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   BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83   

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BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83 (https://dejure.org/1983,871)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1983 - AnwZ 21/83 (https://dejure.org/1983,871)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1983 - AnwZ 21/83 (https://dejure.org/1983,871)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalt - BGH - Zusammenschluss von Rechtsanwälten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1042
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83
    Indes ist der Gesamtregelung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vgl. dazu BVerfGE 54, 237, 246) [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75] zu entnehmen, daß es den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälten verboten ist, sich zu einer Sozietät zusammenzuschließen, die mehr als zwei Personen umfaßt.

    Eine dem Gesetzesvorbehalt genügende, hinreichend bestimmte und erkennbare Regelung der Berufsausübung kann sich auch durch Auslegung ergeben (BVerfGE 37, 67, 77, 81; 54, 237, 246 f [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]).

    Das genügt dem Gesetzesvorbehalt, zumal sich die §§ 164 ff BRAO nur an einen kleinen Kreis von sachkundigen Berufsangehörigen wenden (vgl. BVerfGE 54, 237, 247 f) [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75].

  • BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75
    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83
    Bei der Aufnahme in die Vorschlagsliste und bei der Wahl werden die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers eingehend geprüft (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82 und Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, dazu BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80).

    Über diese Grenze hinausgehende Zulassungen wären allenfalls mit Minderungen der persönlichen Qualifikation möglicher Bewerber zu erkaufen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75).

  • BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 37/82

    Aufnahme in die Vorschlagsliste zur Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH -

    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83
    Bei der Aufnahme in die Vorschlagsliste und bei der Wahl werden die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers eingehend geprüft (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82 und Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, dazu BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80).

    Die an ihn gestellten hohen Anforderungen finden ihre Grundlage, in den besonderen Schwierigkeiten des Revisionsrechts in Zivilsachen sowie in der von ihm erwarteten Mitwirkung an der Fortbildung des Zivilrechts (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 AnwZ (B) 37/82; Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 162 Anm. II B).

  • BVerfG, 24.03.1982 - 1 BvR 278/75
    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83
    Bei der Aufnahme in die Vorschlagsliste und bei der Wahl werden die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers eingehend geprüft (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82 und Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, dazu BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80).

    Das wäre unvereinbar mit dem bei der Schaffung der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof verfolgten Gesetzeszweck (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80).

  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83
    § 43 BRAO käme als unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage nur in Frage, wenn es die Bildung von Sozietäten regelndes autonomes Satzungsrecht gäbe, das als Hilfsmittel für die Auslegung und Konkretisierung des § 43 BRAO (vgl. BVerfGE 57, 121, 132/133; Senatsurteil vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 15/82) herangezogen werden könnte.

    Eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannte Übung, die Voraussetzung für die Bildung von vorkonstitutiellem Gewohnheitsrecht ist (vgl. BVerfGE 57, 121, 134 f), ließe sich allenfalls für die Zeit feststellen, in der noch der Einzelanwalt ausnahmslos das Berufsbild des Revisionsanwalts prägte.

  • BGH, 10.05.1978 - AnwZ 11/78

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83
    Bei der Aufnahme in die Vorschlagsliste und bei der Wahl werden die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers eingehend geprüft (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82 und Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, dazu BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80).
  • BGH, 23.06.1980 - AnwZ 2/80

    Gültigkeit einer Wahl des Wahlausschusses für Rechtsanwälte - Zulassung eines

    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83
    Bei der Aufnahme in die Vorschlagsliste und bei der Wahl werden die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers eingehend geprüft (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82 und Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, dazu BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80).
  • BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67

    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener

    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83
    Es kann auf sich beruhen, ob diese neue Übung ihrerseits inzwischen zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist; denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde dieses Recht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht genügen, weil es sich um nachkonstitutionelles Gewohnheitsrecht handeln würde (vgl. BVerfGE 36, 212, 218).
  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 589/72

    Effektivität des Rechtsschutzes bei berufsgerichtlichen Sanktionen

    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83
    Ein solches Schreiben unterliegt grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung (BVerfGE 50, 16, 31) [BVerfG 08.11.1978 - 1 BvR 589/72].
  • BGH, 27.06.1983 - AnwSt (R) 15/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83
    § 43 BRAO käme als unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage nur in Frage, wenn es die Bildung von Sozietäten regelndes autonomes Satzungsrecht gäbe, das als Hilfsmittel für die Auslegung und Konkretisierung des § 43 BRAO (vgl. BVerfGE 57, 121, 132/133; Senatsurteil vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 15/82) herangezogen werden könnte.
  • BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70

    Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des

  • BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht

    Andererseits erfordern Gemeinwohlinteressen und die Berufsfreiheit der bereits bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte eine Begrenzung der Zahl postulationsfähiger Prozessvertreter (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35 f., 52; Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 32; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199 S. 208 f. und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 22).

    Dem hat die im Wahlverfahren vorzunehmende Auslese gerecht zu werden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 31; vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 203 f. und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 17 f.).

    Soweit in der Senatsrechtsprechung davon die Rede ist, das Berufsbild des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof sei geprägt von dem hochqualifizierten (Einzel-) Anwalt, der sich dadurch auszeichne, dass er das Zivilrecht in seiner ganzen Breite für den Bedarf der anwaltlichen Betreuung und Vertretung beherrscht (vgl. Beschluss vom 7. November 1983, aaO S. 1043; siehe auch Beschlüsse vom 4. März 2002, aaO S. 73 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 24), ist damit nicht gemeint, dass ein Bewerber bereits vor seiner Zulassung die Bandbreite der Zuständigkeiten aller zwölf Zivilsenate des Bundesgerichtshofs abdecken muss.

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die

    Aufgrund der Notwendigkeit einer ausreichenden Beschäftigungsmöglichkeit beschränkt einerseits der Geschäftsanfall der Zivilsenate die Zahl der Zulassungen, während andererseits die sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden gebietet, dass für die Parteien eine hinreichende Auswahl unter mehreren Rechtsanwälten möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83 -, NJW 1984, S. 1042 ; Beschluss vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06 -, AnwBl 2007, S. 83 ).
  • BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90

    Fristlose Kündigung; Wettbewerbstätigkeit

    Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, Rechtsanwälte konkurrierten allenfalls mittelbar miteinander, etwa durch den Ruf, den sie sich durch ihre individuelle Tätigkeit erworben hätten, und dies gelte in besonderem Maße für die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte, für die Sozietäten von mehr als zwei Anwälten nicht zugelassen würden, weil Großbüros Wettbewerbsvorteile gegenüber Einzelanwälten hätten (BGH Beschluß vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83 - NJW 1984, 1042).

    Das gilt auch für die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte, deren Zusammenschluß zu Sozietäten von mehr als zwei Anwälten gerade aus Wettbewerbsgesichtspunkten für unzulässig angesehen wird (BGH NJW 1984, 1042).

  • BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    Aus diesem Zweck hat der Senat abgeleitet, dass unter den Bewerbern eine an diesem Maßstab ausgerichtete Bestenauslese stattzufinden hat (BGHZ 162, 199, 203; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; Beschl. v. 7. November 1983, AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043).
  • BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 41/02

    Presserecht.de

    b) Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist das in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2001 neben der Erteilung einer Rüge an den Antragsteller zusätzlich gerichtete, in der erteilten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich als Untersagungsverfügung bezeichnete, Verbot, im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit den Internet-Domain-Namen "www.presserecht.de" zu verwenden nur als Nebenfolge einer erteilten Belehrung zu verstehen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 7. November 1983 - AnwZ (B) 21/83 - NJW 1984, 1042, 1044).
  • BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01

    Anwaltssenat: BGH zur Vereinbarkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim

    Die Norm bestimmt, daß Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, nur untereinander eine Sozietät eingehen dürfen und diese lediglich zwei Rechtsanwälte umfassen darf (für die Zeit davor vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 1983 - AnwZ 21/83, BRAK-Mitt. 1984, 84).
  • BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02

    Unterlassungsverfügungen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gegen

    Es geht daher nicht an, die Rechtsausführungen der Antragsgegnerin als Belehrung zu verstehen, bei der die Unterlassungsaufforderung nur als eine unselbständige Folgerung erscheint (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 7. November 1983 - AnwZ (B) 21/83 - NJW 1984, 1042, 1044).
  • BGH, 11.09.2006 - AnwZ 1/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    Zu prüfen hat das Ministerium aber - ähnlich wie der Richterwahlausschuss des Bundes (dazu: VG Schleswig, NJW 2002, 2657, 2659) - auch, ob die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof im Fall einer Zulassung der auf die erste Hälfte der Bewerberliste gewählten Bewerber auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (vgl. Senatsbeschl. v. 7. November 1983, AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043 zur Zweiersozietät).
  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93

    Genehmigung von Sozietäten mit mehr als zwei Nur-Notaren durch die

    Deren Verbot ergibt sich bereits aus dem Gesetz (Bundesrechtsanwaltsordnung) selbst (BGH, Beschluß vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83 = NJW 1984, 1042).
  • BGH, 07.10.1991 - AnwZ (B) 25/91

    Selbstbezeichnung eines Rechtsanwalts als Strafverteidiger

    Die Rechtsanwaltskammer ist zu einer solchen Beanstandung auch grundsätzlich berechtigt (BGH, Beschluß vom 7. November 1983 - AnwZ (B) 21/83 - NJW 1984, 1042).
  • AGH Niedersachsen, 27.10.2003 - AGH 4/03

    Zulässigkeit der Bezeichnung "Spezialist für Verkehrsrecht"; Überwachungspflicht

  • BVerfG, 05.12.1994 - 1 BvR 1229/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das anwaltliche Werbeverbot

  • AGH Niedersachsen, 12.01.2009 - AGH 23/08

    Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens

  • AGH Baden-Württemberg, 28.04.2001 - AGH 6/00

    Verwendung der Bezeichnung Mediator auf einem Anwaltsbriefbogen als Verstoß gegen

  • AGH Rheinland-Pfalz, 06.09.2000 - 2 AGH 23/99

    Vorliegen einer Irreführung und Verstoß gegen die Berufsordnung bei räumlicher

  • BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 44/86
  • BGH, 04.03.2002 - AnwZ (B) 1/01
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