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   BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 228/83   

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https://dejure.org/1984,272
BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 228/83 (https://dejure.org/1984,272)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1984 - VIII ZR 228/83 (https://dejure.org/1984,272)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1984 - VIII ZR 228/83 (https://dejure.org/1984,272)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Herstellung von Wechselkoffern für Trockenfracht - Ansprüche auf Provision oder Schadensersatz - Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung - Möglichkeit der Verbindung von Kundenschutz und Tätigkeitspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 525, 536, 537, 254
    Entscheidung des Berufungsgerichts bei Abweisung einer Stufenklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Stufenklage, Abweisung, Auskunftsklage, Nichtbestehen des Hauptanspruchs, Berufung, Zurückverweisung bei Gesamtabweisung in der 1. Instanz

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 862
  • MDR 1985, 840
  • GRUR 1985, 324
  • WM 1985, 303
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.12.1962 - VIII ZR 139/61

    Kundenschutz

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 228/83
    Die Vereinbarung über den Kundenschutz hat nämlich im Hinblick auf die möglicherweise aus ihr folgenden Provisions- oder Schadensersatzansprüche zwischen den Parteien eine besondere rechtliche Beziehung hergestellt, die es mit sich bringt, daß die Klägerin in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang ihrer Rechte im Ungewissen, die Beklagte aber in der Lage ist, die verlangte Auskunft unschwer zu erteilen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1980 - VIII ZR 129/79, LM BGB § 260 Nr. 22 unter II 2 und speziell zur Kundenschutz-Zusage Senatsurteil vom 19. Dezember 1962 - VIII ZR 116/61, LM BGB § 242 (Be)Nr. 17 = BB 1963, 110).

    Auch dann, wenn mangels einer anderen Regelung die Geltung der Zusage für unbestimmte Zeit anzunehmen ist, ist die Dauer nach Treu und Glauben zu ermitteln (Senatsurteil vom 19. Dezember 1962 - VIII ZR 139/61, LM BGB § 242 (Ba) Nr. 39 = BB 1963, 110).

  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 228/83
    Eine Zurücknahme der Berufung bezüglich der Klaganträge zur zweiten und dritten Stufe kann hierin schon deshalb nicht gesehen werden, weil es grundsätzlich dem Verfahren bei der Stufenklage entspricht, über die Ansprüche getrennt und nacheinander zu verhandeln (BGHZ 10, 385, 386; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 164/73, WM 1974, 1162, 1164 letzter Absatz); daran hat sich die Klägerin mit ihrem Antrag ersichtlich gehalten.
  • BGH, 03.07.1959 - I ZR 169/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 228/83
    Insoweit kommt in Betracht, bezüglich der Klaganträge zu 2 und 3 auf die in der ersten Instanz gestellten Anträge zurückzugreifen (vgl. die Erwägungen im Beschluß des BGH vom 3. Juli 1959 - I ZR 169/55 LM ZPO § 537 Nr. 8 = NJW 1959, 1827, 1828 unter 1 c zum Antragserfordernis bei Abweisung der gesamten Klage durch das Berufungsgericht).
  • BGH, 20.02.1969 - VII ZR 101/67

    Erstreckung der Rechtskraft eines den Beklagten zur Rechnungslegung

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 228/83
    Zwar schafft bei einer Stufenklage die Verurteilung zur Auskunft oder Rechnungslegung keine Rechtskraft für den Grund des Zahlungsanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1969 - VII ZR 101/67 und vom 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66, LM ZPO § 254 Nr. 9, 10 = NJW 1969, 880 und JZ 1970, 226 m. Anm. Grunsky).
  • BGH, 08.11.1978 - VIII ZR 199/77

    Entscheidung des Berufungsgerichts bei Übergang vom Auskunfts- zum

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 228/83
    Im Hinblick auf diese Rechtsähnlichkeit ist anerkannt, daß die Vorschrift (analoge) Anwendung findet, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage ganz abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch stattgibt (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1978 - VIII ZR 199/77 unter I 2 b, LM ZPO § 538 Nr. 17 = NJW 1979, 925, 926 m. w. Nachw.).
  • BGH, 09.10.1974 - IV ZR 164/73
    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 228/83
    Eine Zurücknahme der Berufung bezüglich der Klaganträge zur zweiten und dritten Stufe kann hierin schon deshalb nicht gesehen werden, weil es grundsätzlich dem Verfahren bei der Stufenklage entspricht, über die Ansprüche getrennt und nacheinander zu verhandeln (BGHZ 10, 385, 386; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 164/73, WM 1974, 1162, 1164 letzter Absatz); daran hat sich die Klägerin mit ihrem Antrag ersichtlich gehalten.
  • BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82

    Formularmäßige Anpassung des Gebiets eines Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 228/83
    Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch zutreffend auf § 242 BGB gestützt, wobei es für den gegenwärtigen Abschnitt des Stufenklage-Verfahrens (Klage auf Auskunft) offenlassen konnte, ob der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Form von Provision oder von Schadensersatz zustehen kann (s. zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Kundenschutz-Vereinbarung Peterek, BB 1966, 351, 355 unter II 4; zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1983 - VIII ZR 195/82, WM 1984, 314, 316 unter II; BGH, Urt. v. 9. Februar 1984 - I ZR 226/81, NJW 1984, 2411 [BGH 09.02.1984 - I ZR 226/81] unter I 2 b).
  • BGH, 09.02.1984 - I ZR 226/81

    Ansprüche des alleinvertretungsberechtigten Eigenhändlers wegen Verletzung des

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 228/83
    Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch zutreffend auf § 242 BGB gestützt, wobei es für den gegenwärtigen Abschnitt des Stufenklage-Verfahrens (Klage auf Auskunft) offenlassen konnte, ob der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Form von Provision oder von Schadensersatz zustehen kann (s. zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Kundenschutz-Vereinbarung Peterek, BB 1966, 351, 355 unter II 4; zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1983 - VIII ZR 195/82, WM 1984, 314, 316 unter II; BGH, Urt. v. 9. Februar 1984 - I ZR 226/81, NJW 1984, 2411 [BGH 09.02.1984 - I ZR 226/81] unter I 2 b).
  • BGH, 19.12.1969 - V ZR 114/66

    Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Eheleuten - Anspruch auf hälftige

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 228/83
    Zwar schafft bei einer Stufenklage die Verurteilung zur Auskunft oder Rechnungslegung keine Rechtskraft für den Grund des Zahlungsanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1969 - VII ZR 101/67 und vom 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66, LM ZPO § 254 Nr. 9, 10 = NJW 1969, 880 und JZ 1970, 226 m. Anm. Grunsky).
  • BGH, 19.12.1962 - VIII ZR 116/61

    Auskunftsanspruch, Verletzung der Kundenschutzabrede, Kundenschutz

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 228/83
    Die Vereinbarung über den Kundenschutz hat nämlich im Hinblick auf die möglicherweise aus ihr folgenden Provisions- oder Schadensersatzansprüche zwischen den Parteien eine besondere rechtliche Beziehung hergestellt, die es mit sich bringt, daß die Klägerin in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang ihrer Rechte im Ungewissen, die Beklagte aber in der Lage ist, die verlangte Auskunft unschwer zu erteilen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1980 - VIII ZR 129/79, LM BGB § 260 Nr. 22 unter II 2 und speziell zur Kundenschutz-Zusage Senatsurteil vom 19. Dezember 1962 - VIII ZR 116/61, LM BGB § 242 (Be)Nr. 17 = BB 1963, 110).
  • OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12

    Mobilfunkvertrag - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

    Für den hier gegebenen Fall der vollständigen Abweisung einer Stufenklage durch das erstinstanzliche Gericht ist anerkannt, dass das Berufungsgericht bei Bejahung des Anspruchs auf Auskunft den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Folgestufen an die erste Instanz in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zurückverweisen darf, um den Parteien nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen (BGH NJW 1985, 862; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteile vom 9. Oktober 2007 - 3 U 48/06 - 13. April 2004 - 3 U 19/02 - 16. Oktober 2001 - 3 U 144/00 - Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 538 Rn. 48).
  • BGH, 30.01.2018 - X ZR 119/15

    Verfügen eines Erblassers in einem Testament umfassend über sein Vermögen als

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwächst die Verurteilung auf der ersten Stufe einer Stufenklage nicht in Rechtskraft und entfaltet auch keine Bindungswirkung für den Grund des auf der dritten Stufe verfolgten Herausgabe- oder Zahlungsanspruchs (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 24; Beschluss vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99, NJW 2000, 1724, 1725; Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom 14. November 1984 - VIII ZR 228/83, NJW 1985, 862).
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 226/97

    Der blaue Engel; Abbildung eines Doppelgängers als Bildnis einer berühmten Person

    Eine Zurückverweisung in die erste Instanz kann entsprechend § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dann erfolgen, wenn das Landgericht die Stufenklage vollständig - also auch mit dem Zahlungsantrag - abgewiesen hat und das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch zuerkennt (BGH, Urt. v. 22.5.1981 - I ZR 34/79, NJW 1982, 235, 236; Urt. v. 14.11.1984 - VIII ZR 228/83, NJW 1985, 862; Urt. v. 24.5.1995 - VIII ZR 146/94, NJW 1995, 2229, 2230 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82   

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BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82 (https://dejure.org/1984,840)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht (Leitsatz)

    - Agip -, AA des TStH, SB-Betrieb, Umstellung des Tankbetriebes auf SB, Mitursächlichkeit des HV für die Neukundenwerbung, Offenhalten der Station

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 862 (Ls.)
  • MDR 1985, 645
  • BB 1985, 353
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.12.1982 - I ZR 133/80

    Rolls-Royce

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    Er hat gedoch im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen an das Bestehen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses gestellt und insbesondere bereits wiederholt ausgesprochen, daß es weder die Branchengleichheit der in Frage stehenden Unternehmen noch notwendigerweise eine Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware durch eine andere voraussetzt (vgl. Urt. v. 9.10.1959 - I ZR 78/58, GRUR 1960, 144, 146 = WRP 1960, 17 - Bambi; Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 = WRP 1972, 195 - Statt Blumen ONKO-Kaffee; Urt. v. 21.4.1983 - Tonbandgerät aaO.; BGHZ 86, 90, 96 - Rolls Royce).

    Mit dem Versuch, diesen Ruf für sich auszubeuten, ist die Beklagte in Wettbewerb zur Klägerin zu 2 getreten, da diese ihrerseits gleichfalls - zumindest, was ausreicht, potentiell - als Interessentin einer selbständigen wirtschaftlichen Nutzung des Rufwertes ihrer Kennzeichnung - etwa durch Lizenzvergabe o. ä. - Betracht kommt (vgl. BGHZ 86, 90, 96 - Rolls Royce).

    In der Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden, daß wettbewerbswidrig handelt, wer die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit denen geschätzter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den guten Ruf der Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für die eigene Werbung auszunutzen (vgl. BGHZ 40, 391, 398 - Stahlexport; BGHZ 86, 90, 95 - Rolls Royce m.w. N.).

  • BGH, 15.11.1984 - I ZR 79/82

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellen-Handelsvertreters

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    Davon ist der Senat auch in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. November 1984 - I ZR 79/82 - ausgegangen.

    daß das Berufungsgericht eine Auswahl der zu vernehmenden Kunden trifft und diese nach § 377 Abs. 3 und 4 ZPO schriftlich anhört (vgl. dazu und zu den weiteren Voraussetzungen des Unternehmervorteils im Falle des Betriebs einer Selbstbedienungstankstelle das Urteil des BGH vom 15. November 1984 - I ZR 79/82).

  • BGH, 15.10.1964 - VII ZR 150/62

    Ausgleichsanspruch eines Tankstelleninhabers

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    Diese Annahme entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach der Tankstellenhalter grundsätzlich Handelsvertreter ist, wenn er - wie der Kläger - gegen Provision ständig damit betraut ist, im Namen und für Rechnung einer Treibstoffgesellschaft deren Treib- und Schmierstoffe von einer Tankstelle aus zu verkaufen (vgl. BGHZ 42, 244, 245 m.w.N.).

    Ausgleichsbegründende Geschäftsbeziehungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Bestimmung werden bei dem mit einer besonderen Fluktuation des Kundenkreises verbundenen Tankstellenbetrieb allerdings nur hinsichtlich der Stammkundschaft hergestellt, während die bloß gelegentlich abschließende Laufkundschaft als Grundlage eines Ausgleichsanspruchs ausscheidet (vgl. BGHZ 42, 244, 247).

  • BGH, 07.07.1965 - Ib ZR 9/64

    Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 13 des Gesetzes gegen den

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    Denn gerade der Kreis des Verkehrs, der die Marke "DIMPLE" kennt und deshalb nach der Feststellung des Berufungsgerichts mit ihr besondere Gütevorstellungen verbindet - also insbesondere der Kreis derjenigen, die mit einiger Regelmäßigkeit Whisky tatsächlich kaufen und trinken -, kommt - dies hätte das Berufungsgericht nicht nur auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch in Anlehnung an die von ihm in einem früheren Fall getroffene und vom Bundesgerichtshof gebilligte Feststellung (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1965 - Ib ZR 9/64, GRUR 1966, 267, 270 - White Horse) ergänzend auch im vorliegenden Fall feststellen können - als Käuferkreis für gehobene Kosmetikartikel in Frage, und zwar insbesondere für Herrenkosmetik, wie die Beklagte sie unter der vor ihr angemeldeten identischen Marke in den Vertrieb zu bringen beabsichtigt.
  • BGH, 14.11.1980 - I ZR 134/78

    Zeichenrechtliche Verwechslungsfähigkeit der Kennzeichnungen "Jägermeister" und

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    Marken, deren Bekanntheitsgrad in Verbindung mit ähnlichen Umständen wie im vorliegenden Fall die wirtschaftliche Ausbeutung ihres Rufes ermöglichen würden, sind im Verbandsbereich des Klägers zu 1, in dem es bekanntermaßen auch andere weithin durchgesetzten Marken (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 134/78, GRUR 1981, 142 - Kräutermeister) gibt, nicht auf den hier zu beurteilenden Fall zu beschränken; Rufausbeutungen sind somit auch in anderen Fällen denkbar und in ihren Auswirkungen gefährlich für die Branche, so daß ein Vorgehen des Klägers zu 1 in deren Interesse liegt.
  • BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62

    Stahlexport

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    In der Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden, daß wettbewerbswidrig handelt, wer die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit denen geschätzter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den guten Ruf der Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für die eigene Werbung auszunutzen (vgl. BGHZ 40, 391, 398 - Stahlexport; BGHZ 86, 90, 95 - Rolls Royce m.w. N.).
  • BGH, 21.04.1983 - I ZR 15/81

    Tonbandgerät - Irreführende Werbung im Falle mangelnder Lieferfähigkeit

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    aa) Der Bundesgerichtshof hat zwar an dem - in der Literatur neuerdings wiederholt in Frage gestellten (vgl. Baumbach/Hefermehl, 14. Aufl., Einl. UWG , Rdnr. 238 a m.w.N. sowie Rdnr. 238 b) - Erfordernis eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem durch eine Verletzungshandlung geförderten und dem dadurch betroffenen Unternehmen auch in seiner neueren Rechtsprechung festgehalten (vgl. Urt. v. 21.4.1983 - I ZR 15/81, GRUR 1983, 582, 583 = WRP 1983, 553 - Tonbandgerät).
  • BGH, 09.10.1959 - I ZR 78/58

    Bambi

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    Er hat gedoch im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen an das Bestehen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses gestellt und insbesondere bereits wiederholt ausgesprochen, daß es weder die Branchengleichheit der in Frage stehenden Unternehmen noch notwendigerweise eine Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware durch eine andere voraussetzt (vgl. Urt. v. 9.10.1959 - I ZR 78/58, GRUR 1960, 144, 146 = WRP 1960, 17 - Bambi; Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 = WRP 1972, 195 - Statt Blumen ONKO-Kaffee; Urt. v. 21.4.1983 - Tonbandgerät aaO.; BGHZ 86, 90, 96 - Rolls Royce).
  • BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70

    Statt Blumen Onko-Kaffee

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    Er hat gedoch im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen an das Bestehen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses gestellt und insbesondere bereits wiederholt ausgesprochen, daß es weder die Branchengleichheit der in Frage stehenden Unternehmen noch notwendigerweise eine Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware durch eine andere voraussetzt (vgl. Urt. v. 9.10.1959 - I ZR 78/58, GRUR 1960, 144, 146 = WRP 1960, 17 - Bambi; Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 = WRP 1972, 195 - Statt Blumen ONKO-Kaffee; Urt. v. 21.4.1983 - Tonbandgerät aaO.; BGHZ 86, 90, 96 - Rolls Royce).
  • BGH, 11.03.1982 - I ZR 27/80

    Begriff der Vermittlungstätigkeit

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    Für die Annahme einer Vermittlungstätigkeit ist nicht erforderlich, daß der Handelsvertreter von sich aus an die Kunden herantritt und diese zu einem Geschäftsabschluß zu gewinnen versucht (vgl. BGHZ 43, 198, 113 für eine Lotto-Annahmestelle; BGH, Urt. v. 11. März 1982 - I ZR 27/80, LM HGB § 84 Nr. 14 für eine Kaufhauspropagandistin).
  • BGH, 04.06.1975 - I ZR 130/73

    Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs eines Bezirksstellenleiters von Toto-

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 92/96

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Das Berufungsgericht ist weiter im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 42, 244, 247; Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 149/82 = BB 1985, 353 unter III) zur Berechnung des Ausgleichsbetrages von dem Provisionsanteil für werbende Tätigkeit wegen der besonderen Fluktuation des Kundenkreises beim Tankstellenbetrieb nur der Teil zu berücksichtigen ist, den der Tankstellenhalter für Umsätze mit Stammkunden erhalten hat, weil nur mit diesen Kunden eine Geschäftsverbindung im Sinne von § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 42, 244, 247; Urteil vom 29. November 1984 aaO) ist die "Stammkundschaft" von der übrigen "unzuverlässigen, nicht zu erfassenden Kundschaft", der nur gelegentlich abschließenden "Laufkundschaft", abzugrenzen.

    Dafür genügt aber eine bloße Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Handelsvertreters, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. November 1984 aaO unter II 1 und 2) bei einer Selbstbedienungstankstelle schon dann gegeben ist, wenn der Tankstellenhalter die Tankstelle offen und die Vorrichtungen zur Abgabe von Kraftstoffen betriebsbereit hält.

  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 194/06

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung: Bestimmung des

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkaufsbemühungen des Tankstellenhalters durch eine von der Lage der Tankstelle oder der Marke des Produkts, aber auch dann, wenn diese durch eine von dem Preis des Kraftstoffs ausgehende "Sogwirkung" in nicht unerheblichem Maße gefördert werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 149/82, BB 1985, 353, unter II 2).
  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 150/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

    Rechtsfehlerfrei ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters die letzte Jahresprovision im Treib- und Schmierstoffgeschäft zugrunde zu legen und davon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 42, 244, 247; Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 149/82 = BB 1985, 353 unter III) wegen der besonderen Fluktuation des Kundenkreises beim Tankstellenbetrieb nur der Teil zu berücksichtigen ist, den er für Umsätze mit Stammkunden erhalten hat, weil nur mit diesen Kunden eine Geschäftsverbindung im Sinne von § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht.

    Entgegen der Ansicht der Revision hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 1984 (aaO unter II 1 und 2) das Offenhalten einer Tankstelle nicht nur als mitursächliche und damit ausreichende Vermittlungstätigkeit im Sinne von § 84 HGB angesehen, sondern zugleich ausgesprochen, daß diese Mitursächlichkeit bei der Vermittlungstätigkeit auch für die Werbetätigkeit im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB ausreicht.

  • BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 108/09

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters im Shopgeschäft: Begriff des

    a) Beim Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters kann ein Billigkeitsabschlag gerechtfertigt sein, wenn dessen Verkaufsbemühungen durch eine von der Lage der Tankstelle oder der Marke des Produkts ausgehende "Sogwirkung" in nicht unerheblichem Maße gefördert werden (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2009, aaO, Tz. 44; vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 28, und vom 12. September 2007, aaO, Tz. 53; BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 149/82, BB 1985, 353, unter II 2).
  • BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 249/08

    Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dessen Verkaufsbemühungen durch eine von der Lage der Tankstelle oder der Marke des Produkts ausgehende "Sogwirkung" in nicht unerheblichem Maße gefördert werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 28, und vom 12. September 2007, aaO, Tz. 53; BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 149/82, BB 1985, 353, unter II 2).
  • BFH, 30.06.2005 - III R 76/03

    Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine

    Auch beim Verkauf in Form der Selbstbedienung kommt es zu Vermittlungstätigkeiten der Tankstellenverwalter, weil die Kunden die Tankstelle nicht allein wegen deren Lage sowie der Marke und des Preises der Kraftstoffe auswählen, sondern ihre Wahl auch dadurch beeinflusst wird, wie der Tankstellenverwalter die Tankstelle führt und welche weiteren Leistungen er anbietet (vgl. BGH-Urteil vom 29. November 1984 I ZR 149/82, Der Betrieb --DB-- 1985, 748).
  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85

    Voraussetzungen und Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Eigenhändlers

    Das genügt zwar im allgemeinen für die Zubilligung eines Ausgleichs (vgl. Urt. v. 29. November 1984 - I ZR 149/82, BB 1985, 353 = HVR 599); doch entspricht es meist der Billigkeit, bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen, daß die Verkaufsbemühungen des Eigenhändlers durch die von der Marke ausgehende Sogwirkung in nicht unerheblichem Ausmaß gefördert werden.
  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 171/08

    Zur Berechnung des Handelsvertreter- ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkaufsbemühungen des Tankstellenhalters durch eine von der Lage der Tankstelle oder der Marke des Produkts ausgehende "Sogwirkung" in nicht unerheblichem Maße gefördert werden (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2007, aaO, Tz. 53; BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 149/82, BB 1985, 353, unter II 2).
  • BFH, 30.06.2005 - III R 47/03

    Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine

    Auch beim Verkauf in Form der Selbstbedienung kommt es zu Vermittlungstätigkeiten der Tankstellenverwalter, weil die Kunden die Tankstelle nicht allein wegen deren Lage sowie der Marke und des Preises der Kraftstoffe auswählen, sondern ihre Wahl auch dadurch beeinflusst wird, wie der Tankstellenverwalter die Tankstelle führt und welche weiteren Leistungen er anbietet (vgl. BGH-Urteil vom 29. November 1984 I ZR 149/82, Der Betrieb --DB-- 1985, 748).
  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 91/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Das Berufungsgericht ist weiter im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 42, 244, 247; Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 149/82 = BB 1985, 353 unter III) zur Berechnung des Ausgleichsbetrages von dem Provisionsanteil für werbende Tätigkeit wegen der besonderen Fluktuation des Kundenkreises beim Tankstellenbetrieb nur der Teil zu berücksichtigen ist, den der Tankstellenhalter für Umsätze mit Stammkunden erhalten hat, weil nur mit diesen Kunden eine Geschäftsverbindung im Sinne von § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 42, 244, 247; Urteil vom 29. November 1984 aaO) ist die "Stammkundschaft" von der übrigen "unzuverlässigen, nicht zu erfassenden Kundschaft", der nur gelegentlich abschließenden "Laufkundschaft", abzugrenzen.

    Dafür genügt aber eine bloße Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Handelsvertreters, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. November 1984 aaO unter II 1 und 2) bei einer Selbstbedienungstankstelle schon dann gegeben ist, wenn der Tankstellenhalter die Tankstelle offen und die Vorrichtungen zur Abgabe von Kraftstoffen betriebsbereit hält.

  • BGH, 15.04.1986 - KVR 3/85

    EH-Partner-Vertrag; Weisungsrecht des Unternehmers gegenüber einem

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 90/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

  • LAG Hamm, 27.11.2003 - 4 Sa 767/03

    Betriebsbedingte Kündigung bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit

  • BGH, 16.01.1986 - I ZR 223/83

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers; Berücksichtigung von Direktgeschäften

  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 189/85

    Klage eines Vertragshändlers für Personenkraftwagen auf Zahlung eines

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