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   BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79   

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BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 (https://dejure.org/1982,6)
BVerfG, Entscheidung vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 (https://dejure.org/1982,6)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 (https://dejure.org/1982,6)
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Wahlkampf - 'CSU: NPD Europas'

Art. 5 GG, Polemik in der politischen Auseinandersetzung

Volltextveröffentlichungen (8)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    NPD von Europa

    Art 5 Abs. 1, Abs. 2, 21 Abs. 1 S. 1 GG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 21 Abs. 1 S. 1; BGB § 823; BGB § 1004

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung im Wahlkampf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundrecht der freien Meinungsäußerung im Zivilrechtsstreit wegen Unterlassung herabsetzender Äußerungen über eine politische Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Meinung - Im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG - Politischer Wahlkampf - Mittel der Polemik - Politischer Gegner - Abgrenzung - Meinungsfreiheit und Ehrenschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 61, 1
  • NJW 1983, 1415
  • VersR 1983, 964
  • DVBl 1982, 1132
  • afp 1982, 215
 
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Wird zitiert von ... (518)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt ist sie nur, soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet (BVerfGE 61, 1 [8 f.]).
  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhängig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist, denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 21 ; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 -VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; BVerfGE 61, 1, 9 ; 85, 1, 15 ; BVerfG NJW 2008, 358, 359).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 ; 33, 1 ; 61, 1 ).

    Daß eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ).

    Desgleichen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 ).

    Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht stets betont (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 129 ; 61, 1 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 85, 1 ).

    Nur in diesem Sinn ist der Begriff auch bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verwendet worden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 82, 272 ; BGH, NJW 1974, S. 1762; NJW 1977, S. 626; LM Nr. 42 zu § 847 BGB).

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