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   BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82   

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https://dejure.org/1984,24
BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82 (https://dejure.org/1984,24)
BVerfG, Entscheidung vom 17.07.1984 - 1 BvR 816/82 (https://dejure.org/1984,24)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 (https://dejure.org/1984,24)
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Anachronistischer Zug

Art. 5 Abs. 3 GG, Kunstbegriff, immanente Schranke, Interpretation

Volltextveröffentlichungen (7)

  • DFR

    Anachronistischer Zug

  • openjur.de

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
    Zur Tragweite der Gewährleistung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) für die strafrechtliche Beurteilung eines politischen Straßentheaters.

  • Telemedicus

    Anachronistischer Zug

  • Telemedicus

    Anachronistischer Zug

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Anachronistischer Zug

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kunstfreiheit und strafrechtliche Beurteilung eines politischen Straßentheaters - Anachronistischer Zug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kunstwerk - Gesamtwürdigung - Straftatbestimmung

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 67, 213
  • NJW 1985, 261
  • MDR 1985, 201
  • NStZ 1985, 211
  • DVBl 1985, 46
  • afp 1985, 163
 
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Wird zitiert von ... (221)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82
    Dabei hängen die Grenzen seiner Eingriffsmöglichkeit namentlich von der Intensität der geltend gemachten Grundrechtsbeeinträchtigung ab: Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der Strafgerichte Fehler bei der Tatsachenfeststellung oder Auslegung erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 66, 116 (131) - Springer/Wallraff - vgl. auch im Zusammenhang mit der Kunstfreiheitsgarantie schon BVerfGE 30, 173 (188, 196 f.)).

    Sie betrifft in gleicher Weise den "Werkbereich" des künstlerischen Schaffens als auch den "Wirkbereich" der Darbietung und Verbreitung eines Kunstwerks, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird (BVerfGE 30, 173 (188 f.)).

    Beim künstlerischen Schaffen wirkten Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es sei primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 30, 173 (189)).

    Verbindliche Regeln und Wertungen für die künstlerische Tätigkeit lassen sich auch dort nicht aufstellen, wo sich der Künstler mit aktuellem Geschehen auseinandersetzt; der Bereich der "engagierten Kunst" ist von der Freiheitsgarantie nicht ausgenommen (BVerfGE 30, 173 (190 f.)).

    Die Kunst in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit ist durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleistet; weder die "Schrankentrias" des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG noch die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG gelten unmittelbar oder analog (BVerfGE 30, 173 (191 f.)).

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82
    Eine strafrechtliche Verurteilung ist als Sanktion kriminellen Unrechts schon für sich allein betrachtet von größerer Intensität als eine zivilrechtliche Verurteilung zu Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz (BVerfGE 43, 130 (136) - politisches Flugblatt -).

    Ebensowenig können einzelne Auslegungsfehler außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 (169); 43, 130 (136 f.); 54, 129 (136); 66, 116 (131)).

  • BVerfG, 18.04.1958 - 1 BvR 238/58

    Anforderungen an die Begründung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82
    Es ist zwar grundsätzlich nicht zulässig, zur Begründung einer eigenen Verfassungsbeschwerde auf diejenige eines anderen Beschwerdeführers zu verweisen (BVerfGE 8, 141 (143)).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82
    Ebensowenig können einzelne Auslegungsfehler außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 (169); 43, 130 (136 f.); 54, 129 (136); 66, 116 (131)).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82
    Je nachhaltiger ferner eine Verurteilung im Ergebnis die Grundrechtssphäre des Verurteilten trifft, desto strengere Anforderungen sind an die Begründung dieses Eingriffs zu stellen und desto weiter reichen die Nachprüfungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 42, 143 (148 f.) - DGB -).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82
    Dabei hängen die Grenzen seiner Eingriffsmöglichkeit namentlich von der Intensität der geltend gemachten Grundrechtsbeeinträchtigung ab: Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der Strafgerichte Fehler bei der Tatsachenfeststellung oder Auslegung erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 66, 116 (131) - Springer/Wallraff - vgl. auch im Zusammenhang mit der Kunstfreiheitsgarantie schon BVerfGE 30, 173 (188, 196 f.)).
  • OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17

    Erdogan gegen Böhmermann - Verbreitung von Teilen des Schmähgedichts bleiben

    Ein im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG künstlerisches Werk ist ein Werk dann, wenn es ein Produkt freier schöpferischer Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, indem Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammenwirken; im Vordergrund des künstlerischen Werkes steht nicht primär die Mitteilung, sondern der Ausdruck, nämlich der unmittelbare Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers und seines inneren Erlebens (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 - 1 BvR 816/82, NJW 1985, S. 261 ff., 262).
  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Die Kunstfreiheit schützt die künstlerische Betätigung selbst ("Werkbereich"), darüber hinaus aber auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, die sachnotwendig für die Begegnung der Öffentlichkeit mit dem Werk sind ("Wirkbereich", vgl. BVerfGE 67, 213 [224]; 119, 1 [21 f.]).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 30, 173 [193]; 67, 213 [228]; 83, 130 [139]; 119, 1 [23 f.]).

    a) Die beiden streitgegenständlichen Versionen des Titels "Nur mir" stellen Kunstwerke im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dar, denn es handelt sich um freie schöpferische Gestaltungen, in denen Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse der Künstler durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Musik, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 [188 f.]; 67, 213 [226]; 75, 369 [377]; 119, 1 [20 f.]).

    Sie haben aber auch Rückwirkungen auf den Werkbereich, da die Verurteilung gerade auf dem künstlerischen Einsatz des Sampling als musikalischem Gestaltungsmittel beruht, das bei der Produktion der beiden Versionen verwendet wurde (vgl. BVerfGE 67, 213 [224]; 119, 1 [21 f.]).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Da die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, dass der Leser einzelne Umstände in den Bereich der Fiktion einordne, seien die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 67, 213 ) aufgestellten Verbotsvoraussetzungen nicht erfüllt.

    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt der Roman "Esra" nach der zutreffenden Auffassung der angegriffenen Entscheidungen ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier des Romans, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ).

    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ).

    Sie ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ).

    Dies gilt namentlich für das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 67, 213 ).

    Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 ).

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