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   BGH, 28.10.1982 - III ZR 206/80   

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BGH, 28.10.1982 - III ZR 206/80 (https://dejure.org/1982,870)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1982 - III ZR 206/80 (https://dejure.org/1982,870)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1982 - III ZR 206/80 (https://dejure.org/1982,870)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Amtshaftung bei schuldhafter Verursachung eins Verkehrsunfalls während dienstlicher Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr - Voraussetzungen für das Verweisungsprivileg des § 839 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Darlegungslast für die anderweitige ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; StVO 1970 § 35; PflVG 1965 § 2; PflVG 1965 § 3 Nr. 6

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 839; PflVG § 2, § 3 Nr. 6; StVO (1970) § 35
    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Teilnahme eines Beamten am allgemeinen Straßenverkehr

Papierfundstellen

  • BGHZ 85, 225
  • NJW 1983, 1667
  • MDR 1983, 203
  • NVwZ 1983, 499 (Ls.)
  • VersR 1983, 84
  • VersR 1984, 16
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 173/74

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei dienstlicher Teilnahme am

    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - III ZR 206/80
    Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist anwendbar, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr unter Inanspruchnahme von Sonderrechten des § 35 Abs. 1 StVO schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht (Fortf. von BGHZ 68, 217).

    Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats entfällt das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB allerdings, wenn ein Beamter im Straßenverkehr bei einer den allgemeinen Verkehrsregeln unterworfenen Dienstfahrt schuldhaft einen Unfall verursacht (BGHZ 68, 217; Urteil vom 20. November 1980 - III ZR 122/79 = NJW 1981, 623 [BGH 20.11.1980 - III ZR 122/79] m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 79, 26 [BGH 20.11.1980 - III ZR 122/79] nicht abgedruckt).

    Welche Rechtslage bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO besteht, ist bisher offengeblieben (vgl. u.a. BGHZ 68, 217, 221).

    Die für den Vorrang des Grundsatzes der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer vor dem Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB maßgebenden Gründe - vor allem die inhaltliche Übereinstimmung der von dem Amtsträger zu erfüllenden Amtspflichten mit den Sorgfaltspflichten der anderen Verkehrsteilnehmer (BGHZ 68, 217, 221/222) - haben gegenüber dem Anliegen des Verweisungsprivilegs zurückzutreten, wenn der Beamte nach § 35 Abs. 1 StVO von den allgemeinen Pflichten im Verkehr befreit ist, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

  • BGH, 28.03.1963 - III ZR 236/61

    Gebot der Rücksichtnahme bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten

    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - III ZR 206/80
    Diese Entscheidung muß der Beamte nach pflichtgemäßem Ermessen und unter besonderer Berücksichtigung der für andere Verkehrsteilnehmer daraus erwachsenden Gefahren (vgl. Senatsurteile BGHZ 37, 336, 340; vom 27. November 1961 - III ZR 170/60 = NJW 1962, 797, 799; vom 28. März 1963 - III ZR 236/61 = VersR 1963, 662, 663) im Einzelfall treffen.
  • BGH, 04.04.1978 - VI ZR 238/76

    Zur Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei "krankem" Versicherungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - III ZR 206/80
    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in seinem Urteil vom 4. April 1978 (VI ZR 238/76 = VersR 1978, 609, 611) ausgesprochen, daß für die anderweite Ersatzmöglichkeit i.S. von § 158 c Abs. 4 WG die Versicherung darlegungs- und beweisbelastet ist (ebenso Prölss/Martin WG 22. Aufl. 1980 § 158 c Anm. 10 d).
  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 122/79

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als anderweitige

    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - III ZR 206/80
    Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats entfällt das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB allerdings, wenn ein Beamter im Straßenverkehr bei einer den allgemeinen Verkehrsregeln unterworfenen Dienstfahrt schuldhaft einen Unfall verursacht (BGHZ 68, 217; Urteil vom 20. November 1980 - III ZR 122/79 = NJW 1981, 623 [BGH 20.11.1980 - III ZR 122/79] m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 79, 26 [BGH 20.11.1980 - III ZR 122/79] nicht abgedruckt).
  • BGH, 27.11.1961 - III ZR 170/60

    Halten bei Ertönen des Martinshorns

    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - III ZR 206/80
    Diese Entscheidung muß der Beamte nach pflichtgemäßem Ermessen und unter besonderer Berücksichtigung der für andere Verkehrsteilnehmer daraus erwachsenden Gefahren (vgl. Senatsurteile BGHZ 37, 336, 340; vom 27. November 1961 - III ZR 170/60 = NJW 1962, 797, 799; vom 28. März 1963 - III ZR 236/61 = VersR 1963, 662, 663) im Einzelfall treffen.
  • BGH, 09.07.1962 - III ZR 85/61

    Unfallrettungswagen der Feuerwehr

    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - III ZR 206/80
    Diese Entscheidung muß der Beamte nach pflichtgemäßem Ermessen und unter besonderer Berücksichtigung der für andere Verkehrsteilnehmer daraus erwachsenden Gefahren (vgl. Senatsurteile BGHZ 37, 336, 340; vom 27. November 1961 - III ZR 170/60 = NJW 1962, 797, 799; vom 28. März 1963 - III ZR 236/61 = VersR 1963, 662, 663) im Einzelfall treffen.
  • BGH, 11.06.1992 - III ZR 134/91

    Ausnahme vom Verweisungsprivileg aus § 839 Abs. 1 Satz 2

    Die Grundsätze über den Wegfall des Verweisungsprivilegs im allgemeinen Straßenverkehr ... und bei der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht ... sind andererseits nicht anzuwenden, wenn die dem Amtsträger obliegenden Pflichten ihren Grund nicht in den allgemein gültigen Verhaltensregeln und Sorgfaltspflichten haben, die jeder zu beachten hat, der am Verkehr teilnimmt, sondern durch Amtspflichten geprägt sind, die ausschließlich dem hoheitlichen Pflichtenkreis entlehnt sind, alle Merkmale hoheitlichen Handelns aufweisen und sich aus diesem Bereich auch nicht ausgliedern lassen (vgl. BGHZ 85, 225 = DRsp I (147) 202 b ...).

    In solchen Fällen fehlt es an dem tragenden Grund dafür, das Verweisungsprivileg entfallen zu lassen, nämlich an der inhaltlichen Übereinstimmung der Rechte und Pflichten des Amtsinhabers mit denen aller übrigen Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr (so für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO : BGHZ 85, 225 und 113, 164 = DRsp I (147) 202 b und 263 a) bzw. an der Deckungsgleichheit der dem Amtsträger als hoheitliche Aufgabe obliegenden Pflichten mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die jedermann trifft, sofern er nur einen Verkehr eröffnet.

    Die Grundsätze über den Wegfall des Verweisungsprivilegs im allgemeinen Straßenverkehr ... und bei der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht ... sind andererseits nicht anzuwenden, wenn die dem Amtsträger obliegenden Pflichten ihren Grund nicht in den allgemein gültigen Verhaltensregeln und Sorgfaltspflichten haben, die jeder zu beachten hat, der am Verkehr teilnimmt, sondern durch Amtspflichten geprägt sind, die ausschließlich dem hoheitlichen Pflichtenkreis entlehnt sind, alle Merkmale hoheitlichen Handelns aufweisen und sich aus diesem Bereich auch nicht ausgliedern lassen (vgl. BGHZ 85, 225 = DRsp I (147) 202 b ...).

    In solchen Fällen fehlt es an dem tragenden Grund dafür, das Verweisungsprivileg entfallen zu lassen, nämlich an der inhaltlichen Übereinstimmung der Rechte und Pflichten des Amtsinhabers mit denen aller übrigen Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr (so für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO : BGHZ 85, 225 und 113, 164 = DRsp I (147) 202 b und 263 a) bzw. an der Deckungsgleichheit der dem Amtsträger als hoheitliche Aufgabe obliegenden Pflichten mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die jedermann trifft, sofern er nur einen Verkehr eröffnet.

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06

    Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung

    Allerdings bleibt bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr das Verweisungsprivileg anwendbar im Falle der Inanspruchnahme von Sonderrechten (BGHZ 85, 225, 228; Soergel/Vinke, aaO, § 839, Rn. 92, 195 f.).
  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83

    Ampelausfall - § 839 BGB, Verweisungsprivileg

    Für die dienstliche Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten hat der Senat wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen treffenden Rechte und Pflichten dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer den Vorrang gegenüber dem Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eingeräumt (BGHZ 68, 217 ff [hier: I (147) 173 a]; anders für die Teilnahme am Straßenverkehr unter Inanspruchnahme von Sonderrechten: BGHZ 85, 225 ff. [hier: I (147) 202 b-c]).

    Es fehlt insoweit an der inhaltlichen Übereinstimmung der Rechte und Pflichten des Amtsinhabers mit denen aller übrigen Verkehrsteilnehmer (BGHZ 68, 217 [hier: I (147) 173 a]; 85, 225 [hier: I (147) 202 b]).

  • OLG Frankfurt, 10.12.2003 - 7 U 15/03

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Vertragsschluss im sog. Policenmodell; Beweislast im

    Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist im Übrigen auch deshalb gerechtfertigt, weil es dem Haftpflichtversicherer im Gegensatz zu dem Versicherungsnehmer in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten bereiten dürfte, die an einem Schadensfall beteiligten anderen Versicherungsverhältnisse zu ermitteln (so auch BGH VersR 1983, 84 zur Darlegungs- und Beweislast des Versicherers für eine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S. des § 158 c Abs. 4 VVG im Verhältnis zu dem geschädigten Dritten).
  • BGH, 26.09.1985 - III ZR 61/84

    Beschränkung des beamtenrechtlichen Rückgriffanspruchs auf die

    Die Vorschrift will sicherstellen, daß ein in Anspruch genommener Versicherer Rückgriff gegen den Dienstherrn nehmen kann, wenn der Versicherungsfall zugleich eine Amtspflichtverletzung darstellt (vgl. BGHZ 85, 225, 229 m. w. Nachw.).
  • BGH, 24.02.1983 - III ZR 82/81

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen einer

    Die dem Bezirksschornsteinfegermeister insoweit gestellte Aufgabe erfordert somit kein Tätigwerden in den besonderen Formen der Hoheitsverwaltung (vgl. dazu neuerdings das Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 - III ZR 206/80 -, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 28.10.1982 - III ZR 89/81

    Leistungen aus der Kaskoversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit

    Der erkennende Senat hat die Anwendung des Verweisungsprivilegs bisher allerdings nur in Fällen abgelehnt, in denen Amtsträger - ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO - bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr durch Pflichtwidrigkeiten Körperschäden und/oder Sachschäden verursacht haben (Senatsurteil BGHZ 68, 217; vgl. auch das für den Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom heutigen Tage - III ZR 206/80 -).
  • OLG Koblenz, 11.07.2005 - 12 U 1602/03

    Direktanspruch eines Verkehrsunfallgeschädigten gegen die

    Dabei ist der Haftpflichtversicherer für das Vorliegen der Voraussetzungen des Verweisungsrechts darlegungs- und beweispflichtig (BGH VersR 1978, 609; VersR 1983, 84).
  • OLG Koblenz, 24.04.2006 - 12 U 314/05

    Amtshaftung: Verkehrsunfall infolge Übersehens eines zugewachsenen Stop-Schildes;

    Ein Fall der Einschränkung des Verweisungsprivilegs für den Fall der Teilnahme eines Hoheitsträgers am allgemeinen Straßenverkehr ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten (BGHZ 68, 217, 218 ff.; 85, 225, 228; 113, 164, 167; 123, 102, 104) liegt nicht vor.
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