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   BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 227/81   

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https://dejure.org/1983,829
BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 227/81 (https://dejure.org/1983,829)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1983 - VIII ZR 227/81 (https://dejure.org/1983,829)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 227/81 (https://dejure.org/1983,829)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz für die Umrüstung auf einen gebrauchstauglichen typengerechten Motor bei Kauf eines Gebrauchtwagens - Ausschluss der Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf - Eigenschaftszusicherung im Kaufvertrag durch Angabe eines bestimmten Autotyps - Eingeschränkte ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines Gebrauchtwagens mit nicht typengerechtem und schadhaftem Motor trotz Gewährleistungsausschlusses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 463, 476, 249
    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen arglistigen Verschweigens des Mangels eines Gebrauchtwagens

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1424
  • ZIP 1983, 583
  • MDR 1983, 573
  • WM 1983, 363
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

    Der Schaden kann im Einzelfall allerdings auch nach den erforderlichen Reparaturkosten berechnet werden (vgl. BGHZ 108, 156, 160; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 227/81, NJW 1983, 1424 = WM 1983, 363, unter 2 a).
  • BGH, 07.05.2004 - V ZR 77/03

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Bodenkontaminierung durch mehrere Ereignisse

    Ein Ausgleich nach den Grundsätzen eines Abzugs "neu für alt" ist dennoch erwägenswert, weil die Klägerin den sogenannten kleinen Schadensersatz zulässigerweise nach der Höhe der zur Beseitigung der arglistig verschwiegenen MKW-Belastung erforderlichen Kosten berechnet (vgl. Senat, BGHZ 108, 156, 159 f.), und damit zu berücksichtigen sein kann, daß die Ersatzleistung sie in die Lage versetzt, ohne zusätzliche Kosten auch die PAK-Kontamination zu beseitigen (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, VIII ZR 227/81, NJW 1983, 1424, 1425).

    Der Ausschluß der Sachmängelgewährleistung hatte diese Verpflichtung bis zum Gefahrübergang nicht eingeschränkt (vgl. Senat, BGHZ 129, 103, 104 f.; BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, VIII ZR 227/81, NJW 1983, 1424, 1425), so daß die Erstkäuferin, hätte sie von der PAK-Kontamination erfahren, bis dahin berechtigt gewesen wäre, das Grundstück zurückzuweisen (vgl. Senat, BGHZ 114, 34, 40).

    Andernfalls stünde die Beklagte infolge des - neben dem arglistig verschwiegenen Mangel bestehenden - weiteren Fehlers besser, als sie aufgrund der Arglist bei Lieferung eines im übrigen fehlerfreien Grundstücks stünde (im Ergebnis ebenso BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, aaO; Erman/Grunewald, BGB, 10. Aufl., § 463 Rdn. 15; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 3. Aufl., § 463 Rdn. 22; Staudinger/Honsell, BGB [1995], § 463 Rdn. 75).

  • OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 23 U 386/09

    Zum Auskunftsanspruch des Bankkunden

    Der Gläubiger braucht dabei im Allgemeinen keine Rücksicht darauf zu nehmen, welcher Gesamtschuldner im Innenverhältnis ausgleichspflichtig ist (BGH NJW 1991, 1289; BGH NJW 1983, 1424).
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