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   BGH, 28.03.1984 - 3 StR 95/84   

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BGH, 28.03.1984 - 3 StR 95/84 (https://dejure.org/1984,864)
BGH, Entscheidung vom 28.03.1984 - 3 StR 95/84 (https://dejure.org/1984,864)
BGH, Entscheidung vom 28. März 1984 - 3 StR 95/84 (https://dejure.org/1984,864)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unbegründetheit eines Rechtsmittels mangels Einhaltung der Form - Fehlerhafte Unterschrift im Rahmen einer Revisionsbegründung - Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder Rechtslehrers im Falle einer notwendigen Verteidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift; Zulassung zur Verteidigung mit einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 326
  • NJW 1984, 2480
  • MDR 1984, 681
  • NStZ 1984, 465 (Ls.)
  • AnwBl 1984, 509
  • Rpfleger 1984, 328
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - 3 StR 95/84
    Die Vorschrift ist also mit im Interesse des Angeklagten geschaffen, um seinen Revisionsanträgen und ihrer Begründung einen gesetzmäßigen und sachgerechten Inhalt zu geben (BGH bei Dallinger MDR 1970, 15; BGHSt 25, 272, 273).
  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - 3 StR 95/84
    Er steht einem Rechtsanwalt aber nicht in jeder Hinsicht gleich (vgl. BGHZ 83, 350, 354 ff).
  • KG, 16.01.1974 - 2 Ws 248/73
    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - 3 StR 95/84
    Ebenso konnte er allein die Revisionsbegründung nicht wirksam unterzeichnen; ihre Wirksamkeit hätte vielmehr die Mitunterzeichnung durch einen Rechtsanwalt - etwa durch den Pflichtverteidiger - oder einen Rechtslehrer als Verteidiger vorausgesetzt (KG NJW 1974, 916 f; JR 1983, 83; KK-Laufhütte § 138 Rdn 12; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 345 Rdn 17; Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl., § 138 Rdn 11; KMR-Paulus, 7. Aufl., § 345 Rdn 12; a.A. KMR-Müller § 138 Rdn 7).
  • OLG Bremen, 16.03.1983 - Ss 140/82
    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - 3 StR 95/84
    Indem das Gesetz für Fälle notwendiger Verteidigung die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder Rechtslehrers als Verteidiger in der Tatsacheninstanz vorschreibt, bringt es deutlich zum Ausdruck, daß es ihre Mitwirkung zum Schütze des Angeklagten für erforderlich erachtet (vgl. OLG Bremen VRS 65, 36 f).
  • BGH, 17.02.1983 - 1 StR 325/82

    Vernehmung durch den Rechtshilferichter - Unerreichbarkeit eines im Ausland

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - 3 StR 95/84
    Ebenso konnte er allein die Revisionsbegründung nicht wirksam unterzeichnen; ihre Wirksamkeit hätte vielmehr die Mitunterzeichnung durch einen Rechtsanwalt - etwa durch den Pflichtverteidiger - oder einen Rechtslehrer als Verteidiger vorausgesetzt (KG NJW 1974, 916 f; JR 1983, 83; KK-Laufhütte § 138 Rdn 12; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 345 Rdn 17; Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl., § 138 Rdn 11; KMR-Paulus, 7. Aufl., § 345 Rdn 12; a.A. KMR-Müller § 138 Rdn 7).
  • BGH, 03.03.1964 - 5 StR 54/64

    Erstattung von Reisekosten - Erstreckung der Beiordnung eines Verteidigers auf

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - 3 StR 95/84
    Sie gilt auch für die Revisionsinstanz mit Ausnahme der Verhandlung vor dem Revisionsgericht (BGHSt 19, 258, 262).
  • OLG Stuttgart, 11.11.2010 - 2 U 29/10

    Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung eines Energieversorgungsunternehmens bei zuvor

    Der Streithelfer kann grundsätzlich alle Prozesshandlungen vornehmen, welche die unterstützte Partei selbst vornehmen könnte, und zwar mit der Wirkung, als wenn sie die Partei selbst vorgenommen hätte (BGH NJW 1984, 2480 [juris Tz. 7]; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. [2010], § 67, 6).

    Haben - wie hier - Hauptpartei und Nebenintervenient - und Gleiches gilt für den Streithelfer - Rechtsmittel eingelegt, so handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel (BGH NJW-RR 2006, 644 [Tz. 7]; NJW 1993, 2944; 1984, 2480 [juris Tz. 11, 14 und 15]; Vollkommer a.a.O. § 67, 5; Schultes a.a.O. § 67, 6; vgl. dann zur Kostenregelung: Vollkommer a.a.O. § 67, 6; Schultes a.a.O. § 67, 6).

    Dass der seinerseits Berufung einlegende Streithelfer die Berufung dann - wie hier - nicht (selbst) begründet, ändert, tut dies die Hauptpartei form- und fristgerecht, an der Zulässigkeit des - einen - Rechtsmittels nichts (Mansel a.a.O. § 67, 54; ebenso zum umgekehrten Fall, dass nur der Streithelfer begründet: Vollkommer a.a.O. § 67, 5; BGH NJW 1984, 2480 [juris Tz. 14]).

  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 28/99

    Widerruf der Erlaubnis eines Rechtsbeistandes zur geschäftsmäßigen

    Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. (dem entspricht § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F.), der auf den Kammerrechtsbeistand entsprechend anzuwenden ist (vgl. BGHSt 32, 326), sind die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG und die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen, wenn der Rechtsbeistand in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 120/83

    vom Angeklagten verfaßte Revisionsbegründung mit 2938 Blättern - § 345 Abs. 2

    Durch sie soll außerdem erreicht werden, daß dem Revisionsgericht die Prüfung ganz grundloser oder unverständlicher Anträge erspart bleibt (Hahn, Die gesamten Materialien zur Strafprozeßordnung, 2. Aufl. Abt. 1 S. 254; BGH, Urteil vom 28. März 1984 - 3 StR 95/84 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; OLG Karlsruhe NJW 1974, 915; Meyer in Löwe/Rosenberg, Rdn. 10; Pikart in KK Rdn. 10, jeweils zu § 345 StPO).
  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00
    Allerdings ist die Rechtslage anders, wenn der Vorsitzende des Tatgerichts (§ 141 Abs. 4 StPO) einen Pflichtverteidiger bestellt hat; diese Beiordnung gilt - wie sich schon aus § 350 Abs. 3 StPO ergibt - nicht für die Mitwirkung in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (BGHSt 19, 258; BGH NJW 1984, 2480, 2481; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 350 Rdn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 30.10.1989 - 3 StR 278/89

    Zuständigkeit des Vorsitzende des Revisionsgerichts für die Rücknahme der die in

    Sie erstreckt sich überdies nicht auf eine Mitwirkung an einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht, falls es dazu - entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. August 1989 - kommen sollte (vgl. BGHSt 19, 258, 259; BGH NJW 1984, 2480, 2481, insoweit in BGHSt 32, 326 nicht abgedruckt).
  • BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 6/89

    Mitgliedschaft von Rechtsbeiständen in der Rechtsanwaltskammer

    Deshalb kann Verteidiger im Sinne des § 138 Abs. 1 StPO, der (u.a.) auf die "bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte" abstellt, kein Mitglied der Rechtsanwaltskammer sein, das nicht Rechtsanwalt ist (BGHSt 32, 326, 329); solche Mitglieder sind andere Personen im Sinne des § 138 Abs. 2 StPO (Laufhütte in KK, 2. Aufl. § 138 StPO Rdn. 7; § 142 StPO Rdn. 2) und dürfen also nur mit Genehmigung des Gerichts und im Falle der notwendigen Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Verteidiger im Sinne des § 138 Abs. 1 StPO als Wahlverteidiger zugelassen werden.
  • OLG Düsseldorf, 07.06.1989 - 2 Ws 229/89
    "... Rechtspr. und Lit. vertreten bereits für das Revisionsverfahren seit langem die Auffassung, daß immer dann, wenn erkennbar ist, daß ein Rechtsanwalt die Revisionsbegründung nicht als Unterbevollmächtigter des Verteidigers in eigener Verantwortung verfaßt, sondern den Verteidiger nur bei der Unterzeichnung eines von diesem allein verfaßten und verantworteten Schriftsatzes hat vertreten wollen, die Revision unzulässig ist (BGHSt 25, 272 [273]; BGH, NJW 1984, 2480 ..).
  • OLG Düsseldorf, 20.01.1993 - 5 Ss 394/92
    Es soll dem Gericht die Prüfung grundloser und unverständlicher Anträge erspart und dazu beigetragen werden, daß nur sachgerechte und ordnungsgemäß begründete Anträge angebracht werden (vgl. BVerfGE 64, 135,152 = NJW 1983, 2762,2764; BGHSt 25, 272; BGHSt 32, 326; BGH bei Dallinger in MDR 1970, 15; BGH in NStZ 1984, 563 und in NStZ 1987, 336; Senatsbeschlüsse vom 19.7.1989 in NStE StPO § 345 Nr. 11; vom 7.2.1990 in VRS 79, 34; vom 26.6.1991 in wistra 1992, 39 = StV 1992, 77; OLG Karlsruhe in NJW 1974, 915; OLG Köln in NJW 1975, 890; OLG Stuttgart in MDR 1979, 780 und in MDR 1982, 74; LR-Hanack, StPO , 24. Auflage, § 345 Rdn. 16; Kleinknecht/Meyer, StPO , 40. Auflage, § 345 Rdn. 10; KK-Pikart, StPO , 2. Auflage, § 345 Rdn. 10; KMR-Paulus, StPO , § 345 Rdn. 10).
  • OLG Karlsruhe, 28.02.1997 - 2 Ss 42/97
    Auch wenn der Angeklagte als Rechtsbeistand von der durch die Änderung des § 209 BRAO (Art. 2 des 5. Gesetzes zur Änderung der BRAGO vom 18.08.1980 [BGBl. 1 1503, 1507]) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat und Mitglied seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer geworden ist, ist seine Stellung zwar der eines Rechtsanwaltes angenähert worden, ohne daß er jedoch einem Rechtsanwalt in jeder Hinsicht gleich steht (vgl. BGHSt 32, 326, 329).
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