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   BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80   

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https://dejure.org/1982,144
BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80 (https://dejure.org/1982,144)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1982 - VIII ZR 315/80 (https://dejure.org/1982,144)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1982 - VIII ZR 315/80 (https://dejure.org/1982,144)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Vorenthaltung eines Wohnwagens - Nutzungsausfall wegen zeitweiliger Entziehung der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnwagens - Voraussetzungen eines Vermögensschadens

  • archive.org PDF
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nutzungsentschädigung für ein PKW kann geltend gemacht werden - aber auch für einen Wohnwagen?

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 251; BGB § 253

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249 ff.
    Schadensersatz für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnwagens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 86, 128
  • NJW 1982, 2324
  • NJW 1983, 444
  • MDR 1983, 481
  • VersR 1983, 298
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80
    Läßt sich das Maß der Beeinträchtigung eines Vermögensgutes nach objektiven Maßstäben geldlich bewerten, so ist die Berechtigung der Ersatzforderung nicht stets davon abhängig, daß eine das Gesamtvermögen erfassende Differenzrechnung eine ziffernmäßige Minderung des Vermögens ergibt (BGHZ 45, 212, 218; BGH, Urteil vom 4. März 1977 - V ZR 236/75 = NJW 1978, 262, 264 = WM 1977, 788, 790).

    Als Indiz für das Vorliegen eines Vermögensschadens ist gewertet worden, wenn ein Markt für den betreffenden Gegenstand besteht und anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer vorübergehend entzogenen Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung stehen (Senatsurteil vom 12. Februar 1975 - VIII ZR 131/73 = BGHZ 63, 393; BGHZ 45, 212, 217).

    Da sich Genußmöglichkeiten heute sehr weitgehend mit Geld erkaufen lassen, bedarf es, will man die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig aushöhlen, einer wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung etwa die Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem Substanzwert angesehen werden kann und die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit damit einen Vermögensschaden darstellt (BGHZ 76, 179; BGHZ 74, 231; BGHZ 63, 393; BGHZ 45, 212; BGHZ 75, 366; BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]).

    Damit wird zugleich vermieden, daß ein Geschädigter, der von der ihm zustehenden Befugnis zur Beschaffung eines Ersatzwagens keinen Gebrauch macht oder - etwa weil ihm zunächst die finanziellen Mittel dazu fehlen - machen kann, gegenüber anderen Geschädigten ungerechtfertigt benachteiligt wird und damit dem Schädiger einen ihm nicht gebührenden Vorteil zukommen läßt (BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; 63, 393).

  • BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73

    Pelzmantel - § 463 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 253 BGB, vorübergehender

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80
    Als Indiz für das Vorliegen eines Vermögensschadens ist gewertet worden, wenn ein Markt für den betreffenden Gegenstand besteht und anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer vorübergehend entzogenen Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung stehen (Senatsurteil vom 12. Februar 1975 - VIII ZR 131/73 = BGHZ 63, 393; BGHZ 45, 212, 217).

    Da sich Genußmöglichkeiten heute sehr weitgehend mit Geld erkaufen lassen, bedarf es, will man die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig aushöhlen, einer wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung etwa die Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem Substanzwert angesehen werden kann und die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit damit einen Vermögensschaden darstellt (BGHZ 76, 179; BGHZ 74, 231; BGHZ 63, 393; BGHZ 45, 212; BGHZ 75, 366; BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]).

    Damit wird zugleich vermieden, daß ein Geschädigter, der von der ihm zustehenden Befugnis zur Beschaffung eines Ersatzwagens keinen Gebrauch macht oder - etwa weil ihm zunächst die finanziellen Mittel dazu fehlen - machen kann, gegenüber anderen Geschädigten ungerechtfertigt benachteiligt wird und damit dem Schädiger einen ihm nicht gebührenden Vorteil zukommen läßt (BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; 63, 393).

    Dieses Abgrenzungskriterium liegt im Kern auch der Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Februar 1975 - VIII ZR 131/73 (BGHZ 63, 393) zugrunde.

  • BGH, 30.11.1979 - V ZR 214/77

    Entgangener Gewinn bei verbotswidrigen Verträgen; Nutzungsausfall als

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80
    Danach ist die Frage, ob ein Vermögensschaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB vorliegt, im Ansatz nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage und derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (sog. Differenzhypothese) zu beurteilen (BGHZ 75, 366, 371).

    Da sich Genußmöglichkeiten heute sehr weitgehend mit Geld erkaufen lassen, bedarf es, will man die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig aushöhlen, einer wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung etwa die Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem Substanzwert angesehen werden kann und die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit damit einen Vermögensschaden darstellt (BGHZ 76, 179; BGHZ 74, 231; BGHZ 63, 393; BGHZ 45, 212; BGHZ 75, 366; BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]).

  • BGH, 26.04.1979 - VII ZR 188/78

    Baubetreuung: Unterlassene Darlehensbeschaffung

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80
    Die zeitweise oder gänzliche Einbuße eines solchen "kommerzialisierten" Lebensgutes kann damit ein materieller Schaden sein (BGHZ 74, 231, 234).

    Da sich Genußmöglichkeiten heute sehr weitgehend mit Geld erkaufen lassen, bedarf es, will man die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig aushöhlen, einer wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung etwa die Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem Substanzwert angesehen werden kann und die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit damit einen Vermögensschaden darstellt (BGHZ 76, 179; BGHZ 74, 231; BGHZ 63, 393; BGHZ 45, 212; BGHZ 75, 366; BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]).

  • BGH, 28.02.1980 - VII ZR 183/79

    Schadensersatz für vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Schwimmbades

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80
    Da sich Genußmöglichkeiten heute sehr weitgehend mit Geld erkaufen lassen, bedarf es, will man die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig aushöhlen, einer wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung etwa die Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem Substanzwert angesehen werden kann und die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit damit einen Vermögensschaden darstellt (BGHZ 76, 179; BGHZ 74, 231; BGHZ 63, 393; BGHZ 45, 212; BGHZ 75, 366; BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]).

    Diese vom Berufungsgericht in Anlehnung an die Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 28. Februar 1980 (BGHZ 76, 179) gezogene Grenzlinie zwischen allgemeinen und alltäglichen Bedürfnissen einerseits und darüber hinausgehenden besonderen Bedürfnissen und Luxusbedürfnissen andererseits erscheint sachgerecht, um die Verantwortlichkeit für den zeitweiligen Nutzungsausfall sinnvoll zu begrenzen.

  • BGH, 14.06.1967 - VIII ZR 268/64

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung - Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80
    Der Revision ist einzuräumen, daß die Rechtsprechung die Vorenthaltung oder Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit oder des Besitzes von Grundstücken im Einzelfall als Vermögensschaden bewertet hat (BGH Urteile vom 11. Juli 1963 - III ZR 55/62 = LM BGB § 906 Nr. 17 = NJW 1963, 2020 = WM 1963, 1121; Senatsurteil vom 14. Juni 1967 - VIII ZR 268/64 = LM BGB § 556 Nr. 2 = NJW 1967, 1803 = WM 1967, 749).
  • BGH, 04.03.1977 - V ZR 236/75

    Personenschäden oder Sachschäden durch wiederholte unerlaubte Lärmeinwirkungen

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80
    Läßt sich das Maß der Beeinträchtigung eines Vermögensgutes nach objektiven Maßstäben geldlich bewerten, so ist die Berechtigung der Ersatzforderung nicht stets davon abhängig, daß eine das Gesamtvermögen erfassende Differenzrechnung eine ziffernmäßige Minderung des Vermögens ergibt (BGHZ 45, 212, 218; BGH, Urteil vom 4. März 1977 - V ZR 236/75 = NJW 1978, 262, 264 = WM 1977, 788, 790).
  • BGH, 11.07.1963 - III ZR 55/62

    Clubhaus - Enteignender Eingriff, Immissionen

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80
    Der Revision ist einzuräumen, daß die Rechtsprechung die Vorenthaltung oder Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit oder des Besitzes von Grundstücken im Einzelfall als Vermögensschaden bewertet hat (BGH Urteile vom 11. Juli 1963 - III ZR 55/62 = LM BGB § 906 Nr. 17 = NJW 1963, 2020 = WM 1963, 1121; Senatsurteil vom 14. Juni 1967 - VIII ZR 268/64 = LM BGB § 556 Nr. 2 = NJW 1967, 1803 = WM 1967, 749).
  • BGH, 21.04.1978 - V ZR 235/77

    Schadensersatz wegen zu später verschaffter Nutzung einer noch zu errichtenden

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80
    Der Umstand, daß nach der Differenzhypothese ein Schaden rechnerisch nicht darlegbar ist, schließt allerdings die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht aus (BGHZ 71, 234, 240).
  • BGH, 14.05.1976 - V ZR 157/74

    Entgehende Gebrauchsvorteile beim Schuldnerverzug

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80
    Da sich Genußmöglichkeiten heute sehr weitgehend mit Geld erkaufen lassen, bedarf es, will man die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig aushöhlen, einer wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung etwa die Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem Substanzwert angesehen werden kann und die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit damit einen Vermögensschaden darstellt (BGHZ 76, 179; BGHZ 74, 231; BGHZ 63, 393; BGHZ 45, 212; BGHZ 75, 366; BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]).
  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 52/70

    Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden

  • BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73

    Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei mangelhaften

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

  • BGH, 24.01.2013 - III ZR 98/12

    Ausfall des Internetzugangs

    Dieser restriktive Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von Gegenständen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. Urteile vom 10. Juni 2008 aaO Rn. 10 ff - Wohnmobil; 15. November 1983 aaO S. 64 - Motorsportboot; vom 15. Dezember 1982 - VIII ZR 315/80, BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; vom 28. Februar 1980 - VII ZR 183/79, BGHZ 76, 179 - privates Schwimmbad und vom 12. Februar 1975 - VIII ZR 131/73, BGHZ 63, 393 - Pelzmantel).
  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07

    Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

    Dieser strenge Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. BGHZ 63, 393 - Pelzmantel; BGHZ 76, 179 - privates Schwimmbad; BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; BGHZ 89, 60 - Sportmotorboot).

    Zwar ist der Revision zuzugeben, dass anders als beim Wohnanhänger (BGHZ 86, 128, 133) das Wohnmobil auch der Personenbeförderung dient.

    Zwar kann es für die Annahme eines Vermögensschadens sprechen, wenn ein Markt für den betreffenden Gegenstand besteht und anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer vorübergehend entzogenen Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung stehen (BGHZ 63, 393 ff.; 45, 212, 217; 86, 128).

    Soll die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig ausgehöhlt werden, bedarf es der wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung die Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem Substanzwert angesehen werden kann und ob deshalb die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit als solcher einen Vermögensschaden darstellt (Senat BGHZ 45, 212, 215 f.; BGHZ 63, 393; 76, 179; 86, 128, 131).

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Die Entscheidungen, die zum Gebrauchsverlust für Kraftfahrzeuge aus deliktischem Haftungsgrund ergangen sind oder sich in anderem Zusammenhang auf ihn beziehen, stellen im wesentlichen darauf ab, gerade die ständige Verfügbarkeit derartiger Sachen werde üblicherweise erkauft, so daß die Beeinträchtigung des Gebrauchs eine Beeinträchtigung des vermögenswerten Äquivalents dieser Vermögensaufwendungen darstelle (BGHZ 40, 345, 348, 350; 63, 393, 397; 74, 231, 234; 76, 179, 185; 86, 128, 131, 133).

    Sie heben hervor, daß sich eine zeitweise Unbenutzbarkeit der Sache auch in ihrem Verkaufswert niederschlage und - insbesondere in den Sätzen für ihre mietweise Überlassung - vom Markt anerkannte Maßstäbe für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung ständen (BGHZ 45, 212, 215, 217; 56, 214, 215 f; 63, 393, 397; 76, 179, 187; 86, 128, 131) und daß der Schädiger nicht entlastet werden dürfe, wenn der Geschädigte die im Verzicht auf den Gebrauch liegenden Entbehrungen auf sich nehme (BGHZ 45, 212, 216; 56, 214, 215; 63, 393, 396; 70, 199, 204; 76, 179, 186; 86, 128, 132).

    Gegenübergestellt wird ein Gebrauch, den die Verkehrsauffassung als "Liebhaberei" (BGHZ 76, 179, 187 - Schwimmbad), als "Luxus" (BGHZ 63, 393, 398 - Pelzmantel; 86, 128, 133 - Wohnwagen), als bloßes Mittel zur "Freizeitgestaltung" (BGHZ 89, 60, 64 - Motorsportboot) ansehe und ihm deshalb einen Wert nur für die Erhöhung des Lebensgefühls, jedoch keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert beimesse.

    Im allgemeinen ermittelt der Bundesgerichtshof, wie vor ihm schon das Reichsgericht, Vermögensschäden am subjektbezogenen Zuschnitt des betroffenen Gesamtvermögens nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (BGHZ 27, 181, 183 f; 40, 345, 347; 75, 366, 371; 86, 128, 130).

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