfahren vorläufige Zulassungen zum Zweitstudium angeordnet, soweit die Bewerber im Vertrauen auf die damalige Rechtslage ihr Erststudium spätestens bis zum Wintersemester 1974/75 begonnen und inzwischen abgeschlossen hatten.

    Ferner hat das Hochschulrahmengesetz die Befugnis zum Studienfachwechsel vor Abschluß des zunächst betriebenen Studiums - mit Ausnahme der Sonderregelung für Fachhochschulüberwechsler in § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HRG - beibehalten, wobei für den hier in Rede stehenden Zeitraum zu berücksichtigen ist, daß viele ihr Ausweichstudium wegen der teilweisen Verfassungswidrigkeit der Parkstudienklausel (BVerfGE 43, 291 (378 ff.)) ohne Nachteile für die erstrebte Wartezeitzulassung zum Wunschstudium fortsetzen konnten (vgl. auch zur Sonderregelung für Altparker im neuen Zulassungsrecht BVerfGE 59, 1 (24 ff.)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat Auswahlvorschriften für zulassungsbeschränkte Studiengänge stets am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot gemessen (BVerfGE 33, 303 (337 f., 345 f.); 43, 291 (313 f.); 59, 1 (30 f.)).

    Das Grundrecht der freien Berufswahl umfaßt - insbesondere in einer auf Mobilität angelegten Arbeitswelt - auch einen Berufswechsel als Akt der freien Selbstbestimmung; wegen des inneren Zusammenhangs von Berufswahl und Berufsausbildung gilt das gleiche für die Ausbildung zu einem weiteren Beruf (BVerfGE 43, 291 (363); ebenso BVerfGE 45, 393 (397 f.)).

    Unter Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes hat das Bundesverfassungsgericht die recht großzügige Zweitstudienregelung im alten Staatsvertrag gebilligt (BVerfGE 43, 291 (362 ff.)).

    Hier greift als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab lediglich der allgemeine Grundsatz ein, daß sich der Normgeber unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes um objektiv sachgerechte und subjektiv zumutbare Zulassungskriterien zu bemühen hat (vgl. BVerfGE 33, 303 (345); 43, 291 (316 f.); 59, 1 (31)).

    Weder der Wortlaut noch die insoweit unergiebige Entstehungsgeschichte (vgl. dazu BVerfGE 43, 291 (353 f.)) gebieten eine enge Auslegung; dagegen könnte eher sprechen, daß der Bundesrat sogar gegen die Sonderquote für Fachhochschulüberwechsler (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HRG ) Bedenken angemeldet hatte, obwohl diese auf ein chancenausschließendes Zulassungskriterium verzichtet (vgl. BTDrucks. 7/1328 S. 94 f. und 7/3279 S. 9).

    Hier fällt - wie das Bundesverfassungsgericht bereits bei der Beurteilung der früheren Zweitstudienregelung ausgeführt hat (BVerfGE 43, 291 (363 f.)) - entscheidend ins Gewicht, daß in solchen Studiengängen die Auswahl des einen Bewerbers zwangsläufig einen anderen konkurrierenden Bewerber verdrängt; dann aber ist es objektiv sachgerecht und individuell zumutbar, daß der Gesetzgeber im Interesse einer gerechten Verteilung von Lebenschancen bei Zweitstudienbewerbern, die zum wiederholten Male von ihrem Grundrecht Gebrauch machen, strengere Zulassungsvoraussetzungen vorsieht als für Erstbewerber.

    Wenn es zum Schutz von Erststudienbewerbern verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, durch die Parkstudienregelung einer doppelten Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 43, 291 (389)), kann es erst recht nicht geboten sein, der genannten Bewerbergruppe über die Zweitstudienklausel auf Kosten von Erstbewerbern erneut einen Zugang zu dem ursprünglich angestrebten zulassungsbeschränkten Studiengang und damit eine doppelte Inanspruchnahme knapper Ausbildungskapazitäten zu eröffnen; das liefe auf eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung dieser Bewerbergruppe hinaus.

    Soweit es sich um echte Zweitstudienbewerber handelt, knüpft das Oberverwaltungsgericht zutreffend an der verfassungsgerichtlichen Beurteilung der Parkstudiumsklausel (BVerfGE 43, 291 (378)) an, die ebenso wie die Zweitstudienregelung einer doppelten Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten entgegenwirken soll.

    Im übrigen muß es dem Normgeber überlassen bleiben, den Kreis der Begünstigten so abzugrenzen, daß dabei die vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft befürchtete Verschiedenbehandlung von echten Zweitstudienbewerbern und Fachhochschulabsolventen im Übergangsrecht vermieden wird (vgl. auch BVerfGE 43, 291 (399) - Parkstudium; 59, 1 (35) - Altwarter).

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvR 632/80

    Änderung des Auswahlverfahrens in harten Numerus-clausus-Fächern

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Ferner hat das Hochschulrahmengesetz die Befugnis zum Studienfachwechsel vor Abschluß des zunächst betriebenen Studiums - mit Ausnahme der Sonderregelung für Fachhochschulüberwechsler in § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HRG - beibehalten, wobei für den hier in Rede stehenden Zeitraum zu berücksichtigen ist, daß viele ihr Ausweichstudium wegen der teilweisen Verfassungswidrigkeit der Parkstudienklausel (BVerfGE 43, 291 (378 ff.)) ohne Nachteile für die erstrebte Wartezeitzulassung zum Wunschstudium fortsetzen konnten (vgl. auch zur Sonderregelung für Altparker im neuen Zulassungsrecht BVerfGE 59, 1 (24 ff.)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat Auswahlvorschriften für zulassungsbeschränkte Studiengänge stets am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot gemessen (BVerfGE 33, 303 (337 f., 345 f.); 43, 291 (313 f.); 59, 1 (30 f.)).

    Hier greift als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab lediglich der allgemeine Grundsatz ein, daß sich der Normgeber unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes um objektiv sachgerechte und subjektiv zumutbare Zulassungskriterien zu bemühen hat (vgl. BVerfGE 33, 303 (345); 43, 291 (316 f.); 59, 1 (31)).

    Die schutzwürdigen Parkstudenten konnten nicht erwarten, daß ihnen über die wartezeitunschädliche Fortsetzung ihres spätestens bis zum Wintersemester 1974/75 begonnenen Parkstudiums hinaus in der gleichen großzügigen Weise wie früher die Aufnahme eines Zweitstudiums zum Nachteil von Erststudienbewerbern in harten Numerus-clausus-Fächern möglich bleiben würde (vgl. dazu auch BVerfGE 59, 1 (24 ff.) - Altwarter).

    Im übrigen muß es dem Normgeber überlassen bleiben, den Kreis der Begünstigten so abzugrenzen, daß dabei die vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft befürchtete Verschiedenbehandlung von echten Zweitstudienbewerbern und Fachhochschulabsolventen im Übergangsrecht vermieden wird (vgl. auch BVerfGE 43, 291 (399) - Parkstudium; 59, 1 (35) - Altwarter).

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 23/75

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Einschränkung eines Parallelstudiums

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Unberührt blieb bis zur landesrechtlichen Neuregelung zunächst auch die Möglichkeit, im Wege eines gleichzeitigen Parallelstudiums eine Doppelqualifikation zu erreichen (vgl. dazu BVerfGE 45, 393 ).

    Das Grundrecht der freien Berufswahl umfaßt - insbesondere in einer auf Mobilität angelegten Arbeitswelt - auch einen Berufswechsel als Akt der freien Selbstbestimmung; wegen des inneren Zusammenhangs von Berufswahl und Berufsausbildung gilt das gleiche für die Ausbildung zu einem weiteren Beruf (BVerfGE 43, 291 (363); ebenso BVerfGE 45, 393 (397 f.)).

    Das Schrifttum hat ihr nahezu einhellig zugestimmt (vgl. Dallinger/Bode/Dellian, Hochschulrahmengesetz 1978, S. 183; Großkreutz/Hailbronner/Ipsen/Walter, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz , § 32 , Rdnr. 19; Reich, Hochschulrahmengesetz , 2. Aufl., 1979, S. 107; Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 1981, S. 82; Rauschning, in Handbuch des Wissenschaftsrechts (hrsg. von Flämig u. a.), Bd. 1, 1982, S. 768 (780 f.); Bode, JZ 1976, S. 569 (571); Röttger, NJW 1977, S. 1913 (1914); Hammer/Nagel, NJW 1977, S. 1257 (1262)).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Das Bundesverfassungsgericht hat Auswahlvorschriften für zulassungsbeschränkte Studiengänge stets am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot gemessen (BVerfGE 33, 303 (337 f., 345 f.); 43, 291 (313 f.); 59, 1 (30 f.)).

    Hier greift als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab lediglich der allgemeine Grundsatz ein, daß sich der Normgeber unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes um objektiv sachgerechte und subjektiv zumutbare Zulassungskriterien zu bemühen hat (vgl. BVerfGE 33, 303 (345); 43, 291 (316 f.); 59, 1 (31)).

  • OVG Hamburg, 29.06.1978 - Bs III 307/78
    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Im Unterschied zum Hanseatischen Oberverwaltungsgericht in Hamburg (DVBl. 1979, S. 912) ist das Oberverwaltungsgericht in Münster ferner der Auffassung, die Gleichbehandlung von Fachhochschulabsolventen mit echten Zweitstudienbewerbern sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß vom 2. März 1978 - XVI B 3678/77 -, den im Verfahren 1 BvR 48/81 angegriffenen Beschluß vom 5. Dezember 1980, ferner Urteil vom 5. Mai 1981 - DVBl. 1981, S. 1013 - sowie das im Verfahren 1 BvR 1202/81 angegriffene Urteil vom 15. September 1981).

    Dieser hat sich im Zuge der Aufwertung des Fachhochschulwesens und seiner Eingliederung in den tertiären Bildungsbereich dafür entschieden, auch Fachhochschulabsolventen in die für echte Zweitstudienbewerber vorgesehene Regelung einzubeziehen, obwohl zwischen beiden Bewerbergruppen nach den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in Hamburg (DVBl. 1979, S. 912; vgl. auch Bahro, a.a.O., S. 81 ff.; Großkreutz/Hailbronner/Ipsen/Walter, a.a.O., Rdnr. 15 ff. zu § 32) nicht unerhebliche Unterschiede bestehen.

  • BVerfG - 1 BvR 163/80 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. den im Verfahren 1 BvR 1039/79 angegriffenen Beschluß vom 29. August 1979 sowie den im Verfahren 1 BvR 163/80 angegriffenen Beschluß vom 9. Januar 1980) reicht die bloße Tatsache eines spätestens zum Wintersemester 1974/75 aufgenommenen Fachhochschulstudiums allein nicht aus.

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht wendet das Oberverwaltungsgericht auch auf Zweitstudienbewerbungen seine vom Bundesverwaltungsgericht als bundesrechtlich unbedenklich beurteilte (Buchholz 421.2 Nr. 46) ständige Rechtsprechung an, wonach sich Glaubhaftmachung und Nachweis eines Zulassungsanspruchs ausschließlich nach den Erklärungen und Unterlagen beurteilen, die der Bewerber der Zentralstelle bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegt hat (DVBl. 1981, S. 1013 (1015) m. w. N.; vgl. ferner den im Verfahren 1 BvR 851/80 angegriffenen Beschluß vom 3. Juli 1980 sowie den im Verfahren 1 BvR 163/80 angegriffenen Beschluß vom 9. Januar 1980).

  • BVerfG - 1 BvR 1202/81 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. den im Verfahren 1 BvR 900/78 angegriffenen Beschluß vom 30. Juni 1978 und das im Verfahren 1 BvR 1202/81 angegriffene Urteil vom 15. September 1981) ist auch das Zulassungserfordernis der sinnvollen Ergänzung und dessen enge Auslegung durch den Verordnungsgeber gerechtfertigt.

    Im Unterschied zum Hanseatischen Oberverwaltungsgericht in Hamburg (DVBl. 1979, S. 912) ist das Oberverwaltungsgericht in Münster ferner der Auffassung, die Gleichbehandlung von Fachhochschulabsolventen mit echten Zweitstudienbewerbern sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß vom 2. März 1978 - XVI B 3678/77 -, den im Verfahren 1 BvR 48/81 angegriffenen Beschluß vom 5. Dezember 1980, ferner Urteil vom 5. Mai 1981 - DVBl. 1981, S. 1013 - sowie das im Verfahren 1 BvR 1202/81 angegriffene Urteil vom 15. September 1981).

  • BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75

    Quereinstieg

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Da ferner die Zweitstudienklausel nur für die Zulassung von Studienanfängern gilt, steht sie einem Quereinstieg in höhere Fachsemester nicht entgegen, der seit der dazu im Jahre 1976 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 43, 34 ) in erheblichem Umfang erfolgreich war.
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Dann aber darf der Anspruch der Bewerber auf effektive Durchsetzung eines verfassungsrechtlich geschützten Zulassungsrechts (vgl. BVerfGE 39, 276 (294)) nicht dadurch verkürzt werden, daß sie mit ihrem Vorbringen zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Regelung und zu den Voraussetzungen eines Vertrauensschutzes dort als verspätet ausgeschlossen werden, wo es allein entscheidungserheblich sein kann, nämlich im gerichtlichen Verfahren.
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
    Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1) bis 11), die sich gegen letztinstanzliche Beschwerdeentscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richten, genügen den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Zulässigkeitsanforderungen (vgl. BVerfGE 51, 130 (138); 54, 173 (190); 59, 172 (198)).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.1978 - XVI B 3026/77
  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

  • BVerfG - 1 BvR 48/81 (anhängig)
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • BVerfG - 1 BvR 1039/79 (anhängig)
  • BVerfG - 1 BvR 851/80 (anhängig)
  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Über das mit ihrer Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren muß aber im Verfahren der Beschwerdeführer zu II. ohnehin entschieden werden; daher besteht kein Anlaß, an den Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses für die Beschwerdeführer zu I. als Voraussetzung der Zulässigkeit strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 50, 290 [320]; 62, 117 [144]).
  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Daher ist der Gesetzgeber gehalten, diese Verletzung dadurch auszugleichen, dass er eine angemessene Übergangsregelung trifft (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 51, 356, 368; vom 3. November 1982 1 BvR 900/78 u.a., BVerfGE 62, 117, 162; Heiderich, Übergangsvorschriften in der neueren Gesetzgebungspraxis, 1967, S. 77 ff., S. 81 ff.; Hey, Steuerplanungssicherheit als Rechtsproblem, 2002, 387 ff., 389, m.w.N.).
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Dass für Zweitstudien grundsätzlich kein erweitertes Bildungsguthaben eingeräumt ist, entspricht der anerkannten Wertung, dass derjenige, der ein Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Ressourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbildungsangebotes hinzunehmen hat als derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung begnügt (vgl. BVerfGE 43, 291, 364; 62, 117, 147 f.).
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