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   AG Ettenheim, 28.09.1984 - C 172/84   

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https://dejure.org/1984,4883
AG Ettenheim, 28.09.1984 - C 172/84 (https://dejure.org/1984,4883)
AG Ettenheim, Entscheidung vom 28.09.1984 - C 172/84 (https://dejure.org/1984,4883)
AG Ettenheim, Entscheidung vom 28. September 1984 - C 172/84 (https://dejure.org/1984,4883)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristlose Kündigung der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft; Verfassungsmäßige Zulässigkeit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende in einer Gewerkschaftssatzung; Geltungserhaltende Reduktion bei einer unwirksamen Satzungsbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 979
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.09.1980 - II ZR 34/80

    Bemessung der Kündigungsfrist für den Austritt eines Mitglieds aus einer

    Auszug aus AG Ettenheim, 28.09.1984 - C 172/84
    Der BGH hat dies in der Entscheidung vom 22.9.1980 (NJW 1981, 340 [BGH 22.09.1980 - II ZR 34/80] ) für eine entsprechende Satzungsbestimmung einer anderen Gewerkschaft festgestellt, bei der die maximale Kündigungsfrist sogar kürzer war, nämlich nur 15 Monate.
  • BGH, 11.07.1968 - VII ZR 63/66

    ÖTV - Aktive Parteifähigkeit von Gewerkschaften als nichtrechtsfähigen Vereinen

    Auszug aus AG Ettenheim, 28.09.1984 - C 172/84
    Daß Gewerkschaften im System des BGB als nicht rechtsfähige Vereine eingeordnet wurden, hatte wesentlich politische Gründe, wie der BGH schon im Urteil vom 11. Juli 1968 (BGHZ 50, 325 ff) festgestellt hat.
  • BGH, 29.07.2014 - II ZR 243/13

    Austritt aus einem Arbeitgeberverband: Unwirksamkeit einer

    Bei § 10 Abs. 2 Satz 3 PartG handelt es sich um eine - auf dem Wesen der Partei im demokratischen Staatswesen, dem es widerspricht, wenn Parteien "ein Mitglied auch nur befristet gegen seinen Willen in Anspruch nehmen" (BT-Drucks. 3/1509, S. 25), beruhende - Sonderregelung, die im Zusammenhang mit dem Austritt aus anderen Vereinen, auch solchen im Sinn von Art. 9 Abs. 3 GG, von vornherein keine Anwendung finden kann (MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 39 Rn. 8; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 39 Rn. 4; Staudinger/Weick, BGB, Neubearb. 2005, § 39 Rn. 2; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 39 Rn. 3; Schöpflin in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 39 Rn. 4; Oetker, ZfA 1998, 41, 62; Reitze, NZA 1999, 70, 71; aA AG Ettenheim, NJW 1985, 979; offenlassend Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl., § 39 Rn. 2).

    b) Kann damit die in § 5 Satz 2 der Satzung des Klägers bestimmte Kündigungsfrist nicht mehr mit der individuellen Koalitionsfreiheit der Beklagten vereinbart werden, hat dies entgegen der Auffassung der Revision aber nicht zur Folge, dass die Bestimmung vollständig entfällt und die Kündigung der Beklagten sofort wirksam wurde (so aber AG Ettenheim, NJW 1985, 979 f.; Schöpflin in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 39 Rn. 4; differenzierend Reitze, NZA 1999, 70, 72).

  • LG München I, 20.02.2001 - 15 T 2842/01

    Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Grundsätze für die Bemessung der Höhe

    Das Amtsgericht ist am 2.11.2000 in das Verfahren nach § 495 a ZPO übergegangen und hat den Hinweis erteilt (Bl. 44 a), es sei nach § 3 ZPO in Verbindung mit § 12 II GKG von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. A., Rn. 8 zu § 12 GKG unter Hinweis auf BGH NJW 1985, 979) auszugehen, deren Streitwert nicht mehr als 1.200,- DM betrage.
  • AG Hamburg, 16.04.1986 - 5 C 7/86

    Gewerkschaftsmitglied; Austritt aus der Gewerkschaft; Kündigungsfrist

    (NJW 1985, 979 ff.) bildeten.
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