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   BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82   

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https://dejure.org/1983,151
BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82 (https://dejure.org/1983,151)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1983 - VI ZR 85/82 (https://dejure.org/1983,151)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1983 - VI ZR 85/82 (https://dejure.org/1983,151)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • opinioiuris.de

    Unvollständige Beratung über Gefahr des Mongolismus

  • Universität des Saarlandes
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Schadensersatzanspruch bei unerwünschter Geburt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Arztes für die falsche oder unvollständige Beratung der Mutter während der Frühschwangerschaft; Beweislast für hypothetische Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs; Umfang des Schadensersatzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arzt - Frühschwangerschaft - Beratungsfehler - Leibesfrucht - Behidertes Kind - Schwangerschaftsunterbrechung - Unterhalt

Papierfundstellen

  • BGHZ 89, 95
  • NJW 1984, 658
  • MDR 1984, 388
  • VersR 1984, 186
  • JR 1984, 417
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81

    Nicht ermöglichte Abtreibung (wrongful life)

    Auszug aus BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82
    c) Der Arzt hat den gesamten Unterhaltsbedarf für das geschädigte Kind zu ersetzen; der Ersatzanspruch besteht jedoch dann nicht, wenn sich die Gefahr einer nicht behebbaren, schwerwiegenden Schädigung des Kindes, die der Mutter nach strafrechtlichen Grundsätzen einen Schwangerschaftsabbruch erlaubt hätte, nicht verwirklicht hat (Ergänzung zu BGHZ 86, 240).

    Die Kläger können deshalb grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, daß der Beklagte ihnen den Unterhaltsaufwand für das ihrer Darstellung nach mit schweren körperlichen und geistigen Gebrechen geborene Kind erstattet (dazu und zum folgenden BGHZ 86, 240 ff.).

    Da der Abbruch der Schwangerschaft mithin jedenfalls nicht rechtswidrig ist (vgl. dazu das oben angeführte Senatsurteil BGHZ 86, 240, 245 ff. m. Nachw.; dagegen neuerdings Esser MedR 1983, 57 ff), erlaubt das Recht es, ebenso wie den indizierten Schwangerschaftsabbruch selbst auch die Beratung über die Indikation zum Gegenstand des ärztlichen Behandlungsvertrages zu machen.

    Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 86, 240, 247 f. für einen vergleichbaren Fall der Rötelninfektion der Leibesfrucht als Schadensersatz den Unterhaltsmehraufwand zuerkannt, um den es in jenem Streitfall allein ging.

    Nur dann besteht nämlich, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung zur Geburt eines infolge einer Rötelninfektion vorgeschädigten Kindes angenommen hat (BGHZ 86, 240, 248), ein ersatzfähiger Unterhaltsschaden der Eltern des mit körperlichen oder geistigen Behinderungen geborenen Kindes, wenn sich die Gefahr, der mit der pränatalen Untersuchung und der im Anschluß daran gesetzlich zugelassenen Schwangerschaftsunterbrechung begegnet werden sollte, auch tatsächlich verwirklicht hat.

  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 247/78

    Fehlgeschlagene Unfruchtbarmachung

    Auszug aus BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82
    Anders als bei einem gesunden Kind, bei dem nur die wirtschaftlichen Grundbedürfnisse haftungsrechtlich der Durchkreuzung der Familienplanung zuzurechnen sind, während im übrigen die familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung durchschlägt (BGHZ 76, 259, 266 f.), steht bei dem Unterhalt eines schwerer behinderten Kindes der gesamte Aufwand für seine Lebens- und Pflegebedürfnisse im Vordergrund, der gerade vermieden werden sollte.
  • OLG Frankfurt, 01.12.1982 - 13 U 171/81
    Auszug aus BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82
    Die Kritik des Oberlandesgerichts Frankfurt in seiner in NJW 1983, 341 ff. veröffentlichten Entscheidung (die Sache liegt dem Senat zur Entscheidung über die Revision vor), die sich vor allem gegen die Bejahung eines Unterhaltsschadens der Eltern bei Geburt eines Kindes nach mißlungener Sterilisation der Mutter richtet, gibt dem Senat-jedenfalls für den vorliegenden, anders gelagerten Streitfall keinen Anlaß, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern.
  • BGH, 26.11.1982 - V ZR 314/81

    Haftung des Architekten und des Grundstückseigentümers für Vertiefungs- und

    Auszug aus BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82
    Der Senat vermag der Ansicht, die Hinweispflicht des Arztes solle (nur) einen finanziellen Mehrbedarf des Kindes ausschließen helfen, und (nur) dieser Schaden liege im Schutzbereich der Norm (so insbesondere Deutsch JZ 1983, 452), nicht zu folgen.
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