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   BGH, 24.05.1984 - IX ZR 149/83   

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https://dejure.org/1984,1695
BGH, 24.05.1984 - IX ZR 149/83 (https://dejure.org/1984,1695)
BGH, Entscheidung vom 24.05.1984 - IX ZR 149/83 (https://dejure.org/1984,1695)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 1984 - IX ZR 149/83 (https://dejure.org/1984,1695)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626
    Fristlose Kündigung eines Internatsschulvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Internatsvertrag - Fristlose Kündigung durch Schülereltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2091
  • MDR 1985, 51
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.05.1958 - II ZR 245/56

    Nachträgliche Geltendmachung vorhandener, dem Kündigenden aber nicht bekannter

    Auszug aus BGH, 24.05.1984 - IX ZR 149/83
    Deshalb ist er möglich, auch nachträglich Kündigungsgründe nachzuschieben, sofern sie nur im Zeitpunkt der Kündigung bereits gegeben waren (BGHZ 27, 220, 223 ff).

    Auch kann darin eine Beschränkung auf die zunächst vorgetragenen Gründe liegen (BGHZ 27, 220, 225 ff).

  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 280/56

    Glaswaren aus Thüringen - § 50 ZPO, fingierte Parteifähigkeit einer

    Auszug aus BGH, 24.05.1984 - IX ZR 149/83
    Allerdings scheiden als wichtiger Kündigungsgrund in der Regel solche Umstände aus, die im Rahmen des von dem Kündigenden vertraglich übernommenen Risikos liegen (BGHZ 24, 91, 95) oder gar von ihm vertreten sind (vgl. MünchKomm/Schwerdtner aaO).
  • BGH, 28.04.1960 - VII ZR 218/59

    Nachschieben von Kündigungsgründen oder eines Kündigungsgrundes,

    Auszug aus BGH, 24.05.1984 - IX ZR 149/83
    Im übrigen sind die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nur darauf nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht Rechtsvorschriften und Erfahrungssätze nicht oder nicht richtig angewendet und ob es bei seiner Würdigung Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 28. April 1960 - VII ZR 218/59 = LM BGB § 626 Nr. 10).
  • BGH, 08.03.1984 - IX ZR 144/83

    Vorzeitige Auflösung eines Direktschulvertrages

    Auszug aus BGH, 24.05.1984 - IX ZR 149/83
    Bei einem Schulvertrag sind Fehleinschätzungen der Lernbereitschaft, der Belastbarkeit und der intellektuellen Fähigkeiten des Schülers sowie der Anziehungskraft des Lehrstoffes grundsätzlich von dem Schüler - sofern er selbst Vertragspartei ist - oder von dem zu verantworten, der den Vertrag zu seinen Gunsten abschließt (BGH, Urteil vom 8. März 1984 - IX ZR 144/83, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 16.01.1984 - II ZR 100/83

    Ansprüche der Internatsschule gegen die Eltern nach fristloser Kündigung des

    Auszug aus BGH, 24.05.1984 - IX ZR 149/83
    Das rechtfertigt es, den Vertrag grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht zu unterstellen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 100/83 -, zur Veröffentlichung bestimmt; MünchKomm/Voelskow, vor § 535 BGB Rnr. 30).
  • BGH, 18.02.2016 - III ZR 126/15

    Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kinderkrippenbetreibers

    Im Übrigen sind die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nur darauf nachzuprüfen, ob es Rechtsvorschriften und Erfahrungssätze nicht oder nicht richtig angewendet und ob es bei seiner Würdigung Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 24. Mai 1984 - IX ZR 149/83, NJW 1984, 2091, 2092; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1991 - II ZR 76/90, NJW 1991, 1681 f).

    Dass ein Kleinkind nach Aufnahme in eine Kinderkrippe Unwohlsein und Schlafschwierigkeiten zeigt, ist in einer Eingewöhnungsphase - zumal an deren Beginn - verbreitet und fällt grundsätzlich in den Risikobereich der Eltern, vorliegend in den des Klägers (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 1984 aaO und vom 28. Februar 1985 aaO S. 2585 f).

  • AG Brandenburg, 17.05.2019 - 31 C 60/18

    Fitness-Studio-Vertrag - außerordentliche Kündigung wegen Verschlechterung einer

    Zu berücksichtigen ist insoweit allerdings, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Umstände als Kündigungsgrund ausscheiden, die im Rahmen des vom Kündigenden vertraglich übernommenen Risikos liegen ( BGH , Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH , NJW 1984, Seite 2091; BGH , NJW 1984, Seite 1531; LG Kiel , Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08, u. a. in: juris; AG Eisenach , Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u. a. in: juris; AG Hamburg-Blankenese , Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509 C 117/07, u. a. in: juris; AG Bad Homburg , NJW-RR 2003, Seiten 1694 f. ).
  • BGH, 28.02.1985 - IX ZR 92/84

    Kündigung eines formularmäßigen Internatsvertrages

    Es ist zutreffend und wird auch vor der Revision nichts angegriffen, daß das Berufungsgericht den Internatsschulvertrag rechtlich als Dienstvertrag behandelt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 100/83 = FamRZ 1984, 868 = NJW 1984, 2093 ; Senatsurteil vom 24. Mai 1984 - IX ZR 149/83 = NJW 1984, 2091 ).

    Bereits in seiner Entscheidung vom 24. Mai 1984 aaO hat der Senat darauf hingewiesen, daß beim Internatsvertrag die Fehleinschätzungen der Fähigkeit und der Bereitschaft des Schülers, die Trennung vom Elternhaus zu bewältigen und sich in die Internatsgemeinschaft einzufügen, zu dem Verantwortungsbereich der Eltern gehören.

  • OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 199/03

    Direktunterrichtsvertrag: Wirksamkeit eines Kündigungsausschlusses für die ersten

    Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages (Dienstverhältnisses) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, NJW 1984, 2091 (2092); NJW 1991, 1828; NJW 1993, 326 (327); OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.02.1999 - 10 U 174/98 (Bl. 70 (73) d. A.)).

    Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung über einen längeren Zeitraum als 6 Monate seit Vertragsbeginn ist daher nach einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung gemäß § 9 AGBG unwirksam (vgl. BGH, NJW 1984, 2091 (2093); OLG Karlsruhe, NJW 1981, 1676; OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6).

  • BayObLG, 27.11.1998 - 2Z BR 150/98

    Wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Verwaltervertrags

    Hat nämlich der Kündigende den Kündigungsgrund selbst in vorwerfbarer weise herbeigeführt, ist ihm in der Regel die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu einer ordentlichen Beendigung nicht unzumutbar (BGH NJW 1984, 2091/2092; MünchKomm/Schaub BGB 3. Aufl. § 626 Rn. 46).
  • LG Köln, 26.08.2014 - 5 O 61/14
    Bei einem Schulvertrag, bei dem - wie hier - die für Schulausbildung und erzieherische Betreuung erforderlichen Dienstleitungen den Schwerpunkt der Vertragspflichten bilden, handelt es sich um einen Dienstvertag (BGH, NJW 1984, 2091).

    Zwar fallen Fehleinschätzungen der Lernbereitschaft und Belastbarkeit eines Schülers bei einem Schulvertrag grundsätzlich in den vertraglich übernommenen Risikobereich des Schülers bzw. seiner Sorgeberechtigten (BGH, NJW 1984, 2091).

    Dabei ist es insbesondere nicht erforderlich, dass die zur Kündigung führenden Umstände schuldhaft von der Klägerin als Schulträgerin verursacht wurden (BGH, NJW 1984, 2091; vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. 2014, § 626 Rn. 41).

  • OLG Köln, 07.05.2015 - 19 U 147/14

    Vergütungsansprüche des Trägers einer Privatschule nach fristloser Kündigung des

    Das Verschulden einer Partei oder gar des Kündigungsempfängers ist dabei nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW 1984, 2091; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, § 626 Rn. 41; BeckOK BGB/Fuchs, BGB, Stand: 01.11.2014, § 626 Rn. 8; MüKoBGB/Henssler, BGB, 6. Aufl. 2012, § 626 Rn. 104).

    Besteht bei einem Schüler eine persistierende Verweigerungshaltung, die trotz diverser Hilfestellungen einer regelmäßigen Beschulung und dem Ziel der Erreichung eines Schulabschlusses erkennbar entgegensteht - mag dies auch ihre Ursache in der Persönlichkeitsstruktur des Schülers haben -, so darf für den Schulträger aufgrund seiner erzieherischen Verantwortung jedenfalls nicht das finanzielle Interesse an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Ausschlag geben (vgl. BGH, NJW 1984, 2091 zum Selbstmordversuch eines Schülers als Kündigungsgrund) und ein weitergehendes schützenswertes Interesse hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren bei genauer Betrachtung nicht dargetan.

  • AG Hamburg-Blankenese, 20.07.2007 - 509 C 117/07

    Keine fristlose Kündigung eines Fitnessvertrages wegen bereits bekannter

    Zu berücksichtigen ist insoweit allerdings, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH solche Umstände als Kündigungsgrund ausscheiden, die im Rahmen des vom Kündigenden vertraglich übernommenen Risikos liegen (vgl. BGH NJW 1984, 2091; BGH NJW 1984, 1531).
  • LG Saarbrücken, 23.07.2015 - 4 O 346/11

    Fristlose Kündigung eines Dienstvertrags: Wirksamkeit der Kündigung eines

    Allerdings scheiden als wichtiger Kündigungsgrund in der Regel solche Umstände aus, die im Rahmen des von dem Kündigenden vertraglich übernommenen Risikos liegen oder gar von ihm zu vertreten sind (BGH, Urteil vom 24. Mai 1984 - IX ZR 149/83 -, Rn. 23, juris).
  • LG Gießen, 28.03.2012 - 1 S 251/11

    AGB eines Direktunterrichtungsvertrags: Kündigungsmöglichkeit bei einer

    Hierbei scheiden allerdings regelmäßig solche Umstände aus, die im Rahmen des von dem Kündigenden vertraglich übernommenen Risikos liegen oder gar von ihm zu verantworten sind (vgl. BGH NJW 1984, 2091).
  • OLG Köln, 02.05.2014 - 19 U 2/14

    Voraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Schulvertrages

  • LG Aachen, 02.03.1990 - 5 S 476/89

    Zahlung einer Vergütung aus einem Unterrichtsvertrag mangels erfolgreicher

  • BGH, 05.04.1990 - IX ZR 16/89

    Sparkasse - Vorstandsmitglied - Kündigung

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2019 - 10 U 214/18

    Durchsetzung der Ansprüche eines Vertragshändlers auf Zahlung von Boni

  • LG Düsseldorf, 06.10.2022 - 22 S 158/22
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