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   OLG Hamm, 08.03.1985 - 15 W 64/85   

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https://dejure.org/1985,7327
OLG Hamm, 08.03.1985 - 15 W 64/85 (https://dejure.org/1985,7327)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.03.1985 - 15 W 64/85 (https://dejure.org/1985,7327)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. März 1985 - 15 W 64/85 (https://dejure.org/1985,7327)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Adoptionsverfahren eines unter Heimaufsicht stehenden schwerbehinderten Kindes einer türkischen Mutter; Verbleib eines Kindes bei der Pflegeperson zum Schutz vor einer Zerstörung gewachsener Bindungen zur Unzeit; Zulässigkeit der Anordnung einer Rückschaffung eines ...

  • mansui.eu PDF

    BGB § 1632; FGG §§ 36, 43, 50b
    Vormundschaft und Pflegschaft; Herausgabeanspruch der Personensorgeberechtigten; Kindeswohl; Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts; Anhörungsrecht; Adoptionsverfahren eines unter Heimaufsicht stehenden schwerbehinderten Kindes einer türkischen Mutter; Verbleib eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1632 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    Adoptionsverfahren eines unter Heimaufsicht stehenden schwerbehinderten Kindes einer türkischen Mutter; Verbleib eines Kindes bei der Pflegeperson zum Schutz vor einer Zerstörung gewachsener Bindungen zur Unzeit; Zulässigkeit der Anordnung einer Rückschaffung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 3029
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Frankfurt/Main, 04.11.1982 - 9 T 877/82
    Auszug aus OLG Hamm, 08.03.1985 - 15 W 64/85
    Voraussetzung ist jedoch, daß das Pflegeverhältnis familienähnlichen Charakter hat (BayObLG a.a.O., LG Frankfurt, FamRZ 1984, 729 f.).
  • BayObLG, 13.04.1984 - BReg. 1 Z 28/84

    Eltern; Leibliche Eltern; Herausgabe; Kind; Pflegeeltern; Besuchsrecht;

    Auszug aus OLG Hamm, 08.03.1985 - 15 W 64/85
    Allerdings kommt es nicht darauf an, ob die rechtlichen Voraussetzungen eines Pflegeverhältnisses im Sinne der §§ 27 ff. JWG vorliegen, ob insbesondere ein Pflegevertrag wirksam zustandegekommen und eine Pflegeerlaubnis erteilt ist; denn § 1632 Abs. 4 BGB dient nicht dem Schutz bestimmter rechtlicher Verhältnisse, sondern dem Schutz der getrennt von den leiblichen Eltern aufwachsenden Kinder (BayObLG, NJW 1984, 2168 f.; OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 1163 f., jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 06.05.1983 - 20 W 141/83

    Herausgabestreit zwischen Eltern und Pflegeeltern; Elternrecht als

    Auszug aus OLG Hamm, 08.03.1985 - 15 W 64/85
    Allerdings kommt es nicht darauf an, ob die rechtlichen Voraussetzungen eines Pflegeverhältnisses im Sinne der §§ 27 ff. JWG vorliegen, ob insbesondere ein Pflegevertrag wirksam zustandegekommen und eine Pflegeerlaubnis erteilt ist; denn § 1632 Abs. 4 BGB dient nicht dem Schutz bestimmter rechtlicher Verhältnisse, sondern dem Schutz der getrennt von den leiblichen Eltern aufwachsenden Kinder (BayObLG, NJW 1984, 2168 f.; OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 1163 f., jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 02.06.1982 - 20 W 358/82
    Auszug aus OLG Hamm, 08.03.1985 - 15 W 64/85
    Fraglich ist bereits, ob § 1632 Abs. 4 BGB über seinen Wortlaut hinaus nicht nur eine Anordnung des Verbleibens bei der Pflegeperson, sondern auch die - von der Beteiligten zu 1) hier begehrte - Anordnung der Rückschaffung des Kindes zur Pflegeperson, von der es bereits getrennt ist, ermöglicht (bejahend offenbar OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 1164 f., OLG Frankfurt, Rpfleger 1982, 421).
  • OLG Frankfurt, 19.05.1983 - 20 W 207/83

    Beschwerderecht der früheren Pflegemutter gegen den die leibliche Mutter

    Auszug aus OLG Hamm, 08.03.1985 - 15 W 64/85
    Fraglich ist bereits, ob § 1632 Abs. 4 BGB über seinen Wortlaut hinaus nicht nur eine Anordnung des Verbleibens bei der Pflegeperson, sondern auch die - von der Beteiligten zu 1) hier begehrte - Anordnung der Rückschaffung des Kindes zur Pflegeperson, von der es bereits getrennt ist, ermöglicht (bejahend offenbar OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 1164 f., OLG Frankfurt, Rpfleger 1982, 421).
  • BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15

    Familiensache: Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung ihres früheren

    Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, dass die Pflegeeltern nach § 1632 Abs. 4 BGB eine Rückführung des Pflegekindes nur dann beanspruchen können, wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei ihnen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht (ebenso BayObLG FamRZ 1997, 223, 224; OLG Hamm NJW 1985, 3029, 3030; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1501; aA AG Neuss Beschluss vom 13. Juli 2009 - 48 F 204/09 - juris Rn. 11; wohl auch OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1164, 1165).

    Nach zutreffender Auffassung ist § 1632 Abs. 4 BGB auch anwendbar, wenn nicht die Eltern, sondern ein Vormund oder ein Pfleger die Herausgabe des Kindes verlangen (s. etwa OLG Hamm NJW 1985, 3029, 3030).

  • OLG Hamm, 08.07.2015 - 5 UF 198/14

    Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB

    § 1632 Abs. 4 BGB kann grundsätzlich auch dem Herausgabeverlangen eines Vormundes (vgl. OLG Hamm, NJW 1985, 3029), eines zur Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes bestellten Pflegers (vgl. BayObLG, FamRZ 1985, 1175) oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters (vgl. AG Fulda, FamRZ 2002, 900 f.; vgl. Palandt-Götz, BGB, 74. Aufl., § 1632 Abs. 14 mwN) entgegengehalten werden.

    Dies gilt nach Ansicht des Senats aber nur, wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei den Pflegeeltern in einem unmittelbaren, insbesondere zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 223 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1501 f.; OLG Hamm, NJW 1985, 3029; Bamberg-Roth, Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 1632 Rn. 27.1).

    War das Kind dagegen bereits längere Zeit vor Einleitung eines Verfahrens nach § 1632 Abs. 4 BGB - ggf. sogar mit Zustimmung der Pflegeperson - von der Pflegeperson getrennt worden, und fehlt es insoweit an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Trennung und dem Antrag der Pflegeperson, käme eine Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB einem Herausgabeanspruch der Pflegeperson gleich, der nach dem Wortlaut und dem Schutzzweck der Vorschrift nicht besteht (vgl. OLG Hamm, NJW 1985, 3029 f.; a.A. AG Neuss, FamRZ 2010, 220).

  • OLG Dresden, 12.03.2010 - 24 UF 157/10

    Pfelgeverhältnis; Familienpflege; Vollzeitpflege; Pflegeperson; Grußmutter;

    Der Sohn lebt für längere Zeit bei der Großmutter in einem Pflegeverhältnis tatsächlicher Art. Dies genügt für die Annahme einer Familienpflege i.S.v. § 1688 BGB (ganz h.M., vgl. nur OLG Hamm FamRZ 2005, 2081; MüKo/Finger, BGB, 5. Aufl., § 1688 Rn. 1; Staudinger/Salger, BGB, 2006, § 1688 Rn. 18; BayOblG Rpfleger 1982, 225; NJW 1984, 2168; OLG Hamm NJW 1985, 3029; OLG Köln FamRZ 1983, 1163; jeweils zu § 1632 Abs. 4 BGB).
  • BayObLG, 30.04.1996 - 1Z BR 36/96

    Verfahren über den Erlass einer Verbleibensanordnung

    Daher kann der Richter in einem Verfahren gemäß § 1632 Abs. 4 BGB den Erlaß einer Verbleibensanordnung mit der Anordnung der Rückführung des Kindes zu Pflegeeltern jedenfalls dann verbinden (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1164; Soergel/Strätz BGB 12. Aufl. § 1632 Rn. 24; Siedhoff NJW 1994, 616, 617; zu einem ähnlichen Fall BayObLGZ 1993, 76, 80), wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei der Pflegeperson in einem unmittelbaren (insbesondere zeitlichen) Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht (vgl. auch OLG Hamm NJW 1985, 3029, 3030), etwa weil wie hier die Eltern das Kind nach Einleitung des Verfahrens bei sich behalten haben.
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