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   BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79   

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BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79 (https://dejure.org/1982,21)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 (https://dejure.org/1982,21)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 (https://dejure.org/1982,21)
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Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger

§ 81b Alt. 2 StPO, Anfechtbarkeit nach §§ 40, 42 VwGO, nicht nach § 23 EGGVG;

"Beschuldigter", Strafverfahren muß bei Ergehen der Anordnung, aber nicht mehr bei ihrer Durchführung anhängig sein;

Bewährungsstrafe (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB) im Anlaßstrafverfahren steht der Anfertigung und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht entgegen;

Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 81b Alt. 2 StPO bejaht, weil sächliche Hilfsmittel für die Arbeit der Polizei nach § 163 StPO

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erkennungsdienst - Rechtmäßigkeit von Maßnahmen - Strafaussetzung zur Bewährung - Abschluss des Strafverfahrens - Revisionsgerichtliche Beurteilung - Verwaltungsrechtsweg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 66, 192
  • NJW 1983, 772
  • MDR 1983, 605
  • NVwZ 1983, 286 (Ls.)
  • DÖV 1983, 378
 
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Wird zitiert von ... (268)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 57.66

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen durch die Polizei

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79
    Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66] [170 f.]).

    Der erkennende Senat hat deshalb das Vorhalten von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alternative StPO als ein wichtiges Hilfsmittel der Polizei zur Aufklärung von Straftaten gekennzeichnet (BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66] [171]) und für diese Regelung wegen ihres engen sachlichen Zusammenhangs mit den in § 163 StPO normierten Aufgaben der Polizei die Gesetzgebungskompetenz des Bundes angenommen.

    Dementsprechend bemißt sich die Notwendigkeit einschlägiger Maßnahmen danach, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und daß die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. BVerwGE 11, 181 [BVerwG 25.10.1960 - I C 63/59] [183]; 26, 169 [171 f.]).

    Liegen dahin gehende Anhaltspunkte nicht (mehr) vor, so ist die Aufbewahrung bereits erhobener Unterlagen nicht (mehr) zulässig (BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66] [171]) und demgemäß auch die Aufrechterhaltung einer noch nicht vollzogenen angefochtenen Anordnung zur Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen rechtswidrig.

  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70

    Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79
    Darüber hinaus sei aus den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1971 (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70]) angeführten Gründen die weitere tatsächliche Entwicklung des Falles bis zur Revisionsentscheidung schon im Revisionsurteil zu berücksichtigen.

    Sie findet insbesondere in dem Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1971 - BVerwG 8 C 90.70 - (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [154 f.]), auf das sich die Revision beruft, keine Stütze.

  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79
    Diese Vorschrift erfaßt nur Rechtsstreitigkeiten über Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die zur Verfolgung einer strafbaren Handlung getroffen worden sind (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1974 - BVerwG 1 C 26.72 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 138 [Aufnahme von Lichtbildern zum Zwecke der Strafverfolgung] und - BVerwG 1 C 11.73 -, BVerwGE 47, 255 [vorläufige Festnahme und Mitnahme zur Wache zwecks Feststellung der für das Strafverfahren benötigten Personalien]).
  • BVerwG, 25.10.1960 - I C 63.59

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen, Strafvermerke in der Meldekartei

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79
    Dementsprechend bemißt sich die Notwendigkeit einschlägiger Maßnahmen danach, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und daß die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. BVerwGE 11, 181 [BVerwG 25.10.1960 - I C 63/59] [183]; 26, 169 [171 f.]).
  • BVerwG, 03.11.1955 - I C 176.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79
    Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, daß ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwGE 2, 302 [303 f.]).
  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 26.72

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Aufnahme eines Lichtbildes als

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79
    Diese Vorschrift erfaßt nur Rechtsstreitigkeiten über Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die zur Verfolgung einer strafbaren Handlung getroffen worden sind (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1974 - BVerwG 1 C 26.72 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 138 [Aufnahme von Lichtbildern zum Zwecke der Strafverfolgung] und - BVerwG 1 C 11.73 -, BVerwGE 47, 255 [vorläufige Festnahme und Mitnahme zur Wache zwecks Feststellung der für das Strafverfahren benötigten Personalien]).
  • VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 95/18

    Verdächtiger muss sich Penis für Polizeiakten fotografieren lassen

    Kriterien für die prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen (Anlass-) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zur Last gelegten Taten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982, - 1 C 29/79 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15 - jeweils zitiert nach juris; VG Cottbus, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - VG 3 L 252/12 -).
  • BVerwG, 27.06.2018 - 6 C 39.16

    Auswahlermessen; Beschuldigtenbegriff; Beschuldigter; Einheit des

    Eine auf § 81b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wird nicht allein dadurch rechtswidrig, dass die Beschuldigteneigenschaft des Adressaten vor Erlass des Widerspruchsbescheids wegfällt (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192).2.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2018 - 7 A 10084/18

    Grenzen der erkennungsdienstlichen Behandlung

    Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung war jedoch nicht notwendig im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO, da nach der maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 = juris, Rn. 33; Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2.14 -, juris, Rn. 5) Anhaltspunkte für die Annahme, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen künftig gegen den Kläger zu führende Ermittlungen fördern könnten, nicht vorliegen.

    Die Notwendigkeit von Maßnahmen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79 -, juris, Rn. 33).

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