Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 29.11.1983 | VerfGH Bayern, 06.05.1983

Rechtsprechung
   BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82   

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https://dejure.org/1983,47
BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82 (https://dejure.org/1983,47)
BVerfG, Entscheidung vom 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82 (https://dejure.org/1983,47)
BVerfG, Entscheidung vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 (https://dejure.org/1983,47)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 65, 305
  • NJW 1984, 1026
 
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Wird zitiert von ... (206)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82
    Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfGE 50, 32 (35)).

    Nachdem der zum Termin vom 9. September 1982 sehr kurzfristig geladene Zeuge nicht erschienen war, der Beschwerdeführer sich aber auf seine Schriftsätze und damit auch auf seinen Beweisantritt berufen hatte, fand die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozeßrecht keine Stütze (vgl. BVerfGE 50, 32 (35 f.)).

  • BGH, 05.11.1973 - II ZR 165/72

    Ablehnung eines Beweisangebots mangels ladungsfähiger Anschrift des Zeugen

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82
    Nach dem vergeblichen Ladungsversuch hätte das Gericht dem Beschwerdeführer zunächst eine Frist zur Beibringung der richtigen Anschrift setzen müssen (vgl. BGH, NJW 1974, 188 m. w. N.).
  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 (367 f.) m. w. N.).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82
    In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfGE 60, 247 (249); 60, 250 (252)).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1429/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82
    In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfGE 60, 247 (249); 60, 250 (252)).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 13313/82   

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BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 13313/82 (https://dejure.org/1983,14682)
BVerfG, Entscheidung vom 29.11.1983 - 1 BvR 13313/82 (https://dejure.org/1983,14682)
BVerfG, Entscheidung vom 29. November 1983 - 1 BvR 13313/82 (https://dejure.org/1983,14682)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Beibringungsfrist - Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1026
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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 06.05.1983 - 144-VI-81   

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https://dejure.org/1983,4491
VerfGH Bayern, 06.05.1983 - 144-VI-81 (https://dejure.org/1983,4491)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 06.05.1983 - 144-VI-81 (https://dejure.org/1983,4491)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 06. Mai 1983 - 144-VI-81 (https://dejure.org/1983,4491)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1026
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 01.03.1995 - 8 C 36.92

    Öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis - Verwaltungsschuldverhältnis -

    Denn die nachgereichten Schriftsätze und Unterlagen haben aufgedeckt, daß das Gericht den Sachverhalt bisher nicht ausreichend aufgeklärt hatte (sog. "verfrühter Verhandlungsschluß", vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 29. März 1985 - Vf. 5-VI-84 - (BayVBl 1987, 157) und Entscheidung vom 6. Mai 1983 - Vf. 144-VI-81 - (NJW 1984, 1026, 1027) [VerfGH Bayern 06.05.1983 - Vf VI 144/81]; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67 - BGHZ 53, 245 (262) [BGH 17.02.1970 - III ZR 139/67]).
  • VG München, 24.10.1994 - M 1 K 92.5481

    Erteilung einer isolierten Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

    Die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 06.05.1983, NJW 1984, 1026 (1027); BayVerfGH, Entscheidung v. 11.09.1992, BayVBl 1993, 699).

    Keine Wiederaufnahme muß dagegen erfolgen, wenn keine Schriftsatzfrist eingeräumt war (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 06.05.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung v. 11.09.1992, a.a.O.).

    Bei einer Ablehnung der Wiedereröffnung genügt es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 91, der Verfassung des Freistaats Bayern - BV -, daß sich das Gericht mit dem nachgereichten Schriftsatz und seinem Vorbringen befaßt hat (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 06.05.1983, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung v. 11.09.1992, a.a.O.).

  • LG Bonn, 07.11.2008 - 15 O 3/06

    Verjährung des Anspruchs eines Auftraggebers auf Schadenersatz aus einem zwischen

    Auch für eine fakultative Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO sieht die Kammer keine Veranlassung, denn eine Wiedereröffnung ist grundsätzlich nicht geboten, wenn ein nachgelassener Schriftsatz neues Vorbringen enthält, das über eine Erwiderung auf den verspäteten Schriftsatz des Gegners hinausgeht (vgl. BGH NJW 1993, 134; Musielak- Stadler , a.a.O., § 156 Rn. 4; vgl. auch BayVerfGH NJW 1984, 1026, 1027), es sei denn die mündliche Verhandlung wurde verfahrensfehlerhaft, i.b. lückenhaft, ohne hinreichende Gewährung des Fragerechts oder unter einem sonst wie gelagerten Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen, wofür hier keinerlei Anhaltspunkt besteht.
  • OLG Koblenz, 29.06.2001 - 10 U 1589/00

    Sittenwidrigkeit eines Leasingvertrages

    Sie ist nur dann geboten, wenn dies zur Behebung eines Verfahrensmangels erforderlich ist, etwa wenn das Gericht seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO verletzt hat, wenn also der bisherige Sachvortrag der Parteien aufklärungsbedürftig und die bisherige mündliche Verhandlung lückenhaft geblieben ist, sofern dies auf Versäumnissen des Gerichts beruht (OLG Köln OLGZ 80, 356; OLG Schleswig OLGZ 81, 245, 246; BGH Urteil vom 17. November 1978 -- V ZR 16/77 = WM 1979, 587, 588; BayVerfGH NJW 1984, 1026).
  • BayObLG, 20.06.1990 - 1a BReg.Z 19/89

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers; Eingeschränkte Nachprüfbarkeit

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