Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 21.03.1984

Rechtsprechung
   OLG München, 24.02.1984 - 10 U 3615/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2721
OLG München, 24.02.1984 - 10 U 3615/83 (https://dejure.org/1984,2721)
OLG München, Entscheidung vom 24.02.1984 - 10 U 3615/83 (https://dejure.org/1984,2721)
OLG München, Entscheidung vom 24. Februar 1984 - 10 U 3615/83 (https://dejure.org/1984,2721)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schadensersatz; Art und Umfang von Schadensersatz; Abtretung der Ersatzansprüche; Abtretung von Ersatzansprüchen; Unterhaltsanspruch; Geldrente; Kapitalabfindung; Hinterbliebene; Unterhaltsansprüche Hinterbliebener

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 249, 255, 843

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 564
  • VersR 1985, 482
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 01.12.2009 - VI ZR 221/08

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken

    Ob sich Leistungen aus einer betrieblichen Zusatzversorgung im Wege der Vorteilsausgleichung mindernd auf Schadensersatzansprüche wegen entzogenen Unterhalts auswirken, entscheidet sich nach dem Zweck der Drittleistung (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1977 - VI ZR 177/76 - VersR 1978, 249 f.; OLG München, NJW 1985, 564; Staudinger/Röthel aaO, § 844 Rn. 223).

    Anders als das Berufungsgericht wohl meint, widerspricht das von ihm herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts München (NJW 1985, 564) den dargelegten Grundsätzen nicht.

  • OLG Brandenburg, 17.07.2008 - 12 U 46/07

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorrades auf einen bei guten

    Dies ist bei der betrieblichen Hinterbliebenenrente jedenfalls dann anzunehmen, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - erstmals aufgrund des schädigenden Ereignisses gezahlt wird, der Getötete bis zum Unfallzeitpunkt also noch im Erwerbsleben stand, und auch ein Arbeitsunfall bzw. sonst ein Zusammenhang des Unfalls mit der betrieblichen Tätigkeit des Getöteten nicht besteht (so auch OLG München NJW 1985, S. 564; Küppersbusch, a. a. O.; Röthel in Staudinger, BGB, Kommentar, 13. Bearb., § 844, Rn. 222; Wagner in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 844, Rn. 75; a. A. OLG Hamm r+s 1992, S. 413, allerdings ohne die Problematik zu erörtern; vgl. auch KG Urteil vom 13.10.1997, Az. 12 U 7883/96, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 21.03.1984 - BReg. 1 Z 3/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2284
BayObLG, 21.03.1984 - BReg. 1 Z 3/84 (https://dejure.org/1984,2284)
BayObLG, Entscheidung vom 21.03.1984 - BReg. 1 Z 3/84 (https://dejure.org/1984,2284)
BayObLG, Entscheidung vom 21. März 1984 - BReg. 1 Z 3/84 (https://dejure.org/1984,2284)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Familienname; Kind; Bestimmung; Ehelich; Ehename; Eltern; Gemeinsamer

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 564
  • FamRZ 1984, 1126
  • Rpfleger 1984, 401
  • BayObLGZ 1984, 87
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BayObLG, 04.12.1986 - BReg. 3 Z 132/86

    Voraussetzungen für die Beurkundung des Familiennamens; Anforderungen an die

    Auch vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung entsprach es aber allgemeiner Auffassung und der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß für den Erwerb des Namens einer Person das Recht des Staates maßgebend ist, dem die Person angehört (BayObLGZ 1984, 87/89; 92/93 f.; 1986, 155/161).

    Ob es daneben auch die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat das Landgericht für die vor dem 1.9.1986 geltende Rechtslage mit Recht als unerheblich angesehen, weil kein Anhalt dafür erkennbar ist, daß die Beziehung des Kindes zu Neuseeland wesentlich enger als zu Deutschland ist (vgl. BayObLGZ 1984, 87/90; zum neuen Recht Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wonach bei deutschen Mehrstaatern die deutsche Staatsangehörigkeit stets vorgeht, und Jayme IPRax 1986, 265/267).

    Ob auf den vom Gesetzgeber vor der Schaffung des genannten Gesetzes vom 25.7.1986 nicht vorhergesehenen Fall, daß ausnahmsweise auch der Familienname des Kindes einer Bestimmung bedarf, die für die Bestimmung des Ehenamens geltende Regelung des § 1355 Abs. 2 BGB anzuwenden und damit den Eltern ein Wahlrecht eingeräumt ist, war umstritten und ist vom Bayerischen Obersten Landesgericht bisher nicht entschieden worden (vgl. BayObLGZ 1984, 87/90 mit Nachweis des Streitstandes, Anm. Henrich IPRax 1984, 279; seitdem vgl. OLG Frankfurt StAZ 1986, 249; OLG Zweibrücken StAZ 1985, 339 mit Anm. Drewello StAZ 1986, 214; OLG Stuttgart StAZ 1985, 72; OLG Celle StAZ 1985, 42; Jayme IPRax 1985, 232; ders. StAZ 1984, 59/62 f.).

  • OVG Hamburg, 28.09.1987 - Bf IV 62/86

    Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Änderung des Familiennamens eines nicht

    Hinzu kommt, das der Gesetzgeber, der die Gewährung von Doppelnamen als grundsätzlich unerwünscht betrachtet (vgl. BVerwGE 15 S. 207, 209), nicht nur mit der in §§ 1355 Abs. 2, 1616 BGB getroffenen Entscheidung bezweckt, die Neubildung von Doppelnamen zu begrenzen (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 256 f.; BT-Drucks. 7/3119 S. 4 f.; BVerwG, Beschl. v. 11.4.1986, a.a.O.; BayObLG, Beschl. v. 21.3.1984, NJW 1985 S. 564, 565 [BayObLG 21.03.1984 - 1 Z 3/84]; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.7.1985, StAZ 1985 S. 339; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.10.1986, FamRZ 1987 S. 97), sondern dieses Ziel auch mit der in §§ 1617, 1618 BGB getroffenen Regelung verfolgt (vgl. §§ 1617 Abs. 1 Satz 2, 1618 Abs. 1 Satz 2 BGB ; BT-Drucks. 7/650 S. 273; BT-Drucks. 7/3119 S. 6).

    Nach dieser Bestimmung, die ausdrücklich in Anlehnung an § 1355 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB getroffen worden ist (BT-Drucks. 10/504 S. 86) und im wesentlichen den schon zuvor von der Rechtsprechung im Wege der Ausfüllung einer Gesetzeslücke (vgl. § 1616 BGB ) entwickelten Grundsätzen entspricht (vgl. BayObLG, Beschl. v. 21.3.1984, NJW 1985 S. 564, 565 [BayObLG 21.03.1984 - 1 Z 3/84]; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.7.1985, StAZ 1985 S. 339; BayObLG, Beschl. v. 4.12.1986, FamHZ 1987 S. 624, 627), dürfen eheliche Kinder, deren Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen tragen, nur entweder den Familiennamen des Vaters oder den der Mutter, nicht aber einen aus den Namen beider Eltern gebildeten Doppelnamen erhalten.

  • OLG Hamburg, 17.02.1987 - 2 W 13/86

    Eheliches Kind; Wahl des Familiennamens; Gemeinsamer Ehenamen; Geburtsnamen;

    Die in §§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 2 PStG vorgesehene Mitwirkung der örtlich zuständigen Gerichte bei der Führung der Personenstandsbücher begründet zugleich deren internationale Zuständigkeit (BayObLG FamRZ 1984, 1126 mwN).
  • OLG Hamburg, 13.10.1986 - 2 W 19/86
    Dieser Gesichtspunkt kann bei der Auslegung von § 1616 BGB nicht ohne Beachtung bleiben; er hat sogar für die Fälle unterschiedlicher Familiennamen der Eltern eines Kindes, wie sie bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten vorkommen können (vgl. OLG Hamburg StAZ 1983, 341), zu einer Rechtsprechung geführt, welche die Möglichkeit der Wahl eines aus den Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamens des ehelichen Kindes ablehnt (vgl. BayObLG FamRZ 1984, 1126; OLG Stuttgart StAZ 1985, 72; OLG Zweibrücken StAZ 1985, 339; LG Tübingen StAZ 1985, 16 - anders noch LG Tübingen StAZ 1983, 206; zust. auch BVerwG FamRZ 1986, 674; Otto, StAZ 1983, 279).
  • OLG Zweibrücken, 11.07.1985 - 3 W 125/85
    Das Landgericht hat zu Recht die internationale Zuständigkeit der angerufenen Gerichte bejaht, denn die in §§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 2 PStG vorgesehene Mitwirkung der örtlich zuständigen Gerichte bei der Führung der Personenstandsbücher begründet zugleich deren internationale Zuständigkeit (BayObLGZ 1984, 87 mwN).
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