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   BGH, 02.05.1984 - VIII ZR 344/82   

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https://dejure.org/1984,1223
BGH, 02.05.1984 - VIII ZR 344/82 (https://dejure.org/1984,1223)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1984 - VIII ZR 344/82 (https://dejure.org/1984,1223)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1984 - VIII ZR 344/82 (https://dejure.org/1984,1223)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsnatur einer Vereinbarung über die Gestellung einer Mietkaution

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1749
  • ZIP 1984, 1118
  • MDR 1985, 48
  • ZMR 1984, 305
  • ZMR 1984, 380
  • WM 1984, 799
  • DB 1984, 2345
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.07.1982 - VIII ARZ 3/82

    Verzinsung der Barkaution

    Auszug aus BGH, 02.05.1984 - VIII ZR 344/82
    Da Geld keine von Natur aus fruchtbringende Sache ist (vgl. § 1213 Abs. 2 BGB), erstreckt sich das Pfandrecht auf die Zinsen daher nur dann, wenn die Vertragspartner ein Nutzungspfandrecht vereinbart haben (vgl. BGHZ 84, 345, 348).

    Dagegen kann hier ebenso wie in BGHZ 84, 345 dahingestellt bleiben, ob die Mietkaution als unregelmäßiges Pfandrecht aufgefaßt werden kann.

  • BGH, 09.02.1972 - IV ZR 61/71

    Kausalität der Entfernung des wartepflichtigen Versicherungsnehmers vom Unfallort

    Auszug aus BGH, 02.05.1984 - VIII ZR 344/82
    Die Auslegung kann im Einzelfall ergeben, daß eine Kautionsvereinbarung mit der Abrede, daß der Mieter bei einer Bank oder Sparkasse ein Sparkonto einrichtet und dieses mit einem Sperrvermerk zugunsten des Vermieters versehen wird, die Bestellung eines Pfandrechts für den Vermieter an der Forderung des Mieters gegen die Bank oder Sparkasse enthält (vgl. Schopp ZMR 1969, l, 5; Canaris NJW 1973, 825, 829 [BGH 31.01.1973 - IV ZR 61/71]; ders. in Großkommentar zum HGB, 3. Aufl. Bd. III/3 (2. Bearbeitung) Rd. 256).
  • RG, 08.05.1929 - VI 405/28

    1. Erlangt der Gläubiger ein gesetzliches Pfandrecht, wenn zu seiner Sicherheit

    Auszug aus BGH, 02.05.1984 - VIII ZR 344/82
    Entgegen der Auffassung der Revision spricht die Entscheidung des Reichsgerichts vom 8. Mai 1929 (RGZ 124, 217) nicht für die Richtigkeit ihrer Auffassung, die Abrede, das Kautionskonto zugunsten des Vermieters zu sperren, begründe kein Pfandrecht.
  • AG Brandenburg, 22.06.2017 - 31 C 112/16

    Aufrechnung: Zahlungsanspruch und Mietkautionherausgabeanspruch sind nicht

    Bei Verpfändung eines Sparguthabens - so wie hier - kann die Vermieterin somit bei Pfandreife das Pfandrecht unmittelbar durch Einziehung der Forderung bei dem Kreditinstitut realisieren ( BGH , Urteil vom 02.05.1984, Az.: VIII ZR 344/82, u.a. in: NJW 1984, Seiten 1749 f.; LG Potsdam , Urteil vom 21.06.2007, Az.: 11 S 192/06, u.a. in: Grundeigentum 2007, Seiten 1253 f.; LG Wuppertal , Urteil vom 27.11.2003, Az.: 9 S 194/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 1309 f.; LG Darmstadt , Beschluss vom 13.12.2004, Az.: 11 T 11/04, u.a. in: ZMR 2005, Seiten 193 ff.; AG Charlottenburg , Beschluss vom 12.01.2011, Az.: 203 C 1001/11, u.a. in: ZMR 2011, Seiten 477 f. ).
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2003 - 10 U 64/02

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich in einem Übergabeprotokoll nicht

    Voraussetzung des Anspruchs ist nach allgemeiner Meinung, dass der Mieter die Räume nach Ende des Mietverhältnisses gegen den Willen des Vermieters nicht zurückgibt (BGH ZMR 1984, 380).
  • BGH, 21.09.1994 - XII ZR 77/93

    Verzinsung einer Mietkaution

    Auch bei einer entsprechenden Anwendung der §§ 1213, 1214 BGB läßt sich aber, weil Geld keine von Natur aus fruchtbringende Sache im Sinne des § 1213 Abs. 2 BGB ist, eine Verpflichtung des Vermieters, für die Mietkaution Zinsen zu zahlen, nur begründen, wenn die Parteien zumindest stillschweigend eine Nutzungsvereinbarung im Sinne des § 1213 Abs. 1 BGB getroffen haben (vgl. BGHZ aaO. S. 348 m.N.; BGH, Urteil vom 2. Mai 1984 - VIII ZR 344/82 - NJW 1984, 1749, 1750).
  • BAG, 24.09.2003 - 10 AZR 640/02

    Arbeitszeitguthaben; Aussonderung in der Insolvenz

    Zur Gestellung einer Mietkaution mit der Abrede, daß der Mieter bei einer Bank oder Sparkasse ein Sparkonto einrichtet und dieses mit einem Sperrvermerk zugunsten des Vermieters versehen läßt, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, daß darin die Bestellung eines Pfandrechts zu Gunsten des Vermieters nur gesehen werden kann, wenn die hierzu erforderliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter eindeutig zum Ausdruck bringt, daß die Vertragsteile nicht nur eine schuldrechtliche Verpflichtung eingehen, sondern ein dingliches Recht begründen wollen (BGH 2. Mai 1984 - VIII ZR 344/82 - DB 1984, 2345).
  • LG Halle, 17.10.2008 - 5 O 267/07
    Einer solchen Auslegung stehen die von dem Beklagten zitierten Entscheidungen des BGH vom 02.05.1984, VIII ZR 344/82 , und vom 17.04.1986, IX ZR 54/85 , nicht entgegen.

    Welche Rechtsform vorliegt, ist durch Auslegung ( §§ 157, 133 BGB ) zu ermitteln (vgl. BGH vom 02.05.1984, VIII ZR 344/82 , unter II.2.).

    Für die Auslegung kommt es vor allem auf den wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung an (vgl. BGH vom 02.05.1984, VIII ZR 344/82 , unter II.2.a).

    Gerade in der Vereinbarung einer Kontensperre kann eine rechtsgeschäftliche Verpfändung der Forderung liegen (vgl. BGH a.a.O. unter I.2.b) bb) unter Verweis auf Canaris, HGB Bd. III/3, Bankvertragsrecht, Rn. 256 und BGH 02.05.1986, VIII ZR 344/82 ).

  • OLG Schleswig, 27.02.2014 - 5 U 127/12

    Schadensersatzklage in Millionenhöhe gegen die Nord-Ostsee-Sparkasse abgewiesen

    Die in dem Urteil vom 02.05.1984 (VIII ZR 344/82, WM 1984, 799 f.) dargestellten Möglichkeiten der Ausgestaltung einer Kautionsabrede in Verbindung mit einem Sperrkonto, also der Auslegung der Sicherungsabrede, gehen ebenfalls von einem Vertrag zugunsten Dritter als schwächster Form des Schutzes des Vermieters aus (BGH, aaO, juris-Rn. 28).
  • BGH, 17.04.1986 - IX ZR 54/85

    Kontosperre zugunsten eines Gläubigers im Konkurs des Schuldners

    Die Verpfändung könnte aber in der zwischen der Gemeinschuldnerin und der DAL vereinbarten Kontensperrung liegen (Canaris, HGB Bd. III/3, Bankvertragsrecht, Rdnr. 256; BGH, Urt. v. 2. Mai 1984 - VIII ZR 344/82, ZIP 1984, 1118 . 1120).
  • OLG Nürnberg, 15.05.1998 - 8 U 4293/97

    Berufung der Bank auf ein in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregeltes

    Diese Sicherheit kann in der durch § 232 BGB bestimmten Weise geleistet werden (BGH NJW 84, 1749).
  • OLG Köln, 01.03.2000 - 17 U 58/99
    Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Festlegung, ob und in welchem Umfang die zugunsten des Klägers vereinbarte Abtretung von Werklohnforderungen, die der Gemeinschuldnerin gegenüber der Stadt B. zustanden, im Rahmen der §§ 12 Abs. 1 S. 1 GesO, 48, 127 Abs. 1 S. 2 KO wie ein Pfandrecht wirken und im Insolvenzfall ein Absonderungsrecht begründen konnte (vgl. hierzu BGH NJW 1984, 1749; OLG Hamm WM 1987, 549 -jew.m.w.N.-).
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