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   BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 8/83   

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https://dejure.org/1984,1171
BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 8/83 (https://dejure.org/1984,1171)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1984 - VIII ZR 8/83 (https://dejure.org/1984,1171)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1984 - VIII ZR 8/83 (https://dejure.org/1984,1171)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Räumung und Herausgabe von Räumlichkeiten - Betreiben eines Handels mit Schuhen - Beauftragung zur Verwaltung eines Grundstücks - Schadensersatz auf Grund der Tilgung eines Mietzinsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 985; GVG § 200
    Begriff der Feriensache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 141
  • MDR 1985, 226
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 12.07.1995 - XII ZB 65/95

    Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Gerichtsferien; Begriff der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift diese Vorschrift allerdings nicht ein, wenn das Räumungsbegehren des Vermieters auch auf andere Anspruchsgrundlagen als § 556 Abs. 1 BGB gestützt wird, insbesondere auf § 985 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - VIII ZR 8/83 - NJW 1985, 141; s.a. BVerfG NJW 1991, 2894).

    Auf das Verteidigungsvorbringen des Beklagten kommt es insoweit ohnehin nicht an, sondern auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1984 a.a.O.).

    Auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1984 (a.a.O.) ging es um die Räumung und Herausgabe eines Hauses, ohne daß wegen des zugehörigen Grundstückes die Anwendbarkeit der Vorschrift in Frage gestellt worden ist.

  • BVerfG, 14.06.1991 - 1 BvR 1437/90

    Verfassungarechtliche Anforderungen an die Versagung von Wiedereinsetzung in den

    Daran ändere auch die in NJW 1985, S. 141 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nichts, weil der Kläger hier keinen Sachverhalt vorgetragen habe, der einen aus § 985 BGB begründeten Anspruch erkennen lasse.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1985, S. 141 betreffe einen anderen Sachverhalt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1985, 141 ) ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine Feriensache kraft Gesetzes vorliegt, die Rechtsnatur des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, wie er sich aus dem Klagantrag in Verbindung mit den zur Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen ergibt, wobei es auf die Rechtsauffassungen der Parteien nicht ankommt.

  • BGH, 30.03.1995 - III ZB 3/95

    Auswirkung der Gerichtsferien auf Baulandverfahren

    Die Beschwerde beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach ein Rechtsstreit dann insgesamt nicht als Feriensache zu behandeln ist, wenn der Kläger im Wege objektiver Klagehäufung mehrere prozessuale Ansprüche erhebt, von denen einer nicht den Feriensachen zugehörig ist (RGZ 118, 28), oder wenn der Klageanspruch aus mehreren Klagegründen hergeleitet wird, von denen auch nur einer die Voraussetzungen des § 200 Abs. 2 GVG nicht erfüllt (BGHZ 9, 22, 28 unter Aufgabe von BGHZ 8, 47; BGHZ 37, 371; BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - VIII ZR 8/83 - NJW 1985, 141; ebenso: Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 53. Aufl. § 200 GVG Rn. 2).

    Kommt nach der Rechtsnatur des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, wie er sich aus dem Klageantrag in Verbindung mit den zur Begründung vorgetragenen Klagebehauptungen ergibt, eine Anspruchsgrundlage in Betracht, die nicht zu den Feriensachen zählt, schließt dies für den Rechtsstreit insgesamt die Eigenschaft als Feriensache aus (BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 aaO.; vgl. BVerfG NJW 1991, 2894).

  • BGH, 08.01.1986 - VIII ZR 292/84

    Kiesabbau über die festgelegten Grenzen hinaus

    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, kann eine selbständige Anschließung unter der Bedingung erfolgen, daß der in erster Linie gestellte Antrag auf Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels - wie hier - ohne Erfolg bleibt (RGZ 154, 370, 372, 376; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Juli 1984 - VIII ZR 8/83 = WM 1984, 1296 zu I 2 c m.N.).
  • BGH, 17.01.1996 - XII ZB 161/95

    Anforderungen an die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen

    Das hat zur Folge, daß für den gesamten Rechtsstreit die Eigenschaft als Feriensache ausgeschlossen ist (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1984 - VIII ZR 8/83 = NJW 1985, 141;Senatsbeschluß vom 12. Juli 1995 - XII ZB 65/95 = NJW 1995, 2858, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.07.1985 - VIII ZR 188/84

    Identität von Streitgegenständen - Voraussetzung des Eintritts der materiellen

    Die von der Klägerin "hilfsweise", weil nur für den Fall der Annahme der gegnerischen Revision eingelegte unselbständige Anschlußrevision ist statthaft (BGH Urteil vom 10. November 1983 - VII ZR 72/83 = WM 1984, 349, 350; Senatsurteile vom 8. November 1961 - VIII ZR 149/60 = WM 1961, 1355 unter I und vom 4. Juli 1984 - VIII ZR 8/83 = WM 1984, 1296, 1297 unter I 2 c) und auch sonst zulässig.
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