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   BGH, 09.02.1983 - IVa ZR 144/81   

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https://dejure.org/1983,2513
BGH, 09.02.1983 - IVa ZR 144/81 (https://dejure.org/1983,2513)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1983 - IVa ZR 144/81 (https://dejure.org/1983,2513)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1983 - IVa ZR 144/81 (https://dejure.org/1983,2513)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwaltung des Nachlasses durch die Erben - Erforderlichkeit der Fremdverwaltung eines Nachlasses - Übergang des Vorkaufsrechtes des Miterben auf den Erwerber bei Veräußerung seines Erbanteils - Übergang des Vorkaufsrechtes eines Miterben auf einen weiteren Miterben bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2142
  • MDR 1983, 828
  • Rpfleger 1983, 354
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.04.1971 - III ZR 46/68

    Vorkaufsrecht der Miterben

    Auszug aus BGH, 09.02.1983 - IVa ZR 144/81
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die der in der Literatur fast einhellig vertretenen Ansicht entspricht (vgl. BGHZ 56, 115, 118 m.w.N.) und auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird, geht das Vorkaufsrecht des Miterben bei der Veräußerung seines Erbanteils nicht auf den Erwerber über.
  • BGH, 31.10.2001 - IV ZR 268/00

    Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Miterben

    Auch der aus seiner Ausübung entstandene Anspruch kann, wenn mehrere Miterben das Vorkaufsrecht ausgeübt haben, wegen seiner gesamthänderischen Gebundenheit nicht von nur einem der Miterben anteilig übertragen werden, und zwar auch nicht auf einen anderen, sein Vorkaufsrecht ausübenden Miterben (BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 - IVa ZR 144/81 - NJW 1983, 2142 unter II, dazu Johannsen WM 1985, Sonderbeilage 1 S.6; MünchKomm/Dütz, BGB 3. Aufl. § 2034 Rdn. 3 und 36; anders nur, wenn ein Miterbe das Vorkaufsrecht allein ausgeübt hat, dazu BGHZ 121, 47, 51 f.).

    Vielmehr sind allein die Kläger aktivlegitimiert, und zwar nach dem Verhältnis ihrer ursprünglichen Erbteile (BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 aaO); die Erbteilsübertragung W. T. auf die Klägerin zu 1) ist insoweit unerheblich.

  • BGH, 19.01.2011 - IV ZR 169/10

    Wiederaufleben eines Vorkaufsrechts des Miterben in der Person des

    Er bedarf keines Schutzes mehr vor dem Eindringen Dritter in die Erbengemeinschaft oder einer Verstärkung ihrer Beteiligung hieran (vgl. nur BGHZ 121, 47, 50 f.; 86, 379, 380; 56, 115, 117; RGZ 64, 173; Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - IV ZR 268/00, ZEV 2002, 67; 13. Juni 1990 - IV ZR 87/89, NJW-RR 1990, 1282, 1283 und vom 9. Februar 1983 - IVa ZR 144/81, NJW 1983, 2142 f.; OLG München ErbR 2010, 262; OLG Stuttgart NJW 1967, 2409; Muscheler, ErbR [2010] Rn. 3916 m.w.N.; Ebenroth/Lorz, ZEV 1994, 44).
  • OLG Hamm, 19.10.2010 - 10 U 79/10

    Neuregelung der gemeinschaftlichen ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses

    Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des BGH ( NJW 1983, 2142 ) sei dahingehend zu verstehen, dass eine Fremdverwaltung allenfalls dann geboten sein könne, wenn persönliche Defizite der Miterben dazu führten, dass eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung nicht erfolgen könne.

    Allerdings ist die Verwaltung des Nachlasses durch einen Fremdverwalter nur dann erforderlich und kann ein einzelner Miterbe die Zustimmung der übrigen Miterben zu dieser Maßnahme nur dann im Klageweg erzwingen, wenn die Miterben selbst nicht in der Lage oder nicht bereit sind, den Nachlass ordnungsmäßig zu verwalten ( BGH NJW 1983, 2142; Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2038 Rn 2; MüKo-Gergen, a.a.O., § 2038 Rn 21; BeckOK-Lohmann, a.a.O., § 2038 Rn 3; Staudinger-Werner, a.a.O., § 2038 Rn 17; Jauernig-Stürner, BGB, 13. Aufl. 2009, § 2038 Rn 3a); jurisPK-Schütte, a.a.O., § 2038 Rn 32 ).

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