Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.03.1983

Rechtsprechung
   BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81   

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BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81 (https://dejure.org/1983,247)
BVerfG, Entscheidung vom 22.02.1983 - 1 BvL 17/81 (https://dejure.org/1983,247)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Februar 1983 - 1 BvL 17/81 (https://dejure.org/1983,247)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorkonstitutionelle Norm - Gesetzgeber - Kollisionsregelung - Beurteilung des Güterrechtsstatus - Staatsangehörigkeit des Mannes

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 63, 181
  • NJW 1983, 1968
  • NJW 1983, 1986
  • MDR 1983, 640
  • DNotZ 1983, 356 (Ls.)
  • FamRZ 1983, 566
  • DVBl 1983, 797
  • Rpfleger 1983, 250
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71

    Kranzgeld

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für diejenigen vorkonstitutionellen Normen, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 126 (131 f.); 32, 296 (299 f.); 52, 1 (17); 60, 135 (149)).

    Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die alte Norm als Gesetz neu verkündet wird, wenn eine neue (nachkonstitutionelle) Norm auf die alte Norm verweist, wenn ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber durchgreifend geändert wird und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen veränderten und unveränderten Normen besteht (BVerfGE 32, 296 (300)).

    Eine Bestätigung kann dagegen nicht angenommen werden, wenn der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (BVerfGE 32, 296 (299 m. w. N.)).

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 334/81

    Zur Verfassungswidrigkeit von Art. 17 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81
    b) Der Bundesgerichtshof hat inzwischen zu Art. 17 Abs. 1 EGBGB entschieden (Urteil vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 334/81 -), diese Regelung, die er als vorkonstitutionelles Recht ansieht, verstoße gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG , soweit in einer gemischt-nationalen Ausländerehe für das bei einer Ehescheidung anzuwendende Recht an die Staatsangehörigkeit des Mannes angeknüpft werde.

    In seiner neueren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof zutreffend ausgeführt (Urteil vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 334/81 - Umdruck S. 9), die kollisionsrechtliche Zurücksetzung der Frau reiche für die Annahme einer Verletzung des Art. 3 Abs. 2 GG bereits aus und führe unabhängig vom Inhalt des danach anzuwendenden materiellen Rechts zu ihrer Benachteiligung.

    Unabhängig davon, ob diese Befürchtung den Fortbestand einer gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßenden Regelung rechtfertigen könnte, bestätigt aber die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1982 (a.a.O., S. 10), daß sich auf dem Boden des geltenden Rechts anderweitige Anknüpfungsgesichtspunkte gewinnen lassen, die eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau vermeiden und gleichzeitig dem Prinzip der Rechtssicherheit Rechnung tragen.

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81
    Nach BVerfGE 31, 58 (Spanier-Entscheidung) seien aber die Vorschriften des internationalen Privatrechts in vollem Umfang an den Grundrechten zu messen.

    Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 31, 58 (73)) sei aber ausschlaggebend, ob die generelle Entscheidung des deutschen Gesetzgebers für die Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in BVerfGE 31, 58 (73) entschieden, daß die Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts in vollem Umfang an den Grundrechten zu messen sind; denn der deutsche Gesetzgeber, der diese Kollisionsvorschriften erläßt oder in seinen Willen aufnimmt, ist iher ebenso wie bei seiner sonstigen Gesetzgebung an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG ).

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 13/79

    Konkursfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für diejenigen vorkonstitutionellen Normen, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 126 (131 f.); 32, 296 (299 f.); 52, 1 (17); 60, 135 (149)).

    Die Aufnahme in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers ergibt sich daraus, daß dieser seinen konkreten Bestätigungswillen im Gesetz selbst zu erkennen gibt oder daß sich ein solcher Wille aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt (BVerfGE 60, 135 (149 m. w. N.)).

  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81
    Der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG unterliegen Gesetze dann nicht, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündet worden sind (vgl. BVerfGE 2, 124 (128 ff.); st. Rspr.).
  • BVerfG, 09.06.1970 - 2 BvL 14/66

    Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 8 LBesG 1965 Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81
    Da aber dieselben Gründe, die zur Nichtigkeit des Art. 15 Abs. 2 erster Halbsatz EGBGB führen, auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung der kollisionsrechtlichen Anknüpfung in Art. 15 Abs. 1 EGBGB gelten, hat das Bundesverfassungsgericht in Anwendung des § 78 Satz 2 BVerfGG auch dessen Nichtigkeit ausgesprochen (vgl. BVerfGE 29, 1 (10 f.)).
  • BGH, 29.04.1964 - IV ZR 93/63

    Anwendung ausländischen Scheidungsrechts

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81
    Dieser Verstoß gegen das Gleichberechtigungsgebot läßt sich auch nicht mit der Erwägung ausräumen, die Anwendung des Heimatrechts des Mannes könne für die Frau günstiger sein und habe daher nicht ohne weiteres ihre Benachteiligung zur Folge (so noch BGHZ 42, 7 (8) und 47, 324 (326)).
  • BGH, 21.06.1963 - V ZB 3/63

    Güterstand der Sowjetzonenflüchtlinge

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81
    Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 40, 32 ff.) war die bestehende Rechtslage endgültig als dahin geklärt anzusehen, daß der aus Art. 15 EGBGB abgeleitete Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts auch bei Vertriebenen und Flüchtlingen anzuwenden sei.
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 631/78

    Hausarbeitstag

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81
    Das schließt allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Regelungen nicht aus, die im Hinblick auf die objektiven biologischen und funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (BVerfGE 52, 369 (374 m. w. N.)).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für diejenigen vorkonstitutionellen Normen, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 126 (131 f.); 32, 296 (299 f.); 52, 1 (17); 60, 135 (149)).
  • BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78

    Schulbücher

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 07.05.1963 - 1 BvL 33/62

    Anforderungen an eine und Umdeutung einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • BGH, 03.02.1982 - IVb ZR 660/80

    Internationales Privatrecht - Güterrecht - Ehelicher Güterstand - Vertriebene -

  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 507/80

    Streitigkeit um den Zugewinnausgleich nach Ehescheidung - Entscheidung über die

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

    Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die alte Norm als Gesetz neu verkündet wird, eine neue (nachkonstitutionelle) Norm auf die alte Norm verweist oder ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet durchgreifend geändert wird und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen veränderten und unveränderten Normen besteht (vgl. BVerfGE 63, 181 [188]).

    Je länger der Gesetzgeber aber solche Regelungen in Geltung läßt, desto geringer werden die Voraussetzungen für die Annahme, er habe sie in seinen Willen aufgenommen (vgl. BVerfGE 63, 181 [188]).

    Dies rechtfertigt jedenfalls unter Berücksichtigung des Zeitmoments (vgl. BVerfGE 63, 181 [188]) die Annahme, daß der Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsregelung des Abwicklungsverfahrens durch Art. 18 ZuständLockG § 11 Abs. 1 EnWG in seinen Willen aufgenommen und bestätigt hat.

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Das schließt zwar Regelungen nicht aus, die im Hinblick auf objektive biologische oder funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (vgl. BVerfGE 63, 181 (194) m.w.N.).

    Das schließt zwar Regelungen nicht aus, die im Hinblick auf objektive biologische oder funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (vgl. BVerfGE 63, 181, 194 - FamRZ 1983, 562 m. weit. Nachw. [hier: I ( 1 80) 1 24 d]).

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der

    Mit dieser Formulierung hat die neuere verfassungsgerichtliche Rechtsprechung die frühere Bezugnahme auf "die objektiven biologischen und funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen" (zuletzt etwa BVerfG NJW 1983, 1968, 1970 mwN) ersetzt.
  • BVerfG, 13.08.1998 - 1 BvL 25/96

    Unzulässige gerichtliche Vorlage zur Deliktshaftung Minderjähriger

    Je länger der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Regelungen in Geltung läßt, desto geringer werden die Voraussetzungen für die Annahme, er habe sie in seinen Willen aufgenommen (vgl. BVerfGE 63, 181 ; 66, 248 ).
  • BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 108/96

    Zur Anwendung von BGBEG Art 220 Abs 3 S 1, 2 auf familienrechtliche

    Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen der Geltung der Grundrechte und insbesondere des Gebotes der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Internationalen Privatrecht hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 31, 58 [73]; 63, 181 [194]).

    Es konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz und verbietet, dass der Geschlechtsunterschied einen beachtlichen Grund für Differenzierungen im Recht abgeben kann (BVerfGE 63, 181 [194]).

    Eine Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes, wie sie im früheren Kollisionsrecht in Art. 15 Abs. 1 EGBGB a. F. enthalten war, lässt sich auf solche Merkmale jedoch nicht zurückführen und verstößt daher gegen Art. 3 Abs. 2 GG (BVerfGE 63, 181 [194 f.]).

    Dabei ist es auch nicht erheblich, ob das Heimatrecht des Ehemannes etwa günstiger oder in seinen Rechtsfolgen vergleichbar mit dem Heimatrecht der Ehefrau ist; allein die kollisionsrechtliche Zurücksetzung der Ehefrau führt unabhängig vom Inhalt des anzuwendenden Rechts zur Benachteiligung der Ehefrau (BVerfGE 63, 181 [195]).

    a) Ob die Anknüpfung an das "Ausgehen von der Anwendung" eines Rechts für den Übergangszeitraum bis zum Bekannt-Werden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 15 EGBGB a. F. (BVerfGE 63, 181) am 8. April 1983, wie sie in Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB enthalten ist, einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichberechtigung von Männern und Frauen aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG beinhaltet, kann hier offen bleiben, denn zur Prüfung steht nur die Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 3 EGBGB auf den Zeitraum nach dem Bekannt-Werden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

  • BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Eine Aufnahme in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers kann sich nur daraus ergeben, daß dieser seinen konkreten Bestätigungswillen im Gesetz selbst zu erkennen gibt oder daß sich ein solcher Wille aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt (vgl. BVerfGE 60, 135 [149]; 63, 181 [188]; 66, 248 [254]; 70, 126 [129 ff., 133]).

    Ein Bestätigungswille wird beispielsweise bejaht, wenn die alte Norm als Gesetz neu verkündet wird, wenn eine neue (nachkonstitutionelle) Norm auf die alte Norm verweist, wenn ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber durchgreifend geändert wird und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen veränderter und unveränderter Norm besteht (vgl. BVerfGE 32, 296 [300]; 63, 181 [188]; 66, 248 [254]).

    Eine Bestätigung ist aber zu verneinen, wenn der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (vgl. BVerfGE 32, 256 [260] und 296 [299]; 63, 181 [188]; 66, 248 [254 f.]; 70, 126 [130]).

    Je länger der Gesetzgeber solche vorkonstitutionellen Regelungen in Geltung läßt, desto geringer werden die Voraussetzungen für die Annahme, er habe die Vorschriften in seinen Willen aufgenommen (vgl. BVerfGE 63, 181 [188]; 66, 248 [255]; 70, 126 [130, 132, 133]).

  • LAG Nürnberg, 09.03.2010 - 7 Sa 430/09

    Annahmeverzug - Anrechnung ersparter Aufwendungen - Diskrepanz von § 615 Satz 2

    Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die alte Norm als Gesetz neu verkündet wird, eine neue (nachkonstitutionelle) Norm auf die alte Norm verweist oder ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet durchgreifend geändert wird und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen veränderten und unveränderten Normen besteht (vgl. Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 22.02.1983 - 1 BvL 17/81 mwN).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die Kollisionsregelung in Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz EGBGB , die für die Beurteilung des maßgeblichen Güterrechtsstatuts an die Staatsangehörigkeit des Mannes anknüpft, gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstößt (BVerfGE 63, 181 ).

    Bereits die kollisionsrechtliche Zurücksetzung der Frau führt unabhängig vom Inhalt des danach anzuwendenden materiellen Rechts zu ihrer verfassungswidrigen Benachteiligung (vgl. BVerfGE 63, 181 (195)).

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 663/13

    Versorgungsausgleich: Berechnung des bei der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Mit dieser Formulierung hat die neuere verfassungsgerichtliche Rechtsprechung die frühere Bezugnahme auf "die objektiven biologischen und funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen" (zuletzt etwa BVerfG NJW 1983, 1968, 1970 mwN) ersetzt.
  • OLG Nürnberg, 03.03.2011 - 9 UF 1390/10

    Internationales Privatrecht: Wandelbarkeit eines ausländischen Güterrechtsstatuts

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 63, 181) die alte Fassung des Art. 15 EGBGB, der an die Staatsangehörigkeit nur des Mannes anknüpfte, für verfassungswidrig erklärt hatte, hat sich der Gesetzgeber bei der Neuregelung bewusst gegen anderslautende Meinungen für den Grundsatz der Unwandelbarkeit entschieden (s. hierzu: Peter Mankowski in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, Rdn. 8-13 zu Art. 15 EGBGB).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 14/84

    Unzulässige Normenkontrolle bezüglich § 40 VVG

  • OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04

    Erbfolge nach einem Erblasser muslimischen Glaubens mit ägyptischer

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 582/16

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung einer Zusatzversorgung des öffentlichen

  • BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 52/85

    Wirksamkeit des Haager Ehewirkungsabkommens

  • BGH, 07.04.1993 - XII ZR 266/91

    Anwendung des internationalen Privatrechts von Amts wegen

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 29/84

    Verfassungswidrigkeit des § 606b Nr. 1 ZPO

  • BVerfG, 19.10.2000 - 1 BvR 2365/98

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsregelungen der Zwangsverwalterverordnung

  • KG, 13.02.1986 - 16 UF 3009/85

    Bestimmung des anwendbaren Güterrechts bei einer gemischt-nationalen Ehe anhand

  • BVerfG, 21.06.1988 - 1 BvR 35/88

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Übergangsregelung zum ehelichen Güterrecht

  • BVerfG, 22.12.1992 - 1 BvR 1359/91

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 23 Abs. 2a und 24 Abs. 2a AVG

  • AG Kerpen, 26.02.2003 - 22 C 309/02

    Entscheidung über einen Rechtsstreits aufgrund der Gültigkeit einer

  • OLG Düsseldorf, 01.08.1985 - 3 W 134/85

    Grundschuldeintragung an noch nicht gebildetem Wohnungseigentum

  • OLG Köln, 09.01.1984 - 2 Wx 36/83

    Unterwerfung hinsichtlich eines letztrangigen Teilbetrages einer Grundschuld

  • BayObLG, 16.01.1986 - BReg. 2 Z 38/84

    Haager Ehewirkungsabkommen

  • LG Bonn, 19.12.1984 - 5 T 195/84

    Qualifizierung des Zugewinnausgleichs nach § 1371 Abs. 1 BGB

  • BayObLG, 11.01.1990 - BReg. 3 Z 127/89

    Voraussetzungen der Eintragung der Legitimation eines Kindes; Eintritt der

  • FG Düsseldorf, 11.12.1990 - 16 K 139/86
  • VGH Bayern, 29.04.1987 - 7 N 86.00388
  • OLG Hamburg, 06.09.1985 - 2 WF 23/85
  • OLG Celle, 24.06.1983 - 18 UF 73/82
  • OLG Düsseldorf, 23.12.1983 - 3 W 170/83

    Internationales Ehegüterrecht (Italien)

  • OLG Hamm, 22.11.1983 - 1 WF 580/83
  • LG Frankenthal, 28.10.1985 - 1 T 315/85

    Zum Güterstand in einer gemischt-nationalen Ehe zwischen deutschen und

  • AG Schwabach, 04.02.1983 - Rothaurach 934/3

    Auflassungsvormerkung für verheirateten Ausländer

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Rechtsprechung
   BGH, 02.03.1983 - 3 StR 2/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,1132
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BGH, Entscheidung vom 02.03.1983 - 3 StR 2/83 (https://dejure.org/1983,1132)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1983 - 3 StR 2/83 (https://dejure.org/1983,1132)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer fortgesetzten Tat bei mehreren Betäubungsmittelerwerbstatbeständen - Voraussetzungen des, für eine fortgesetzte Tat erforderlichen, Gesamtvorsatzes - Berechnung der eingeführten Betäubungsmittelmenge bei einer fortgesetzten Tat

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1968
  • NJW 1983, 1986 (Ls.)
  • NStZ 1983, 369
  • StV 1983, 201
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.04.1981 - 1 StR 121/81

    Annahme fahrlässiger Tötung bei Verursachung des Todes eines Heroinabhängigen

    Auszug aus BGH, 02.03.1983 - 3 StR 2/83
    Der Senat bejaht diese Frage in Anlehnung an die entsprechende Auslegung, die das in § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG aF enthaltene Merkmal der Abgabe von Betäubungsmitteln nicht geringer Mengen erfahren hat (BGH, urteile vom 28. April 1981 - 1 StR 121/81, insoweit nicht abgedruckt in NJW 1981, 2015 - und vom 2. Dezember 1981 - 2 StR 542/81; vgl. OLG Hamm MDR 1981, 428 [OLG Hamm 10.12.1980 - 2 Ss 2394/80] und Körner a.a.O. Rdn. 355).
  • BGH, 24.11.1982 - 3 StR 384/82

    Vollendung der Einfuhr von Haschisch durch Verneinung der Frage der Zollbeamten

    Auszug aus BGH, 02.03.1983 - 3 StR 2/83
    Denn der Grad der Gefährdung für die Volksgesundheit, die mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln verbunden ist und die den Gesetzgeber bewegen hat, den Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG n.F. zu schaffen (vgl. BGH MDR 1983, 245), bemißt sich nach der Gesamtmenge von Betäubungsmitteln, die bei einer fortgesetzten Tat eingeführt wird, und nicht nach den jeweiligen Teilmengen.
  • LG Hamburg, 09.09.1982 - 54/82
    Auszug aus BGH, 02.03.1983 - 3 StR 2/83
    Ob ein Heroingemisch von 5 g - die größte der vom Angeklagten eingeführten Teilmengen - eine nicht geringe Menge ist, hängt von der Höhe des Heroinanteils ab (vgl. BGH, Strafverteidiger 1982, 73; 1982, 347; 1983, 21; LG Hamburg, Strafverteidiger 1983, 67).
  • BGH, 02.12.1981 - 2 StR 542/81

    Bemessung einer Strafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 02.03.1983 - 3 StR 2/83
    Der Senat bejaht diese Frage in Anlehnung an die entsprechende Auslegung, die das in § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG aF enthaltene Merkmal der Abgabe von Betäubungsmitteln nicht geringer Mengen erfahren hat (BGH, urteile vom 28. April 1981 - 1 StR 121/81, insoweit nicht abgedruckt in NJW 1981, 2015 - und vom 2. Dezember 1981 - 2 StR 542/81; vgl. OLG Hamm MDR 1981, 428 [OLG Hamm 10.12.1980 - 2 Ss 2394/80] und Körner a.a.O. Rdn. 355).
  • BGH, 14.10.1981 - 2 StR 583/81

    Annahme eines besonders schweren Falles bei der Einfuhr einer erhöhten Menge

    Auszug aus BGH, 02.03.1983 - 3 StR 2/83
    Ob ein Heroingemisch von 5 g - die größte der vom Angeklagten eingeführten Teilmengen - eine nicht geringe Menge ist, hängt von der Höhe des Heroinanteils ab (vgl. BGH, Strafverteidiger 1982, 73; 1982, 347; 1983, 21; LG Hamburg, Strafverteidiger 1983, 67).
  • OLG Hamm, 10.12.1980 - 2 Ss 2394/80
    Auszug aus BGH, 02.03.1983 - 3 StR 2/83
    Der Senat bejaht diese Frage in Anlehnung an die entsprechende Auslegung, die das in § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG aF enthaltene Merkmal der Abgabe von Betäubungsmitteln nicht geringer Mengen erfahren hat (BGH, urteile vom 28. April 1981 - 1 StR 121/81, insoweit nicht abgedruckt in NJW 1981, 2015 - und vom 2. Dezember 1981 - 2 StR 542/81; vgl. OLG Hamm MDR 1981, 428 [OLG Hamm 10.12.1980 - 2 Ss 2394/80] und Körner a.a.O. Rdn. 355).
  • BGH, 06.07.1987 - 3 StR 115/87

    Addition der abgegebenen Teilmengen bei der Prüfung des Merkmals der "nicht

    Der Grad der Gefährlichkeit für die Volksgesundheit bemißt sich nämlich nach der Gesamtmenge von Betäubungsmitteln, die auf Grund eines Gesamtvorsatzes unerlaubt abgegeben wird (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 623; BGH bei Schmidt MDR 1982, 883 f).
  • BGH, 29.05.1990 - 5 StR 213/90

    Für Gesamtvorsatz bei strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln genügt ein

    Dabei ist sie - bei Annahme eines fortgesetzten Handeltreibens zutreffend (vgl. BGH NStZ 1983, 369) - von der Gesamtmenge des vom Angeklagten verkauften Heroingemischs ausgegangen und hat eine Wirkstoffmenge von insgesamt etwa 1, 8 g Heroinhydrochlorid errechnet.
  • BGH, 20.06.1988 - 3 StR 183/88

    Verfahrensgrundrechte: "ne bis in idem" und Fortsetzungstat

    Der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Begründung eines Gesamtvorsatzes nicht aus (vgl. BGHR AO § 370 I Gesamtvorsatz 1; BGH NStZ 1983, 369).
  • BGH, 11.02.1992 - 1 StR 50/92

    Begründung eines Gesamtvorsatzes bei einem allgemeinen Entschluß des Täters zur

    Eine solche Addition der Einzelgeschäfte ist zwar dann geboten, wenn tatsächlich eine fortgesetzte Handlung vorliegt (BGH NStZ 1983, 369), beschwert aber den Angeklagten, wenn die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sind (vgl. BGH StV 1983, 109; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 7).
  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 224/84

    Einfuhr von Betäubungsmitteln als unselbstständiger Teilakt des Handeltreibens

    Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, weil bei einer fortgesetzten Tat der Einfuhr von Betäubungsmitteln die jeweils eingeführten Teilmengen zusammengezogen werden dürfen, um zu prüfen, ob eine nicht geringe Menge vorliegt (BGH NStZ 1983, 369).
  • BGH, 03.12.1985 - 5 StR 712/85

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat

    Die Annahme der fortgesetzten Handlung beschwert hier den Angeklagten, weil das Landgericht nur durch Zusammenrechnung der jeweils eingeführten Teilmengen (vgl. BGH NStZ 1983, 369) zur Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG gekommen ist.
  • BGH, 19.11.1984 - 3 StR 477/84

    Annahme der Einfuhr nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln bei einer Einfuhr

    Bei einer fortgesetzten Tat dürfen die jeweils eingeführten Teilmengen zusammengezogen werden, um zu prüfen, ob eine nicht geringe Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vorliegt (BGH NStZ 1983, 369).
  • BGH, 19.01.1984 - 4 StR 740/83

    Beteiligung an einem Heroingeschäft - Fortgesetzte unerlaubte Einfuhr von

    Das Landgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß alle Fahrten nach Amsterdam, die aufgrund eines Gesamtvorsatzes jeweils zu dem gleichen Zweck zu demselben Heroinhändler führten, als eine fortgesetzte Handlung anzusehen sind (vgl. BGH StrVert 1981, 125, 126 und 1983, 19, 20; BGH, Beschluß vom 9. Juni 1983 - 4 StR 204/83), und daß dementsprechend die jeweils eingeführten Mengen zusammenzurechnen waren (BGH NStZ 1983, 369, 370).
  • OLG Köln, 17.12.1985 - Ss 628/85

    Ermittlungsbehörden; Strafmilderung; Aufklärungsbeitrag; Mittäterschaft;

    Zweck des § 31 Nr. 1 BtMG ist es, aussagewilligen und kooperationsbereiten Beteiligten einen Anreiz zur Mithilfe zu bieten, um wirksam internationale Rauschgifthandelsorganisationen zerschlagen und Großdealer überführen zu können (vgl. BGH StV 1983, 281 = MDR 1983, 623 = NSZ 1983, 416 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesrats in BTDrucks. 8/3551 Nr. 52 S. 47; Körner, Betäubungsmittelgesetz , 2. Aufl., § 31 Rdn. 3).
  • OLG Koblenz, 28.11.1985 - 1 Ss 454/85

    Jugendstrafrecht: Tatschwerpunkt einer BtM-Tat

    Ein allgemeiner Entschluß, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht nicht aus, um den für eine fortgesetzte Tat erforderlichen Gesamtvorsatz zu begründen (vgl. BGH in NStZ 1983, 369 ).
  • BGH, 14.09.1983 - 3 StR 285/83

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

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