Rechtsprechung
   BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,816
BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82 (https://dejure.org/1984,816)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1984 - IVb ZR 84/82 (https://dejure.org/1984,816)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 (https://dejure.org/1984,816)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,816) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Voraussetzungen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs - Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 683, 812, § 1606, § 1613 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2158
  • MDR 1985, 35
  • FamRZ 1984, 775
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.12.1959 - IV ZR 178/59

    Ausgleichung zwischen Eltern nach Unterhaltsgewährung an Kinder

    Auszug aus BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit der Entscheidung BGHZ 31, 329 ff für Fälle, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, ein Ersatzanspruch gegenüber dem anderen Elternteil anerkannt worden, der die Rechtsnatur eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs hat.

    Dieser Anspruch folgt aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern und ergibt sich, wie der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung (BGHZ 31, 329, 332) ausgeführt hat, aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (vgl. auch BGHZ 50, 266 ff; Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 = FamRZ 1981, 761, 762).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung BGHZ 31, 329, 334 ausgeführt hat, handelt es sich bei den mit Hilfe eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geforderten Ersatzbeträgen wirtschaftlich gesehen um "rückständige Unterhaltsleistungen", nämlich um Geldleistungen, die anstelle der Unterhaltsleistungen dem Dritten zu erbringen sind, der die Unterhaltslast zunächst auf sich genommen hat.

  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 558/80

    Begründetheit eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen der Erfüllung

    Auszug aus BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82
    Dieser Anspruch folgt aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern und ergibt sich, wie der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung (BGHZ 31, 329, 332) ausgeführt hat, aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (vgl. auch BGHZ 50, 266 ff; Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 = FamRZ 1981, 761, 762).

    Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch setzt voraus, daß der den Unterhalt leistende Elternteil mit seiner Leistung eine im Innenverhältnis der Eheleute zueinander an sich dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung gegenüber dem Kind erfüllt hat (Senatsurteil vom 20. Mai 1981 a.a.O.).

    Ob die Beklagte eine derartige Absicht im Zeitpunkt ihrer Zuwendungen an die Tochter Undine - zunächst während der Trennung der Parteien bis zum 13. Dezember 1978 - hatte, kann indessen im vorliegenden Fall ebenso dahingestellt bleiben wie die grundsätzliche Frage, ob auch der Ausgleichsanspruch zwischen geschiedenen Ehegatten an die aus dem Grundgedanken des § 1360 b BGB hergeleitete Voraussetzung gebunden ist, daß der den überobligationsmäßigen Unterhalt leistende Elternteil bei seinen Leistungen beabsichtigt hat, den anderen Elternteil auf Ersatz seiner Aufwendungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1981 a.a.O.).

  • BGH, 28.10.1964 - IV ZR 238/63

    Rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt

    Auszug aus BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82
    In späteren Entscheidungen, so in BGHZ 43, 1 ff [BGH 28.10.1964 - IV ZR 238/63] und BGHZ 74, 121, 125 hat der Bundesgerichtshof sodann für § 1613 Abs. 1 BGB ausdrücklich den Gedanken des Schuldnerschutzes als den tragenden Gesichtspunkt der Vorschrift herausgestellt.

    Das gegen ihn bestehende Recht des Unterhaltsberechtigten soll deshalb, sofern es für eine bestimmte vergangene Zeit nicht ausgeübt worden ist, infolge eben dieser Nichtausübung erlöschen (BGHZ 43, 1, 6 [BGH 28.10.1964 - IV ZR 238/63], 7).

    Die Nichtausübung eines solchen Anspruchs bewirkt vielmehr, daß der Anspruch für die Vergangenheit erlischt (BGHZ 43, 1, 6 [BGH 28.10.1964 - IV ZR 238/63], 7 mit Nachweisen; vgl. auch MünchKomm/Köhler § 1607 Rdnr. 8).

  • BGH, 26.06.1968 - IV ZR 601/68

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch

    Auszug aus BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82
    Dieser Anspruch folgt aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern und ergibt sich, wie der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung (BGHZ 31, 329, 332) ausgeführt hat, aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (vgl. auch BGHZ 50, 266 ff; Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 = FamRZ 1981, 761, 762).

    Darüberhinaus hat der Bundesgerichtshof den Ausgleichsanspruch in der Entscheidung BGHZ 50, 266 ff für einen getrenntlebenden Elternteil an die weitere Voraussetzung geknüpft, daß der Elternteil zu der Zeit, als er die Unterhaltsleistungen erbrachte, die Absicht gehabt hat, von dem anderen Elternteil Ersatz zu verlangen.

  • BGH, 28.03.1979 - IV ZR 58/78

    Inanspruchnahme der Eltern nach BAföG für die Vergangenheit

    Auszug aus BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82
    In späteren Entscheidungen, so in BGHZ 43, 1 ff [BGH 28.10.1964 - IV ZR 238/63] und BGHZ 74, 121, 125 hat der Bundesgerichtshof sodann für § 1613 Abs. 1 BGB ausdrücklich den Gedanken des Schuldnerschutzes als den tragenden Gesichtspunkt der Vorschrift herausgestellt.

    Daß dies nicht nur für den Unterhaltsanspruch des Berechtigten selbst gilt, sondern auch für den auf einen Träger der Ausbildungsförderung - der den Unterhalt zunächst anstelle des Verpflichteten geleistet hat - übergeleiteten Unterhaltsanspruch, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 74, 121, 125 mit folgender Begründung angenommen: Auch im Verhältnis zu einem Dritten, der Unterhalt für vergangene Zeit vorgeschossen hat, greift der dem § 1613 BGB zugrunde liegende Gedanke des Schuldnerschutzes durch; der Verpflichtete soll in die Lage versetzt werden, sich in der Disposition seines Lebenszuschnitts auf die zu leistende Unterhaltszahlung einzurichten, und soll davor geschützt werden, überraschend mit einer zu hohen Rückständen aufgelaufenen Schuld konfrontiert zu werden.

  • BGH, 30.11.1983 - IVb ZR 31/82

    Verzug mit der Erfüllung der Unterhaltspflichten eines Vaters für seine

    Auszug aus BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82
    Dies reichte indessen, wie der Senat in dem Urteil vom 30. November 1983 (IVb ZR 31/82 = FamRZ 1984, 163 m.w.N.) für einen ähnlichen Fall entschieden hat, nicht aus, um die Verzugsfolgen eintreten zu lassen.
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 6 UF 78/80
    Auszug aus BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82
    Auch soweit einem Elternteil, der einem gemeinschaftlichen Kind den vollen Unterhalt geleistet hat, aus diesem Grund ein Ersatz-(Erstattungs-)anspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, besteht dieser Anspruch für die Vergangenheit nur in den Grenzen des § 1613 Abs. 1 BGB (ebenso OLG Düsseldorf - 5. FamSen. - FamRZ 1981, 77; 6. FamSen. - FamRZ 1981, 303; BGB-RGRK/Mutschler § 1613 Rdnr. 6; Soergel/Lange a.a.O. § 1607 Rdnr. 5; Hegmann FamRZ 1973, 435 ff; zu § 1607 Abs. 2 BGB: BGB-RGRK/Mutschler § 1607 Rdnr. 6 und 11; Jauernig/Schlechtriem BGB 2. Aufl. § 1607 Anm. 6; Soergel/Lange a.a.O.; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl., § 41 V 5; a.A. für Ansprüche aus §§ 683 ff, 812 ff: MünchKomm/Köhler § 1613 Rdnr. 2).
  • OLG Düsseldorf, 06.08.1980 - 5 UF 83/80
    Auszug aus BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82
    Auch soweit einem Elternteil, der einem gemeinschaftlichen Kind den vollen Unterhalt geleistet hat, aus diesem Grund ein Ersatz-(Erstattungs-)anspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, besteht dieser Anspruch für die Vergangenheit nur in den Grenzen des § 1613 Abs. 1 BGB (ebenso OLG Düsseldorf - 5. FamSen. - FamRZ 1981, 77; 6. FamSen. - FamRZ 1981, 303; BGB-RGRK/Mutschler § 1613 Rdnr. 6; Soergel/Lange a.a.O. § 1607 Rdnr. 5; Hegmann FamRZ 1973, 435 ff; zu § 1607 Abs. 2 BGB: BGB-RGRK/Mutschler § 1607 Rdnr. 6 und 11; Jauernig/Schlechtriem BGB 2. Aufl. § 1607 Anm. 6; Soergel/Lange a.a.O.; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl., § 41 V 5; a.A. für Ansprüche aus §§ 683 ff, 812 ff: MünchKomm/Köhler § 1613 Rdnr. 2).
  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 329/12

    Auskunftspflicht unter geschiedener Elternteilen: Einkommensauskunft durch den

    Daher besteht der Anspruch für die Vergangenheit nur in den Grenzen des § 1613 BGB (Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775, 776 f.).
  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 42/88

    Ausgleichsanspruch eines Ehegatten wegen der alleinigen Gewährung von Unterhalt

    Ein Elternteil, der ein eheliches Kind allein unterhalten hat, kann von dem ebenfalls unterhaltspflichtigen anderen Elternteil Ausgleich für die Vergangenheit außer ab Verzug oder Rechtshängigkeit (entsprechend § 1613 Abs. 1 BGB) auch von dem Zeitpunkt ab verlangen, zu dem er als gesetzlicher Vertreter des Kindes gegen den anderen Klage auf Kindesunterhalt erhoben hat (Ergänzung zum Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775 = NJW 1984, 2158).

    Er beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kinde und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGHZ 31, 329, 332; 50, 266, 267; Senatsurteile vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762; vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775, 776; vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 - BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Ausgleichsanspruch, familienrechtlicher 1 = FamRZ 1988, 607, 609 und vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Ausgleichsanspruch, familienrechtlicher 2 = FamRZ 1988, 834; zur rechtlichen Grundlage des Anspruchs s. Derleder, Anmerkung zum Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - EzFamR BGB § 1606 Nr. 5).

    Der Senat hat die Frage, ob auch der Ausgleichsanspruch zwischen geschiedenen Ehegatten an die Voraussetzung geknüpft ist, daß der den überobligationsmäßigen Unterhalt erbringende Teil bei seinen Leistungen beabsichtigt hat, den anderen auf Ersatz der Aufwendungen in Anspruch zu nehmen, bisher offengelassen (Urteile vom 20. Mai 1981 a.a.O. S. 762 und vom 9. Mai 1984 a.a.O. S. 776).

    In dem bereits genannten Urteil vom 9. Mai 1984 (a.a.O. S. 776 f.) hat der Senat aus Gründen des Schuldnerschutzes die rückwirkende Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in entsprechender Anwendung des § 1613 Abs. 1 BGB den in dieser Vorschrift aufgerichteten Schranken unterworfen.

    Dieser Beurteilung entspricht es, daß der Senat in dem Urteil vom 9. Mai 1984 a.a.O. die rückwirkende Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs daran hat scheitern lassen, daß der allein Unterhalt leistende Elternteil den anderen weder - als gesetzlicher Vertreter des Kindes - wegen dessen Unterhaltsanspruchs noch wegen seines eigenen Ausgleichsanspruchs in Verzug gesetzt hatte.

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Unterhaltsrechtliche Bewertung von

    Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch, mit dem wirtschaftlich gesehen "rückständige Unterhaltsleistungen" geltend gemacht werden, setzt voraus, dass der den Unterhalt leistende Elternteil mit seiner Leistung eine im Innenverhältnis der Eheleute zueinander an sich dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung gegenüber dem Kind erfüllt hat; weitere Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Elternteil zu der Zeit, als er die Unterhaltsleistung erbrachte, die Absicht gehabt hat, von dem anderen Elternteil Ersatz zu verlangen (BGH, FamRZ 1994, 1102, zit. nach juris, Rdn. 10; BGH, FamRZ 1984, 775, zit. nach juris, Rdn. 10; BGH, FamRZ 1989, 850, zit. nach juris, Rdn. 13; Liceni-Kierstein, FamRB 2016, 197, 200).

    Wegen der Vergangenheitsbezogenheit besteht der Anspruch nur in den Grenzen des § 1613 BGB (BGH, FamRZ 1984, 775, zit. nach juris, Rdn. 12; OLG Koblenz, Beschl. vom 27.07.2018, 13 WF 541/18, zit. nach juris, Rdn. 4; Klinkhammer, in: Wendl/Dose, aaO, 10. Aufl., § 2 Rdn. 767; Staudinger/Klinkhammer (2018) BGB § 1606 Rdn. 74; Liceni-Kierstein, FamRB 2016, 197, 200).

    § 1613 BGB ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung aus Gründen des Schuldnerschutzes auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch anwendbar, auch wenn dieser seiner Rechtsnatur nach kein Unterhalts-, sondern ein Erstattungs- (Ausgleichs)anspruch ist (BGH, FamRZ 1984, 775, zit. nach juris, Rdn. 18).

    Bei den mit Hilfe des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geforderten Ersatzbeträgen handelt es sich "wirtschaftlich gesehen um rückständige Unterhaltsleistungen", auch wenn der familienrechtliche Ausgleichsanspruch seiner Rechtsnatur nach kein Unterhalts-, sondern ein Erstattungsanspruch ist (vgl. BGH, FamRZ 1984, 775, zit. nach juris, Rdnrn. 17 und 18; OLG Hamburg, aaO, zit. nach juris, Rdn. 62; Klinkhammer, in: Wendl/Dose, a.a.O., 10. Aufl. 2019, § 2 Rdn. 768).

  • BGH, 05.11.1997 - XII ZR 20/96

    Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des

    Außerdem weist die Revision mit Recht darauf hin, daß ein solcher Anspruch den Beschränkungen des § 1613 Abs. 1 BGB unterliegt, soweit er sich auf Zeiträume der Vergangenheit bezieht (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1984 IVb ZR 84/82 FamRZ 1984, 775, 776).
  • OLG Naumburg, 22.09.2011 - 8 UF 118/11

    Kindesunterhalt: Schulgeld und Kosten des Schulhorts als Mehrbedarf des Kindes

    In Fällen dieser Art wird dem Elternteil, der den Unterhalt allein aufbringt, kein gesamtschuldnerischer, wohl aber grundsätzlich ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zugebilligt (vgl. BGH FamRZ 1984, 775 und FamRZ 1989, 850; NK-BGB/Saathoff, 2. Aufl., § 1606 Rn 15; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rn 904).
  • OLG Jena, 03.07.2008 - 1 UF 141/08

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch, konkludente Annahme einer Abtretung,

    Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1984, 775 ff.; 1994, 1102) hat ein Elternteil, der allein für den Kindesunterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufkommt, einen Ersatzanspruch gegen den anderen Elternteil, der als familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bezeichnet wird.

    Auch besteht der familienrechtliche Ausgleichsanspruch für die Vergangenheit aus dem Gedanken des Schuldnerschutzes nur in den Grenzen des § 1613 Abs. 1 BGB, also nur bei Rechtshängigkeit, Verzug oder Auskunftsbegehren (BGH, FamRZ 1984, 775, 776; 1988, 834 f.).

  • OLG Hamburg, 30.10.2018 - 12 UF 231/13

    Kindesunterhaltsverfahren: Geltendmachung des familienrechtlichen

    Dass der bisher betreuende Elternteil, der den gesamten Unterhaltsbedarf des bei ihm lebenden Kindes gedeckt hat, gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil einen sog. familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen kann, ist allgemein anerkannt (BGH FamRZ 1984, 775 ff.; FamRZ 1989, 850 ff.; FamRZ 1994, 1102; Palandt-Brudermüller, BGB, Rdnr. 18 zu § 1606; Scholz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 2, Rdnr. 767 ff.).

    Bei den mit Hilfe des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geforderten Ersatzbeträgen handelt es sich wirtschaftlich gesehen um rückständige Unterhaltsleistungen, nämlich um Geldleistungen, die demjenigen zu erbringen sind, der die Unterhaltslast zunächst auf sich genommen hat (BGH, FamRZ 1984, 775; Scholz in Wendl/Dose, a.a.O., § 2 Rdnr. 768).

  • BGH, 25.05.1994 - XII ZR 78/93

    Rechtsfolgen der Übernahme der Betreuung der Kinder durch den zur Leistung von

    Das würde der Rechtswirkung, die dem Urteil des Vorprozesses zukommt und auf der die Verneinung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruch beruht, widersprechen (BGHZ 50, 266, 270; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775, 777; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts 4. Aufl. § 46 II 7; Johannsen/Henrich/Graba aaO.; Schwab/Borth aaO.).
  • OLG Düsseldorf, 12.06.1996 - 9 U 240/95

    Umfang einer Wegegrunddienstbarkeit

    Eine Grunddienstbarkeit erlischt erst dann, wenn infolge Veränderung eines der betroffenen Grundstücke die Ausübung dauernd ausgeschlossen ist oder wenn der Vorteil für das herrschende Grundstück infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig wegfällt, wofür die Bekl. die Darlegungsund Beweislast tragen (BGH NJW 1984, 2158 ).
  • OLG Köln, 07.10.2002 - 21 UF 15/02

    Fristen bei Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

    Bei den mit Hilfe des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (auf den das Amtsgericht seine Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend gestützt hat ) geforderten Beträgen handelt es sich nach der grundlegenden Entscheidung des BGH in FamRZ 84, 775 (776) "wirtschaftlich gesehen um rückständige Unterhaltsleistungen .

    Die Klägerin trägt nichts dazu vor, daß der Beklagte die Rechnungen gekannt und ggfs auf diese Weise seine Unterhaltsverpflichtung nach Grund und Höhe hätte kennen können (vgl. dazu BGH FamRZ 84, 775, 776).

    Nach der Rechtsprechung des BGH gelten auch für solche Ansprüche die Einschränkungen des § 1613 BGB (FamRZ 84, 775,777).

  • BGH, 10.03.2004 - XII ZR 123/01

    Zur Ersatzhaftung des Großvaters auf rückständigen Unterhalt für seine Enkelin

  • BGH, 03.04.1996 - XII ZR 86/95

    Pflicht des geschiedenen Ehegatten zur Zustimmung zum Quasi-Splitting

  • BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87

    Unterhaltsbestimmungsrecht gegenüber einem volljährigen Kind

  • BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 12/87

    Kostenersatz bei Ehelichkeitsanfechtung

  • AG Flensburg, 31.07.2015 - 93 F 109/14

    Kindesunterhalt: Voraussetzungen für die Geltendmachung eines familienrechtlichen

  • OLG Köln, 28.07.2011 - 25 WF 178/11
  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 89/87

    Ausgleich für Zahlung von Kindergeld

  • OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 9 UF 129/21

    Hälftiger Ausgleich von Kindergeld und angesichts der Corona-Pandemie doppelt

  • OLG Düsseldorf, 06.11.1985 - 2 WF 138/85
  • OLG Köln, 14.08.1998 - 4 UF 251/97
  • BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 29/88

    Gerichtsstand bei Klage; Befreiung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen eines

  • OLG Düsseldorf, 07.10.2004 - 7 UF 114/04

    Unterhalt - Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bei unterschiedlichen

  • OLG Karlsruhe, 15.10.2002 - 2 WF 144/01

    Vertrag zwischen Ehegatten über Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen gegen

  • OLG Stuttgart, 12.09.2018 - 17 UF 215/17

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Kindesunterhaltsverfahren: Ausgleich

  • OLG München, 31.07.2008 - 7 U 2184/08

    Zurückweisung der Berufung als unbegründet durch Beschluss bei Klageänderung;

  • OLG Hamm, 16.12.2010 - 2 WF 279/10
  • AG Montabaur, 05.11.2007 - 3 F 237/07

    Kindesunterhalt: Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bezüglich auch der

  • OLG München, 12.06.2008 - 7 U 2184/08

    Voraussetzungen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2003 - 3 WF 190/02
  • OLG Frankfurt, 20.02.1987 - 1 UF 222/86

    Arbeitsbeschaffungsmaßnahme; Zeitliche Befristung; Nachhaltige

  • OLG Düsseldorf, 06.01.2003 - 3 WF 190/02
  • OLG Köln, 27.06.1985 - 4 WF 152/85

    Unterhaltsberechtigter; Reihenfolge der Unterhaltsberechtigten;

  • OLG Frankfurt, 14.05.1987 - 1 WF 72/87

    Unterhalt eines minderjährigen Kindes; Ehescheidung; Leistende Elternteil;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht