Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1984 - VI ZR 74/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1344
BGH, 30.10.1984 - VI ZR 74/83 (https://dejure.org/1984,1344)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1984 - VI ZR 74/83 (https://dejure.org/1984,1344)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1984 - VI ZR 74/83 (https://dejure.org/1984,1344)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,1344) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 904 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 227, 228, 904
    Notstand bei verkehrsbedingtem Ausweichen auf die Gegenfahrbahn

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Motorradfahrer - Fahrbahn - Verkehrsordnung - Gegenfahrbahn - AktiverNotstand - Pkw - Fahrzeug - Sachschaden - Rettungsaktion

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verkehrsunfall - Schadensersatz - Notstand - Ausweichmanöver

Papierfundstellen

  • BGHZ 92, 357
  • NJW 1985, 490
  • MDR 1985, 221
  • VersR 1985, 1024
  • VersR 1985, 335
  • VersR 1985, 66
  • JR 1985, 285
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 139/70

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 30.10.1984 - VI ZR 74/83
    Anderes hat auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. Mai 1972 (VI ZR 139/70 - VersR 1972, 935) nicht gesagt.
  • RG, 29.04.1916 - I 24/16

    Selbstverteidigung

    Auszug aus BGH, 30.10.1984 - VI ZR 74/83
    Eine solche mindestens bedingt vorsätzliche Einwirkung auf die Sache hat die Rechtsprechung für die Haftung aus § 904 Satz 2 BGB stets verlangt (RGZ 88, 211, 213 ff.; 113, 301, 302; BGHZ 6, 102, 107; OLG Stuttgart OLG Rspr. 20, 404 f.).
  • BGH, 19.03.1957 - VI ZR 29/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1984 - VI ZR 74/83
    Es kann dahinstehen, ob § 904 Satz 2 BGB entsprechend angewandt werden kann, wenn ein Kraftfahrer etwa sein Fahrzeug bewußt und gewollt in den Graben lenkt und beschädigt, um die drohende Verletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu vermeiden (vgl. OLG Hamm, DR 1940, 1190; offengelassen im Senatsurteil vom 19. März 1957 - Vl ZR 29/56 - VersR 1957, 340, 341; näher dazu Helm, VersR 1968, 209, 215 und Fußn. 70, 71).
  • BGH, 13.05.1952 - I ZR 147/51

    Notstandshaftung des Schiffsausrüsters

    Auszug aus BGH, 30.10.1984 - VI ZR 74/83
    Eine solche mindestens bedingt vorsätzliche Einwirkung auf die Sache hat die Rechtsprechung für die Haftung aus § 904 Satz 2 BGB stets verlangt (RGZ 88, 211, 213 ff.; 113, 301, 302; BGHZ 6, 102, 107; OLG Stuttgart OLG Rspr. 20, 404 f.).
  • BGH, 29.09.1954 - VI ZR 124/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1984 - VI ZR 74/83
    a) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 29. September 1954 (VI ZR 124/53 - VersR 1955, 10, 11) ausgesprochen hat, ist ein Schadensersatzanspruch des Eigentümers nach § 904 Satz 2 BGB nur dann gegeben, wenn unter den Notstandsvoraussetzungen des § 904 Satz 1 BGB bewußt und gewollt auf seine Sache eingewirkt worden ist.
  • RG, 29.04.1926 - I 174/25

    Kabelbeschädigung durch ein Kriegsschiff

    Auszug aus BGH, 30.10.1984 - VI ZR 74/83
    Eine solche mindestens bedingt vorsätzliche Einwirkung auf die Sache hat die Rechtsprechung für die Haftung aus § 904 Satz 2 BGB stets verlangt (RGZ 88, 211, 213 ff.; 113, 301, 302; BGHZ 6, 102, 107; OLG Stuttgart OLG Rspr. 20, 404 f.).
  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87

    Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

    Auf dieser Linie hat der Senat beispielsweise in einem Falle, in dem der Fahrer eines Kraftfahrzeuges zur Rettung seines Lebens einem anderen Kraftfahrzeug ausweichen mußte und dabei ungewollt einen Sachschaden an einem dritten Kraftfahrzeug herbeiführte, die Haftung hierfür nicht etwa mangels der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG, sondern - erst - wegen Unabwendbarkeit des Schadensereignisses i. S. des § 7 Abs. 2 StVG entfallen lassen (Senatsurteil BGHZ 92, 357, 358) [BGH 30.10.1984 - VI ZR 74/83], und zwar ungeachtet der Frage, ob das aus der Gefahrenlage hervorgegangene schädigende Verhalten nicht sogar rechtmäßig war (vgl. aaO S. 359 f.).
  • BGH, 20.02.1992 - III ZR 188/90

    Amtshaftung wegen Überschreitung der Zuständigkeit bei Absperrung eines

    Die Vorschrift stellt sich als gesetzliche Regelung des allgemeinen Aufopferungsgedankens in seiner zivilrechtlichen Ausprägung dar (vgl. BGHZ 92, 357, 363 [BGH 30.10.1984 - VI ZR 74/83]; BGB-RGRK/Augustin a.a.O. § 904 Rdn. 1; MünchKomm/Säcker BGB 2. Aufl. § 904 Rdn. 1).
  • AG Saarbrücken, 07.12.2015 - 3 C 140/15
    Eine solche mindestens bedingt vorsätzliche Einwirkung auf die Sache hat die Rechtsprechung für die Haftung aus § 904 S.2 BGB stets verlangt, und wird auch von der herrschenden Auffassung im Schrifttum gefordert (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1984 - VI ZR 74/83).

    Nur gegenüber einer derart gezielten Inanspruchnahme zum Schutz höherwertiger Interessen versagt die Vorschrift den Eigentumsschutz und die mit ihm verbundenen negatorischen Ansprüche und verweist den Eigentümer stattdessen auf eine Geldentschädigung dafür, dass er den höherwertigen Interessen weichen muss (BGH, Urteil vom 30.10.1984 - VI ZR 74/83).

    Ob die Eigentumsverletzung aus einer Gefahrenlage hervorgegangen ist, aufgrund deren sie als unvermeidbar beurteilt werden muss und ob etwa aus diesem Grund dem schädigenden Verhalten die Rechtswidrigkeit abzusprechen wäre, ist gleichgültig; diese Güter- und Interessenkollision regelt § 904 BGB nicht (BGH, Urteil vom 30.10.1984 - VI ZR 74/83).

    Dies würde zu einer reinen Veranlassungshaftung führen, die mit dem geltenden Schadensrecht nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1984 - VI ZR 74/83 m.w.N.; vgl. auch LG Aachen, NJW-RR 1990, 1122).

    Er kann deshalb schon aus diesem Grunde in solchen Fällen nicht an die Stelle der gesetzlichen Regelung treten (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1984 - VI ZR 74/83).

  • LG Tübingen, 20.11.2008 - 1 S 233/05

    Bauherrenhaftung für Schäden am Nachbargrundstück

    1 BGB verwiesen, der dort freilich mangels Rechtswidrigkeit nicht einschlägig war (Urt. v. 30.10.1984 - VI ZR 74/83 - BGHZ 92, 357).
  • OLG Naumburg, 25.01.2016 - 1 U 109/15

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision eines im Verband fahrenden

    Der Beklagte zu 2. verweist während des gesamten Rechtsstreits auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.10.1984 (NJW 1985, 490), zu der auch das Landgericht eine Abgrenzung gesucht hat.
  • OLG Koblenz, 28.04.2006 - 12 U 61/05

    Verkehrsunfallhaftung: Prüfung der Unabwendbarkeit eines Unfalls bei Kollision

    Deshalb kommt es nicht allein darauf an, ob das Ausweichmanöver des Erstbeklagten gegenüber dem Motorrad des G... M... als Verhalten eines Idealfahrers anzusehen ist (vgl. BGHZ 92, 357, 358), sondern auch darauf, ob er vorher die erforderliche Sorgfalt angewendet hat.
  • LG Magdeburg, 16.07.2015 - 11 O 332/15

    Unfallhaftung bei einem anlässlich einer hoheitlichen Kolonnenfahrt von

    Insofern bestehe wie bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.10.1984, NJW 1985, S. 490, keine Haftung.
  • OLG Hamm, 28.09.1999 - 9 U 62/99

    Haftungsverteilung bei Überfahren eines Fußgängers

    Der Kläger hat danach die äußerste, nach den Umständen Falles gebotene Sorgfalt angewandt; der Unfall wäre auch für einen besonders sorgfältigen, praktisch erfahrenen, umsichtigen, reaktionsschnellen und geistesgegenwärtigen Fahrer nicht vermeidbar gewesen (vgl. BGH VersR 1987, 158; 1966, 829; 1985, 66; Geigel/Kunschert, der Haftpflichtprozeß, 22. Auflage, Kap. 25, Rn 61, 71, 72, 99 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.1999 - 22 U 154/98

    Sorgfaltspflichten des Abbruchunternehmer hinsichtlich Abrißschäden am

    Diese ist nur gegeben, wenn der Handelnde sich die Schädigung der Sache zumindest als mögliche Folge seines Eingriffs in den fremden Rechtskreis vorgestellt und sie billigend in Kauf genommen hat (BGHZ 92, 357, 359 = NJW 1985, 490, 491).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.1988 - 3 REMiet 2/87

    Wirksamkeit von Klauseln in einem Mietvertrag; Prozentuale Beteiligung des

    Der Senat erachtet diese Auffassung ebenfalls für zutreffend, weil die vom Mieter übernommene Renovierungsverpflichtung rechtlich und wirtschaftlich einen Teil des für die Gebrauchsüberlassung der Räume geschuldeten Entgelts darstellt (BGHZ 77, 301, 305 [BGH 25.06.1980 - VIII ZR 260/79] ; 92, 363) [BGH 30.10.1984 - VI ZR 74/83] und es deshalb nicht gerechtfertigt wäre, den Mieter, der die Wohnung eine nicht unerhebliche Zeit in Besitz gehabt und infolgedessen auch abgenutzt hat, insoweit von Leistungen völlig freizustellen.
  • VG München, 02.07.2009 - M 15 K 09.1837

    Ausbildungsförderungsrecht; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung.

  • ArbG Krefeld, 20.08.1998 - 3 Ca 515/98

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall auf einem Firmenparkplatz; Vorliegen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht