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   BGH, 03.04.1984 - VI ZR 195/82   

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https://dejure.org/1984,495
BGH, 03.04.1984 - VI ZR 195/82 (https://dejure.org/1984,495)
BGH, Entscheidung vom 03.04.1984 - VI ZR 195/82 (https://dejure.org/1984,495)
BGH, Entscheidung vom 03. April 1984 - VI ZR 195/82 (https://dejure.org/1984,495)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ärztliches Aufklärungsgespräch - Zeugenvernehmung - Berufungsgericht - Würdigung - Erinnerungsfähigkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2629
  • MDR 1984, 1017
  • VersR 1984, 582
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82

    Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der

    Auszug aus BGH, 03.04.1984 - VI ZR 195/82
    Die verantwortungsvolle Führung eines solchen Aufklärungsgesprächs im Einzelfall ist, sofern nur insgesamt dem Patienten ein zutreffendes Bild von dem Eingriff und dessen Folgen vermittelt wird, Sache des Arztes, dem insoweit keine rechtlichen Vorschriften gemacht werden können (Senatsurteilen vom 7. Februar 1984 - VI ZR 174/82 -, demnächst in BGHZ).
  • BGH, 07.07.1981 - VI ZR 48/80

    Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung eines Zeugen -

    Auszug aus BGH, 03.04.1984 - VI ZR 195/82
    Das Berufungsgericht muß, will es das ihm in § 398 ZPO eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausüben, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen jedenfalls dann nochmals hören, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen will als der Richter der Vorinstanz, ferner dann, wenn es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders als dieser verstehen will (vgl. Senatsurteil v. 7. Juli 1981 - VI ZR 48/80 - NJW 1982, 108, 109; BGH Urt. v. 14. Oktober 1981 - IVa ZR 152/80 - NJW 1982, 1052, 1053, jeweils m.w.N.; st.Rspr.).
  • BGH, 14.10.1981 - IVa ZR 152/80

    Zusammenwirken von Maklern bei der Herbeiführung eines Geschäfts - Ansprüche aus

    Auszug aus BGH, 03.04.1984 - VI ZR 195/82
    Das Berufungsgericht muß, will es das ihm in § 398 ZPO eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausüben, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen jedenfalls dann nochmals hören, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen will als der Richter der Vorinstanz, ferner dann, wenn es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders als dieser verstehen will (vgl. Senatsurteil v. 7. Juli 1981 - VI ZR 48/80 - NJW 1982, 108, 109; BGH Urt. v. 14. Oktober 1981 - IVa ZR 152/80 - NJW 1982, 1052, 1053, jeweils m.w.N.; st.Rspr.).
  • BGH, 20.10.1987 - X ZR 49/86

    Nutzungsausfallentschädigung; Berücksichtigung des Erhaltungszustands eines

    Die erneute Vernehmung von Zeugen ist ferner geboten, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweichend vom erstinstanzlichen Gericht würdigt (BGH NJW 1982, 108/109; BGH NJW 1982, 1052/1053 m.w.N.) oder wenn es die Aussage eines Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält (BGH NJW 1982, 1052/1053), wenn es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders verstehen will als der Richter der Vorinstanz (BGH NJW 1984, 2629) oder wenn das Berufungsgericht der Aussage eines Zeugen bei der Würdigung der Bekundungen eines anderen Zeugen ein ihr vom erstinstanzlichen Gericht nicht beigemessenes Gewicht geben will (BGH NJW 1985, 3078).
  • OLG München, 17.02.2017 - 10 U 2007/16

    Ausschluss der Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei vorsätzlicher

    Die Glaubwürdigkeit (BGH NJW 1972, 584; 1968, 1138; NStZ 1997, 355; NJW 1990, 3088; NZV 1997, 305) der Zeugin, als Eigenschaft der Person (BVerfG NJW 2008, 2243 [2244]; BGH NJW 1964, 2414; BGHZ 53, 245 [257]), insbesondere deren Wahrheitsliebe (BGH NJOZ 2015, 310; NStZ 1988, 423), Urteilsfähigkeit (BGH NJOZ 2015, 310; NJW 2015, 74) und Erinnerungsvermögen (BGH NJW 1984, 2629; 1990, 3088; NJW-RR 2012, 704; Beschluss vom 14.05.2013 - XI ZR 274/12 [juris]; NStZ 1997, 355), ist damit nicht mehr entscheidungserheblich: die Richtigkeit der Aussage (in den streitentscheidenden Punkten) ist durch andere Umstände, Beweismittel oder Indizien widerlegt (BGH NZV 1997, 305; NJW-RR 1995, 1210; NJW 1995, 966; 1992, 1966; 1972, 584; NStZ 1984, 42; BGH r + s 1992, 244: die glaubhafte Aussage konnte durch keinerlei sonstige Beweismittel erwiesen werden, deswegen kam es auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen an; NZV 2000, 81: "Hat ... Tatsachen ... bewiesen, kommt es in ... auf seine Glaubwürdigkeit nicht an").
  • BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91

    Darlegungs- und Beweislast bei postoperativer Risikoaufklärung

    Das Berufungsgericht weist deshalb mit Recht darauf hin, daß es zwar nicht erforderlich ist, dem Patienten genaue oder annähernd genaue Prozentzahlen über die Möglichkeit der Verwirklichung eines Behandlungsrisikos mitzuteilen (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1984 VI ZR 195/82 - VersR 1984, 582, 583 = AHRS 5350/13, wo allerdings versehentlich statt von der Möglichkeit der Verwirklichung eines Behandlungsrisikos von der Verwirklichung eines "Behandlungsfehlers" die Rede ist), daß ein Patient aber, um sein Selbstbestimmungsrecht wirksam ausüben zu können, einer zumindest ungefähren Vorstellung von der Risikohöhe bedarf, so daß ein Arzt, der ein verhältnismäßig häufig auftretendes Operationsrisiko verharmlost und dadurch bei dem Patienten unrichtige Vorstellungen über das Ausmaß der Gefahr erweckt, seiner Aufklärungspflicht nicht nachkommt.
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