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   BGH, 22.06.1983 - VIII ZR 91/82   

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https://dejure.org/1983,1281
BGH, 22.06.1983 - VIII ZR 91/82 (https://dejure.org/1983,1281)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1983 - VIII ZR 91/82 (https://dejure.org/1983,1281)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1983 - VIII ZR 91/82 (https://dejure.org/1983,1281)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • autokaufrecht.info

    Wertverlust eines an den Verkäufer zurückzugebenden Pkw

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anhaltspunkte für die gerichtliche Schätzung der Höhe des Wertverlustes eines Kraftfahrzeugs - Berechnung der Benutzungsvergütung für den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges - Voraussetzungen für die Gewährung einer Nutzungsentschädigung

Papierfundstellen

  • BGHZ 88, 28
  • NJW 1983, 2194
  • MDR 1984, 44
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 20.03.1980 - 27 U 201/79
    Auszug aus BGH, 22.06.1983 - VIII ZR 91/82
    Wegen der für eine Schätzung maßgeblichen Anhaltspunkte hat es sich den Standpunkt des Landgerichts zu eigen gemacht, der Erwägungen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 20. März 1980 (= DAR 1980, 285) folgt, auf die noch zurückzukommen sein wird.

    Unter diesen Umständen braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, ob der in Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertretene Standpunkt zutrifft, der durch die Benutzung des Fahrzeugs eingetretene Wertverlust ergebe generell einen zuverlässigen Maßstab für die Bemessung der Gebrauchsvorteile, welche der Käufer dem Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufs, sei es nach erfolgter Anfechtung, sei es aufgrund Rücktritts nach den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes oder aufgrund erfolgreicher Wandelung zu erstatten habe (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 1979, Rdn. 340; OLG Hamm, Urteil vom 20. März 1980 = DAR 1980, 285 m.w.Nachw.; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 21. Juli 1980 = VersR 1981, 388 und vom 17. Dezember 1980 = DAR 1981, 219).

    Welche Gesamtfahrleistung ein Fahrzeug vom Typ Opel Senator im allgemeinen erreicht, hat das Berufungsgericht selbst nicht festgestellt, sondern hat, der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. März 1980 (aaO) folgend, einen Wert von 100.000 km angenommen.

  • OLG Frankfurt, 21.07.1980 - 17 U 164/79

    Kaufvertrag über Pkw; Rückabwicklung; Anrechnung einer Nutzungsvergütung;

    Auszug aus BGH, 22.06.1983 - VIII ZR 91/82
    Unter diesen Umständen braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, ob der in Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertretene Standpunkt zutrifft, der durch die Benutzung des Fahrzeugs eingetretene Wertverlust ergebe generell einen zuverlässigen Maßstab für die Bemessung der Gebrauchsvorteile, welche der Käufer dem Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufs, sei es nach erfolgter Anfechtung, sei es aufgrund Rücktritts nach den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes oder aufgrund erfolgreicher Wandelung zu erstatten habe (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 1979, Rdn. 340; OLG Hamm, Urteil vom 20. März 1980 = DAR 1980, 285 m.w.Nachw.; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 21. Juli 1980 = VersR 1981, 388 und vom 17. Dezember 1980 = DAR 1981, 219).

    Andere Oberlandesgerichte wenden mit Differenzierungen vor allem in der angenommenen Lebensdauer der Fahrzeuge diese Berechnungsmethode im Prinzip ebenfalls an (vgl. OLG Frankfurt/M., Urteil vom 9. Juli 1969 = NJW 1969, 1967, Urteil vom 21. Juli 1980 = VersR 1981, 388, Urteil vom 17. Dezember 1980 = DAR 1981, 219; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Oktober 1971 = VersR 1973, 471; KG, Urteil vom 10. Januar 1980 = DAR 1980, 245).

    Abgesehen davon, daß eine Gesamtfahrleistung von 100.000 km nach allgemeiner Lebenserfahrung insbesondere bei Fahrzeugen von hohem Gebrauchswert zu niedrig angesetzt sein dürfte (vgl. Reinking/Eggert aaO, Rdn. 343; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 21. Juli 1980 a.a.O. und Urteil vom 17. Dezember 1980 aaO), fehlt es selbst für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO an gesicherten und allgemein zugänglichen Erkenntnissen darüber, ob überhaupt für alle auf dem Markt befindlichen Fahrzeuge - vom Kleinwagen über die Abstufungen der Mittelklasse bis zu den Luxusfahrzeugen - ein einheitlicher Durchschnittswert für die zu erwartende Gesamtfahrleistung angenommen werden darf.

  • OLG Hamm, 08.07.1970 - 20 U 43/70
    Auszug aus BGH, 22.06.1983 - VIII ZR 91/82
    Unter Aufgabe früherer Rechtsprechung (Urteil vom 8. Juli 1970 = NJW 1970, 2296), die ganz allgemein von einem Abschreibungssatz von 0, 10 DM pro Kilometer für alle Fahrzeuge ausging, differenziert es nunmehr je nach dem, ob der Kaufpreis (Verkehrswert) eines Fahrzeugs bis zu 12.000 DM beträgt oder diesen Betrag übersteigt.
  • OLG Karlsruhe, 07.10.1971 - 4 U 114/70
    Auszug aus BGH, 22.06.1983 - VIII ZR 91/82
    Andere Oberlandesgerichte wenden mit Differenzierungen vor allem in der angenommenen Lebensdauer der Fahrzeuge diese Berechnungsmethode im Prinzip ebenfalls an (vgl. OLG Frankfurt/M., Urteil vom 9. Juli 1969 = NJW 1969, 1967, Urteil vom 21. Juli 1980 = VersR 1981, 388, Urteil vom 17. Dezember 1980 = DAR 1981, 219; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Oktober 1971 = VersR 1973, 471; KG, Urteil vom 10. Januar 1980 = DAR 1980, 245).
  • OLG Karlsruhe, 07.03.2003 - 14 U 154/01

    Neuwagenkauf: Nutzungsvergütung nach Wandlung

    Andererseits stellt die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtfahrleistung den Gesamtgebrauchswert dar (BGH NJW 1983, 2194).
  • OLG Jena, 20.12.2007 - 1 U 535/06

    Fehlen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit eines Fahrzeugs, hier:

    Dabei ist nach allgemeiner - vom Senat geteilter - Meinung (vgl. BGH NJW 1983, 2194) der korrekte Anknüpfungspunkt einerseits der gezahlte Brutto-Kaufpreis, da dieser dem gesamten Nutzungswert des Fahrzeugs entspricht.

    Andererseits stellt die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtfahrleistung den Gesamtgebrauchswert dar (vgl. BGH NJW 1983, 2194).

    Weiter besteht Einigkeit dahin, dass der Gebrauchswert eines Fahrzeuges linear aufgezehrt wird (vgl. BGH NJW 1983, 2194).

  • LG Berlin, 31.07.2014 - 5 O 90/13

    Beschaffenheitsvereinbarung einer "Tageszulassung" und Verständnishorizont des

    Dabei ist nach allgemeiner Meinung der korrekte Anknüpfungspunkt einerseits der Bruttokaufpreis, da dieser dem gesamten Nutzungswert des Fahrzeugs entspricht ( BGH , Urt . v. 22.06.1983 - VIII ZR 91/82, NJW 1983, 2194).

    Andererseits stellt die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtfahrleistung den Gesamtgebrauchswert dar ( BGH , Urt . v. 22.06.1983 - VIII ZR 91/82, NJW 1983, 2194).

    Weiter besteht Einigkeit darin, dass der Gebrauchswert eines Fahrzeuges linear aufgezehrt wird ( BGH , Urt . v. 22.06.1983 - VIII ZR 91/82, NJW 1983, 2194).

  • BGH, 19.12.2022 - VIa ZR 227/21

    Inanspruchnahme eines Automobilherstellers wegen der Verwendung einer

    Zugleich hat es seiner Schätzung eine immer noch erhebliche Gesamtlaufleistung von über 170.000 km zugrunde gelegt, die nicht mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hing (BGH, Urteil vom 22. Juni 1983 - VIII ZR 91/82, BGHZ 88, 28, 33; Urteil vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20, NJW-RR 2021, 1534 Rn. 11 mwN).
  • OLG Celle, 05.11.2003 - 7 U 50/03

    Rücktritt vom Kaufvertrag; Ausschluß des Rücktritts durch Teilleistung;

    Die von der Klägerin im nachgereichten Schriftsatz vom 30. Oktober 2003 zitierte BGH-Entscheidung (NJW 1983, 2194) steht nicht entgegen, weil ihr ein Fall zugrunde gelegen hat, bei dem sich die Parteien im Wege eines Vergleichs darauf verständigt haben, den Wertverlust auf der Basis eines linearen Abschreibungssatzes zu ermitteln.
  • LG Bonn, 21.10.2011 - 10 O 330/10

    Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Pkw wegen Ungeeignetheit der Gasanlage für

    Das Gericht geht bei der Wertermittlung von der im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO anerkannten Methode der linearen Wertschwundberechnung aus, wonach sich die Gebrauchsvorteile wie folgt berechnen: Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis × gefahrene Kilometer : mutmaßliche Gesamtlaufleistung (vgl. BGH NJW 1983, 2194 [2195] - VIII ZR 91/82; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1950 [1951] - 14 U 154/01; ausf. Reinking/Eggert , Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rn. 615 ff.; Buschbell- Otting , Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. 2009, § 39 Rn. 196 ff. m. zahlr. w. N.).
  • LG Köln, 26.07.2005 - 28 O 70/05

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug; Anpassung der Berechnung

    Andererseits stellt die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtfahrleistung den Gesamtgebrauchswert dar (BGH, Urt. v. 22.06.1983 - VIII ZR 91/82, NJW 1983, 2194).
  • OLG Saarbrücken, 20.09.1989 - 1 U 58/88

    Berechnung abzugeltender Gebrauchsvorteile bei Rücktritt von einem Kaufvertrag

    Ergänzend ist anzumerken, daß der Gesamtnnutzungswert mangels abweichender Anhaltspunkte in der Regel dem gezahlten Kaufpreis gleichgesetzt werden kann (Reinking-Eggert a.a.O. Rdnr. 396 m.w.Nachw.) und sich das zu erwartende Lebensalter des Fahrzeugs bei normaler Beanspruchung in der von ihm zu erwartenden Gesamtfahrleistung widerspiegelt (Reinking-Eggert a.a.O.; BGH NJW 1983, 2194).
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