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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.09.1983 - 14 W 121/83   

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https://dejure.org/1983,4772
OLG Hamm, 23.09.1983 - 14 W 121/83 (https://dejure.org/1983,4772)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.09.1983 - 14 W 121/83 (https://dejure.org/1983,4772)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. September 1983 - 14 W 121/83 (https://dejure.org/1983,4772)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 274
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Frankfurt, 24.03.2023 - 26 W 1/23

    Keine Vollstreckung einer Verpflichtung zum Rückschnitt einer Bepflanzung nach §

    Das Landgericht hätte deshalb ggf. die Möglichkeit, in einem etwaigen Beschluss, durch den die Gläubiger im Falle eines entsprechenden Antrags ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen - unter Beachtung der angesprochenen naturschutzrechtlichen Grenzen - selbst zu ergreifen, einzelne weitere zur Vornahme der erforderlichen Handlungen notwendige Anordnungen zu treffen, insbesondere der Schuldnerin aufzugeben, das Betreten des Grundstücks zur Vornahme der erforderlichen Arbeiten zu dulden (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.1983 - 14 W 121/83 -, NJW 1985, 274, 275; Schmidt, in: Anders/Gehle (Hrsg.), ZPO, 80. Aufl. 2022, § 887, Rdnr. 9).

    Die Zwangsmittel des § 888 ZPO, die unmittelbar auf den Willen des Vollstreckungsschuldners einwirken sollen, sind gegenüber den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 887 ZPO so wesensverschieden, dass eine Umdeutung des Vollstreckungsantrages allenfalls dann in Betracht kommen könnte, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Gläubiger seinen Antrag notfalls als einen solchen nach § 887 ZPO behandelt wissen will (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.1983 - 14 W 121/83 -, NJW 1985, 274, 275; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich (Hrsg.), Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 887, Rdnr. 33).

  • OLG Köln, 13.04.1994 - 2 W 50/94

    Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 890 ZPO auf einstweilige Verfügungen

    Für den Streitfall kann dahinstehen, ob es sich um eine vertretbare Handlung (§ 887 ZPO; so OLG Zweibrücken OLGZ 1974, 317und OLG Hamm OLGZ 1984, 184) handelt oder - wegen des Wahlrecht=des Schuldners, wie er den geschuldeten Erfolg herbeiführt - um eine unvertretbare Handlung (.§ 888 ZPO; so OLG Düsseldorf NJW-RR 1988.63), da ein Ordnungsgeld nur in den Fällen des § 890 ZPO, aber nicht nach §§ 887, 888 ZPO verhängt werden kann.
  • OLG Düsseldorf, 09.02.1998 - 9 W 7/98
    Das Vollstreckungsgericht kann nämlich in dem den Gläubiger ermächtigenden Beschluß weitere zur Vornahme der erforderlichen Handlung notwendige Anordnungen treffen, so z.B. auch dem Schuldner aufgeben, das Betreten seines Grundstücks zur Vornahme der Arbeiten zu dulden (vgl. nur: OLG Hamm OLGZ 1984, 184, 186 f).

    Auch der Umstand, daß der geschuldete Erfolg auf mehrfache, unterschiedliche Weise erbracht werden kann und der Schuldner nach dem Titel insoweit freie Hand hat, welchen Weg er geht, macht die Handlung nach ganz h.M., der sich der Senat nunmehr anschließt, nicht zu einer unvertretbaren (vgl. nur: OLG Zweibrücken MDR 1974, 409 f; 1983, 500; OLG Hamm OLGZ 1974, 62; MDR 1983, 850; OLGZ 1984, 184, 187; LG Berlin WUM 1994, 552; Schuschke, Rn. 2, 6 zu § 887 ZPO; Stein/Jonas/Brehm, Rn. 9 zu § 887 ZPO; Zöller/Stöber, Rn. 2 zu § 887 ZPO; Staudinger/Gursky, BGB, 13. B., Rn. 226 zu § 1004).

    Es mag dahinstehen, ob der Schuldner eine Wahlschuld i.S. von § 262 BGB zu erfüllen hat, wenn in dem zu vollstreckenden Urteil - wie hier - nur der Handlungserfolg, nicht aber die vorzunehmende Handlung bezeichnet ist, oder ob ihm nur ein Wahlrecht bezüglich der Mittel zusteht, mit denen er den geschuldeten Erfolg herbeiführt (so OLG Hamm OLGZ 1984, 184, 187; OLG Zweibrücken MDR 1974, 109, 410; 1983, 500).

  • OLG Frankfurt, 10.10.1996 - 26 W 128/96

    Anspruch des Mieters gegen Vermieter auf Gewährung des Zugangs zum Garten und

    Eine solche Umdeutung würde der unterschiedlichen Natur, insbesondere der Rechtsfolgen der §§ 887 und 888 ZPO, nicht entsprechen und kommt deshalb zumindest dann nicht in Betracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Vortrag der Gläubigerin keine Anhaltspunkte dafür ergibt, daß sie ihren Antrag notfalls als einen solchen nach § 888 ZPO behandelt wissen will (vgl. OLG Hamm, NJW 85, 274 f).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2008 - 8 Ta 22/08

    Zur Vollstreckung eines Anspruchs auf Erteilung einer Abrechnung über die

    Eine Umdeutung des Antrages in einen Antrag nach § 887 Abs. 1 ZPO (Ermächtigung zur Ersatzvornahme) war nicht möglich (vgl. hierzu OLG Hamm v. 23.09.1983 - 14 W 121/83 - m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 07.01.1999 - 6 W 42/98

    Pflicht zur Angabe der vom Schuldner vorzunehmenden Maßnahme im Rahmen des

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  • LG Rostock, 24.10.2002 - 2 T 304/02

    Verpflichtung zur Nebenkostenabrechnung als vertretbare Handlung;

    Das Gericht hat insofern nämlich die Möglichkeit, im Anordnungsbeschluss nach § 887 ZPO einzelne zur Vornahme der erforderlichen Handlungen notwendige Anordnungen zu treffen, wie zum Beispiel hier aufzugeben, die bei den Schuldnern oder bei einem Dritten vorhandenen und zur Berechnung der Nebenkosten erforderlichen Unterlagen herauszugeben (vgl. LG Münster, a.a.O.; LG Wuppertal, a.a.O.; LG Dortmund, a.a.O.; vgl. auch OLG Hamm, NJW 1985, 274 [OLG Hamm 23.09.1983 - 14 W 121/83] ; OLG Celle, MDR 1948, 225 [OLG Celle 23.01.1948 - 2 W 2/48] ).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 10.01.1984 - 2 W 173/83   

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https://dejure.org/1984,5336
OLG Köln, 10.01.1984 - 2 W 173/83 (https://dejure.org/1984,5336)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.1984 - 2 W 173/83 (https://dejure.org/1984,5336)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Januar 1984 - 2 W 173/83 (https://dejure.org/1984,5336)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 274
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • AG Brandenburg, 18.12.2020 - 31 C 135/19

    Unwirksamkeit eines vor einer Schieds-/Gütestelle geschlossenen Vergleichs -

    Grundsätzlich muss bei der Zwangsvollstreckung der titulierte Anspruch nämlich inhaltlich genau festgelegt sein; Unbestimmtheit des Leistungstitels macht einen Titel vollstreckungs un fähig ( OLG Jena , Beschluss vom 21.09.1998, Az.: 6 W 574/98, u.a. in: OLG-Report 1998, Seiten 439 ff.; OLG Köln , Beschluss vom 10.01.1984, Az.: 2 W 173/83, u.a. in: NJW 1985, Seite 274 ).
  • OLG Köln, 07.09.2004 - 23 WLw 6/04

    Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren

    Für die Auslegung der Urteilsformel ist die Heranziehung von Tatbestand und Urteilsgründen statthaft und geboten (vgl. BGHZ 122, 16, 18; OLG Köln NJW 1985, 274; Zöller-Stöber a.a.O.).
  • OLG Köln, 03.04.1992 - 2 W 107/91

    Vollstreckungstitel; Auslegung; Umstände außerhalb des Titels; Berücksichtigung;

    Da der Vollstreckungstitel den Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung festlegt und der Schuldner staatlichen Zwang nur nach seiner Maßgabe zu dulden hat, kann bei dieser Auslegung außer auf gesetzliche Vorschriften nur auf den Titel selbst, bei einem Urteil also außer auf die Urteilsformel gegebenenfalls auch auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zurückgriffen werden, nicht dagegen auf sonstige, außerhalb des Titels liegende Umstände (vgl. Senat, OLGZ 1979, 487, 488; Senat, NJW 1985, 274; Senat, OLGZ 1986, 86, 88; KG NJW-RR 1988, 1406; vgl. auch BGH NJW 1986, 1440; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 50. Aufl. 1992, Grundz. vor § 704, Anm. 3 E a; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 1987, § 10 II 2 b, S. 86; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl. 1978, vor § 704, Rdn. 25, 27; Zöller/Stöber, .ZPO, 17. Aufl. 1991, § 704, Rdn. 5).
  • LG Bonn, 26.02.2013 - 8 S 274/12

    Statthaftigkeit der Heranziehung von Tatbestand und Urteilsgründen für die

    Für die entsprechende Auslegung der Urteilsformel ist vielmehr die Heranziehung von Tatbestand und Urteilsgründen statthaft und geboten (vgl. BGHZ 122, 16, 18; OLG Köln NJW 1985, 274; Stöber, in: Zöller ZPO, 28. Auflage, § 704 Rdnr. 5, OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 23 WLw 6/04, zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 18.07.1988 - 7 W 17/88

    Anforderungen an die Bestimmtheit von Anträgen im Zwangsvollstreckungsverfahren;

    Im Zwangsvollstreckungsverfahren gem. § 887 ZPO ist die Handlung, zu deren Vornahme sich der Gläubiger an Stelle des Schuldners ermächtigen lassen will, genau und bestimmt zu bezeichnen (RGZ 60, 120; OLG Naumburg DR 1940, 1021; OLG Köln NJW 1985, 274 [OLG Köln 10.01.1984 - 2 W 173/83]; Thomas-Putzo ZPO 15. Aufl. § 887 Anm. 3 b. aa; Zöller/Stöber ZPO 15. Aufl. § 887 Rn. 4; Baur/Stürner Zwangsvollstreckungsrecht 11. Aufl. S. 270; Rosenberg/Gaul/Schilken Zwangsvollstreckungsrecht 10. Aufl. S. 754; aA: Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1072).
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