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   BGH, 16.11.1982 - VI ZR 78/81   

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https://dejure.org/1982,1399
BGH, 16.11.1982 - VI ZR 78/81 (https://dejure.org/1982,1399)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1982 - VI ZR 78/81 (https://dejure.org/1982,1399)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1982 - VI ZR 78/81 (https://dejure.org/1982,1399)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersatzanspruch einer Berufsgenossenschaft aus § 640 Reichsversicherungsordnung (RVO) - Berufen einer Partei im ersten Rechtszug auf die in einem vorhergegangenen Strafverfahren protokollierten Aussagen - Antritt eines Zeugenbeweises erst in der Berufungsinstanz - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 528 Abs. 2; ZPO § 282 Abs. 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verspätetes Vorbringen: Zeugenbeweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 999
  • MDR 1983, 301
  • VersR 1983, 156
  • BauR 1983, 186
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.03.1980 - KZR 10/79

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Lizenzgebühren; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 16.11.1982 - VI ZR 78/81
    Es bedurfte nicht mehr der Entscheidung darüber, ob das Berufungsgericht bei dieser besonderen Sachlage nach § 273 ZPO gehalten gewesen wäre, dem Beklagten anheimzugeben, die Zeugen zum Termin zu stellen, wenn es beabsichtigte, den Beklagten mit diesen Beweismitteln wegen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits auszuschließen (vgl. BGH, Urt.v. 25. März 1980 - KZR 10/79 - NJW 1980, 1849).
  • BGH, 21.05.1980 - VIII ZR 196/79

    Urteilszustellung - Unterschrift - Richter - Verhinderungsgrund - Berufungsfrist

    Auszug aus BGH, 16.11.1982 - VI ZR 78/81
    Es bedurfte nicht mehr der Entscheidung darüber, ob das Berufungsgericht bei dieser besonderen Sachlage nach § 273 ZPO gehalten gewesen wäre, dem Beklagten anheimzugeben, die Zeugen zum Termin zu stellen, wenn es beabsichtigte, den Beklagten mit diesen Beweismitteln wegen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits auszuschließen (vgl. BGH, Urt.v. 25. März 1980 - KZR 10/79 - NJW 1980, 1849).
  • BGH, 21.10.1980 - VI ZR 265/79

    Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften als grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus BGH, 16.11.1982 - VI ZR 78/81
    Seine Entscheidung ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, sofern das Berufungsgericht nicht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder seiner Entscheidung fehlerhaft gewonnene Feststellungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1980 - VI ZR 265/79 - VersR 1981, 75 m.w.Nachw.).Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß jeder Fehltritt, jedes Ausrutschen und jeder Bruch der nicht begehbaren Platten angesichts der Absturzhöhe von 12 m unausweichlich den Tod des betreffenden Arbeiters zur Folge haben mußte und daß dem Beklagten bekannt war, daß die Arbeiten auf dem Dach ohne Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wurden, er hierauf überdies noch ausdrücklich hingewiesen worden ist.
  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 240/79

    Anspruch auf Erstattung der an die Hinterbliebenen eines durch einen

    Auszug aus BGH, 16.11.1982 - VI ZR 78/81
    Eine Beziehung des A. zum Betrieb des Beklagten, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers zu qualifizieren ist, ist für die Annahme einer solchen Zuordnung nicht erforderlich; insbesondere muß auch kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder gar persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorlie gen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VRS 63, 172 m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.03.2016 - I ZR 245/14

    Frachtführerhaftung: Unterlassener Hinweis des Versenders auf den die Obergrenze

    Diesem Beweisantrag hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1982 - VI ZR 78/81, NJW 1983, 999, 1000; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 373 Rn. 4).
  • BGH, 08.05.1984 - VI ZR 296/82

    Grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der Unfallverhütung

    Seine Entscheidung ist daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, sofern das Berufungsgericht nicht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder seiner Entscheidung fehlerhaft gewonnene Feststellungen zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1980 - VI ZR 265/79 - VersR 1981, 75; vom 16. November 1982 - VI ZR 78/81 - VersR 1983, 156 f. und vom 5. Dezember 1983 - II ZR 252/82 - VersR 1984, 281, 283).
  • OLG Köln, 16.12.1992 - 27 U 92/92

    Pferdehalter Gefälligkeit

    Insbesondere muß kein Abhängigkeitsverhältnis wirschaftlicher oder gar persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen, da sonst die Erweiterung des § 539 Abs. 2 gegenüber den von § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO breits erfaßten Fällen der Beschäftigung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses weitgehend leerlaufen würde (BGH NJW 1978, 2553; 1983, 999, 2882, 2883).
  • BGH, 27.11.1984 - VI ZR 296/81

    Persönliche Inanspruchnahme eines Beamten im Wege des Regresses

    Danach liegt grobe Fahrlässigkeit erst dann vor, wenn der Schädiger sich über die Bedenken hinweggesetzt hat, die sich angesichts typischer Ursachen oder klar auf der Hand liegender Gefahren jedem aufdrängen müssen und deshalb sein Verhalten besonders vorwerfbar erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1982 - VI ZR 78/81 - VersR 1983, 156, 157).
  • BGH, 10.05.1983 - VI ZR 252/81

    Haftung des in der Reparaturwerkstatt an der Reparatur eines Fahrzeugs

    Eine "Eingliederung" des Geschädigten in den Unfallbetrieb kann schon angenommen werden, wenn er für diesen Betrieb ähnlich wie ein Arbeitnehmer tätig geworden ist und diese Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unfallbetriebes fiel; eine Beziehung des Geschädigten zum Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers zu qualifizieren ist, ist für die Annahme einer solchen Zuordnung nicht erforderlich, insbesondere muß auch kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder gar persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1982 - VI ZR 78/81 - VersR 1983, 156 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 234/82

    Haftungsfreistellung bei Lagerungsarbeiten

    Eine Beziehung zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers zu qualifizieren ist, ist für solche Zuordnung nicht erforderlich; insbesondere muß auch kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder gar persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 16. November 1982 - VI ZR 78/81 - VersR 1983, 156; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728; vom 10. Mai 1983 - VI ZR 252/81 - VersR 1983, 687 ; vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855; vgl. ferner BAG, DB 1983, 2258).
  • OLG Oldenburg, 20.07.1999 - 5 U 63/99

    Bestehen eines Feststellungsinteresses als Voraussetzung für die Zulässigkeit

    Es bestand daher für den Kläger kein Anhalt, der seine Auffassung, auf der Grundlage dieser protokollierten Zeugenaussage werde die von ihm behauptete Testierunfähigkeit festgestellt, als zumindest vertretbar hätte erscheinen lassen können (vgl. BGH MDR 1983, 301 f).
  • OLG Köln, 02.12.1992 - 27 U 74/92

    Arzthaftung Zwillingsschwangerschaft Sauerstoffmangelschaden Schmerzensgeld

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Einholung eines Gutachtens seitens des Gerichts dann entbehrlich, wenn das Gericht es nach Hinweis gemäß § 286 ZPO für ausreichend hält, um die Beweisfrage zuverlässig zu beantworten (BGH NJW 1983, 999; 1982, 28, 74).
  • OLG München, 11.07.1989 - 5 U 4042/88

    Inhalt und Umfang der zivilrechtlichen Kausalitätslehre bei mehreren

    Das ist statthaft (BGH NJW 1983, 999/1000, Dadurch wird das im Ermittlungsverfahren erstattete Gutachten im Zivilprozeß urkundenbeweislich verwertet (BGH NJW 1983, 121/122; BGH VersR 1962, 450/451).
  • OLG Stuttgart, 27.01.1981 - 11 U 60/80

    Eingliederung von Arbeitnehmern eines Unternehmers in den Betrieb eines

    HVBG HVBG-Info 08/1984 vom 15.05.1984, S. 0073 - 0091, DOK 761/017 Eingliederung von Arbeitnehmern eines Unternehmers in den Betrieb eines Subunternehmers - Urteile des OLG Stuttgart vom 27.1.1981 - 11 U 60/80 -, des BGH vom 16.11.1982 - VI ZR 78/81 - und des OLG Stuttgart vom 11.3.1983 - 11 U 272/82 Eingliederung von Arbeitnehmern eines Unternehmers in den Betrieb eines Subunternehmers; hier: Urteile des OLG Stuttgart vom 27.1.1981 - 11 U 60/80 -, des BGH vom 16.11.1982 - VI ZR 78/81 - und des OLG Stuttgart vom 11.3.1983 - 11 U 272/82 - siehe auch: Rundschreibendatenbank DOK-Nr.: Schreiben an die Hauptverwaltungen vom 26.4.1984 .
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