Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 28.02.1984

Rechtsprechung
   BVerfG, 24.01.1984 - 1 BvL 7/82   

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BVerfG, 24.01.1984 - 1 BvL 7/82 (https://dejure.org/1984,509)
BVerfG, Entscheidung vom 24.01.1984 - 1 BvL 7/82 (https://dejure.org/1984,509)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Januar 1984 - 1 BvL 7/82 (https://dejure.org/1984,509)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Zuläsigkeit einer Richtervorlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Vorlage bei Benachteiligung bestimmter Personengruppen durch ein Gesetz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unzulässigkeit einer Vorlage - Richterliche Beanstandung - Leistungsgewährung - Außerachtlassung einer unbeteiligten Personengruppe

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 66, 100
  • NJW 1984, 1675
  • DÖV 1984, 729
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1984 - 1 BvL 7/82
    Vielmehr müßte sich das Bundesverfassungsgericht mit Rücksicht auf die gesetzgeberische Gestaltungsbefugnis darauf beschränken, die Vorschrift als unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären, und die Beseitigung des Gleichheitsverstoßes dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 37, 217 (260 f.); 39, 316 (332 f.)).
  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69

    Gasöl-Verwendungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1984 - 1 BvL 7/82
    Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis gelangen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründet (vgl. BVerfGE 37, 328 (333 f.)).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1984 - 1 BvL 7/82
    Vielmehr müßte sich das Bundesverfassungsgericht mit Rücksicht auf die gesetzgeberische Gestaltungsbefugnis darauf beschränken, die Vorschrift als unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären, und die Beseitigung des Gleichheitsverstoßes dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 37, 217 (260 f.); 39, 316 (332 f.)).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Wird die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift mit einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet, liegt Entscheidungserheblichkeit nur vor, wenn gerade der Kläger des Ausgangsverfahrens von der gerügten Diskriminierung betroffen wird (vgl. BVerfGE 66, 100 ; 67, 239 ).
  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

    Das ist weder Aufgabe der Gerichte noch Sinn einer konkreten Normenkontrolle (vgl. BVerfGE 66, 100 ).
  • BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 1/06 KR R

    Familienversicherung trotz Entlassungsabfindung von über 100.000 DM !

    Selbst wenn diese Ungleichbehandlung der beiden Sachverhalte gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieße, wäre der Gesetzgeber gleichwohl nicht gehindert, die Begünstigung von Einmalzahlungen aufrechtzuerhalten und den etwaigen Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch eine Regelung zu beseitigen, nach der monatlich in Teilbeträgen gezahlte Abfindungen einer Familienversicherung ebenfalls nicht entgegenstehen; ihm steht insoweit Gestaltungsfreiheit zu (vgl BVerfGE 66, 100, 106 = SozR 1100 Art. 100 Nr. 2 S 2; BVerfGE 102, 127, 141 f = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1 S 3 mwN).

    Die an das Gesetz gebundenen Gerichte haben - ebenso wie die vollziehende Gewalt - gemäß Art. 20 Abs. 3 GG die gesetzliche Regelung anzuwenden, solange sie besteht und über ihre Unvereinbarkeit mit dem GG nicht aus Anlass einer behaupteten Benachteiligung eines Angehörigen der anderen Gruppe zu entscheiden ist (zum Ganzen BVerfGE 67, 239, 244 = SozR 2200 § 176c Nr. 5 S 9 f; s auch BVerfGE 66, 100, 106 = SozR 1100 Art. 100 Nr. 2 S 2).

  • BVerwG, 14.04.1992 - 1 C 48.89

    Ausländer - Beförderung asylsuchender Ausländer - Untersagung bei fehlender

    In den demgegenüber von der Beklagten genannten Fällen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führte die vom vorlegenden Gericht angenommene Verfassungswidrigkeit der Norm nicht zu deren Nichtigkeit und Unanwendbarkeit; vielmehr konnte das vorlegende Gericht auch bei Annahme der Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden i Klage stattgeben, so daß die Frage der Verfassungsmäßigkeit nicht entscheidungserheblich war (BVerfGE 66, 100 ; 67, 239 ; der von der Beklagten weiterhin angeführte Beschluß vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 - <EuGRZ 1987, 297> betraf nicht die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, sondern die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde).
  • FG Münster, 14.10.2008 - 14 K 2406/06

    Finanzgericht Münster weist Klagen gegen die seit 2005 geltende Rentenbesteuerung

    Der Verfassungsverstoß muss also gerade die Beteiligten des Ausgangsverfahrens betreffen (vgl. z.B. BVerfG Beschluss vom 24. Januar 1984, 1 BvL 7/82, BVerfGE 66, 100, 105 ff.; BVerfG Beschluss vom 18. Juli 1984, 1 BvL 3/81, BVerfGE 67, 239, 244, Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Auflage, 2007 Art. 100 RdNr. 12, a.A. Müller-Terpitz in Bleibtreu/Klein Grundgesetz, Art. 100 RdNr. 21; Sieckmann in Mangoldt/Klein Grundgesetz, Art. 100 RdNr. 33).
  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvL 3/81

    Unzulässigkeit der Richtervorlage bei Grundrechtsbeeinträchtigung von

    »Eine Vorlage ist unzulässig, wenn der Richter in einem Rechtsstreit eine Norm für verfassungswidrig hält, durch die nach seiner Auffassung lediglich am Verfahren nicht beteiligte Dritte in ihren Grundrechten beeinträchtigt werden (Anschluß an BVerfGE 66, 100 ).«.

    Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist eine Vorlage unzulässig, wenn der Richter in einem Rechtsstreit lediglich beanstandet, der Gesetzgeber habe eine am Verfahren nicht beteiligte Personengruppe zu Unrecht bei der Gewährung von Leistungen außer acht gelassen (vgl. BVerfGE 66, 100 ).

    Solange der Gesetzgeber einer Personengruppe Begünstigung gewährt, haben die Angehörigen dieser Gruppe einen gesetzlichen Anspruch hierauf, den sie nicht dadurch verlieren, daß einer anderen Gruppe die Vergünstigungen nicht gewährt worden sind (vgl. BVerfGE 66, 100 (106)) oder diese durch die Begünstigung zugleich benachteiligt wird.

  • BSG, 23.04.1996 - 1 RK 19/95

    Kürzung von Krankengeld

    Stellt sich in einem Rechtsstreit - wie hier - heraus, daß eine bestimmte gesetzgeberische Maßnahme nicht die Rechte des Klägers einschränkt, weil die Vorschrift nicht anwendbar ist, dann kommt es auch auf ihre Verfassungsmäßigkeit nicht an, so daß eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 GG unzulässig wäre (BVerfGE 66, 100, 105 f).
  • BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80

    Anspruch auf Abgeltung für drei Urlaubs- und sechs Hausarbeitstage

    Solange die gesetzliche Regelung noch besteht und über ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz aus Anlaß einer Benachteiligung von Männern noch nicht entschieden ist, muß sie von den Gerichten angewendet werden (vgl. dazu auch BVerfG Beschluß vom 24. Januar 1984 - 1 BvL 7/82 - NJW 1984, 1675).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2022 - 10 A 11418/21

    Reform des kommunalen Finanzausgleichs 2014 in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig;

    Entscheidungserheblichkeit ist nur dann gegeben, wenn das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis gelangen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1984 - 1 BvL 7/82 -, BVerfGE 66, 100 = juris Rn. 22; Urteil vom 28. Januar 1992.

    Zwar ist für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit grundsätzlich nicht darauf abzustellen, ob das Bundesverfassungsgericht im Falle der Unvereinbarkeit der vorgelegten Norm mit dem Grundgesetz diese voraussichtlich für nichtig erklären oder (nur) deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellen werde, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht möglicherweise die vorübergehende weitere Anwendung der Norm anordnen könnte, weshalb die der Vorlage zugrundeliegende Klage ebenso wie im Falle der Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz abzuweisen wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 -, BVerfGE 117, 1 = juris Rn. 86 f.; vom 17. April 2008 - 2 BvL 4/05 -, BVerfGE 121, 108 = juris Rn. 31; vom 26. Februar 1986 - 1 BvL 12/85 -, BVerfGE 72, 51-65 = juris Rn. 31; vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, 121 = Rn. 33; Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175 = Rn. 121; Siekmann/Kessal-Wulf, a.a.O., Art. 100 Rn. 35; Schlaich/Korioth, a.a.O., 4. Teil Rn. 145, 149; siehe aber auch BVerfGE, Beschluss vom 24. Januar 1984 - 1 BvL 7/82 -, BVerfGE 66, 100-107 = juris Rn. 23).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 469/13
    Es spricht nach Auffassung des Senats mehr dafür als dagegen, dass die genannten gesetzlichen Regelungen über die Regelbedarfsstufe 3 nicht nur mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (dazu 1.), sondern, jedenfalls in dem für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG maßgeblichen Fall der Klägerin (vgl. insoweit BVerfGE 61, 138 (146); 66, 100 (105 ff.); 67, 239 (244); 74, 182 (195); 93, 386 (395)), auch mit Art. 3 Abs. 1 GG (dazu 2.) und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (dazu 3.) vereinbar sind.
  • BFH, 29.07.1998 - X R 105/92

    Kein Verfassungsgebot zum Abzug privater Schuldzinsen

  • BVerwG, 14.04.1992 - 1 C 45.89

    Verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Vereinbarkeit des § 18 Abs. 5 S. 1

  • BVerwG, 24.02.2000 - 5 C 16.99

    Bei den Eltern wohnen i. S. v. § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG; Wohnen bei den Eltern

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - L 9 SO 40/13
  • BSG, 09.05.1995 - 10 RKg 7/94

    Richtervorlagen nach Art. 100 GG , Anspruch auf Kindergeld nach § 44e BKGG

  • BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 42/96

    Verfassungsgemäßheit der sogenannten Karenzstunde beim Schlechtwettergeld

  • FG Münster, 14.10.2008 - 14 K 3990/06

    Finanzgericht Münster weist Klagen gegen die seit 2005 geltende Rentenbesteuerung

  • BFH, 03.08.1988 - II R 39/86

    - Gegenstand einer Schenkung, wenn der Bedachte mit Mitteln des Schenkers ein

  • BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 53/88

    Arbeitslosigkeit i.S. der Voraussetzung der Beitragspflicht von Wehr- und

  • BFH, 07.04.2010 - I R 42/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 8a GewStG 2003 - Voraussetzungen einer Vorlage an das

  • VG Braunschweig, 17.10.2007 - 5 A 188/06
  • BSG, 13.07.1999 - B 1 A 1/98 R

    Festlegung der Besoldung des Geschäftsführers eines Unfallversicherungsträgers

  • BSG, 13.07.1999 - B 1 A 2/97 R

    Festlegung der Besoldung des Geschäftsführers eines Unfallversicherungsträgers

  • BVerwG, 21.11.1986 - 7 C 82.84

    Gemeinnützigkeit - Steuerrecht - Körperschaft - Privatschulträger - Subvention -

  • BayObLG, 11.03.2003 - 4St RR 7/03

    Zur Strafbarkeit von Steuerhinteziehungen durch Nichtangabe von Einkünften aus

  • BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 44/96

    Gewährung von Schlechtwettergeld für die jeweils erste Stunde eines ausgefallenen

  • BFH, 23.08.1991 - VI B 44/91

    Auf gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluß gestützte

  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1483/03

    Planfeststellung für den Bau einer Landesmesse

  • BSG, 15.10.1998 - B 14/10 KG 22/96 R

    Kindergeld -Berechtigtenbestimmung - Verfassungsmäßigkeit - Vorlagebeschluß -

  • BVerfG, 05.06.1985 - 2 BvL 23/84

    Anforderungen an die Richtervorlage bei konkreter Normenkontrolle

  • BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 39/95

    Aufhebung einer Kindergeldbewilligung gegenüber einem nicht mehr

  • VG Oldenburg, 27.08.2002 - 6 A 1144/00

    Versorgungsrücklage nach § 14a BBesG; Versorgungsabschlag; Versorgungsrücklage;

  • BAG, 13.11.1985 - 5 AZR 174/84

    Anspruch auf bezahlten Hausarbeitstag - Berechnung bei Wechselschichtdienst -

  • FG Berlin, 16.08.1996 - III 386/93
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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.02.1984 - 2 BvR 100/84   

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BVerfG, 28.02.1984 - 2 BvR 100/84 (https://dejure.org/1984,1705)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.1984 - 2 BvR 100/84 (https://dejure.org/1984,1705)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nichtbefolgung - Einberufung - Zivildienst - Innerer Entschluß - Dienstverweigerung - Entscheidung des Gewissens

  • gewissensfreiheit.de (Leitsatz)

    Art. 103 GG
    Wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Mehrfachverurteilung wegen Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1675
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14

    Strafnorm des hessischen Schulrechts gegen Entziehung eines Kindes von der

    Die von ihnen in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ersatzdienstverweigerung, wonach die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen und fortwirkenden inneren Entschlusses dann dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG darstellt, wenn der Dienstverweigerung eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung des Gewissens zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 23, 191 ; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 28. Februar 1984 - 2 BvR 100/84 -, NJW 1984, S. 1675; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 1194/01 -, juris, Rn. 3), lässt sich nicht auf vorliegenden Sachverhalt übertragen.
  • OLG Bremen, 28.08.1995 - Ss 120/94

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Dienstflucht; Verhängung einer

    Diese zunächst für Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas entwickelten Grundsätze finden auch Anwendung auf andere Totalverweigerer, deren Verweigerung auf einer vergleichbaren Gewissensentscheidung beruht (vgl. BVerfG, NJW 1984, 1675 ; OLG Celle, NJW 1985, 2428 ; OLG Frankfurt, StV 1989, 107 ).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß sich diese verfassungsrechtlichen Erwägungen zu Art. 103 Abs. 3 GG nicht auf Totalverweigerer aus religiösen Gründen beschränken, sondern gleichermaßen Geltung beanspruchen können für Zivildienstverweigerer aus ethischen oder weltanschaulichen Gründen, die ihre Gewissensentscheidung erst während der Ableistung des Ersatzdienstes getroffen haben (vgl. BVerfG NJW 1984, 1675 ; BayObLG, StV 1983, 369 ; OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2429 = StV 1986, 8; OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 41 ).

    Für einen den Fällen zivildienstverweigernder Zeugen Jehovas vergleichbaren Gewissenskonflikt wird im Zusammenhang mit der Frage der Doppelbestrafung von einem Teil der Rechtsprechung in Anlehnung an einen Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1984, 1675, 1676) allerdings verlangt, daß "die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet" (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1985, 2429, 2430; BayObLG StV 1985, 315, 316; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 41 ff.).

  • BVerfG, 10.05.1999 - 2 BvR 2259/97

    Zur Frage derselben Tat iSv GG Art 103 Abs 3 sowie einer tatbestandlichen

    Das Bundesverfassungsgericht hat nur für den Sonderfall einer endgültigen Gewissensentscheidung bei der Verweigerung des Wehr- und Ersatzdienstes angenommen, daß verschiedene Handlungen aufgrund einer einheitlichen inneren Tatseite im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG dieselbe Tat darstellen (vgl. BVerfGE 23, 191 ; Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1984 - 2 BvR 100/84 -, NJW 1984, S. 1675 f.).
  • OLG Celle, 14.05.1985 - 1 Ss 14/85

    Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

    Nachdem das BayObLG in dem Urteil vom 14.03.1983 (StrVert 1983, 369) eine entsprechende Anwendung für zulässige erachtet hat, hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen vom 28.02.1984 - 2 BvR 1985, 83 - und - 2 BvR 100/84 - (letzere abgedruckt in NJW 1984, 1675 [BVerfG 28.02.1984 - 2 BvR 100/84] ) klarstellend entschieden:.

    Darauf nimmt das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Entscheidung vom 28.02.1984 - 2 BvR 100/84 - Bezug.

  • OLG Braunschweig, 01.09.1997 - Ss 27/97
    Hinzu kommt, daß der Staat dem Verweigernden mit dem ersten Einberufungsbescheid und allen folgenden Bescheiden immer dieselbe Handlung abverlangt, nämlich die einmalige Leistung der Dienstzeit (BVerfG, a.a.O., 205; s. zu allem auch BVerfG NJW 1983, 1600 ; NJW 1984, 1675 f, dem Bundesverfassungsgericht folgend: BGH JZ 1971, 190).

    Aber selbst wenn ihm wegen der von ihm vorgetragenen Grundhaltung gegenüber dem Zivildienst materiell der Status eines Totalverweigerers zugebilligt wird, ist an der vorgeschalteten Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung als Ausgangspunkt der Erwägungen zu Art. 103 Abs. 3 GG festzuhalten; erst die nachgeschaltete Prüfung, ob der Angeklagte auch eine endgültige und ernsthafte Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst (zum notwendigen Inhalt dieser Entscheidung vgl. BVerfG NJW 1984, 1675, 1676) getroffen hat, ist dem Strafrichter übertragen.

  • BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvR 1194/01

    Mehrfache Verurteilungen aufgrund wiederholter Dienstflucht verletzen bei

    Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet (vgl. BVerfGE 23, 191 ; 12, 45 ; Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 28. Februar 1984 - 2 BvR 100/84 -, NJW 1984, S. 1675 f.).
  • OLG Karlsruhe, 09.10.1997 - 2 Ss 175/97

    Einstellung eines Verfahrens wegen Strafklageverbrauchs; Freiheitsstrafe wegen

    d) Keiner näheren Begründung bedarf es, daß die vom BVerfG für den "exzeptionellen Fall" (OLG Celle NJW 1970, 1090 [1091]) der Ersatzdienstverweigerung durch die Zeugen Jehovas entwickelten Grundsätze bei der Bestimmung des Begriffs der Tatidentität (BVerfGE 23, 191 [202 ff.] = NJW 1968, 982 [983 f.]; BVerfGE 28, 264 [270 ff.] = NJW 1970, 1731 [1732]; NJW 1984, 1675 ; zur Abgrenzung vgl. nur OLG Karlsruhe NStZ 1990, 41 ff.; Tröndle a.a.O. vor § 52 Rdn. 39 a m.w.N.) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden können.
  • OLG Hamm, 25.02.1998 - 3 Ss 213/97

    Eigenmächtiges Fernbleiben von der Truppe, Fahnenflucht, Verbot der

    Die von dem Bundesverfassungsgericht in der oben erwähnten Entscheidung entwickelten Grundsätze zu dem Verbot der Mehrfachbestrafung sind zwar, wie das Amtsgericht zu Recht angenommen hat, nicht nur auf Angehörige der Zeugen Jehovas, sondern grundsätzlich auch auf "Totalverweigerer" anwendbar, die nicht zu dieser Glaubensgemeinschaft gehören (vgl. BVerfGE NJW 1984, 1675; OLG Celle NJW 1985, 2428; BayObLG StV 1983, 369).

    Vor der rechtskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kann daher eine möglicherweise getroffene Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht entsprechend den von dem Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 07.03.1968 entwickelten Grundsätzen zum dem die gesamte Handlungsweise beherrschenden Tatbestandsmerkmal werden und nicht Bindeglied der mehreren äußeren Handlungen zu einer einheitlichen Handlung sein (vgl. BVerfGE NJW 1970, 1731; NJW 1983, 1600; NJW 1984, 1675, BGH JZ 1971, 190; OLG Celle NJW 1985, 2428; BayObLG NJW 1970, 1513).

  • BayObLG, 17.11.1986 - 3 ObOWi 161/86

    Geldbuße wegen der Weigerung sein Kind einzuschulen

    Diese Rechtsprechung hat der Vorprüfungsausschuß des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 28.02.1984 (NJW 1984, 1675) bekräftigt, indem er ausgeführt hat, daß ohne die Anerkennung die fortdauernde Verweigerung von Dienstpflichten keine einheitliche Tat im Sinn von Art. 103 Abs. 3 GG unter dem Gesichtspunkt einer fortwirkenden Gewissensentscheidung darstelle (vgl. hierzu auch OLG Celle JZ 1985, 954; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2429 mit Anmerkung NStZ 1986, 79ff.).
  • KG, 13.10.1994 - 1 Ss 139/94
    Bei einem Totalverweigerer kann eine ernsthafte Gewissensentscheidung als Motiv seines Handelns daher nur dann angenommen werden, wenn die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet (vgl. BVerfG NJW 1984, 1675 [1676]; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2429 [2430]).
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