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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 67.82   

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BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 67.82 (https://dejure.org/1984,1758)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1984 - 9 C 67.82 (https://dejure.org/1984,1758)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 (https://dejure.org/1984,1758)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung eines Verwaltungsgerichts - Umfang der Weiterwirkung von Rechtsmängeln auf die Geschäftsverteilung für das neue Geschäftsjahr - Anforderungen an die Berücksichtigung des Jährlichkeitsprinzips, des Vollständigkeitsprinzips ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 822 (Ls.)
  • DVBl 1985, 574
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.04.1978 - 3 StR 58/78

    Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 67.82
    Vielmehr kann das Präsidium im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bei der Aufstellung des neuen Geschäftsverteilungsplans alle Umstände berücksichtigen, die der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege dienen (vgl. BGH, NJW 1978, 1444).
  • BVerwG, 31.05.1976 - 6 CB 24.76
    Auszug aus BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 67.82
    Sie trifft vielmehr bei sachgerechter und nicht am Wortlaut haftender Auslegung, von der Geschäftsverteilungspläne nicht ausgenommen sind (vgl. Beschluß vom 31. Mai 1976 - BVerwG 6 CB 24.76 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 54; BGH, DRiZ 1980, 147), auch für diejenigen Sachen eine Regelung, die Gegenstand des Änderungsbeschlusses vom 1. Dezember 1980 waren.
  • BVerwG, 21.11.1978 - 1 C 33.78

    Recht auf gesetzlichen Richter - Geschäftsplanmäßige Zuweisung - Zuständiger

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 67.82
    Durch das Jährlichkeitsprinzip soll gerade ermöglicht werden, daß die mannigfachen, für die Geschäftsverteilung bedeutsamen Umstände, die ständig Veränderungen unterliegen, zu Beginn des Geschäftsjahrs auch dann berücksichtigt werden können, wenn sie zu einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans während des Geschäftsjahres nicht berechtigen würden oder nicht berechtigt hätten (vgl.Urteil vom 21. November 1978 - BVerwG 1 C 33.78 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 22).
  • BVerwG, 08.08.1983 - 9 CB 1029.82

    Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts - Verstoß gegen

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 67.82
    Der sich hieraus möglicherweise ergebende Mangel kann sich im Falle des Klägers nicht auswirken, weil die vom 15. November bis 30. November 1980 eingegangenen Asylklagen aus Indien eindeutig bestimmbar sind und damit in zweifelsfreier Weise festgelegt ist, daß die Richter der 7. Kammer über das Begehren des Klägers zu entscheiden hatten (vgl.Beschluß vom 8. August 1983 - BVerwG 9 CB 1029.82 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 10).
  • BGH, 26.11.1979 - II ZR 31/79

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im zweiten

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 67.82
    Sie trifft vielmehr bei sachgerechter und nicht am Wortlaut haftender Auslegung, von der Geschäftsverteilungspläne nicht ausgenommen sind (vgl. Beschluß vom 31. Mai 1976 - BVerwG 6 CB 24.76 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 54; BGH, DRiZ 1980, 147), auch für diejenigen Sachen eine Regelung, die Gegenstand des Änderungsbeschlusses vom 1. Dezember 1980 waren.
  • BGH, 04.07.1961 - 1 StR 225/61

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Mitwirkung eines nicht zum Mitglied

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 67.82
    Die diesbezüglichen Änderungsbeschlüsse wirken über das laufende Geschäftsjahr nicht hinaus (vgl. BGH, NJW 1961, 1685; Kissel, GVG, § 21 e Randnote 85).
  • BVerwG, 08.02.1983 - 9 CB 698.82

    Geschäftsverteilungsplan - Recht auf gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 67.82
    Ohne Bedeutung für das vorliegende Verfahren ist schließlich der Umstand, daß der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1981 für gleichzeitig eingehende Sachen keine zusätzlichen Zuteilungskriterien enthält (vgl. hierzuUrteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 CB 698.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 42).
  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 45.16

    Abstraktionsprinzip; Begründungsanforderungen; Bemessungsfaktoren;

    a) Für die Beurteilung, welcher Spruchkörper zuständig ist, ist auf den Geschäftsverteilungsplan abzustellen, der im Zeitpunkt der streitigen Sachentscheidung gilt (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 10 und vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 1; Beschluss vom 3. Juni 1992 - 4 B 91.92 - juris Rn. 2).

    101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet nicht, bereits anhängige Sachen durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan einem anderen Spruchkörper zuzuweisen (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 12 f. und vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3 f.; Beschluss vom 28. April 1989 - 8 C 65.88 - juris Rn. 4).

    Die Anknüpfung an Eingangszeitraum und Rechtsgebiet sind zulässige, abstrakte Kriterien für eine Umverteilungsregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 12 f. und Beschluss vom 28. April 1989 - 8 C 65.88 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16

    Gebührenerhebung für die Durchführung von amtlichen Schlachttieruntersuchungen

    aa) Für die Beurteilung, welcher Spruchkörper zuständig ist, ist auf den Geschäftsverteilungsplan abzustellen, der im Zeitpunkt der streitigen Sachentscheidung gilt (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 10 und vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 1; Beschluss vom 3. Juni 1992 - 4 B 91.92 - juris Rn. 2).

    101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet nicht, bereits anhängige Sachen durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan einem anderen Spruchkörper zuzuweisen (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 12 f. und vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3 f.; Beschluss vom 28. April 1989 - 8 C 65.88 - juris Rn. 4).

    Die Anknüpfung an Eingangszeitraum und Rechtsgebiet sind zulässige, abstrakte Kriterien für eine Umverteilungsregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 12 f. und Beschluss vom 28. April 1989 - 8 C 65.88 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 19.88

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Maßgebend für die Beurteilung, ob die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen bei Erlaß des Schlußurteils vom 26. Oktober 1987 zuständig war, ist der im Zeitpunkt dieser Entscheidung geltende Geschäftsverteilungsplan (Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.82 - in Buchholz 300 S 21 e GVG Nr. 12).

    Die Geschäftsverteilungsbeschlüsse wirken nicht über das laufende Geschäftsjahr hinaus; sie treten mithin am Ende des Geschäftsjahres nach dem "Jährlichkeitsprinzip" von selbst außer Kraft (vgl. Urteil vom 21. November 1978 - BVerwG 1 C 33.78 - in Buchholz 310 § 133 Nr. 22; Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.82 - a.a.O.).

    Die Zuweisung einzelner konkret bezeichneter - ausgesuchter - Sachen an einen Spruchkörper oder einen anderen als den bisher zuständigen Spruchkörper ist mit dem Abstraktionsprinzip nicht vereinbar (Kissel, Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz, 1981, § 21 e GVG, RdNr. 82; BVerwG 9 C 67.82, a.a.O.; Urteile vom 29. Juni 1984 - BVerwG 6 C 35.83 - in Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 11 und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - in Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 17; vgl. auch Beschlüsse vom 28. April 1989 - BVerwG 8 C 65.88 und 66.88 - n.v.).

  • BVerwG, 10.10.2013 - 4 BN 36.13

    Freiheit der Gemeinden bei der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines

    Aufgrund dieses "Jährlichkeitsprinzips" tritt der für die Dauer eines Jahres beschlossene Geschäftsverteilungsplan am Ende des Jahres ohne Weiteres außer Kraft (Urteile vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.82 - NJW 1985, 822 = juris LS 3 und vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 19.88 - NJW 1991, 1370 m.w.N.).

    Nach dem "Vollständigkeitsprinzip" sind für das neue Geschäftsjahr daher nicht nur die neu eingehenden, sondern mit konstitutiver Wirkung auch diejenigen Sachen (erneut) zuzuweisen, die bereits aufgrund der alten Geschäftsverteilung verteilt worden waren (Urteile vom 30. Oktober 1984 a.a.O. Rn. 10 und vom 18. Oktober 1990 a.a.O.).

  • BGH, 13.11.2008 - IX ZB 231/07

    Rechtsfolgen eines Besetzungsmangels in der Berufungsinstanz

    Frühere Geschäftsverteilungspläne sind für diese rechtliche Würdigung ohne Bedeutung (BVerwG, DVBl. 1985, 574, 575).
  • BFH, 23.11.2011 - IV B 30/10

    Verfahrensfehler bei Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan -

    Denn der Geschäftsverteilungsplan einschließlich etwaiger Änderungen wirkt nur für die Dauer eines Geschäftsjahres (Jährlichkeitsprinzip) und tritt an dessen Ende ohne weiteres Zutun außer Kraft (z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 30. Oktober 1984  9 C 67/82, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1985, 574, m.w.N.).
  • VG Berlin, 08.09.2014 - 1 L 63.14

    Einstweilige Anordnung des Ruhens eines Zivilprozesses

    Der im Zeitpunkt der heutigen Entscheidung (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67/82 - juris, Rn. 9) gültige Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Berlin für das Geschäftsjahr 2014 in der Fassung vom 30. August 2014/1. September 2014 ist rechtmäßig.

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es aber auf die ordnungsgemäße Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers im Zeitpunkt der verfahrensabschließenden Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984, a.a.O., Rn. 9), so dass es hier letztlich auf die Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2014 - oder eines der darauffolgenden Geschäftsjahre - ankommen dürfte und dem Antragsteller eine Feststellung der Nichtigkeit des Geschäftsverteilungsplans 2013 in der Sache nicht weiterhelfen würde.

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es aber auf die ordnungsgemäße Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers im Zeitpunkt der verfahrensabschließenden Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984, a.a.O., Rn. 9), so dass es hier letztlich auf die Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2014 ankommen dürfte und dem Antragsteller eine Feststellung der Nichtigkeit der Geschäftsverteilung für das Jahr 2013 in der Sache nicht weiterhelfen würde.

  • BVerwG, 14.04.1986 - 2 CB 54.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision auf Grund vermeintlicher

    Die Besetzung der Spruchkörper findet ebenso wie die Zuweisung der Streitsachen ihre rechtliche Grundlage ausschließlich in dem für das laufende Geschäftsjahr jeweils gültigen Geschäftsverteilungsplan (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.82 - ; vgl. auch Beschluß vom 8. August 1983 - BVerwG 9 CB 1029.82 - ).

    Denn über die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern eines Gerichts entscheidet das Präsidium für jedes neue Geschäftsjahr durch den neuen Geschäftsverteilungsplan insgesamt konstitutiv (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.82 - ); der Geschäftsverteilungsplan für das abgelaufene Geschäftsjahr ist hierfür ohne rechtliche Bedeutung.

  • VGH Bayern, 16.09.2021 - 13a ZB 21.30046

    Geschäftsverteilung nach dem Rotationsprinzip - Problematik der gleichzeitig

    Vielmehr handelt es sich um eine konstitutive Regelung des neuen Geschäftsverteilungsplans bezüglich alter Sachen (BVerwG, U.v. 30.10.1984 - 9 C 67.82 - juris Rn. 9).

    Dementsprechend ist die zitierte Regelung im Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts München für das Jahr 2020 als dessen konstitutive Regelung für die aufgrund früherer Geschäftsverteilungspläne bereits verteilten "alten Sachen" aufzufassen (vgl. dazu: BVerwG, U.v. 30.10.1984 - 9 C 67.82 - juris Rn. 9).

  • BFH, 11.07.2006 - IX B 179/05

    Zurückverweisung einer Rechtssache an FG bei Verstoß der Vorinstanz gegen die

    Denn der Geschäftsverteilungsplan --einschließlich etwaiger Änderungen-- wirkt nur für die Dauer eines Geschäftsjahres (Jährlichkeitsprinzip) und tritt an dessen Ende ohne weiteres Zutun außer Kraft (z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 30. Oktober 1984 9 C 67/82, DVBl 1985, 574, m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 26.04.2013 - 6 SchH 2/13

    Anforderungen an die Dokumentation der Gründe für die Neuverteilung der Geschäfte

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 278/98

    Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung - Nachträgliche Änderung

  • BVerwG, 14.09.1989 - 2 CB 54.86

    Verteilung der Bewertung von Arbeiten auf mehrere Prüfer - Gebot der

  • VG Düsseldorf, 30.03.2007 - 13 K 3238/06
  • VG Berlin, 26.10.2012 - 5 K 222.11

    Keine Ungleichbehandlung der "Berliner"

  • BVerwG, 28.04.1989 - 8 C 65.88

    Frist für die Begründung der Revision - Anforderungen an einen Schriftsatz zur

  • BVerwG, 03.06.1992 - 4 B 91.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 28.04.1989 - 8 C 66.88

    Rechtzeitigkeit einer Revisionsbegründung - Rechtmäßigkeit der Besetzung eines

  • VGH Bayern, 26.10.2020 - 9 ZB 20.31989

    Vorschriftsmäßige Besetzung der Kammer in Asylstreitverfahren

  • BAG, 12.02.1987 - 2 AZR 149/86

    Begründung der Zuständigkeit einer Kammer des Landesarbeitsgerichts durch

  • BVerwG, 03.06.1992 - 4 B 90.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 25.06.1986 - 6 CB 4.85

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Verwaltungsgerichts -

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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 24.05.1984 - 6 B 18.83   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 822
  • NVwZ 1985, 365 (Ls.)
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