Rechtsprechung
   BGH, 30.01.1985 - IVa ZR 109/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,379
BGH, 30.01.1985 - IVa ZR 109/83 (https://dejure.org/1985,379)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1985 - IVa ZR 109/83 (https://dejure.org/1985,379)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1985 - IVa ZR 109/83 (https://dejure.org/1985,379)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,379) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Mehrwertsteuerersatz durch Kaskoversicherer auch bei Nichtreparatur

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Schadensersatzpflicht des Kaskoversicherers - Pflicht zum Ersatz der im Reparaturkostengutachten kalkulierten Mehrwertsteuer - Mehrwertsteuer als Wiederherstellungskosten - Beurteilung von Reparaturleistungen durch den Versicherungsnehmer selbst oder durch ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 13 Nr. 5; AKB (AVB f. Kraftfahrvers.) § 13
    Schadensersatz hinsichtlich Mehrwertsteuer bei Selbstreparatur des geschädigten Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1222
  • MDR 1985, 558
  • VersR 1985, 354
  • BB 1985, 1093
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.06.1973 - VI ZR 46/72

    Umfang der Reparaturkosten; Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer

    Auszug aus BGH, 30.01.1985 - IVa ZR 109/83
    Der Mehrwertsteueranteil ist trotz getrennter Ausweisung als leistungsbezogene Abgabe auf den Verbrauch ein allgemeiner Kostenfaktor, der in den Preis der Leistung Eingang gefunden hat (BGHZ 61, 56, 58 f.).

    Mit dem feststehenden Schadensumfang und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten sind hier - unabhängig von der Verschiedenheit des allgemeinen und des versicherungsrechtlichen Schadensbegriffes (vgl. Bruck/Möller a.a.O. § 55 Anm. 14 ff.) - dieselben Gesichtspunkte maßgebend, die auch im Schadensrecht zur Erstattung der Mehrwertsteuerbeträge in den Fällen führen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug selbst wieder instandsetzt (BGHZ 61, 56) oder auf eine Reparatur verzichtet (BGHZ 66, 239).

  • BGH, 13.07.1961 - II ZR 135/59

    Voraussetzungen der Zahlung der Kaskoentschädigung durch den Versicherer

    Auszug aus BGH, 30.01.1985 - IVa ZR 109/83
    Nach allgemeiner und zutreffender Auffassung setzt die Kaskoentschädigung eine vorherige Durchführung der Reparatur nicht voraus (RG JW 1928, 1744, BGH, Urteil vom 13.7.1961 - II ZR 135/59 - VersR 1961, 723; Brück/Möller/Johannsen a.a.O. Seite F 217; Prölss/Martin VVG 23. Aufl. AKB § 13 Anm. 3 c; Stiefel/Hofmann a.a.O. Rdn. 46).

    Das Verfahren gewährleistet zudem vielfach den raschen und deshalb kostengünstigeren Abschluß der Schadensregulierung (BGH, Urteil vom 13.7.1961 - II ZR 135/59 - VersR 1961, 723).

  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    Auszug aus BGH, 30.01.1985 - IVa ZR 109/83
    Mit dem feststehenden Schadensumfang und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten sind hier - unabhängig von der Verschiedenheit des allgemeinen und des versicherungsrechtlichen Schadensbegriffes (vgl. Bruck/Möller a.a.O. § 55 Anm. 14 ff.) - dieselben Gesichtspunkte maßgebend, die auch im Schadensrecht zur Erstattung der Mehrwertsteuerbeträge in den Fällen führen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug selbst wieder instandsetzt (BGHZ 61, 56) oder auf eine Reparatur verzichtet (BGHZ 66, 239).
  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus BGH, 30.01.1985 - IVa ZR 109/83
    Etwas anderes gilt im Schadensrecht (vgl. BGHZ 54, 82), wenn der Geschädigte selbst eine Werkstätte unterhält, die nur zur Instandsetzung der eigenen Fahrzeuge bestimmt ist; ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
  • BGH, 06.06.1972 - VI ZR 49/71

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verursachung eines Verkehrsunfalls -

    Auszug aus BGH, 30.01.1985 - IVa ZR 109/83
    Daß der VN sich dieselben Leistungen beschaffen könnte, ohne letztlich den Mehrwertsteuerbetrag tragen zu müssen, weil er selbst eine Reparaturwerkstätte unterhält oder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. zum Schadensrecht: BGH, Urteil vom 6.6.1972 - VI ZR 49/71 - LM BGB § 249 Cb Nr. 17 = NJW 1972, 1460) kommt hier nicht in Betracht; bei der Klägerin liegen diese besonderen Umstände nicht vor.
  • BGH, 04.05.1982 - VI ZR 166/80

    Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Totalschaden eines relativ wenig

    Auszug aus BGH, 30.01.1985 - IVa ZR 109/83
    Zudem birgt die Wiederherstellung außerhalb eines normalen Reparaturbetriebes regelmäßig beachtliche Risiken in Bezug auf Mängelfreiheit und Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsansprüchen (vgl. BGH Urteil vom 4.5.1982 - VI ZR 166/80 - VersR 1982, 757, 759).
  • AG Brandenburg, 08.01.2016 - 31 C 111/15

    Zur Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten und Unkostenpauschale

    Er kann sich entweder auf das Gutachten eines Sachverständigen ( BGH , Urteil vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 426/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr.: 19666; BGH , Urteil vom 28.04.2015, Az.: VI ZR 267/14, u.a. in: NZV 2015, Seite 431; BGH , NZV 2015, Seite 182; BGH , NJW 2010, Seite 2727; BGH , NJW 2010, Seite 2725; BGH , NJW 2010, Seite 606; BGH , Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02, u.a. in: NZV 2003, Seite 372; BGH , NJW 1985, Seite 1222; BGH , NJW 1973, Seite 1647; Grüneberg , in: Palandt, BGB-Kommentar, 75. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn 14; Allendorf , NZV 2014, Seiten 340 f. ) oder aber sogar - bei einfach gelagerten Sachverhalten - auf den Kostenvoranschlag einer Kfz.-Fachwerkstatt stützen ( LG Berlin , DAR 2000, Seite 361 = ZfSch 2001, Seiten 85 f. = VersR 2002, Seite 333; LG Bonn , DAR 1997, Seite 74; LG Berlin , DAR 1998, Seiten 354 f. = Schaden-Praxis 1998, Seiten 424 f.; AG Bernau , Urteil vom 07.04.2011, Az.: 10 C 709/10, u.a. in: "juris"; AG Kiel , DAR 1997, Seiten 159 f.; AG Würzburg , VersR 1982, Seite 987 = ZfSch 1982, Seite 364 ).
  • OLG Saarbrücken, 28.01.2009 - 5 U 278/08

    Wirksamkeit der Begrenzung der Entschädigungsleistung auf den Nettobetrag in der

    Er kennt im Zweifel die frühere Rechtsprechung zur Ersatzpflicht auch der fiktiven Umsatzsteuer (BGH, Urt.v. 30.01.1985 - IVa ZR 109/83 - VersR 1985, 354) nicht, denn es ist auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen.

    In seinem Urteil vom 24.05.2006 (IV ZR 263/03 - VersR 2006, 1066) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass seine frühere Rechtsprechung (BGH, Urt.v. 30.01.1985 - IVa ZR 109/83 - VersR 1985, 354) die Auslegung der im entschiedenen Fall zugrundeliegenden Vereinbarungen der Parteien betraf, und nicht einen allgemeingültigen Grundsatz der Fahrzeugversicherung.

  • AG Lebach, 23.04.2002 - 3A C 793/01

    Ersatz der fiktiven Mehrwertsteuer bei der Erstattung der theoretischen

    Er ist demnach als Teil der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung gem. § 13 Abs. 5 S. 1 AKB zu erstatten (BGH, NJW 1985, 1222, Urt. v. 30.01.1985, Az: IV a ZR 109/83).

    Nach allgemeiner Auffassung setzt die Kaskoentschädigung eine vorherige Durchführung der Reparatur nicht voraus (BGH, NJW 1985, 1222, Urt. v. 30.01.1985, Az: IV a ZR 109/83).

    Der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Versicherungsnehmer hat deshalb auch dann Anspruch auf Erstattung der Wiederherstellungskosten einschließlich des darin enthaltenen Mehrwertsteuerbetrags, wenn er die Reparatur nicht durchführen lässt (BGH, NJW 1985, 1222, Urt. v. 30.01.1985, Az: IV a ZR 109/83; vgl. Rixecker, ZfS 2001, 123).

    Diese Auffassung stützt sich maßgebend auf den Gedanken, dass durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit fiktiver Mehrwertssteuer (BGH, NJW 1985, 1222, Urt. v. 30.01.1985, Az: IV a ZR 109/83) der Erwartungshorizont des typischen Versicherungsnehmers derart geprägt wurde, dass eine die Mehrwertsteuererstattung bei nur fiktiver Schadensberechnung ausschließende Klausel für diesen subjektiv überraschend sei (LG Braunschweig, VersR 2001, 1279 (1280) [LG Braunschweig 14.06.2001 - 10 S 30/01 7] , Urt. v. 14.06.2001, Az: 10 S 30/01 [7]; AG Wuppertal, ZfS 2001, 122 (123), Urt. v. 02.11.2000, Az: 31 C 170/00; AG Koblenz, DAR 2000, 73 f. [AG Koblenz 10.09.1999 - 14 C 489/99] , Urt. v. 10.09.1999, Az: 14 C 489/99).

    Zwar hat sich in der Rechtsprechung gegen Widerstände die Auffassung durchgesetzt, dass auch im Rahmen des Versicherungsvertrags grundsätzlich auch die fiktive Mehrwertsteuer ersatzfähig ist (BGH, NJW 1985, 1222, Urt. v. 30.01.1985, Az: IV a ZR 109/83; aA: OLG Frankfurt a.M., ZfS 1984, 149, Urt. v. 18.11.1983, Az: 10 U 201/82), doch war und ist diese Auffassung bis heute in der Literatur nicht unangefochten.

    Aus dieser originären Pflicht folgt, dass die Kosten der Wiederherstellung einschließlich der Mehrwertsteuer grundsätzlich geschuldet sind, unabhängig davon, ob die Reparatur durchgeführt wird (BGH, NJW 1985, 1222, Urt. v. 30.01.1985, Az: IV a ZR 109/83; vgl. BT-Drucksache 13/10435, S. 13).

  • OLG Brandenburg, 17.07.2008 - 12 U 46/07

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorrades auf einen bei guten

    Auch findet § 249 Abs. 2 S. 2 BGB n. F. auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung, sodass die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten verlangt werden kann, obwohl eine Reparatur nicht durchgeführt worden ist (vgl. BGH NJW 1985, S. 1222; NJW 1989, S. 3009).
  • BGH, 08.11.1995 - IV ZR 365/94

    Anrechnung des Restwertes oder Veräußerungserlöses auf die Ersatzleistung

    Die Höhe der Ersatzleistung des Versicherers richtet sich auch insoweit nach den erforderlichen Reparaturkosten (Senatsurteil vom 30. Januar 1985 - IVa ZR 109/83 - VersR 1985, 354 unter II, 2).

    Nach dem auch insoweit geltenden Bemessungsmaßstab des § 13 Abs. 5 AKB gleicht die Ersatzleistung des Versicherers auch hier nur die Einbußen aus, die der Versicherungsnehmer im Schadensfall erlitten hat (Senatsurteil vom 30. Januar 1985, aaO., unter 11, 3).

  • OLG Frankfurt, 11.05.2006 - 6 U 7/06

    Unlauterer Wettbewerb: Teilweise Übernahme des Selbstbehalts durch die Werkstatt

    Unter den erforderlichen Wiederherstellungskosten sind die finanziellen Aufwendungen zu verstehen, die von einer ordentlichen Werkstatt im Rahmen der üblichen Vergütung für die Reparatur des Fahrzeugs zu erbringen sind (BGH, NJW 1985, 1222).

    Maßgebend ist vielmehr der günstigere tatsächliche Reparaturpreis, da der Versicherungsnehmer zu dem konkreten Preis in vollem Umfang das erhalten hat, was ihm nach § 13 Abs. 5 AKB zusteht, nämlich eine vollständige und vollwertige Beseitigung seines Kaskoschadens (vgl. BGH, NJW 1985, 1222, 1223).

  • LG Erfurt, 11.01.2002 - 2 S 245/01

    Kaskoversicherung - Ohne Reparatur keine Mehrwertsteuer?

    Zum anderen wird dieses Verständnis auch dem Sinn und Zweck der Neufassung des § 13 V 5 AKB gerecht, der zumindest auch darin liegt, den bereits auf der Grundlage der ursprünglichen Fassung des § 13 V 1 AKB ausgetragenen Streit, ob unter den Begriff der ?erforderlichen Kosten der Wiederherstellung? auch die fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnete Mehrwertsteuer zu subsumieren ist (vlg. BGH NJW 1985, 1222; OLG Düsseldorf NJW 1983, 2949-2950; Stiefel/Hofmann, ?Kraftfahrtversicherung?, 17. Aufl., § 13 AKB, Rn. 52 m. w. N.) oder ob diese auch danach nur insoweit erstattungsfähig ist, als sie tatsächlich angefallen ist (vgl. OLG Frankfurt ZfS 1984, 149; AG München NJW 1985, 1230; AG Saarbrücken ZfS 1983, 372-373; LG München ZfS 1981, 376), dahingehend zu klären, dass es für die Erstattungspflicht im Geltungsbereich des § 13 V 5 AKB mit dem Stand 05/1999 allein auf die tatsächliche Leistung der Mehrwertsteuer durch den Versicherungsnehmer ankommt.

    Zwar ist den Vertretern der Gegenauffassung zuzugestehen, dass eine Kaskoentschädigung nach allgemeiner Auffassung wegen der Dispositionsfreiheit des Versicherungsnehmers die vorherige Durchführung einer Reparatur nicht voraussetzt und es gefestigter Rechtsprechung im allgemeinen Schadensersatzrecht und zumindest auch der überwiegenden Meinung im Versicherungsrecht entspricht, dass in allen Fällen einer Beschädigung, die nicht zu einem Totalschaden geführt hat, der Versicherungsnehmer gem. § 249 S. 2 BGB bzw. § 13 V AKB a.F. einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung, d.h. der finanziellen Aufwendungen hat, die einer ordentlichen Werkstatt im Rahmen der üblichen Vergütung für die Reparatur des Fahrzeugs zu erbringen sind, worunter trotz getrennter Ausweisung auch die Mehrwertsteuer als allgemeiner Kostenfaktor für den Leistungspreis fällt, und diese Rechtsprechung möglicherweise den Erwartungshorizont verständiger, nicht vorsteuerabzugsberechtigter Versicherungsnehmer dahingehend geprägt haben mag, dass ihnen auch bei fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung des auf Gutachtenbasis kalkulierten Mehrwertsteuerbetrages zusteht (vgl. BGH NJW 1985, 1222 m. w. N.; BGH NJW 1996, 256; AG Koblenz DAR 2000, 73).

    Der von den Vertretern der Gegenmeinung geforderte Gleichlauf der Erstattungsregelungen im Schadensrecht nach § 249 S. 2 BGB und im Versicherungsvertragsrecht nach § 13 V AKB n. F. ist auch deshalb nicht erforderlich, da zum einen bereits der Regelungsgegenstand sowie der allgemeine und der versicherungsrechtliche Schaden verschieden sind (vgl. BGH NJW 1985, 1222 m. w. N.) und die Vertragsparteien zum anderen im Versicherungsrecht ? im Gegensatz zum reinen Schadensersatzrecht ? aufgrund der hier herrschenden Vertrags- und Gestaltungsfreiheit die Möglichkeit haben, Verträge miteinander abzuschließen und ihre Vertragsbeziehungen zueinander in den Grenzen des AGBG nach ihren Vorstellungen inhaltlich auszugestalten.

    Auch die Argumentation der Klägerin und der Vertreter der Gegenmeinung, die Klausel des § 13 V 5 AKB enthalte wegen der Abweichung von der im allgemeinen Schadensrecht anerkannten Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung durch einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten eine unbillige Einschränkung des Deckungsversprechens, überzeugt ? wie im Rahmen der Prüfung des § 3 AGBG dargestellt ? schon wegen der Verschiedenheit der Regelungsgegenstände des Versicherungs- und Schadensrechts, des allgemeinen und des versicherungsrechtlichen Schadensbegriffs (vgl. BGH NJW 1985, 1222 m. w. N.) sowie der nur im Versicherungsvertragsrecht herrschenden Vertrags- und Gestaltungsfreiheit der Parteien nicht (vgl. LG München I NVersZ 2000, 529: AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99).

  • KG, 04.06.2007 - 12 U 208/06

    Haftungsverteilung und Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Kollision eines

  • LG Braunschweig, 14.06.2001 - 10 S 30/01

    Anwendbarkeit des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG);

  • OLG Karlsruhe, 10.10.2003 - 15 U 26/02

    Kfz-Kaskoversicherung: Intransparente Klausel über Mehrwertsteuererstattung

  • OLG Hamm, 18.06.1997 - 13 U 10/97

    Vorfahrtrecht bei trichterförmiger Erweiterung und Kurveschneiden

  • OLG Hamm, 18.03.1999 - 6 U 104/98

    Prognoserisiko bei fiktiver Schadensabrechnung bei Reparatur in Eigenregie

  • OLG Schleswig, 06.06.2006 - 6 U 19/06

    Unlauterer Wettbewerb durch das Angebot einer anteiligen Übernahme an der

  • OLG Köln, 09.05.2006 - 9 U 64/05

    Hohe Geschwindigkeit als grobe Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

  • OLG Saarbrücken, 17.02.2023 - 5 U 30/22

    Berechnung der Entschädigung eines sturmbedingt beschädigten Gartentores in der

  • OLG Frankfurt, 15.04.1999 - 15 U 156/98

    Eintrittspflicht der Kfz-Kaskoversicherung für Vandalismusschäden: Beweislast des

  • OLG Koblenz, 14.08.2006 - 12 U 324/05

    Kraftfahrzeugunfall: Erstattung von Sachverständigenkosten bei fehlerhaftem

  • LG Landshut, 03.11.1999 - 13 S 371/99

    Erstattung tatsächlich nicht angefallener Reparaturkosten inklusive der

  • BFH, 27.08.1993 - VI R 7/92

    Nur tatsächliche Reparaturkosten abziehbar, nicht (wahlweise) die unfallbedingte

  • BGH, 22.05.1989 - X ZR 25/88

    Kein Ersatz der Umsatzsteuer des vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten

  • BGH, 02.10.1985 - IVa ZR 184/83

    Geltung der Neupreisregelung für Kleinbusse

  • OLG Frankfurt, 15.06.2004 - 14 U 200/03

    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kfz-Vollkaskoversicherung:

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1997 - 8 S 931/95

    Schadensersatz wegen Beschädigung eines Abwasserkanals durch Benutzer;

  • OLG Frankfurt, 17.06.1997 - 10 U 122/96

    Anspruch des Leasingnehmers auf Erstattung der (wenn auch fiktiven)

  • LG Aachen, 07.06.2013 - 6 S 6/13

    Naturalrestitution, Reparatur, Ersatzsache, Schadensminderungspflicht, fiktive

  • LG Wuppertal, 12.12.2007 - 8 S 34/07

    Fiktive Schadensberechnung auf Grundlage in Ansatz gebrachter

  • LG Wuppertal, 18.10.2007 - 8 S 60/07

    Berufung i.F.e. fiktiven Schadensberechnung anhang der Stundenverrechnungssätze

  • OLG Köln, 03.06.1993 - 5 U 202/92

    Verhältnisse am Schadenstag entscheidend für Mehrwertsteuererstattung

  • LG Deggendorf, 05.03.2002 - 1 S 132/01

    Wirksamkeit einer Versicherungsklausel nach dem Gesetz über Allgemeine

  • LG Deggendorf, 05.02.2002 - 1 S 132/01

    Kaskoversicherung - MwSt bei fiktiver Reparatur und kein Ende?

  • OLG Braunschweig, 30.01.1997 - 1 U 35/96

    Schadensersatz wegen Nichtausführung von Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten

  • OLG Köln, 25.06.1996 - 3 U 67/94
  • AG Augsburg, 24.01.2022 - 15 C 493/21
  • AG Düsseldorf, 02.07.1999 - 234 C 5300/99

    Abzug eines Preisnachlasses für Ersatzteilkosten i.R. einer

  • AG Papenburg, 27.02.2002 - 18 C 812/01

    Übereinstimmung des Schadensbegriffs des Kaskorechts mit dem Schadensbegriff des

  • AG Kassel, 22.01.2002 - 424 C 5787/01

    Anspruch auf Ersatz der auf Reparaturkosten entfallenden Mehrwertsteuer gegen

  • AG Hanau, 20.11.2001 - 32 C 1847/01

    Ersatz der Mehrwertsteuer durch den Versicherer; Voraussetzungen einer

  • LG München I, 14.06.2000 - 14 S 22159/99
  • AG Düsseldorf, 12.04.2006 - 53 C 2361/06

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung aus einer Kaskoversicherung;

  • LG Osnabrück, 14.11.2004 - 18 O 469/04

    Werbung im geschäftliche Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit einem Gutschein

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht