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Rechtsprechung
   BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88   

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BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88 (https://dejure.org/1988,913)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1988 - 4 StR 335/88 (https://dejure.org/1988,913)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1988 - 4 StR 335/88 (https://dejure.org/1988,913)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Konkrete Gefährdung des Insassen eines von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkten Fahrzeugs - Abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei Teilnahme eines fahruntüchtigen Fahrers am Straßenverkehr - Entwicklung von der abstrakten zur konkreten Gefährdung anderer ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur einmaligen Verwirklichung des Tatbestandes des § 315 c StGB bei Gefährdung mehrerer Personen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1227
  • NJW 1989, 1227
  • MDR 1989, 173
  • NStZ 1989, 320 (Ls.)
  • NStZ 1989, 73
  • NStZ 1990, 125 (Ls.)
  • NZV 1989, 31
  • StV 1989, 154
  • JR 1990, 72
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 725/94

    Schlangenlinien - § 315c StGB, konkrete Gefahr, 'kritische Verkehrsituation',

    Insofern hat der Senat allerdings in früheren Entscheidungen beiläufig in Erwägung gezogen, ob der Insasse des von einem fahruntüchtigen Fahrer geführten Fahrzeugs wegen des ihn ungleich stärker als jeden anderen Verkehrsteilnehmer treffenden Risikos regelmäßig auch dann konkret gefährdet sein könne, wenn es nicht zu einer gefährlichen Begegnung mit anderen Verkehrsteilnehmern, geparkten Autos oder sonstigen Gegenständen komme (BGH NStZ 1985, 263, 264; 1989, 73, 74).

    1 St 203/89">NStZ 1990, 237; Geppert NStZ 1985, 264, 265; 1989, 320, 322; Hauf DAR 1994, 59; Hentschel JR 1985, 434; ders. NJW 1995, 627, 634; Janiszewski, Verkehrsstrafrecht, 4. Aufl. Rdn. 288 b; Ströber DAR 1989, 414; Werle JR 1990, 76).

    Der Senat hat im übrigen offen gelassen, inwieweit die Fahruntüchtigkeit des Täters sich "indiziell nach außen gezeigt" haben muß (NStZ 1989, 73, 74; NZV 1992, 370; vgl. auch Jähnke DRiZ 1990, 427 ff.); insofern trifft die Kritik, daß er allein auf die starke Alkoholisierung des Fahrers abgehoben habe, nicht zu.

  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92

    Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren;

    Eine solche Gefährdung der Beifahrerin, die hierin nicht rechtswirksam einwilligen konnte (BGHSt 6, 232, 234 f; 23, 261, 264; OLG Karlsruhe NJW 1967, 2321), war bei einer BAK des Angeklagten von 1, 72 Promille spätestens im Zeitpunkt der Kollision mit den Leitplanken gegeben; sie wäre im übrigen auch zu bejahen gewesen, wenn sich die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten in anderen die Sicherheit seiner Mitfahrerin beeinträchtigenden Fahrfehlern, wie beispielsweise dem Fahren in Schlangenlinien, einem auch nur vorübergehenden Abkommen von der Fahrbahn oder einem sonstigen nicht durch die Verkehrslage bedingten Fahrmanöver "indiziell nach außen gezeigt" hätte (vgl. BGH NStZ 1989, 73, 74).

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob ein Insasse bereits durch die bloße Mitfahrt bei einem alkoholisierten Pkw-Lenker konkret gefährdet sein kann (vgl. BGH NStZ 1985, 263; 1989, 73 mit Anm. Geppert NStZ 1989, 320), was im Hinblick auf den mit einer höheren BAK verbundenen überproportionalen Anstieg der Gefährlichkeit des betrunkenen Kraftfahrers gegenüber dem nüchternen Fahrer zumindest bei einem mittelschweren Rausch, jedenfalls bei einer BAK von 2, 0 Promille naheliegen wird (vgl. auch Geppert NStZ 1985, 265; 1989, 320, 322; Janiszewski NStZ 1985, 257: "bei völlig betrunkenem Fahrer"); denn das regelmäßig mit einer Gefährdung der Insassen verbundene Risiko eines Alleinunfalls erhöht sich bereits ab einer BAK von 1, 1 Promille um das 65fache (Borkenstein u.a. BA 1974 Suppl. 1, S. 105 f; Müller: Der Trunkenheitstäter im Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland, 1976, S. 71) und das allgemeine Unfallrisiko steigt bei einer BAK von 2, 0 Promille um das 80fache (Crondeau u.a. ZVS 1992, 66, 77; vgl. auch Heifer in Anlage 1 zu: Alkohol und Straßenverkehr, Zweites Gutachten des Bundesgesundheitsamtes, 1977, S. 72 ff, 78; Borkenstein aaO S. 101 f; Müller aaO S. 27, 71 ff).

  • BGH, 23.05.1989 - 4 StR 190/89

    Tateinheit und Tatmehrheit bei Verkehrsdelikten - Schutzgut des Delikts

    Daher hat der Senat im Urteil vom 20. Oktober 1988 - 4 StR 335/88 - (NJW 1989, 1227 [BGH 20.10.1988 - 4 StR 335/88]) angenommen, daß der Täter auch bei der konkreten Gefährdung mehrerer Personen den Tatbestand des § 315 c StGB nur einmal und nicht in gleichartiger Tateinheit verwirkliche, da sich die von der einen Trunkenheitsfahrt ausgehende Gefährdung insofern nur in unterschiedlichem Umfang konkretisiere.
  • BayObLG, 14.02.1994 - 1St RR 222/93

    Trunkenheitsfahrer - § 315c Abs. 1 Nr. 1a, § 222 StGB, zu Kausalität und

    Das Amtsgericht kann sich bei seiner Ansicht auf die von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15.10.1984 (NJW 1985, 1036 = NStZ 185, 263) und vom 20.10.1988 (NZV 1989, 31) stützen.
  • OLG Köln, 19.03.1991 - Ss 63/91

    Der Beifahrer eines fahruntüchtigen Fahrzeugführers wird nicht allein durch die

    In einer weiteren Entscheidung vom 20.10.1988 (VRS 76, 194 = NZV 1989, 31 = DAR 1989, 32 = MDR 1989, 173 = NJW 1989, 1227 = NStZ 1989, 73) hat der BGH diese Ansicht dem Grundsatz nach bestätigt und gegen Einwände des BayObLG verteidigt.

    Den vom BayObLG geäußerten Bedenken, daß hiernach auch alle Kfz und ihre Insassen, die dem vom alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrzeugführer gelenkten Kfz entgegenkommen oder von diesem überholt werden, ebenso aber auch alle parkenden Fahrzeuge, an denen der Weg dieses Fahrzeugs vorbeiführt, und alle Fußgänger gefährdet wären, hat der BGH in der Entscheidung vom 20.10.1988 (aaO [NZV 1989, 31]) entgegengehalten, der Mitfahrer werde in ganz anderer, stärkerer Weise gefährdet als sonstige Verkehrsteilnehmer.

  • OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92
    Die herrschende Meinung in obergerichtlicher Rechtsprechung und in der Literatur hält einen Widerruf für möglich, wenn im Einzelfall die weiteren Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sind (vgl. OLG Karlsruhe in MDR 1982, 341; OLG Düsseldorf in StV 1986, 25 ; OLG Celle in MDR 1987, 956 ; Dreher, a.a.O.; Stree in Schönke/Schröder, StGB , 24. Aufl., § 56 c Rdn. 24; Lackner, StGB , 19. Aufl., § 56 c Rdn. 9; SK-Horn, StGB , § 56 f Rdn. 17; Sturm in JZ 1970, 83, 86 zum mit § 56 c identischen § 24 b in der Fassung des 1. StrRG ; Mrozynski in JR 1983, 397, 398; Terhorst in JR 1990, 72).
  • OLG Hamm, 28.11.2003 - 4 Ss 604/03

    Bedrohung; Freiheitsberaubung; Hausfriedensbruch; Tateinheit;

    Die Ausführungshandlungen dieser verschiedenen Tatbestände treffen zwar nicht allesamt unmittelbar zusammen, doch wird eine Tateinheit hier dadurch hergestellt, dass sie sich jeweils mit der Ausführungshandlung des Dauerdeliktes der Freiheitsberaubung überschneiden (vgl. hierzu BGH NStZ 1988, 70, 71; 1993, 39 und 134; NJW 1989, 1227 f; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., vor § 52 Rdnr. 5 m.w.N.).
  • BayObLG, 18.08.1989 - RReg. 1 St 203/89
    »Der Senat hält auch nach der Entscheidung des BGH vom 20.10.1988 (NJW 1989, 1227 = NZV 1989, 31 = DAR 1989, 32 = MDR 1989, 173 = VRS 76, 194 [hier: III (336) 266 c]) an seiner Rechtsauffassung fest (BayObLGSt 1988, 76 = NZV 1988, 70 = VRS 75, 205 [hier: III (336) 265 a]), daß die Insassen eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich nicht allein schon deshalb konkret gefährdet sind, weil der Führer dieses Fahrzeuges infolge des Genusses alkoholischer Getränke zu dessen sicherer Führung nicht in der Lage ist.«.
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Rechtsprechung
   BGH, 11.10.1984 - X ZB 11/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,521
BGH, 11.10.1984 - X ZB 11/84 (https://dejure.org/1984,521)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1984 - X ZB 11/84 (https://dejure.org/1984,521)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1984 - X ZB 11/84 (https://dejure.org/1984,521)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes im Patenterteilungsverfahren - Voraussetzungen für das Vorliegen einer genügenden "Unterschrift"

  • rechtsportal.de

    PatG (1981) § 73 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 130 Nr. 6
    "Servomotor"; Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1227
  • MDR 1985, 407
  • VersR 1985, 164
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92

    Anforderungen an eine Unterschrift

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschl. v. 11. Oktober 1984, X ZB 11/84, NJW 1985, 1227; Beschl. v. 29. Oktober 1986, IVa ZB 13/86, BGHR ZPO § 130 Nr. 6 - Unterschrift 2; Urt. v. 9. November 1988, I ZR 149/87, NJW 1989, 588; Beschl. v. 8. Oktober 1991, XI ZB 6/91, NJW 1992, 243 jeweils m.w.N.).

    Nicht einheitlich beurteilt wird lediglich die Frage, ob zur Unterschrift gehört, daß mindestens einzelne Buchstaben erkennbar sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle (so BGH, Beschl. v. 11. Oktober 1984, X ZB 11/84, aaO; a.A. Beschl. v. 8. Oktober 1991, XI ZB 6/91, aaO, jeweils m.N.).

  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 24/97

    Unterzeichnung einer Berufungsschrift

    Ein Schriftzug, der als bewußte und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1967 - Ia ZB 1/67, NJW 1967, 2310; v. 11. Oktober 1984 - X ZB 11/84, NJW 1985, 1227; v. 29. Oktober 1986 - IVa ZB 13/86, NJW 1987, 1333, 1334; Urt. v. 9. November 1988 - I ZR 149/87, NJW 1989, 588; Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91, NJW 1992, 243; Urt. v. 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55; v. 18. Januar 1996 - III ZR 73/95, NJW 1996, 997).
  • BGH, 27.10.1987 - VI ZR 268/86

    Ersatzzustellung in der Wohnung; Unterzeichnung von Ausfertigungen durch den

    Insoweit genügt nach ständiger Rechtsprechung ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert; es reicht aus, daß jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschriften kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1984 - VI ZB 11/84 - VersR 1985, 59, 60; BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1984 - VIII ZB 8/84 - VersR 1984, 873; vom 11. Oktober 1984 - X ZB 11/84 - NJW 1985, 1227 und vom 28. Februar 1985 = aaO).
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