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   BGH, 25.10.1984 - 4 StR 567/84   

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https://dejure.org/1984,659
BGH, 25.10.1984 - 4 StR 567/84 (https://dejure.org/1984,659)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1984 - 4 StR 567/84 (https://dejure.org/1984,659)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1984 - 4 StR 567/84 (https://dejure.org/1984,659)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gefahrbegriff des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB - Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung für den Fahrzeugführer - Nachträgliches Wahrscheinlichkeitsurteil für die Festlegung, ob eine Gefährdung vorlag

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Eintritt der konkreten Gefahr beim Eingriff in den Straßenverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1036
  • MDR 1985, 245
  • NStZ 1985, 263
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.12.1967 - 4 StR 441/67

    Zum Gefährdungsvorsatz in § 315b StGB

    Auszug aus BGH, 25.10.1984 - 4 StR 567/84
    Zu einem Schaden braucht es nicht gekommen zu sein (BGHSt 22, 67, 73/74; BGH VRS 37, 365, 366; Ruth in LK, 10. Aufl. § 315 b StGB Rdn. 26 und 28).

    Dessen Gründe lassen vor allem nicht erkennen, ob sich das Landgericht der Besonderheit des Gefährdungsdelikts des § 315 b StGB hinreichend bewußt war (vgl. auch BGHSt 22, 67, 73).

  • BGH, 03.05.1973 - 4 StR 117/73

    Gefährlicher Eingriff in den Schienenbahnverkehr - Wurf eines Rundholzes auf ein

    Auszug aus BGH, 25.10.1984 - 4 StR 567/84
    Die Sicherheit einer bestimmten Person oder eines bestimmten bedeutenden Sachwertes muß so stark beeinträchtigt sein, daß es vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht (BGH VRS 45, 38; Jagusch/Hentschel, 27. Aufl. § 315 b StGB Rdn. 2).

    Eine konkrete Gefahr konnte für die Fahrerin selbst oder für ihr Fahrzeug vielmehr schon im Augenblick des Anfahrens (aus der Parklücke) bestehen, wenn es bereits in diesem Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen Verkehrsverhältnisse allein vom Zufall abhing, ob es zu einem Unfall kam (vgl. VRS 45, 38).

  • BGH, 24.07.1975 - 4 StR 165/75

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch absichtliches Zufahren auf

    Auszug aus BGH, 25.10.1984 - 4 StR 567/84
    Es handelt sich insoweit um ein nachträgliches Wahrscheinlichkeitsurteil über die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines schädlichen Erfolges, der aber in Wirklichkeit nicht eingetreten ist (BGHSt 26, 176, 181) [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75].
  • BGH, 15.02.1963 - 4 StR 404/62

    Überquerung von Bahngleisen bei geöffneter Bahnschranke - Begriff der "Gefahr" -

    Auszug aus BGH, 25.10.1984 - 4 StR 567/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß eine nach allgemeiner Lebenserfahrung im Einzelfall zu beurteilende naheliegende Gefahr vorgelegen haben, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutete (BGHSt 18, 271, 272/273).
  • BGH, 28.10.1976 - 4 StR 465/76

    Unfall mit gestohlenem Wagen - § 315c StGB, Tatfahrzeug, Schutzzweck

    Auszug aus BGH, 25.10.1984 - 4 StR 567/84
    In gleicher Weise ist auch ein (nicht tatbeteiligter) Insasse eines Fahrzeugs, das von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkt wird, nicht erst dadurch konkret gefährdet (im Sinne des § 315 c StGB), daß dieses Fahrzeug tatsächlich in eine gefährliche Verkehrssituation gerät, sondern bereits allein dadurch, daß er in einem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, das von einem Führer in "ungeeignetem Zustand" gelenkt wird (BGHSt 6, 100, 103; 27, 40, 43), gleichgültig, welche Gefahrensituation dieser zu meistern oder zufällig nicht zu bewältigen hatte.
  • BGH, 23.02.1954 - 1 StR 671/53
    Auszug aus BGH, 25.10.1984 - 4 StR 567/84
    In gleicher Weise ist auch ein (nicht tatbeteiligter) Insasse eines Fahrzeugs, das von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkt wird, nicht erst dadurch konkret gefährdet (im Sinne des § 315 c StGB), daß dieses Fahrzeug tatsächlich in eine gefährliche Verkehrssituation gerät, sondern bereits allein dadurch, daß er in einem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, das von einem Führer in "ungeeignetem Zustand" gelenkt wird (BGHSt 6, 100, 103; 27, 40, 43), gleichgültig, welche Gefahrensituation dieser zu meistern oder zufällig nicht zu bewältigen hatte.
  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 725/94

    Schlangenlinien - § 315c StGB, konkrete Gefahr, 'kritische Verkehrsituation',

    Die Tathandlung muß aber jedenfalls über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt haben (Lackner StGB 20. Aufl. § 315 c Rdn. 22); in dieser Situation muß - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist (BGH NStZ 1985, 263, 264; Lackner aaO.) - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden sein, daß es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH NStZ 1985, 263; VRS 44, 422, 423; 45, 38; Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. Vorbem. §§ 306 ff. Rdn. 5; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 3).

    Insofern hat der Senat allerdings in früheren Entscheidungen beiläufig in Erwägung gezogen, ob der Insasse des von einem fahruntüchtigen Fahrer geführten Fahrzeugs wegen des ihn ungleich stärker als jeden anderen Verkehrsteilnehmer treffenden Risikos regelmäßig auch dann konkret gefährdet sein könne, wenn es nicht zu einer gefährlichen Begegnung mit anderen Verkehrsteilnehmern, geparkten Autos oder sonstigen Gegenständen komme (BGH NStZ 1985, 263, 264; 1989, 73, 74).

  • AG Brandenburg, 21.04.2017 - 31 C 37/17

    Wer Flaschen vom Balkon wirft, muss (sofort) ausziehen!

    Eine Gefahr ist in diesem Sinne unter Heranziehung der Rechtsprechung zur konkreten Gefahr nach den §§ 315b, 315c StGB nämlich erst dann konkret, wenn "...das Gefährdungsobjekt so in den Wirkbereich der schadensträchtigen Tathandlung gelangt ..., dass der Eintritt eines Schadens nicht mehr gezielt abgewendet werden kann und sein Ausbleiben folglich nur noch von bloßen Zufälligkeiten abhängt" ( BGH , Beschluss vom 16.04.2012, Az.: 4 StR 45/12, u.a. in: NStZ-RR 2012, Seiten 252 f.; BGH , Urteil vom 25.10.1984, Az.: 4 StR 567/84, u.a. in: NJW 1985, Seiten 1036 f.; BGH , Beschluss vom 05.03.1969, Az.: 4 StR 375/68, u.a. in: NJW 1969, Seite 939; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom 27.03.2015, Az.: 4 UF 362/14, u.a. in: FamRZ 2015, Seiten 1898 ff. ).
  • BGH, 04.09.1995 - 4 StR 471/95

    durchschnittener Bremsschlauch - § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB, abstrakte - konkrete

    Zum Eintritt der konkreten Gefahr für den Fahrer und dessen Fahrzeug, wenn an dem Fahrzeug ein Bremsschlauch durchtrennt wurde (im Anschluß an BGH, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94 = NZV 1995, 325; Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 - 4 StR 567/84 = NStZ 1985, 263).

    Danach liegt, wenn ein Bremsschlauch durchtrennt wurde, wegen des besonders hohen Unfallrisikos die erforderliche konkrete Gefährdung für den betroffenen Fahrer und sein Fahrzeug in der Regel bereits darin, daß dieser das defekte Fahrzeug startet, um am Straßenverkehr teilzunehmen (BGH NStZ 1985, 263).

  • BGH, 16.08.2018 - 4 StR 162/18

    Mord (Heimtücke: Maßstab, kein Ausschluss durch feindselige Atmosphäre im

    Die Tathandlung muss aber jedenfalls über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation für das geschützte Rechtsgut geführt haben; in dieser Situation muss - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1984 - 4 StR 567/84, NStZ 1985, 263 mit Anm. Geppert und vom 15. September 1998 - 1 StR 290/98, NStZ 1999, 32, 33; Wolff in LK-StGB, 12. Aufl., § 306a Rn. 29, § 306b Rn. 14 f.; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., Vorbem. §§ 306 ff. Rn. 5 f.).
  • BGH, 03.04.2007 - 4 StR 108/07

    Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Erfolg der konkreten

    Bei dieser Sachlage ist es nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGH NJW 1996, 329 unter Aufgabe von BGH NStZ 1985, 263; vgl. weiter Barnickel in MüKo § 315 b Rdn. 26) bei einem Versuch des Verbrechens nach § 315 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB geblieben.
  • OLG Köln, 19.03.1991 - Ss 63/91

    Der Beifahrer eines fahruntüchtigen Fahrzeugführers wird nicht allein durch die

    Die Sicherheit einer bestimmten Person oder eines bestimmten Sachwerts muß mit anderen Worten so stark beeinträchtigt sein, daß es letztlich nur vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht (vgl. BGH, VRS 69, 125 [127]; NStZ 1985, 263).

    In einer Entscheidung vom 25.10.1984 (VRS 68, 116 MDR 1985, 245 = NStZ 1985, 263 [264] = JR 1985, 433 [434]), bei der es darum ging, ob die Inbetriebnahme eines Kfz ohne wirksame Fußbremse eine konkrete Gefährdung für den betroffenen Fahrer darstelle, hat der BGH unter Hinweis auf frühere Entscheidungen (BGHSt 6, 100 [103]; 27, 40 [43]) die - in jenem Fall nicht entscheidungserhebliche - Erwägung angestellt, auch ein (nicht tatbeteiligter) Insasse eines Fahrzeugs, das von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkt werde, sei nicht erst dann im Sinne des § 315c StGB konkret gefährdet, wenn dieses Fahrzeug tatsächlich in eine gefährliche Verkehrssituation gerate, sondern schon dadurch, daß er in einem Fahrzeug am Verkehr teilnehme, das von einem Führer in "ungeeignetem Zustand" gelenkt werde, gleichgültig, welche Gefahrensituation dieser zu meistern oder zufällig nicht zu bewältigen habe.

    Mit Recht weist Jähnke (DRiZ 1990, 430) darauf hin, daß die bloße Mitfahrt in der sozialen Wirklichkeit regelmäßig noch nicht als "explosive Situation" gilt, die einer Fahrt ohne Bremse (BGH, aaO [NStZ 1985, 263]) gleichkommt, zumal es einem erwachsenen Mitfahrer i. d. R. unbenommen ist, seine Einwilligung zu einer Fahrt zu erklären, bei der ein alkoholisierter Fahrzeugführer das Steuer übernimmt.

  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92

    Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren;

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob ein Insasse bereits durch die bloße Mitfahrt bei einem alkoholisierten Pkw-Lenker konkret gefährdet sein kann (vgl. BGH NStZ 1985, 263; 1989, 73 mit Anm. Geppert NStZ 1989, 320), was im Hinblick auf den mit einer höheren BAK verbundenen überproportionalen Anstieg der Gefährlichkeit des betrunkenen Kraftfahrers gegenüber dem nüchternen Fahrer zumindest bei einem mittelschweren Rausch, jedenfalls bei einer BAK von 2, 0 Promille naheliegen wird (vgl. auch Geppert NStZ 1985, 265; 1989, 320, 322; Janiszewski NStZ 1985, 257: "bei völlig betrunkenem Fahrer"); denn das regelmäßig mit einer Gefährdung der Insassen verbundene Risiko eines Alleinunfalls erhöht sich bereits ab einer BAK von 1, 1 Promille um das 65fache (Borkenstein u.a. BA 1974 Suppl. 1, S. 105 f; Müller: Der Trunkenheitstäter im Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland, 1976, S. 71) und das allgemeine Unfallrisiko steigt bei einer BAK von 2, 0 Promille um das 80fache (Crondeau u.a. ZVS 1992, 66, 77; vgl. auch Heifer in Anlage 1 zu: Alkohol und Straßenverkehr, Zweites Gutachten des Bundesgesundheitsamtes, 1977, S. 72 ff, 78; Borkenstein aaO S. 101 f; Müller aaO S. 27, 71 ff).
  • BayObLG, 14.02.1994 - 1St RR 222/93

    Trunkenheitsfahrer - § 315c Abs. 1 Nr. 1a, § 222 StGB, zu Kausalität und

    Das Amtsgericht kann sich bei seiner Ansicht auf die von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15.10.1984 (NJW 1985, 1036 = NStZ 185, 263) und vom 20.10.1988 (NZV 1989, 31) stützen.
  • BGH, 22.08.1996 - 4 StR 267/96

    Straßenverkehr - Alkohol - Fahruntüchtigkeit

    Durch seine Fahrweise war die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer und ihrer Fahrzeuge bereits so stark beeinträchtigt, daß es nur noch vom Zufall abhing, ob es zum Schadenseintritt kommen würde (BGH VRS 68, 116, 117).
  • OLG Frankfurt, 27.03.2015 - 4 UF 362/14

    Unterlassung beleidigender Äußerungen zwischen getrennt lebenden Eheleuten

    Eine Gefahr ist in diesem Sinne unter Heranziehung der Rechtsprechung zur konkreten Gefahr nach den §§ 315b, 315c StGB dann konkret, wenn "... das Gefährdungsobjekt (hier der Verfügungskläger, Anmerkung des Senats) so in den Wirkbereich der schadensträchtigen Tathandlung gelangt..., dass der Eintritt eines Schadens nicht mehr gezielt abgewendet werden kann und sein Ausbleiben folglich nur noch von bloßen Zufälligkeiten abhängt (vgl. auch BGHSt 22, 341, 344 = NJW 199, 939; BGH NJW 1985, 1036 [BGH 25.10.1984 - 4 StR 567/84] ; NStZ 2012, 701 [BGH 16.04.2012 - 4 StR 45/12] ) ..." (BeckOK-Kudlich, § 315c StGB, Rz. 55).
  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 342/89

    Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Unerlaubtes Entfernen

  • BGH, 02.05.1995 - 4 StR 187/95

    Eingriff in den Straßenverkehr - Täter im Sinne des § 315c StGB

  • BGH, 23.10.2013 - 4 StR 401/13

    Besonders schwere Brandstiftung (Begriff der konkreten Todesgefahr; Versuch)

  • BayObLG, 06.05.1988 - RReg. 1 St 93/88

    Konkrete Gefährdung; Insassen; Kraftfahrzeug; Fahrer; Alkohol

  • OLG Köln, 22.01.2002 - Ss 1/02

    Merkmale der für § 315 c StGB charakteristischen konkreten Gefährdung

  • OLG Koblenz, 10.02.2000 - 2 Ss 12/00

    Ermittlung der BAK zu einem Zeitpunkt nach der Blutentnahme; konkrete Gefährdung

  • BGH, 24.04.1997 - 4 StR 94/97

    Vorhalt von Vernehmungsschriften im Prozess - Verurteilung wegen

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.11.2001 - 4 TaBV 39/00

    Antrag, Bestimmtheit, Unterlassung, Beschlussverfahren, Mehrarbeiter,

  • BGH, 04.10.1988 - 4 StR 461/88

    Durchtrennung eines Bremsschlauchs als gefährlicher Eingriff in den

  • OLG Köln, 03.09.1996 - Ss 366/96
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