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   BGH, 06.04.1983 - 2 StR 547/82   

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https://dejure.org/1983,811
BGH, 06.04.1983 - 2 StR 547/82 (https://dejure.org/1983,811)
BGH, Entscheidung vom 06.04.1983 - 2 StR 547/82 (https://dejure.org/1983,811)
BGH, Entscheidung vom 06. April 1983 - 2 StR 547/82 (https://dejure.org/1983,811)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Beteiligung an Ordnungswidrigkeiten - Durchführung von Transporten im Güternahverkehr und Güterfernverkehr ohne Genehmigung für den Güterverkehr - Vorsätzliche Handlung aller Beteiligten an einer Ordnungswidrigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG (1975) § 14 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 309
  • NJW 1983, 2272
  • MDR 1983, 686
  • NStZ 1983, 416
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.07.1956 - 2 StR 87/55
    Auszug aus BGH, 06.04.1983 - 2 StR 547/82
    Wer vorsätzlich mitverursacht, daß ein anderer lediglich fahrlässig eine Straftat begeht, kann - abgesehen von den Fällen, in denen er mittelbarer Täter ist - nicht bestraft werden (vgl. BGHSt 9, 370 f [BGH 06.07.1956 - 2 StR 37/55]).

    Eine solche Begrenzung der Ahndbarkeit stand im Einklang mit der seit BGHSt 9, 370 ff [BGH 06.07.1956 - 2 StR 37/55] gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Wesen von Anstiftung und Beihilfe.

  • OLG Köln, 31.10.1978 - 3 Ss 761 B/78
    Auszug aus BGH, 06.04.1983 - 2 StR 547/82
    An der Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht es sich jedoch durch den Beschluß des OLG Köln vom 31. Oktober 1978 (NJW 1979, 826) gehindert, wonach eine Verurteilung wegen Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit voraussetzt, daß auch derjenige vorsätzlich handelt, der den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt.

    Diesen Standpunkt vertreten im Ergebnis das OLG Köln, NJW 1979, 826 f [OLG Köln 31.10.1978 - 3 Ss 761/78]; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. Anm. 1 zu § 9 OWiG; Rotberg, Ordnungswidrigkeitengesetz 5. Aufl. Rdn. 12 zu § 14 OWiG; Schmitt, Ordnungswidrigkeitenrecht 1970 S. 37; Bode, Recht der Ordnungswidrigkeiten 1969 S. 34; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht 4. Aufl. Rdn. 11 zu § 24 StVG; Schumann, Zum Einheitstätersystem des § 14 OWiG 1979, S. 15 f; Dreher, NJW 1970, 217 f., 221; Brammsen, NJW 1980, 1729, 1730 [OLG Köln 31.10.1978 - 3 Ss 761/78 B]; Welp, VOR 1972, 299 f, 312 f; gegenteiliger Meinung sind Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Rdn. 10 ff zu § 14 OWiG; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz 6. Aufl. Rdn. 5 zu § 14; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht 1980 Rdn. 28 zu § 24 StVG; Detzer, Die Problematik der Einheitstäterlösung Diss.

  • BFH, 29.10.2013 - VIII R 27/10

    Festsetzungsverjährung bei leichtfertig unrichtiger Gewinnermittlung durch

    Eine Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit eines anderen setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) voraus, dass der andere vorsätzlich handelt (BGH-Beschlüsse vom 6. April 1983  2 StR 547/82, BGHSt 31, 309; vom 12. März 1991 KRB 6/90, BGHR OWiG § 14 Beteiligung 1; s. auch BayObLG-Beschluss in DStR 1994, 410; Beschluss des OLG Stuttgart vom 27. Dezember 1989  3 Ss 732/89, Die Justiz 1990, 101).
  • OLG Düsseldorf, 08.01.2020 - 2 RBs 185/19

    Disponent nur Beteiligter bei Kenntnis des Verstoßes

    Dies setzt die vorsätzliche Mitwirkung an der vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit eines anderen voraus (vgl. BGH NJW 1983, 2272; KK-Rengier, OWiG, 5. Aufl., § 14 Rdn. 8).
  • BGH, 12.03.1991 - KRB 6/90

    Verstoß eines Fahrlehrers gegen das Verbot des abgestimmten Verhaltens durch eine

    Voraussetzung hierfür ist, daß die Haupttat vorsätzlich begangen wurde (BGHSt 31, 309 ff) und der Beteiligte seine Teilnahmehandlung in Kenntnis der Haupttat erbringt, deren Vollendung er auch will.

    Eine derartige Anforderung widerspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, den Gerichten die schwierige Abgrenzung zwischen den Formen der Täterschaft und Teilnahme im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zu ersparen (vgl. BGHSt 31, 309, 313 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 05.12.1985 - 3 Ss 121/85

    Fahrlässige Mitwirkung; Fahrlässige Nebentäterschaft; Ordnungswidrigkeit;

    Zwar scheidet bei einem lediglich fahrlässigen Tatbeitrag eine Ahndung nach § 14 Abs. 1 OWiG wegen Beteiligung an der von einem anderen begangenen Ordnungswidrigkeit aus, da als Beteiligung i. S. des § 14 Abs. 1 OWiG nur solche Mitwirkungsformen in Betracht kommen, die im Bereich des Strafrechts als Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu werten wären (BGHSt 31, 309 [hier: IV (468) 139 e]; BayObLG .
  • OLG Düsseldorf, 22.02.1990 - 5 Ss OWi 36/90

    Normadressat des Bußgeldtatbestandes nach §§ 29 Abs. 3, 49 Abs. 2 Nr. 7 StVO

    Die Beteiligung in diesem Sinne an der Ordnungswidrigkeit eines anderen setzt dabei voraus, daß der andere vorsätzlich handelt (vgl. BGHSt 31, 309, OLG Köln VRS 56, 465; BayObLG a.a.O.).
  • OLG Köln, 17.11.1992 - Ss 466/92

    Errichtet der Bauleiter ein Bauwerk?

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LG Darmstadt, 12.08.1993 - 3 Qs 360/93

    Ermittlung wegen Herstellung synthetischer Betäubungsmittel und Ablehnung der

    Das ist im Interesse eines rechtsstaatlichen Verfahrens jedoch hinzunehmen, denn die Strafprozeßordnung zwingt nicht zur Wahrheitserforschung um jeden Preis (BGHSt 31, Seite 309).
  • OLG Hamm, 05.03.2010 - 3 Ss OWi 857/08

    Bauliche Anlage, Begriff, Feststellungen, Anforderungen; Rechtsbeschwerde,

    Soweit es in den Urteilsgründen ausgeführt wird, das Aufstellen der Schilder sei dem Betroffenen als Beteiligten neben den von ihm hinzugezogenen Hilfspersonen nach § 14 Abs. 1 S. 1 OWiG zuzurechnen, ist anzumerken, dass sowohl eine Mittäterschaft als auch eine Beteiligung des Betroffenen an dem Errichten der Werbeanlagen voraussetzen würde, dass nicht nur er, sondern auch die Hilfspersonen ihrerseits vorsätzlich gehandelt haben (vgl. BGH NJW 1983, 2272).
  • BayObLG, 30.10.1997 - 3 ObOWi 108/97

    Vorsätzliche Unterlassung des Mitsichführens eines Desinfektionskontrollbuches

    Demgemäß müssen alle Beteiligten vorsätzlich handeln (vgl. BGHSt 31, 309/311; BayObLGSt 1996, 85/86; KK/Rengier OWiG § 14 Rn. 5, 8 und 13).
  • BayObLG, 28.04.1994 - 3 ObOWi 33/94
    Die Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit eines anderen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG setzt voraus, daß der andere vorsätzlich handelt (BGHSt 31, 309/311 = NJW 1983, 2272 ; KK/Rengier OWiG § 14 Rn. 4, 5, 8, 13, 87; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 2. Aufl. - Stand insoweit 1. Lfg.1988 - § 14 Rn. 13; differenzierend: Göhler OWiG 10. Aufl. Rn. 5a-c; ders. in wistra 1983, 242/243: Gilt der Tatbestand für jedermann, liegt also kein Sondertatbestand vor, so handelt bei der Einschaltung mehrerer Personen jeder, der den Tatbestand vorsätzlich verursacht, als Beteiligter ordnungswidrig, unabhängig davon, ob die andere Person vorsätzlich oder unvorsätzlich gehandelt hat).
  • OLG Koblenz, 17.09.1985 - 1 Ss 388/85

    Zurückweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags auf

  • OLG Köln, 17.11.1992 - Ss 466/92 (b) - 199

    Ausgestaltung der Festsetzung einer Geldbuße wegen einer bauordnungsrechtlichen

  • OLG Hamm, 12.12.1985 - 6 Ss OWi 1437/85

    Erfordernis der detaillierten Prüfung von Tatbestandsmerkmalen durch das

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