Weitere Entscheidung unten: OLG Bremen, 26.02.1985

Rechtsprechung
   BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84   

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https://dejure.org/1984,23
BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84 (https://dejure.org/1984,23)
BGH, Entscheidung vom 18.07.1984 - 3 StR 183/84 (https://dejure.org/1984,23)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84 (https://dejure.org/1984,23)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Tetrahydrocannabinolgehalt (THC) von Cannabisprodukten im Rahmen einer nicht geringen Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - Vereinbarkeit richterlichen Ermessens mit dem Bestimmtheitsgrundsatz bei der Beurteilung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Betäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Haschisch (Canabis, Marihuana, Tetrahydrocannabinol)

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 8
  • NJW 1985, 1404
  • MDR 1984, 954
  • NStZ 1984, 556
  • StV 1984, 466
 
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Wird zitiert von ... (163)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83

    Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84
    Rechtsanwendende und Rechtsunterworfene müssen wissen, von welchem Grenzwert an eine nicht geringe Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in jedem Fall gegeben ist (vgl. BGHSt 32, 162, 163 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83] mit weiteren Nachweisen zur Frage des Grenzwertes bei Heroin).

    Anders als bei Heroin werden "äußerst gefährliche" toxische Dosen (vgl. BGHSt 32, 162, 164) [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83] bei Cannabisprodukten nach bisherigen Erfahrungen jedenfalls so selten gewonnen, daß Angaben darüber nicht möglich sind.

    In seiner Entscheidung zur nicht geringen Menge bei Heroin hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf Schulz/Wasilewski (a.a.O. S. 12) und Körner (a.a.O. Bern, 3 Buchst. f) "wenigstens 30 äußerst gefährliche oder eine sehr viel höhere Anzahl toxischer Dosen geringerer Gefährlichkeit" zugrundegelegt (BGHSt 32, 162, 164) [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83].

    Die Bestimmung des Schuldumfangs und der Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen erfordern es, daß entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels getroffen werden oder daß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgegangen wird, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 32, 162, 164 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83]; BGH MDR 1983, 596; zu den in Betracht zu ziehenden Umständen vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84; BGH, Urteil vom 14. September 1983 - 3 StR 285/83; Körner NStZ 1984, 222, 223).

  • BGH, 05.01.1984 - 1 StR 837/83

    Verletzung des Grundsatzes der Ganzheitsbetrachtung bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84
    Deshalb hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß dem Anteil reinen Tetrahydrocannabinols (THC-Gehalt) am Produkt maßgebende Bedeutung zukommt (BGH NStZ 1984, 221; BGH StV 1984, 155; BGH StV 1984, 26; BGH, Beschluß vom 25. Mai 1984 - 2 StR 254/84).

    Der THC-Gehalt des Marihuanas in dem Fall, zu dem die in NStZ 1984, 221 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, belief sich auf nur "knapp" 0,1 %.

    Insbesondere gestützt auf die Ausführungen und das im einzelnen begründete Ergebnis von Schulz/Wasilewski (a.a.O. S. 15) geht die Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs davon aus, daß zur Erzielung eines Rauschzustandes durch Rauchen einer Zubereitung von Cannabisprodukten im Durchschnitt 15 mg THC erforderlich sind (BGH NStZ 1984, 221; BGH StV 1984, 26 und 155, BGH, Beschlüsse vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84 - undvom 28. Februar 1984 - 5 StR 50/84).

    Der Bundesgerichtshof hat schon verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, daß das Betäubungsmittelgesetz keine zwei verschiedenen Begriffe der nicht geringen Menge enthält (StV 1984, 154, 155; vgl. auch NStZ 1984, 221;Beschlüsse vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84 , vom 25. Mai 1984 - 2 StR 254/84 - undvom 5. Juni 1984 - 1 StR 292/84; ebenso z.B. Körner NStZ 1984, 222, 223; Endriß StV 1984, 155).

  • BGH, 28.10.1983 - 3 StR 418/83

    Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" bei Einfuhr von 50

    Auszug aus BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84
    Deshalb hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß dem Anteil reinen Tetrahydrocannabinols (THC-Gehalt) am Produkt maßgebende Bedeutung zukommt (BGH NStZ 1984, 221; BGH StV 1984, 155; BGH StV 1984, 26; BGH, Beschluß vom 25. Mai 1984 - 2 StR 254/84).

    In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in StV 1984, 26 zugrundeliegenden Fall hatten 4, 6 kg Haschisch nach den tatrichterlichen Feststellungen die außergewöhnlich schlechte Qualität von nur 0, 14 % THC.

    Insbesondere gestützt auf die Ausführungen und das im einzelnen begründete Ergebnis von Schulz/Wasilewski (a.a.O. S. 15) geht die Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs davon aus, daß zur Erzielung eines Rauschzustandes durch Rauchen einer Zubereitung von Cannabisprodukten im Durchschnitt 15 mg THC erforderlich sind (BGH NStZ 1984, 221; BGH StV 1984, 26 und 155, BGH, Beschlüsse vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84 - undvom 28. Februar 1984 - 5 StR 50/84).

    So hat der 1. Strafsenat 9, 048 Gramm THC als nicht geringe Menge gewertet (NStZ 1983, 370) und 6, 44 Gramm THC als Grenzwert angesehen (StV 1984, 26).

  • BGH, 19.04.1984 - 1 StR 213/84

    Beurteilung von 874 Gramm Haschisch als "nicht geringe Menge", wenn

    Auszug aus BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84
    Insbesondere gestützt auf die Ausführungen und das im einzelnen begründete Ergebnis von Schulz/Wasilewski (a.a.O. S. 15) geht die Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs davon aus, daß zur Erzielung eines Rauschzustandes durch Rauchen einer Zubereitung von Cannabisprodukten im Durchschnitt 15 mg THC erforderlich sind (BGH NStZ 1984, 221; BGH StV 1984, 26 und 155, BGH, Beschlüsse vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84 - undvom 28. Februar 1984 - 5 StR 50/84).

    Der Bundesgerichtshof hat schon verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, daß das Betäubungsmittelgesetz keine zwei verschiedenen Begriffe der nicht geringen Menge enthält (StV 1984, 154, 155; vgl. auch NStZ 1984, 221;Beschlüsse vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84 , vom 25. Mai 1984 - 2 StR 254/84 - undvom 5. Juni 1984 - 1 StR 292/84; ebenso z.B. Körner NStZ 1984, 222, 223; Endriß StV 1984, 155).

    Die Bestimmung des Schuldumfangs und der Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen erfordern es, daß entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels getroffen werden oder daß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgegangen wird, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 32, 162, 164 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83]; BGH MDR 1983, 596; zu den in Betracht zu ziehenden Umständen vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84; BGH, Urteil vom 14. September 1983 - 3 StR 285/83; Körner NStZ 1984, 222, 223).

  • BGH, 25.05.1984 - 2 StR 254/84

    Anforderungen an richterliche Feststellungen zum Schuldumfang bei unerlaubtem

    Auszug aus BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84
    Deshalb hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß dem Anteil reinen Tetrahydrocannabinols (THC-Gehalt) am Produkt maßgebende Bedeutung zukommt (BGH NStZ 1984, 221; BGH StV 1984, 155; BGH StV 1984, 26; BGH, Beschluß vom 25. Mai 1984 - 2 StR 254/84).

    Der Beschluß des 2. Strafsenatsvom 25. Mai 1984 - 2 StR 254/84, der die "bisherige Rechtsprechung" des erkennenden Senats referiert, steht im Ergebnis nicht entgegen.

    Der Bundesgerichtshof hat schon verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, daß das Betäubungsmittelgesetz keine zwei verschiedenen Begriffe der nicht geringen Menge enthält (StV 1984, 154, 155; vgl. auch NStZ 1984, 221;Beschlüsse vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84 , vom 25. Mai 1984 - 2 StR 254/84 - undvom 5. Juni 1984 - 1 StR 292/84; ebenso z.B. Körner NStZ 1984, 222, 223; Endriß StV 1984, 155).

  • BGH, 13.01.1984 - 2 StR 789/83

    Betäubungsmittel - Nicht geringe Menge - Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84
    Der 2. Strafsenat hat in seinemBeschluß vom 20. Januar 1984 - 2 StR 825/83 - entschieden, daß die in 471, 4 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 1, 5 % enthaltenen 7, 071 Gramm THC noch keine nicht geringe Menge sind (ebenso noch nicht 5 Gramm THC, StV 1984, 154).

    Der Bundesgerichtshof hat schon verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, daß das Betäubungsmittelgesetz keine zwei verschiedenen Begriffe der nicht geringen Menge enthält (StV 1984, 154, 155; vgl. auch NStZ 1984, 221;Beschlüsse vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84 , vom 25. Mai 1984 - 2 StR 254/84 - undvom 5. Juni 1984 - 1 StR 292/84; ebenso z.B. Körner NStZ 1984, 222, 223; Endriß StV 1984, 155).

  • BGH, 24.11.1982 - 3 StR 384/82

    Vollendung der Einfuhr von Haschisch durch Verneinung der Frage der Zollbeamten

    Auszug aus BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84
    Allerdings ist die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Einfuhr "in nicht geringer Menge" im Verbrechenstatbestand nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfüllt ist, vom Tatrichter nicht aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände zu entscheiden, wie das von der Rechtsprechung bei dem Merkmal der nicht geringen Menge in der Strafzumessungsregel nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG a.F., die dem Tatrichter einen Ermessens Spielraum ließ, angenommen worden war (vgl. dazu BGHSt 26, 355, 358 [BGH 15.06.1976 - 1 StR 273/76]; 31, 163, 164) [BGH 24.11.1982 - 3 StR 384/82].

    Soweit dem gefundenen Ergebnis frühere Senatsentscheidungen (BGHSt 31, 163 und StV 1983, 505) entgegenstehen sollten, wird an ihnen nicht festgehalten.

  • BGH, 05.06.1984 - 1 StR 292/84

    Anforderungen an die Feststellung des Vorliegens einer "nicht geringen Menge"

    Auszug aus BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84
    Der Bundesgerichtshof hat schon verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, daß das Betäubungsmittelgesetz keine zwei verschiedenen Begriffe der nicht geringen Menge enthält (StV 1984, 154, 155; vgl. auch NStZ 1984, 221;Beschlüsse vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84 , vom 25. Mai 1984 - 2 StR 254/84 - undvom 5. Juni 1984 - 1 StR 292/84; ebenso z.B. Körner NStZ 1984, 222, 223; Endriß StV 1984, 155).
  • BGH, 20.01.1984 - 2 StR 825/83

    Bestimmung einer "nicht geringen Menge" nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) -

    Auszug aus BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84
    Der 2. Strafsenat hat in seinemBeschluß vom 20. Januar 1984 - 2 StR 825/83 - entschieden, daß die in 471, 4 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 1, 5 % enthaltenen 7, 071 Gramm THC noch keine nicht geringe Menge sind (ebenso noch nicht 5 Gramm THC, StV 1984, 154).
  • BGH, 14.09.1983 - 3 StR 285/83

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

    Auszug aus BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84
    Die Bestimmung des Schuldumfangs und der Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen erfordern es, daß entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels getroffen werden oder daß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgegangen wird, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 32, 162, 164 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83]; BGH MDR 1983, 596; zu den in Betracht zu ziehenden Umständen vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84; BGH, Urteil vom 14. September 1983 - 3 StR 285/83; Körner NStZ 1984, 222, 223).
  • BGH, 01.03.1983 - 1 StR 812/82

    Minder schwerer Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln - Erhebliche

  • BGH, 08.03.1983 - 1 StR 66/83

    Voraussetzungen des Vorliegens des Merkmals der "nicht geringen Menge" bei

  • BGH, 26.08.1983 - 3 StR 294/83

    Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" durch Einführung von

  • BGH, 15.06.1976 - 1 StR 273/76

    Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer nicht geringen Menge von

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Diese berücksichtigt gerade bei der Bestimmung des Grenzwertes der "nicht geringen Menge" die unterschiedliche Gefährlichkeit der verschiedenen Betäubungsmittel (vgl. die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 33, 8 ff.).
  • LG Braunschweig, 28.01.2020 - 4 KLs 5/19

    Haftstrafen für Hanfblütentee

    aa) Zur generellen Eignung von Cannabis zu Herbeiführung eines Rausches führte der Sachverständige Dr. M. aus, dass die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.07.1984 (Az.: 3 StR 183/84 = BGHSt 33, 8) zugrunde gelegte Referenzmenge von 15 mg THC pro Konsumeinheit für einen Rausch dem Stand der Wissenschaft entspräche.
  • BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95

    Handeltreiben: Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" bei

    Enthält ein Cannabisprodukt mindestens 7, 5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), so ist das Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und § 30a Abs. 1 BtMG erfüllt (Bestätigung BGH, 18. Juli 1984, 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8).

    Es möchte von der Senatsentscheidung, in der die "nicht geringe Menge" bei Cannabisprodukten auf 7, 5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), das sind 500 durchschnittliche Konsumeinheiten 15 mg THC, festgelegt worden ist (BGHSt 33, 8), abweichen und die Revision der Staatsanwaltschaft jedenfalls hinsichtlich des Schuldspruchs verwerfen.

    Bei seinen Erwägungen geht das vorlegende Oberlandesgericht - ebenso wie der Senat in BGHSt 33, 8, 12 - davon aus, daß sich die erforderliche "Wirkmenge" für einen durchschnittlichen Cannabisrausch ("Konsumeinheit"), die auch von keinem anderen Gericht ernsthaft in Frage gestellt worden sei, auf 15 mg THC belaufe.

    Im Hinblick auf die in BGHSt 33, 8 abgedruckte Senatsentscheidung hat es die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:.

    Eine vom Oberlandesgericht wohl ins Auge gefaßte "wertende Auslegung" des die höheren Strafrahmen begründenden Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" "mit Rücksicht auf den Einzelfall" würde mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) nicht im Einklang stehen; denn Rechtsunterworfene und Rechtsanwendende müssen wissen, von welchem Grenzwert an das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist (BGHSt 32, 162, 163; 33, 8, 9).

    Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Konsumeinheit von 15 mg THC hat der Senat in seinem Urteil vom 18. Juli 1984 (BGHSt 33, 8) entschieden, daß 500 Konsumeinheiten 15 mg THC, also 7, 5 g THC, eine "nicht geringe Menge" im Sinne des Gesetzes sind.

    Die Erwägungen des Senats zum Gefahrenpotential der Cannabisprodukte, die zu seiner in BGHSt 33, 8 abgedruckten Entscheidung geführt haben, werden - mit einer noch zu erörternden Ausnahme - auch heute, wie die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (aaO 179 ff.) belegen, weitgehend bestätigt.

    Allerdings kann der Dauerkonsum von Cannabisprodukten zu Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen führen; gerade das vermag die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen nachhaltig zu stören (BVerfG aaO 180; BGHSt 33, 8, 12/13).

    Zwar ist die Annahme, der Gebrauch von Cannabis führe zwangsläufig zu dem gefährlicherer Stoffe, weder damals (BGHSt 33, 8, 12) vertreten worden noch heute zu vertreten (Schweizerisches Bundesgericht StV 1992, 18, 19).

    Das ist im Verhältnis zwischen Heroin und Cannabisprodukten durch 150 zu 500 "Konsumeinheiten" geschehen (BGHSt 33, 8, 12 ff.; vgl. auch BVerfGE 90, 145, 169).

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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 26.02.1985 - 1 U 138/84 (c)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,6851
OLG Bremen, 26.02.1985 - 1 U 138/84 (c) (https://dejure.org/1985,6851)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26.02.1985 - 1 U 138/84 (c) (https://dejure.org/1985,6851)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26. Februar 1985 - 1 U 138/84 (c) (https://dejure.org/1985,6851)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz von Verdienstausfall und Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld; Schlüssiger Vortrag eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Schadensereignis und Schadenseintritt; Kunstfehler bei der Behandlung eines Armleidens; Aufklärungspflicht bei verschiedenen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1404 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82

    Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der

    Auszug aus OLG Bremen, 26.02.1985 - 1 U 138/84
    Der Kläger hat aber keine plausiblen Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1984, 1397, 1399) [BGH 07.02.1984 - VI ZR 174/82] dargelegt, weshalb er bei Kenntnis der von ihm für aufklärungsbedürftig gehaltenen Umstände gleichwohnt eine Operation abgelehnt hätte.
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