Rechtsprechung
EuGH, 30.11.1983 - 227/82 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- EU-Kommission
Van Bennekom
1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN
- EU-Kommission
Van Bennekom
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 36; ; EWG-Vertrag Art. 100; ; EWG-Vertrag Art. 177; ; Richtlinie 65/65 Art. 1
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1. VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Begriff der "Arzneitmittel" - "Pharmazeutische Präparate".
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1983 - 227/82
- EuGH, 30.11.1983 - 227/82
Papierfundstellen
- NJW 1985, 541
Wird zitiert von ... (131) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 05.02.1981 - 53/80
Eyssen
Auszug aus EuGH, 30.11.1983 - 227/82
Selbst wenn die Vitaminpräparate keine Arzneispezialitäten im Sinne der Richtlinie seien, könnten für den freien Verkehr mit ihnen aus offenkundigen Gründen des Schutzes der Volksgesundheit im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag rechtmäßige Hindernisse bestehen (wie Kontrollen, Genehmigungen, Registrierungen u. a.) (Urteil vom 20. Mai 1976, de Peijper, Rechtssache 104/75, Slg. S. 613; Urteil vom 5. Februar 1981, Eyssen, Rechtssache 53/80, Slg. S. 409; Urteil vom 17. Dezember 1981, Biologische Produkten, Rechtssache 272/80, Slg. S. 3277). - EuGH, 14.07.1983 - 174/82
Sandoz
Auszug aus EuGH, 30.11.1983 - 227/82
Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1983 (Sandoz, Rechtssache 174/82, Slg. 1983, 2445) festgestellt hat, kann die übermäßige Aufnahme von Vitaminen über einen längeren Zeitraum hinweg schädliche Wirkungen hervorrufen, deren Ausmaß je nach Art der Vitamine unterschiedlich ist, wobei der Schädlichkeitsgrad der fettlöslichen Vitamine im allgemeinen höher ist als der der wasserlöslichen Vitamine. - EuGH, 17.12.1981 - 272/80
Frans-Nederlandse Maatschappij voor biologische Producten
Auszug aus EuGH, 30.11.1983 - 227/82
Selbst wenn die Vitaminpräparate keine Arzneispezialitäten im Sinne der Richtlinie seien, könnten für den freien Verkehr mit ihnen aus offenkundigen Gründen des Schutzes der Volksgesundheit im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag rechtmäßige Hindernisse bestehen (wie Kontrollen, Genehmigungen, Registrierungen u. a.) (Urteil vom 20. Mai 1976, de Peijper, Rechtssache 104/75, Slg. S. 613; Urteil vom 5. Februar 1981, Eyssen, Rechtssache 53/80, Slg. S. 409; Urteil vom 17. Dezember 1981, Biologische Produkten, Rechtssache 272/80, Slg. S. 3277).
- EuGH, 29.04.2004 - C-150/00
Kommission / Österreich
22 Der Gerichtshof habe festgestellt, dass Vitamine im Allgemeinen nicht als Medikamente angesehen werden könnten, da sie nur in kleinen Mengen eingenommen würden, dass aber Vitaminpräparate, die - im Allgemeinen in starken Dosen - zu therapeutischen Zwecken bei bestimmten Krankheiten verwendet würden, unbestreitbar Arzneimittel seien (Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnrn.Dabei sei es Sache der staatlichen Stellen, in jedem Einzelfall darzutun, dass ihre Regelung erforderlich sei, um die in Artikel 30 EG genannten Interessen wirksam zu schützen, und insbesondere, dass der Vertrieb des in Frage stehenden Erzeugnisses eine ernste Gefahr für die Gesundheit darstelle (Urteil Van Bennekom, Randnr. 40).
23 Was zunächst die Vitamine außer den Vitaminen A, D und K und die nicht zur Gruppe Chromate gehörenden Mineralstoffe anbelange, so stehe die österreichische Praxis, wonach ein Verzehrprodukt, dessen Gehalt an diesen Vitaminen oder Mineralstoffen die einfache Tagesdosis überschreite, regelmäßig als Arzneimittel eingestuft werde, nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang, da sie nicht berücksichtige, dass der Schädlichkeitsgrad bei übermäßiger Aufnahme je nach Art der Vitamine oder Mineralstoffe unterschiedlich sei (Urteil Van Bennekom, Randnr. 36).
25 Gleichzeitig berücksichtige die österreichische Praxis nicht, dass es Sache des Mitgliedstaats sei, für jedes einzelne Produkt darzulegen, dass sein Vertrieb eine ernste Gefahr für die Gesundheit darstelle (Urteil Van Bennekom, Randnr. 40).
So habe der Gerichtshof im Urteil Van Bennekom entschieden, dass die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln anhand der pharmakologischen Eigenschaften jedes einzelnen Vitamins vorzunehmen sei.
35 Die dänische Regierung macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Van Bennekom, Randnr. 28, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnr. 27, und vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-290/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-3317, Randnrn.
36 Weiterhin ergebe sich aus dem Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82 (Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnrn. 11 und 16 bis 18) und dem Urteil Van Bennekom (Randnrn. 36 bis 38 und 41), dass die Mitgliedstaaten angesichts der Gefahren, die eine übermäßige Aufnahme von Vitaminen für die menschliche Gesundheit berge, und der ihnen dort, wo nach dem Stand der Forschung noch Unsicherheiten bestünden, zuerkannten Entscheidungsbefugnis darüber, in welchem Umfang sie den Schutz des menschlichen Lebens gewährleisten wollten, den Verkauf oder das Bereithalten von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Vitaminpräparaten mit hohem Konzentrationsgrad verbieten dürften, sofern sie Genehmigungen zum Vertrieb dann erteilten, wenn diese mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes vereinbar seien.
39 Die finnische Regierung macht unter Verweis auf das Urteil Van Bennekom geltend, dass die Mitgliedstaaten für Vitamine und Mineralstoffe Höchstwerte festsetzen könnten, bei deren Überschreitung Präparate als Arzneimittel eingestuft würden, sofern sie unter die Definition des Arzneimittels im Sinne der Richtlinie 65/65 fielen.
In diesen Fällen stellen diese Präparate unbestreitbar Arzneimittel dar (Urteil Van Bennekom, Randnrn. 26 und 27).
64 Daher obliegt es nach ständiger Rechtsprechung - vorbehaltlich gerichtlicher Kontrolle - den nationalen Behörden, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Vitamin- oder Mineralstoffpräparat als Arzneimittel einzustufen ist, und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - so, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (u. a. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr. 17).
71 Ungeachtet des Umstands, dass die Vitamine A, D und K fettlösliche Vitamine sind, deren gegenüber wasserlöslichen Vitaminen im Allgemeinen höhere Schädlichkeit anerkannt ist (Urteile Sandoz, Randnr. 11, und Van Bennekom, Randnr. 36), hat sich die österreichische Regierung jedoch darauf beschränkt, auf das Risiko ihrer schädlichen Überdosierung hinzuweisen, ohne zum einen zu präzisieren, ab welcher Dosierung die Unschädlichkeit der Aufnahme dieser Vitamine ungewiss wird oder welcher Art die mit ihrer Überschreitung verbundenen Risiken sind, und ohne zum anderen die von ihr herangezogenen wissenschaftlichen Stellungnahmen anzugeben.
83 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Erzeugnis, das kein Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 65/65 ist, im nationalen Recht eines Mitgliedstaats - vorbehaltlich der Artikel 28 ff. EG über die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse - der für Arzneimittel geltenden Regelung unterworfen werden kann (Urteile Van Bennekom, Randnrn. 15, 30, 31 und 38, vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 22, und vom 28. Oktober 1992 in der Rechtssache C-219/91, Ter Voort, Slg. 1992, I-5485, Randnr. 42).
85 Soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, ist es hierbei mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile Sandoz, Randnr. 16, Van Bennekom, Randnr. 37, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 49).
Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, und sie müssen diejenigen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels darstellen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr am wenigsten beschränken (Urteile Sandoz, Randnr. 18, Van Bennekom, Randnr. 39, Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 52).
89 Da Artikel 30 EG zudem eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es im Übrigen Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der inländischen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse ein reales Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (Urteile Sandoz, Randnr. 22, Van Bennekom, Randnr. 40, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 53).
- EuGH, 29.04.2004 - C-150/02
Verstoß der Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EGV …
Der Gerichtshof habe festgestellt, dass Vitamine im Allgemeinen nicht als Medikamente angesehen werden könnten, da sie nur in kleinen Mengen eingenommen würden, dass aber Vitaminpräparate, die - im Allgemeinen in starken Dosen - zu therapeutischen Zwecken bei bestimmten Krankheiten verwendet würden, unbestreitbar Arzneimittel seien (Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnrn. 26 und27).Dabei sei es Sache der staatlichen Stellen, in jedem Einzelfall darzutun, dass ihre Regelung erforderlich sei, um die in Artikel 30 EG genannten Interessen wirksam zu schützen, und insbesondere, dass der Vertrieb des in Frage stehenden Erzeugnisses eine ernste Gefahr für die Gesundheit darstelle (Urteil Van Bennekom, Randnr. 40).
Was zunächst die Vitamine außer den Vitaminen A, D und K und die nicht zur Gruppe Chromate gehörenden Mineralstoffe anbelange, so stehe die österreichische Praxis, wonach ein Verzehrprodukt, dessen Gehalt an diesen Vitaminen oder Mineralstoffen die einfache Tagesdosis überschreite, regelmäßig als Arzneimittel eingestuft werde, nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang, da sie nicht berücksichtige, dass der Schädlichkeitsgrad bei übermäßiger Aufnahme je nach Art der Vitamine oder Mineralstoffe unterschiedlich sei (Urteil Van Bennekom, Randnr. 36).
Gleichzeitig berücksichtige die österreichische Praxis nicht, dass es Sache des Mitgliedstaats sei, für jedes einzelne Produkt darzulegen, dass sein Vertrieb eine ernste Gefahr für die Gesundheit darstelle (Urteil Van Bennekom, Randnr. 40).
So habe der Gerichtshof im Urteil Van Bennekom entschieden, dass die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln anhand der pharmakologischen Eigenschaften jedes einzelnen Vitamins vorzunehmen sei.
Die dänische Regierung macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Van Bennekom, Randnr. 28, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnr. 27, und vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-290/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-3317, Randnrn.
Weiterhin ergebe sich aus dem Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82 (Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnrn. 11 und 16 bis 18) und dem Urteil Van Bennekom (Randnrn. 36 bis 38 und 41), dass die Mitgliedstaaten angesichts der Gefahren, die eine übermäßige Aufnahme von Vitaminen für die menschliche Gesundheit berge, und der ihnen dort, wo nach dem Stand der Forschung noch Unsicherheiten bestünden, zuerkannten Entscheidungsbefugnis darüber, in welchem Umfang sie den Schutz des menschlichen Lebens gewährleisten wollten, den Verkauf oder das Bereithalten von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Vitaminpräparaten mit hohem Konzentrationsgrad verbieten dürften, sofern sie Genehmigungen zum Vertrieb dann erteilten, wenn diese mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes vereinbar seien.
Die finnische Regierung macht unter Verweis auf das Urteil Van Bennekom geltend, dass die Mitgliedstaaten für Vitamine und Mineralstoffe Höchstwerte festsetzen könnten, bei deren Überschreitung Präparate als Arzneimittel eingestuft würden, sofern sie unter die Definition des Arzneimittels im Sinne der Richtlinie 65/65 fielen.
In diesen Fällen stellen diese Präparate unbestreitbar Arzneimittel dar (Urteil Van Bennekom, Randnrn. 26 und27).
Daher obliegt es nach ständiger Rechtsprechung - vorbehaltlich gerichtlicher Kontrolle - den nationalen Behörden, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Vitamin- oder Mineralstoffpräparat als Arzneimittel einzustufen ist, und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - so, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen-, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (u.a. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr.17).
Ungeachtet des Umstands, dass die Vitamine A, D und K fettlösliche Vitamine sind, deren gegenüber wasserlöslichen Vitaminen im Allgemeinen höhere Schädlichkeit anerkannt ist (Urteile Sandoz, Randnr. 11, und Van Bennekom, Randnr. 36), hat sich die österreichische Regierung jedoch darauf beschränkt, auf das Risiko ihrer schädlichen Überdosierung hinzuweisen, ohne zum einen zu präzisieren, ab welcher Dosierung die Unschädlichkeit der Aufnahme dieser Vitamine ungewiss wird oder welcher Art die mit ihrer Überschreitung verbundenen Risiken sind, und ohne zum anderen die von ihr herangezogenen wissenschaftlichen Stellungnahmen anzugeben.
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Erzeugnis, das kein Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 65/65 ist, im nationalen Recht eines Mitgliedstaats - vorbehaltlich der Artikel 28ff. EG über die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse - der für Arzneimittel geltenden Regelung unterworfen werden kann (Urteile Van Bennekom, Randnrn.
Soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, ist es hierbei mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile Sandoz, Randnr. 16, Van Bennekom, Randnr. 37, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr.49).
Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, und sie müssen diejenigen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels darstellen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr am wenigsten beschränken (Urteile Sandoz, Randnr. 18, Van Bennekom, Randnr. 39, Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 52).
Da Artikel 30 EG zudem eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es im Übrigen Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der inländischen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse ein reales Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (Urteile Sandoz, Randnr. 22, Van Bennekom, Randnr. 40, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr.53).
- EuGH, 15.11.2007 - C-319/05
KAPSELN MIT KNOBLAUCHEXTRAKT-PULVER SIND KEIN ARZNEIMITTEL
Auf die Herkunft der Stoffe könne es für die Definition eines Arzneimittels nicht ankommen, und der Gerichtshof habe entschieden, dass Vitamine in einer bestimmten hochdosierten Form als Arzneimittel eingestuft werden könnten (Urteile vom 30. November 1983, van Bennekom, 227/82, Slg. 1983, 3883, Randnr. 27, und Kommission/Deutschland, Randnr. 56).
- EuGH, 09.06.2005 - C-211/03
Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und …
c) Gilt die vom Gerichtshof im Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 39) aus Anlass der generellen Beurteilung von Vitaminpräparaten ausgesprochene Ansicht, dass eine Verbringung eines im Hersteller-Mitgliedstaat als Lebensmittel verkehrsfähigen Produkts durch Erteilung einer Genehmigung zum Vertrieb möglich sein muss, wenn es zwar im Empfängerstaat als Arzneimittel angesehen wird, aber eine Vertriebsgenehmigung mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes vereinbar ist, auch für probiotische Produkte der vorliegenden Art, und hält der Gerichtshof an seiner Auffassung angesichts des späteren Gemeinschaftsrechts fest?.f) Wenn der Gerichtshof Frage 2 Buchstabe c betreffend das Urteil Van Bennekom bejaht und im vorliegenden Fall keine Unvereinbarkeit mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes besteht: Wie kann der Anspruch auf Vertriebsgenehmigung durchgesetzt werden? Kann die beantragte Allgemeinverfügung im Sinne des § 47a LMBG ohne Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt werden, weil nach deutscher Einordnung ein Arzneimittel vorliegt, während es im Herstellungsmitgliedstaat als Lebensmittel verkehrsfähig ist? Ist es gemeinschaftsrechtskonform, insbesondere mit den Artikeln 28 EG und 30 EG vereinbar, die Vorschrift des § 47a LMBG nicht auf solche Arzneimittel analog anzuwenden? Verneinendenfalls: Kann sich der deutsche Staat der Erteilung einer Allgemeinverfügung nach § 47a LMBG (in analoger Anwendung) einer beabsichtigten Verpflichtung durch das deutsche Gericht dadurch ohne Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht entziehen, dass er oder die für Lebensmittel, nicht aber für Arzneimittel zuständige Behörde einwendet, da nach deutscher Einordnung ein Arzneimittel vorliege, könne eine Allgemeinverfügung gemäß § 47a LMBG (analog).
30 Um zu entscheiden, ob ein Erzeugnis als Arzneimittel oder als Lebensmittel im Sinne des Gemeinschaftsrechts einzustufen ist, hat die zuständige nationale Behörde von Fall zu Fall zu entscheiden und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seines Gebrauchs, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (vgl. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnrn.
- EuGH, 29.04.2004 - C-387/99
Kommission / Deutschland
15 Die Kommission meint, dass die von Deutschland angewandte Dreifach-Regel Artikel 30 EG-Vertrag und der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883), zuwiderlaufe.26 Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil Van Bennekom, Randnrn. 26 und 27) richte sich die Einstufung von Vitaminpräparaten als Lebensmittel oder als Arzneimittel grundsätzlich nach ihrer Dosierung.
31 Die dänische Regierung macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Van Bennekom, Randnr. 28, Delattre, Randnr. 27, und Kommission/Deutschland, Randnrn.
32 Weiterhin ergebe sich aus dem Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82 (Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnrn. 11 und 16 bis 18) und dem Urteil Van Bennekom (Randnrn. 36 bis 38 und 41), dass die Mitgliedstaaten angesichts der Gefahren, die eine übermäßige Aufnahme von Vitaminen für die menschliche Gesundheit berge, und der ihnen dort, wo nach dem Stand der Forschung noch Unsicherheiten bestünden, zuerkannten Entscheidungsbefugnis darüber, in welchem Umfang sie den Schutz des menschlichen Lebens gewährleisten wollten, den Verkauf oder das Bereithalten von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Vitaminpräparaten mit hohem Konzentrationsgrad verbieten dürften, sofern sie Genehmigungen zum Vertrieb dann erteilten, wenn diese mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes vereinbar seien.
34 Die finnische Regierung macht unter Verweis auf das Urteil Van Bennekom geltend, dass die Mitgliedstaaten für Vitamine und Mineralstoffe Höchstwerte festsetzen könnten, bei deren Überschreitung Präparate als Arzneimittel eingestuft würden, sofern sie unter die Definition des Arzneimittels im Sinne der Richtlinie 65/65 fielen.
In diesen Fällen stellen diese Vitaminpräparate unbestreitbar Arzneimittel dar (Urteil Van Bennekom, Randnrn. 26 und 27).
57 Daher obliegt es nach ständiger Rechtsprechung - vorbehaltlich gerichtlicher Kontrolle - den nationalen Behörden, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Vitaminpräparat als Arzneimittel einzustufen ist, und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - so, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (u. a. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr. 17).
66 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Erzeugnis, das kein Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 65/65 ist, im nationalen Recht eines Mitgliedstaats - vorbehaltlich der Artikel 30 ff. EG-Vertrag über die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse - der für Arzneimittel geltenden Regelung unterworfen werden kann (Urteile Van Bennekom, Randnrn. 15, 30, 31 und 38, vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 22, und vom 28. Oktober 1992 in der Rechtssache C-219/91, Ter Voort, Slg. 1992, I-5485, Randnr. 42).
68 Soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, ist es hierbei mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile Sandoz, Randnr. 16, Van Bennekom, Randnr. 37, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 49).
Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, und sie müssen diejenigen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels darstellen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr am wenigsten beschränken (Urteile Sandoz, Randnr. 18, Van Bennekom, Randnr. 39, Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 52).
72 Da Artikel 36 EG-Vertrag zudem eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der inländischen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse ein reales Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (Urteile Sandoz, Randnr. 22, Van Bennekom, Randnr. 40, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 53).
- BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 16/07 R
Gemeinsamer Bundesausschuss - Anfechtungsklage gegen Erlass einer Richtlinie im …
Der Begriff "Bezeichnung" ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weit auszulegen (EuGH, Urteile vom 30.11.1983 - 227/82 - van Bennekom - EuGHE 1983, 3883 RdNr 17; vom 21.3.1991 - C-369/88 - Delattre - EuGHE 1991, I-1487 RdNr 39; vom 21.3.1991 - C-60/89 - Monteil und Samanni - EuGHE 1991, I-1547 RdNr 23; vom 16.4.1991 - C-112/89 -Upjohn - EuGHE 1991, I-1703, RdNr 16; Urteil vom 28.10.1992 - C-219/91 - Ter Voort - EuGHE 1992, I-5485 RdNr 1 ff).Die EWGRL 65/65 schützt - ebenso wie die sie ersetzenden Folgeregelungen - den Verbraucher nämlich nicht nur vor schädlichen oder giftigen Arzneimitteln als solchen, sondern auch vor Erzeugnissen, die anstelle der geeigneten Heilmittel verwendet werden (EuGH, Urteile vom 30.11.1983 - 227/82 - van Bennekom - EuGHE 1983, 3883 RdNr 17, und vom 16.4.1991 - C-112/89 - Upjohn - EuGHE 1991, I-1703 RdNr 16; vgl auch BVerwGE 97, 132, 137 mwN).
So sind die pharmakologischen Eigenschaften eines Stoffes im Sinne seiner Wirkmöglichkeiten seit 1983 in der Rechtsprechung des EuGH das wichtigste Kriterium für die Einordnung eines Stoffes als Arzneimittel (vgl EuGH, Urteile vom 30.11.1983 - 227/82 - van Bennekom - EuGHE 1983, 3883 RdNr 29 und vom 16.4.1991 - C-112/89 - Upjohn - EuGHE I-1703 RdNr 24; Urteil vom 9.6.2005 - C-211/03 ua - HLH und Orthica - EuGHE 2005, I-5186 RdNr 54).
- BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 21.06
Arzneimittel; Lebensmittel; Nahrungsergänzungsmittel; Beeinflussung der …
So sind die pharmakologischen Eigenschaften eines Stoffes im Sinne seiner Wirkmöglichkeiten seit 1983 in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das wichtigste Kriterium für die Einordnung eines Stoffes als Arzneimittel (vgl. Urteile vom 30. November 1983 - Rs. 227/82, van Bennekom - Slg. S. 3883, 3903 und vom 16. April 1991 - Rs. C-112/89, Upjohn - Slg. I 1703, 1742). - Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2005 - C-211/03
HLH Warenvertrieb
Die rechtliche Problematik, die diesen Rechtssachen zugrunde liegt, ist Gegenstand einer inzwischen eingehenden Rechtsprechung des Gerichtshofes, die mit dem Urteil Van Bennekom ihren Ausgang genommen hat und neulich noch durch die Urteile Kommission/Dänemark und Kommission/Niederlande ergänzt worden ist (2) .Gilt die vom Gerichtshof im Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 39) aus Anlass der generellen Beurteilung von Vitaminpräparaten ausgesprochene Ansicht, dass eine Verbringung eines im Herstellermitgliedstaat als Lebensmittel verkehrsfähigen Produktes durch Erteilung einer Genehmigung zum Vertrieb möglich sein muss, wenn es zwar im Empfängerstaat als Arzneimittel angesehen wird, aber eine Vertriebsgenehmigung mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes vereinbar ist, auch für Produkte der vorliegenden Art und hält der Gerichtshof an seiner Auffassung angesichts des späteren Gemeinschaftsrechts fest?.
Wenn der Gerichtshof die Fragen zu B III betreffend das Urteil Van Bennekom bejaht und im vorliegenden Fall keine Unvereinbarkeit mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes besteht: Wie kann der Anspruch auf Vertriebsgenehmigung durchgesetzt werden? Kann die beantragte Allgemeinverfügung im Sinne des § 47a LMBG ohne Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt werden, weil nach deutscher Einordnung ein Arzneimittel vorliegt, während es im Herstellungsmitgliedstaat als Lebensmittel verkehrsfähig ist? Ist es gemeinschaftsrechtskonform, insbesondere mit Artikel 28 EG und 30 EG vereinbar, § 47a LMBG nicht auf solche Arzneimittel analog anzuwenden? Verneinendenfalls: Kann sich der deutsche Staat einer beabsichtigten Verpflichtung durch das deutsche Gericht zur Erteilung einer Allgemeinverfügung nach § 47a LMBG (in analoger Anwendung) dadurch ohne Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht entziehen, dass er oder die für Lebensmittel, nicht aber für Arzneimittel zuständige Behörde einwendet, da nach deutscher Einordnung ein Arzneimittel vorliege, könne eine Allgemeinverfügung gemäß § 47a LMBG (analog).
Die Aktivitäten insbesondere des Gemeinschaftsgesetzgebers haben dazu geführt, dass sich auch der legislative Kontext, innerhalb dessen der Gerichtshof zu entscheiden hat, seit dem bereits erwähnten Urteil Van Bennekom gründlich geändert hat.
2 - Urteile vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883), vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01 (Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-9693) und vom 2. Dezember 2004 in der Rechtssache C-41/02 (Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
8 - Vgl. die Begründungserwägungen dieser Richtlinie und u. a. Urteile Van Bennekom (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 31) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89 (Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 27).
10 - Vgl. Urteil Van Bennekom (zitiert in Fußnote 2).
11 - Vgl. Urteile Van Bennekom (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 29), Monteil und Samanni (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 16 und 29) sowie vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88 (Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnrn.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 13 A 3290/17
Rechtsstreit um die Einordnung eines Präparats als Präsentationsarzneimittel …
vgl. EuGH, Urteile vom 15. November 2007 - C-319/05 (Kommission ./. Deutschland III, Knoblauchkapseln) -, juris, Rn. 61, vom 21. März 1991 - C-60/89 (Monteil und Samanni) -, juris, Rn. 23, vom 21. März 1991 - C-369/88 (Delattre) -, juris, Rn. 39, und vom 30. November 1983 - C-227/82 (van Bennekom) -, juris, Rn. 17.vgl. EuGH, Urteile vom 15. November 2007 - C-319/05 (Kommission ./. Deutschland III, Knoblauchkapseln) -, juris, Rn. 43 ff., vom 21. März 1991 - C-369/88 (Delattre) -, juris, Rn. 41, vom 30. November 1983 - C-227/82 (van Bennekom) -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 - 3 C 8.10 -, juris, Rn. 12, und vom 26. Mai 2009 - 3 C 5.09 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2018 - 13 A 1365/15 -, juris, Rn. 7, und vom 27. April 2016 - 13 A 1519/15 -, juris, Rn. 5.
vgl. EuGH, Urteile vom 15. November 2007 - C-319/05 (Kommission ./. Deutschland III, Knoblauchkapseln) -, juris, Rn. 44 ff., vom 28. Oktober 1992 - C-219/91 (Ter Voort) -, juris, Rn. 26 ff., vom 21. März 1991 - C-369/88 (Delattre) -, juris, Rn. 35, 41, vom 30. November 1983 - C-227/82 (van Bennekom) -, juris, Rn. 19; Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 3 C 46.96 -, juris, Rn. 19 m.w.N.
vgl. zur Maßgeblichkeit des nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft Feststellbaren: EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2013 - C-109/12 (Laboratoires Lyocentre) -, juris, Rn. 42, vom 6. September 2012 - C-308/11 (Chemische Fabrik Kreussler) -, juris, Rn. 33, vom 30. April 2009 - C-27/08 (BIOS Naturprodukte) -, juris, Rn. 19, vom 15. Januar 2009 - C-140/07 (Hecht Pharma) -, juris, Rn. 40, vom 15. November 2007 - C-319/05 (Kommission ./. Deutschland III, Knoblauchkapseln) -, juris, Rn. 55, vom 9. Juni 2005 - C-211/03 u.a. (HLH Warenvertrieb und Orthica) -, juris, Rn. 51, und vom 30. November 1983 - C-227/82 (van Bennekom) -, juris, Rn. 29.
- OVG Niedersachsen, 02.11.2017 - 13 LB 31/14
Anspruch auf Erlass einer lebensmittelrechtlichen Allgemeinverfügung zur Einfuhr …
Ein Produkt, das therapeutisch wirksam ist, stellt zwar ein Funktionsarzneimittel dar (…vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-150/00 -, Rn. 63 (Vitamin- und Mineralstoffpräparate); Urt. v. 30.11.1983 - C-227/82 -, juris Rn. 27 (van Bennekom);… BVerwG, Urt. v. 26.5.2009, a.a.O., Rn. 16).Auch wenn die äußere Form kein allein ausschlaggebendes Indiz für das Vorliegen eines Arzneimittels ist, da andernfalls bestimmte Nahrungsmittel erfasst werden, die herkömmlicherweise in ähnlicher Form wie Arzneimittel aufgemacht sind, kann sie ein durchaus wichtiges Indiz für die Absicht sein, das Erzeugnis als Arzneimittel in den Handel zu bringen (…vgl. EuGH, Urt. v. 15.11.2007, a.a.O., Rn. 52 f.;… Urt. v. 21.3.1991 - C-369/88 -, juris Rn. 38 (Delattre); Urt. v. 30.11.1983, a.a.O., Rn. 19).
- EuGH, 11.07.1996 - C-427/93
Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - 13 A 1376/17
Melatoninkapseln sind nicht generell Arzneimittel
- Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2008 - C-140/07
Hecht-Pharma - Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG - …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2001 - 13 A 817/01
Ausgestaltung der lebensmittelrechtlichen Qualifizierung einer Vitamin E - …
- OVG Niedersachsen, 29.09.2021 - 13 LB 31/14
Abgrenzung eines Lebensmittels in Form eines Nahrungsergänzungsmittels von einem …
- EuGH, 21.03.1991 - 369/88
Strafverfahren gegen Delattre
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2020 - 13 A 3209/17
Streit über die Einordnung eines Produkts als Präsentationsarzneimittel; …
- BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 23.06
Arzneimittel; Lebensmittel; Nahrungsergänzungsmittel; Beeinflussung der …
- BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 22.06
Arzneimittel; Lebensmittel; Nahrungsergänzungsmittel; Beeinflussung der …
- BSG, 16.12.2008 - B 1 KN 3/07 KR R
Krankenversicherung - keine Leistungspflicht für Lorenzos Öl wegen …
- BGH, 25.04.2001 - 2 StR 374/00
Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln bei Vitaminpräparaten; Überwiegende …
- BGH, 11.07.2002 - I ZR 34/01
"Muskelaufbaupräparate"; Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln
- EuGH, 23.09.2003 - C-192/01
Kommission / Dänemark
- Generalanwalt beim EuGH, 19.02.1991 - C-112/89
Upjohn Company und Upjohn NV gegen Farzoo Inc. und JAWMJ Kortmann. - Begriffe …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2020 - 13 A 3139/17
Streit über die Einordnung eines Produkts als Präsentationsarzneimittel; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 13 A 3293/17
Einordnung eines Nasentropfen-Präparats als Präsentationsarzneimittel i.S.d. § 2 …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2020 - 13 A 3138/17
Streit über die Einordnung eines Produkts als Präsentationsarzneimittel; …
- OVG Niedersachsen, 03.02.2011 - 13 LC 92/09
Begründung der Eigenschaft eines Produktes als Präsentationsarzneimittel durch …
- EuGH, 21.03.1991 - C-60/89
Strafverfahren gegen Monteil und Samanni
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 13 A 3292/17
- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1991 - 369/88
Strafverfahren gegen Jean-Marie Delattre.
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-77/97
Österreichische Unilever GmbH gegen Smithkline Beecham Markenartikel GmbH. - …
- EuGH, 16.04.1991 - C-112/89
Upjohn / Farzoo
- BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98
Arzneimittel - Arzneiwaren - Vitamintabletten - Vitaminmangelzustand
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 13 A 2098/02
Einstufung von Vitaminpräparaten als Arzneimittel; Vitamin E-Kapseln als …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-201/96
Laboratoires de thérapeutique moderne (LTM) gegen Fonds d'intervention et de …
- VG Köln, 14.04.2015 - 7 K 4332/13
Zulassungpflicht von Lutschtabletten mit dem Bestandteil eines Trockenextraktes …
- EuGH, 09.06.2005 - C-317/03
Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1992 - C-290/90
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - …
- BGH, 19.01.1995 - I ZR 209/92
Knoblauchkapseln
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - 13 A 2432/18
Einstufung eines Produkts als zulassungspflichtiges Arzneimittel in Abgrenzung …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2020 - 13 A 3137/17
Anforderungen an die Begründungen eines Antrags auf Zulassung der Berufung; …
- BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 99/03
Untersagung der Werbung für Vitaminpräparate und einer auf dieser Basis …
- VG Karlsruhe, 02.02.2007 - 11 K 1924/06
Untersagung des Inverkehrbringens der Produkte Vitamin K 1 2 % Lotion und Vitamin …
- OLG Hamburg, 21.02.2008 - 3 U 235/06
Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung: Einstufung von "Notfalltropfen mit …
- OLG Hamm, 05.12.2013 - 4 U 70/13
Mundspüllösungen können zulassungspflichtige Arzneimittel sein
- EuGH, 08.05.2003 - C-14/02
ATRAL
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-616/20
M2Beauté Cosmetics - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1986 - 176/84
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - …
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2010 - 9 S 3331/08
Arzneimittelzulassung: Berücksichtigung von Produkthinweisen auf der Homepage des …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2005 - 13 A 463/03
Geltung des aus EG-Normen resultierenden Vorrangs arzneimittelrechtlicher …
- BFH, 12.08.1997 - VII R 85/96
- EuGH, 05.02.2004 - C-95/01
Greenham und Abel
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2003 - 13 A 2098/02
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Vertriebs von in den Niederlanden vertriebenen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2003 - 13 A 2095/02
Ausgestaltung der rechtlichen Qualifizierung eines Nahrungsergänzungsmittels als …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2010 - C-316/09
MSD Sharp & Dohme - Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1998 - C-328/97
Glob-Sped
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2018 - 13 A 1365/15
Lutschtabletten als Präsentationsarzneimittel und Medizinprodukt; Einordnung …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2003 - 13 A 2096/02
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Vertriebs von in den Niederlanden als …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1993 - C-228/91
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06
Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2003 - 13 A 2097/02
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Vertriebs von in den Niederlanden als …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-160/08
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG …
- KG, 28.05.2002 - 5 U 74/01
Internationale Zuständigkeit bei Begehungsgefahr; Präsentationsarzneimittel bei …
- EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
Strafverfahren gegen Debus
- Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2008 - C-261/07
VTB-VAB - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung - Statthafter …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-177/91
Bioforce GmbH gegen Oberfinanzdirektion München. - Gemeinsamer Zolltarif - …
- EuGH, 20.05.1992 - C-290/90
Kommission / Deutschland
- VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1279
Zur Beihilfefähigkeit eines nicht als Arzneimittel zugelassenen Fertigpräparats …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2005 - 13 A 2062/03
Einordnung eines antiparasitären Klauenbehandlungsmittel als Arzneimittel; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2003 - 13 A 1977/02
Vertrieb eines Produktes auf eigenes Risiko in Deutschland als …
- EuGH, 12.03.1998 - C-270/96
Laboratoires Sarget
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1986 - 304/84
Strafverfahren gegen Claude Muller und andere. - Freier Warenverkehr - Durch …
- VG Köln, 27.10.2020 - 7 K 14623/17
- EuGH, 07.06.2007 - C-254/05
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und …
- VG Berlin, 22.06.2017 - 14 K 279.15
Einstufung eines Nahrungsergänzungsmittels als Präsentationsarzneimittel; …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.1998 - L 16 KR 180/96
Krankenversicherung
- EuGH, 06.11.1997 - C-201/96
LTM
- VG Stade, 28.04.2005 - 6 A 1090/03
Produkt "Red Rice 330 mg GPH Kapseln zur Nahrungsergänzung" als Arzneimittel oder …
- EuGH, 05.02.2004 - C-270/02
Kommission / Italien
- VG Köln, 28.07.2020 - 7 K 16046/17
- EuGH, 25.05.1993 - C-228/91
Kommission / Italien
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1986 - 178/84
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-319/05
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG …
- VG Köln, 28.07.2020 - 7 K 16048/17
Alkoholisches Händedesinfektionsmittel durfte nicht als zulassungspflichtiges …
- FG Bremen, 07.10.2004 - 4 K 195/02
Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln; Rechtmäßigkeit …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-95/01
Greenham und Abel
- VG Köln, 28.07.2020 - 7 K 16047/17
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG - …
- EuGH, 30.03.2006 - C-495/04
Smits Koolhoven - Richtlinie 95/59/EG - Steuern auf den Verbrauch von Tabakwaren …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-390/99
Canal Satélite Digital
- OVG Niedersachsen, 17.11.1992 - 10 L 233/89
Eutersalbe; Konzentration; Wirkstoffe; Tierarzneimittel; Tierkosmetika; …
- VGH Bayern, 10.07.2020 - 20 CS 20.435
Untersagung des Inverkehrbringens eines Produkts gegen Milbenbefall bei Hühnern
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-350/97
Monsees
- OVG Niedersachsen, 07.10.2020 - 13 ME 332/20
Ergänzungsfuttermittel; Krankheit; Präsentationsarzneimittel; Tierarzneimittel; …
- EuGH, 08.03.2003 - C-14/02
Freier Warenverkehr - Alarmsysteme und -zentralen - Auslegung der Artikel 28 EG …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-478/98
Kommission / Belgien
- Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1998 - C-107/97
Rombi und Arkopharma
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-427/93
Bristol-Myers Squibb gegen Paranova A/S (C-427/93) und C. H. Boehringer Sohn, …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.06.1995 - C-5/94
The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: Hedley …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-142/09
Lahousse und Lavichy - Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige …
- VG Stade, 28.08.2003 - 6 B 1091/03
Sofortige Untersagung des Inverkehrbringens von Red Rice Kapseln
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2001 - C-24/00
Kommission / Frankreich
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1995 - C-459/93
Hauptzollamt Hamburg-St. Annen gegen Thyssen Haniel Logistic GmbH. - Gemeinsamer …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1994 - C-401/92
Strafverfahren gegen Tankstation 't Heukske vof und J. B. E. Boermans. - Freier …
- VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1283
Beihilfefähigkeit des Rezepturpräparats Magnesium-Orotat
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2008 - 5 B 18.06
Verkehrsverbot für Lebensmittel; Unterscheidung von Präsentationsarzneimittel und …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-358/95
Tommaso Morellato gegen Unità sanitaria locale (USL) n. 11 di Pordenone.
- Generalanwalt beim EuGH, 04.04.1995 - C-391/92
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Freier …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-446/08
'Solgar Vitamin''s France u.a.' - Nahrungsergänzungsmittel - Fehlender Erlass von …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-294/01
Granarolo
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-192/01
Kommission / Dänemark
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-14/02
ATRAL
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-433/00
Aventis
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1993 - C-271/92
Laboratoire de prothèses oculaires gegen Union nationale des syndicats …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-254/05
Kommission / Belgien - Automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-387/99
Kommission / Deutschland
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1994 - C-17/93
Strafverfahren gegen J.J.J. Van der Veldt.
- Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-88/07
Kommission / Spanien - Maßnahmen gleicher Wirkung - Einzelstaatliche Maßnahmen, …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2000 - C-473/98
Toolex
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-368/96
The Queen gegen The Licensing Authority established by the Medicines Act 1968 …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.07.1997 - C-270/96
Laboratoires Sarget SA gegen Fonds d'intervention et de régularisation du marché …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1991 - C-60/89
- EuGH, 23.01.1986 - 298/84
Iorio / Azienda autonoma delle ferrovie dello Stato
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1995 - C-106/94
Strafverfahren gegen Patrick Colin und Daniel Dupré.
- Generalanwalt beim EuGH, 22.09.1992 - C-219/91
Strafverfahren gegen Johannes Stephanus Wilhelmus Ter Voort. - Begriff des …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1991 - C-1/90
Aragonesa de Publicidad Exterior SA und Publivía SAE gegen Departamento de …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1986 - 54/85
Strafverfahren gegen Xavier Mirepoix.
- Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1985 - 247/84
Strafverfahren gegen Léon Motte. - Maßnahme gleicher Wirkung - Richtlinie zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1990 - C-169/89
Strafverfahren gegen Gourmetterie Van den Burg BV. - Einfuhrverbot für Vögel.
- KG, 06.02.2003 - 2 U 187/01
Wettbewerbsverstoß: Werbung für ein nicht als Arzneimittel zugelassenes Produkt; …