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   LG Frankfurt/Main, 15.04.1985 - 2/24 S 262/84   

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LG Frankfurt/Main, 15.04.1985 - 2/24 S 262/84 (https://dejure.org/1985,6687)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.04.1985 - 2/24 S 262/84 (https://dejure.org/1985,6687)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15. April 1985 - 2/24 S 262/84 (https://dejure.org/1985,6687)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1717
  • VersR 1986, 497
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 199/03

    Direktunterrichtsvertrag: Wirksamkeit eines Kündigungsausschlusses für die ersten

    Allerdings kann die gesetzliche Wertung des § 5 FernUSG, obgleich dieser auf den Direktunterrichtsvertrag weder unmittelbar noch analog anwendbar ist (vgl. BGH, NJW 1984, 1531 (1532); NJW 1985, 2585 (2586); NJW 1993, 326 (328); Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6; Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr. 764), im Einzelfall bei der Auslegung des Begriffs der Angemessenheit in § 9 AGBG von Bedeutung sein, da er einen wesentlichen Grundgedanken für Unterrichtsverträge zum Ausdruck bringt und daher im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG als Richtlinie herangezogen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1981, 1677; OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760; LG Frankfurt, NJW 1985, 1717; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6 und § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 13; Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr. 764; a. A. OLG Hamm, NJW 1982, 1053).
  • OLG Karlsruhe, 09.09.1988 - 10 U 62/88

    Verlängerungsklausel (Verlängerung um 18 Monate) in einem Vertrag eines Sport-

    Anders als bei Angeboten, bei denen die Dienstleistung, insbesondere die Unterrichtung im Vordergrund stehen (vgl. zur Vereinbarkeit eines sog. "Body-Shaping-Kurses" mit dem AGB-Gesetz, LG Frankfurt, NJW 1985, 1717; zum Direktunterrichtsvertrag, OLG Karlsruhe, NJW 1981, 1676; zum Vertrag über fremdsprachlichen Direktunterricht BGHZ 90, 280 = NJW 1984, 1531; zur Kündigungsmöglichkeit von formularmäßig abgeschlossenen Internatsverträgen BGH, NJW 1985, 2585) und bei denen sowohl aus inhaltlichen, als auch aus organisatorischen Gründen nicht nur Mindestgrund-, sondern auch Verlängerungsfristen - aber auch nur in einem angemessenen Rahmen - geboten sein können, da ein vorzeitiger Abbruch des Unterrichtsbesuches durch einen Kunden eine Lücke schaffen kann, die durch neue Interessenten nicht ohne weiteres zu schließen ist, ist bei der vorliegenden Vertragsgestaltung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb die ohnehin vorhandenen Einrichtungen, von denen der einzelne Kunde ganz nach seinem Geschmack häufig oder selten, regelmäßig oder unregelmäßig Gebrauch machen kann, seine langfristige Bindung erfordern würden.
  • AG Köln, 12.05.1987 - 135 C 658/86

    Dienstvertrag: Inhaltskontrolle von Fitness-Vertägen

    Aus diesem Grund können die Beklagten sich auch nicht auf die vom LG Frankfurt vertretene Auffassung stützen, nach der bei längerfristigen Verträgen eine angemessene Probezeit vorzusehen ist (vgl. LG Frankfurt, NJW 1985, 1717, 1718 f.).
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