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   BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83   

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https://dejure.org/1984,566
BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83 (https://dejure.org/1984,566)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1984 - IVa ZB 18/83 (https://dejure.org/1984,566)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1984 - IVa ZB 18/83 (https://dejure.org/1984,566)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Arztes - Zulässigkeit für eine weitere Beschwerde gegen einen das Armenrecht versagenden Beschluss im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Rechtsmittel bei einem Zwischenstreit ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    FGG § 15; ZPO § 568 Abs. 2; ZPO § 383

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • aerzteblatt.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Krankenunterlagen: Wer darf Einsicht nehmen?

Papierfundstellen

  • BGHZ 91, 392
  • NJW 1984, 2893
  • MDR 1984, 919
  • VersR 1984, 963
  • Rpfleger 1984, 418
  • JR 1985, 111
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81

    Übergang des allgemeinen Einsichtsrechts eines Patienten in die Krankenunterlagen

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83
    Die hohe Bedeutung der ärztlichen Schweigepflicht wird in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausdrücklich anerkannt (BGH, Urteil vom 31.5.1983 - VI ZR 259/81 - NJW 1983, 2627, 2628).

    Maßgebend für die Frage, ob und wie weit der Arzt von seiner Schweigepflicht nunmehr freigestellt ist, muß aber grundsätzlich der erklärte oder der mutmaßliche Wille dessen sein, der den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden kann (§ 385 Abs. 2 ZPO), also im allgemeinen derjenige des Patienten (BGH NJW 1983, 2627).

    Dagegen hält der VI. Zivilsenat es in der bereits mehrfach genannten Entscheidung NJW 1983, 2627 für möglich, daß das Recht des Patienten auf Einsicht in die Krankenpapiere "gegebenenfalls ... in gewissem Umfang übergangsfähig" ist; dabei ist, soweit es um eine Vermögensrechtliche Komponente geht, an einen Übergang auf die Erben (§ 1922 BGB) gedacht, und soweit es sich um die Wahrnehmung nachwirkender Persönlichkeitsbelange handelt, an einen Übergang auf Angehörige.

  • BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83
    Das ist hier nicht anders als bei der Prüfung des Armenrechts (der Prozeßkostenhilfe) für ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 53, 369, 371), bei der Kostengrundentscheidung gemäß § 13 a Abs. 1 FGG und bei der Kostenfestsetzung nach § 13 a Abs. 2 FGG (BGHZ 31, 92, 94; 33, 205, 206).

    Das vorlegende Oberlandesgericht stützt sich für seine gegenteilige Auffassung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 53, 369 und 33, 205.

    Dem vorlegenden Oberlandesgericht ist zuzugeben, daß der vom Kammergericht (KGJ 50, 6) hierfür angeführte Gesichtspunkt, auch im Armenrechtsverfahren gebe es eine weitere Beschwerde, seit BGHZ 53, 369 überholt ist.

  • BGH, 06.10.1960 - VII ZB 14/60

    Kostenfestsetzung nach § 13a Abs. 2 FGG

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83
    Das ist hier nicht anders als bei der Prüfung des Armenrechts (der Prozeßkostenhilfe) für ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 53, 369, 371), bei der Kostengrundentscheidung gemäß § 13 a Abs. 1 FGG und bei der Kostenfestsetzung nach § 13 a Abs. 2 FGG (BGHZ 31, 92, 94; 33, 205, 206).

    Das vorlegende Oberlandesgericht stützt sich für seine gegenteilige Auffassung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 53, 369 und 33, 205.

  • BGH, 22.02.1963 - 4 StR 9/63

    Auslandstat - Ausländer im Inland - Bestrafung nach deutschem Recht -

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83
    Lediglich das Oberlandesgericht Hamburg hat sich einmal (NJW 1963, 722) dafür ausgesprochen, § 568 Abs. 2 ZPO in einem Fall anzuwenden, in dem ein Rechtsanwalt gemäß § 13 a Abs. 2 FGG, § 102 ZPO a.F. in die Kosten eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit verurteilt worden war (vgl. die ablehnende Anmerkung von Jansen in NJW 1963, 1162).

    Dazu gehören z.B. § 12 FGG und, wie Jansen (NJW 1963, 1162) zutreffend hervorgehoben hat, auch §§ 16 und 22 FGG.

  • BDH, 25.09.1958 - W DB 9/58
    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83
    Hat dieser sich hierüber bei Lebzeiten geäußert, sei es gegenüber dem Arzt oder gegenüber Dritten (vgl. hierzu BDH NJW 1960, 550), dann ist dieser Wille grundsätzlich maßgebend.
  • RG, 17.11.1936 - 1 D 793/36

    1. Recht und Pflicht des Arztes, Zeugnis abzulegen oder zu verweigern. 2. Wer

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83
    Das Reichsgericht hat dieses Befreiungsrecht des Patienten als höchstpersönlich und unvererblich bezeichnet (RGSt 71, 21).
  • BGH, 20.04.1983 - VIII ZR 46/82

    Ablehnung eines Beweisangebotes bei Indizienbeweisen; Prüfung der Schlüssigkeit

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83
    Wie der Bundesgerichtshof bereits in BGHZ 40, 288, 293 f. im Anschluß an das Reichsgericht entschieden hat, muß der Begriff der "anvertrauten Tatsachen" vielmehr weit gefaßt werden; darunter sind auch solche Umstände zu verstehen, die ein Arzt aufgrund seiner Vertrauensstellung oder im Zusammenhang damit in dieser seiner Eigenschaft und Tätigkeit erfahren hat, gleichgültig ob diese Kenntnis auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 20.4.1983 - VIII ZR 46/82 - ZIP 1983, 735).
  • BGH, 14.11.1963 - III ZR 19/63

    Ärztliches Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83
    Wie der Bundesgerichtshof bereits in BGHZ 40, 288, 293 f. im Anschluß an das Reichsgericht entschieden hat, muß der Begriff der "anvertrauten Tatsachen" vielmehr weit gefaßt werden; darunter sind auch solche Umstände zu verstehen, die ein Arzt aufgrund seiner Vertrauensstellung oder im Zusammenhang damit in dieser seiner Eigenschaft und Tätigkeit erfahren hat, gleichgültig ob diese Kenntnis auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 20.4.1983 - VIII ZR 46/82 - ZIP 1983, 735).
  • BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59

    Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83
    Das ist hier nicht anders als bei der Prüfung des Armenrechts (der Prozeßkostenhilfe) für ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 53, 369, 371), bei der Kostengrundentscheidung gemäß § 13 a Abs. 1 FGG und bei der Kostenfestsetzung nach § 13 a Abs. 2 FGG (BGHZ 31, 92, 94; 33, 205, 206).
  • BGH, 15.02.1978 - IV ZB 76/77

    Scheidung einer Ehe wegen Ehebruchs - Zuständigkeit eines Gerichts - Entscheidung

    Auszug aus BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83
    Das entspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit - hier in Form der Rechtsmittelsicherheit -, dem der Bundesgerichtshof auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit besondere Bedeutung beigemessen hat (Beschluß vom 15.2.1978 - IV ZB 76/77 = NJW 1978, 1260 [BGH 15.02.1978 - IV ZB 76/77]; vgl. auch BGHZ 85, 64, 66).
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 359/11

    Übergang des Anspruchs des verstorbenen Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die

    aa) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, reicht die Pflicht zur Verschwiegenheit grundsätzlich über den Tod des Betroffenen hinaus (vgl. § 203 Abs. 4 StGB); sie gewährleistet damit, dass geheimhaltungsbedürftige Tatsachen aus seinem Lebensbereich auch nach seinem Ableben nicht oder jedenfalls nicht weiter als nötig aufgedeckt werden (Senatsurteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81, VersR 1983, 834, 836; BGH, Beschluss vom 4. Juli 1984 - IVa ZB 18/83, BGHZ 91, 392, 398).

    Von der erkennbar gewordenen oder zu vermutenden Willensrichtung des Heimbewohners nicht gedeckte Verweigerungsgründe sind sachfremd und daher unbeachtlich (vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81, VersR 1983, 834, 836; BGH, Beschluss vom 4. Juli 1984 - IVa ZB 18/83, BGHZ 91, 392, 399; BayObLG, …

    Die Substantiierung ist allerdings nicht in einem Umfang geschuldet, dass die damit zu rechtfertigende Geheimhaltung im Ergebnis unterlaufen würde (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81, VersR 1983, 834, 836; BGH, Beschluss vom 4. Juli 1984 - IVa ZB 18/83, BGHZ 91, 392, 399 f.; BayObLG, …

  • BGH, 07.12.1988 - IVa ZR 290/87

    Auskunftsanspruch eines Miterben

    Deshalb unterliegen derartige personenbezogene Umstände, die z.B. den Gesundheitszustand des Erblassers betreffen, nicht ohne weiteres der Disposition der Erben oder der Angehörigen (BGH Urteil vom 31.5.1983 - VI ZR 259/81 - NJW 1983, 2627 = VersR 1983, 834, dazu Bosch, FamRZ 1983, 1100 und Giesen, JZ 1984, 284; Senat BGHZ 91, 392 unter IV).
  • OLG Naumburg, 09.12.2004 - 4 W 43/04

    Zur Frage der fehlende Geschäftsfähigkeit wegen Alkoholerkrankung; Ärztliche

    Mit dem Wegfall des Patienten als Rechtspersönlichkeit wird der Arzt als ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Treuhänder betrachtet ( RGSt 71, 21 [ 22 ]; BGHZ 91, 392 [ 398f ]; BGH NJW 1983, 2627 [ 2628 ]; …

    Für eine bestimmte und im Rechtsleben bedeutende Fallgruppe hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass das wohlverstandene Interesse eines Erblassers nicht dahingeht, dass seine Testierunfähigkeit geheim bleibt, sondern das wohlverstandene Interesse geht dahin, dass die allgemeinen Vorschriften zum Schutze einer testierunfähigen ( geschäftsunfähigen ) Person nicht durch die ärztliche Schweigepflicht unterlaufen werden ( BGHZ 91, 392 [ 400 ] ).

    Sollte daher der Hausarzt Dr. F. aus S. seine Zeugnisverweigerung weiterhin alleine mit seiner Rechtsansicht begründen, dass die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nicht von den Erben erklärt werden könne, wäre die Erfüllung seiner Zeugenpflicht ohne weiteres mit den Zwangsmitteln der Zivilprozessordnung durchzusetzen ( vergl. BGHZ 91, 392 [ 400 ]; BGH NJW 1983, 2627 [ 2630 ]; …

  • VG Karlsruhe, 09.11.2017 - 2 K 7229/16

    Akteneinsicht durch Hinterbliebene in die Gesundheitsunterlagen eines

    Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere das Anliegen der Einsicht begehrenden Person sowie der Umstand, dass frühere Geheimhaltungswünsche des Betroffenen infolge der durch sein Ableben veränderten Sachlage inzwischen überholt sein können (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2013 - VI ZR 359/11 -, NZS 2013, 553; Urt. v. 31.05.1983 - VI ZR 259/81 -, NJW 1983, 2627; Beschl. v. 04.07.1984 - IVa ZB 18/83 -, BGHZ 91, 392; BAG, Beschl. v. 23.02.2010 - 9 AZN 876/09 -, NJW 2010, 1222; BayerObLG, Beschl. v. 21.08.1986 - BReg …

    Die Substantiierung ist allerdings nicht in einem Umfang geschuldet, dass die damit zu rechtfertigende Geheimhaltung im Ergebnis unterlaufen würde (BGH Urt. v. 26.02.2013 - VI ZR 359/11 -, NZS 2013, 553; Urt. vom 31.05.1983 - VI ZR 259/81 -, NJW 1983, 2627; Beschl. v. 04.07.1984 - IVa ZB 18/83 -, BGHZ 91, 392, 399 f.; BayerObLG, Beschl. v. 21.08.1986 - BReg …

  • BayObLG, 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86

    Testierunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung;

    Gegen Beschlüsse, welche in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Recht der Zeugnisverweigerung eine Zwischenentscheidung treffen, findet die sofortige weitere Beschwerde statt ( § 15 Abs. 1 S. 1 FGG , § 387 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung; §§ 19, 22 Abs. 1 FGG ; vgl. BGHZ 91, 392/394 f. = NJW 1984, 2893; BayObLGZ 1966, 86/87 m.w.Nachw.; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 15 RdNr. 21 m.w.Nachw.).

    Im Hinblick auf die Eigenschaft des Beteiligten zu 3 als Zeugen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinausreicht (vgl. § 203 Abs. 4 StGB ; BGHZ 91, 392/398; vgl. auch BayObLGZ 1966, 86/90 zur Zeugnisverweigerung des Rechtsanwalts).

    Fehlt es an einer Willenserklärung des Erblassers zu Lebzeiten, so ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - der mutmaßliche Wille des Erblassers zu erforschen (vgl. BGHZ 91, 392/399; BGH FamRZ 1983, 1098/1099 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Bosch S. 1100; vgl. auch OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/11; OLG Köln OLGZ 1982, 1/4 und 1986, 59/61; Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. § 383 Anm. 3).

    Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, daß er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Zeugen ein Verweigerungsrecht aus § 385 Abs. 2 ZPO , § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG nicht zu (vgl. BGHZ 91, 392/399; BGH FamRZ 1983, 1098/1099; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/11).

    Ist ein solcher Wille zweifelhaft, so liegt es in der Verantwortung des Geheimnisträgers, von den ihm bekannten Umständen auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu schließen und nach gewissenhafter Prüfung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts zu befinden (BGHZ 91, 392/399 f.; BayObLGZ 1966, 86 f.; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/12 m.w.Nachw.).

    Das Landgericht hätte daher bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen, daß das Gericht die Grenzen des Ermessens nur prüfen kann, wenn der Zeuge darlegt, auf welche Belange er die Zeugnisverweigerung stützt (BGHZ 91, 392/400; Giesen zu BGH JZ 1984, 279, 281/283).

    Zudem ist anerkannt, daß die Aufklärung von Zweifeln an der Testierfähigkeit im wohlverstandenen Interesse eines Erblassers liegt, der ein Testament errichtet hat (vgl. BGHZ 91, 400 [BGH 04.07.1984 - IVa ZB 18/83] ; KG OLGZ 29, 118/119).

    Im übrigen verbleibt es bei den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof (BGHZ 91, 392/400 f.) über die Aussageverweigerung zu einzelnen Fragen dargelegt hat.

  • OLG München, 24.10.2018 - 13 U 1223/15

    Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht zur Erforschung des

    b) Dabei wirkt die Schweigepflicht grundsätzlich über den Tod des Mandanten hinaus (vgl. BGHZ 91, 392, 398; BayObLG, Beschluss vom 21.08.1986, BReg 1 Z 34/86 = NJW 1987, 1492; BayObLG, Beschluss vom 02.03.1966, BReg. 1a Z 76/65 = NJW 1966, 1664; MüKoZPO a.a.O. Rn. 36; jeweils zitiert nach beck-online; vgl. auch Nr. 2.2.3 CCBE).

    Soweit es an einer Willenserklärung des Erblassers fehlt, ist der mutmaßliche Wille des Erblassers zu erforschen (vgl. BGHZ 91, 392, 399; BayObLG, Beschluss vom 21.08.1986, BReg 1 Z 34/86 = NJW 1987, 1492, Rn. 16, juris; ZöllerGreger, 31. Aufl. § 385 Rn.10).

    Vielmehr kann das Gericht die Grenzen des Ermessens nur prüfen, wenn der Zeuge darlegt, auf welche Belange er die Zeugnisverweigerung stützt (BayObLG a.a.O.; BGHZ 91, 392, 400).

  • OLG Köln, 15.05.2018 - 2 Wx 202/18

    Umfang der Schweigepflicht des behandelnden Arztes hinsichtlich einer

    Zwar reicht die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinaus (vgl. § 203 Abs. 4 StGB; BGHZ 91, 392 [398] = NJW 1984, 2893; …

    Hier ist mangels ersichtlicher ausdrücklicher oder konkludenter der mutmaßliche Wille des Erblassers zu erforschen (Senat, OLGZ 1982, 1 [4]; Senat, OLGZ 1986, 59 [61]; BGHZ 91, 392 [399] = NJW 1984, 2893; BGH FamRZ 1983, 1098 [1099]; …

  • BGH, 09.12.2004 - IX ZB 279/03

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts des Notars

    Umfaßt werden auch solche Umstände, die der zur Zeugnisverweigerung berechtigte Personenkreis aufgrund seiner Vertrauensstellung oder im Zusammenhang damit erfahren hat, gleichgültig ob diese Kenntnis auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (vgl. BGHZ 40, 288, 293 f; 91, 392, 397; BGH, Urt. v. 20. April 1983 - VIII ZR 46/82, DB 1983, 1921; RGZ 54, 360, 361).

    Aus seiner Weigerung kann sich in einem solchen Fall ein weiteres Zwischenverfahren über die Berechtigung der erneuten Aussageverweigerung ergeben (vgl. BGHZ 91, 392, 400 f).

  • OLG Koblenz, 23.10.2015 - 12 W 538/15

    Zeugnisverweigerungsrecht: Schweigepflicht des Arztes nach dem Tod eines

    Gibt es eine solche Äußerung nicht, ist der mutmaßliche Wille der Verstorbenen zu erforschen, also zu prüfen, ob sie die Offenlegung mutmaßlich gebilligt oder missbilligt hätten (vgl. zu allem BGH NJW 1984, 2893).
  • BGH, 25.05.2011 - IV ZR 191/09

    Lebensversicherungsvertrag: Anfechtung des Versicherers aufgrund einer ohne

    Selbst wenn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die damit verbundene Befugnis, Schweigepflichtsentbindungen zu erklären, als höchstpersönliche Rechte nicht im Wege der Universalsukzession auf die Erben übergehen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 1984 - IVa ZB 18/83, BGHZ 91, 392, 399) und die Beklagte damit nach dem Tode des Versicherungsnehmers keine Möglichkeit mehr hatte, weitergehende Schweigepflichtsentbindungen zu erlangen, hätte sie jedenfalls zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers das Wissen um die Morbus-Crohn-Erkrankung mittels einer weiteren Ermittlungsermächtigung und Schweigepflichtsentbindung noch rechtmäßig erlangen können.
  • BGH, 21.09.2011 - IV ZR 203/09

    Risikolebensversicherung: Rechtsfolgen einer ohne ausreichende

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2017 - 4 U 145/16

    Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nach Versterben des

  • OLG Naumburg, 15.03.2012 - 9 U 208/11

    Bankauskunft - Markenrechtlicher Auskunftsanspruch bei Vertrieb

  • BGH, 14.12.1989 - IX ZB 40/89

    Zurückweisung der Beschwerde eines ehemaligen Notars gegen Anordnung von

  • BGH, 14.06.2023 - XII ZB 43/23

    Erledigung der Anordnung einer Betreuung insgesamt mit dem Tod des Betreuten;

  • AG Augsburg, 17.07.2013 - VI 1163/12

    Erbscheinsverfahren: Zeugnisverweigerungsrecht eines Mitarbeiters der

  • OLG Nürnberg, 24.09.2014 - 6 U 531/13

    Zwischenstreit über ein Zeugnisverweigerungsrecht: Wegfall des

  • OLG Köln, 01.03.1999 - 2 Wx 26/98
  • OLG Hamm, 06.03.2014 - 10 U 76/13

    Maßgebliches Erbstatut bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Erblassers

  • OLG Stuttgart, 14.10.2003 - 1 U 50/03

    Schadensersatz wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers im Zusammenhang mit der

  • OLG Frankfurt, 19.02.1997 - 20 W 409/94

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht bezüglich der Testierfähigkeit

  • VG Berlin, 03.05.2006 - 1 A 173.05

    Gregor Gysi ./. Bundesbeauftragte für die Unterlagen des

  • OLG Naumburg, 09.12.1997 - 11 U 1010/97

    Verkehrssicherungspflicht des Eisenbahnunternehmers hinsichtlich eines

  • OLG Zweibrücken, 25.06.2014 - 1 U 107/12

    Unfallzusatzversicherung: Tödlicher Unfall bei vorausgegangener auffälliger

  • OLG Dresden, 18.03.2004 - 22 WF 3/04

    Beschwerde; Prozesskostenhilfe; Beschwerdefrist

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2014 - 10 Sa 212/14

    Beweisvereitelung - Schweigepflicht über den Tod hinaus

  • OLG Brandenburg, 13.10.2000 - 9 WF 198/00

    Zur Weigerung im Rahmen eines Abstammungsverfahrens, eine Blutentnahme zu dulden

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2000 - 3 Wx 436/99

    Anspruchd es Beteiligten auf Einsicht in die Krankenakte im Erbscheinsverfahren

  • BayObLG, 15.07.1991 - BReg. 1 Z 20/91

    Arzt; Vernehmung; Erblasser; Testierfähigkeit; Schweigepflicht; Entbindung;

  • AG Bonn, 12.10.2017 - 34 VI 352/17

    Berechtigung eines Arztes als Zeuge zur Zeugnisverweigerung i.R.d. Prüfung der

  • BayObLG, 12.11.1987 - BReg. 3 Z 130/87

    Firmenzeichnung der GmbH & Co. KG

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