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   BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82   

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BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82 (https://dejure.org/1985,3)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.1985 - 1 BvR 934/82 (https://dejure.org/1985,3)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 1985 - 1 BvR 934/82 (https://dejure.org/1985,3)
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Buch "Sieg über das Altern"

Art. 5, 12 GG, standesrechtliches Werbeverbot für Ärzte

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Frischzellentherapie

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Arztwerbung

    Art. 3 Abs. 1, 5, 12 GG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Werbeverbots für Ärzte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen Berufsordnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Werbeverbot - Arzt - Auslegung - Freiheit der Meinungsäußerung

Papierfundstellen

  • BVerfGE 71, 162
  • NJW 1986, 1533
  • NJW-RR 1986, 715 (Ls.)
  • NVwZ 1986, 551 (Ls.)
  • GRUR 1986, 382
  • afp 1986, 168
 
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Wird zitiert von ... (220)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82
    Im Verfahren 1 BvR 38/78, das Gegenstand einer anderen Entscheidung vom heutigen Tage ist, wurde ihm vorgeworfen, daß er in der Werbung für sein Sanatorium neben Namen und Arztbezeichnung mehr als ein Indikationsgebiet angegeben habe.

    In dem Verfahren 1 BvR 38/78, das zugleich mit dem vorliegenden Verfahren beraten und entschieden worden ist, haben sich ferner die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. sowie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des allgemeinen Werbeverbots geäußert.

    Die den angegriffenen Urteilen zugrunde liegende Berufsordnung ist lediglich teilweise zu beanstanden, soweit sie die mittelbare Werbung für Sanatorien regelt (vgl. dazu die Entscheidung vom heutigen Tage im Verfahren 1 BvR 38/78 zu § 19 Abs. 2 BO 1970, jetzt § 21 Abs. 3 BO 1978).

    Denn das Verbot der Arztwerbung bewegt sich auf der untersten Eingriffsstufe des Art. 12 Abs. 1 GG , wenn berücksichtigt wird, daß dem Arzt bestimmte Ankündigungen mit werbendem Charakter erlaubt bleiben (vgl. unten I. 2. b) und daß das Werbeverbot - wie noch auszuführen sein wird - bei Buchveröffentlichungen einschränkend auszulegen ist (vgl. ferner den Beschluß in der Sache 1 BvR 38/78 vom heutigen Tage zur Werbung für ärztlich geleitete Sanatorien).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82
    Auch die Mitteilung von Tatsachen wird durch das Grundrecht geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist (vgl. BVerfGE 61, 1 (8); 65, 1 (41)).

    Der Begriff der "Meinung" in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts (BVerfGE 61, 1 (9)).

    Die allgemeinen Gesetze sind so auszulegen und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder so einzuschränken, daß der besondere Gehalt der Meinungsfreiheit als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und in seiner besonderen Bedeutung für den freiheitlichen demokratischen Staat zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 (208 f.); 61, 1 (10 f.)).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82
    Denn nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes steht jedenfalls den Ländern und nicht dem Bund die ausschließliche Befugnis zu, die Berufsausübung der Ärzte nach ihrer Zulassung zu regeln und im Zusammenhang mit der Ordnung des ärztlichen Berufsbildes Werbeverbote für den zugelassenen Arzt zu normieren (vgl. BVerfGE 33, 125 (154 f.); Dünisch, BayVBl. 1982, S. 102 (105 f.)).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach geprüft, ob und innerhalb welcher Grenzen Berufsausübungsregelungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG in Gestalt von Satzungen autonomer Berufsverbände zulässig sind und welche Anforderungen an die zugrunde liegende gesetzliche Ermächtigung zu stellen sind (BVerfGE 33, 125 (155 ff.); 33, 171 (183 ff.); 36, 212 (216 f.); 38, 373 (381)).

    In früheren Entscheidungen ist das Werbeverbot für freie Berufe damit gerechtfertigt worden, es wolle eine Verfälschung des Berufsbildes durch Verwendung von Werbemethoden verhindern, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich seien (BVerfGE 33, 125 (170); 60, 215 (232)).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82
    Das in § 21 Abs. 1 und 4 BO 1978 geregelte Werbeverbot ist ein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG , weil es sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richtet, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dient (vgl. BVerfGE 7, 198 (209 f.); 59, 231 (263 f.); 62, 230 (243 f.)); denn es schützt unter Ausgestaltung des ärztlichen Berufsbildes Kranke vor einer öffentlichen Anpreisung ärztlicher Leistungen.

    Die allgemeinen Gesetze sind so auszulegen und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder so einzuschränken, daß der besondere Gehalt der Meinungsfreiheit als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und in seiner besonderen Bedeutung für den freiheitlichen demokratischen Staat zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 (208 f.); 61, 1 (10 f.)).

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82
    Das in § 21 Abs. 1 und 4 BO 1978 geregelte Werbeverbot ist ein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG , weil es sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richtet, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dient (vgl. BVerfGE 7, 198 (209 f.); 59, 231 (263 f.); 62, 230 (243 f.)); denn es schützt unter Ausgestaltung des ärztlichen Berufsbildes Kranke vor einer öffentlichen Anpreisung ärztlicher Leistungen.

    Es bedarf einer verfassungsmäßigen Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit und der durch das Werbeverbot des § 21 Abs. 1 BO 1978 geschützten Rechtsgüter: Die Einschränkung der Meinungsfreiheit, die in der Anwendung des ärztlichen Werbeverbots liegt, muß geeignet und erforderlich sein, um den mit dem Verbot erstrebten Schutz zu bewirken; der Erfolg, der damit erreicht wird, muß im angemessenen Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung für die Meinungsfreiheit mit sich bringt (vgl. BVerfGE 59, 231 (265)).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78

    Steuerberater

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82
    Werbeverbote für freie Berufe, welche die Berufsausübung beschränken (vgl. BVerfGE 57, 121 (130 ff.); 60, 215 (229)), sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 68, 272 (282)).

    In früheren Entscheidungen ist das Werbeverbot für freie Berufe damit gerechtfertigt worden, es wolle eine Verfälschung des Berufsbildes durch Verwendung von Werbemethoden verhindern, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich seien (BVerfGE 33, 125 (170); 60, 215 (232)).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82
    Allenfalls die wirtschaftliche Ausnutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse kann Gegenstand von Werbeaussagen sein; diese Nutzung ist typischer Schutzgegenstand anderer Grundrechte (vgl. BVerfGE 31, 229 (239)).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82
    Das Bundesverfassungsgericht kann erst dann eingreifen, wenn die fachgerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einiger Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 18, 85 (93); 42, 143 (149)).
  • BVerfG, 10.12.1975 - 1 BvR 118/71

    Werbefahrten

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82
    a) Für die weitere Prüfung kann davon ausgegangen werden, daß das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch für eine Wirtschaftswerbung jedenfalls dann als Prüfungsmaßstab in Betracht kommt, wenn eine Ankündigung einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen (enger BVerfGE 40, 371 (382)).
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82
    Bei der Würdigung der Autobiographie als Meinungsäußerung darf nicht außer acht bleiben, daß durch Art. 5 Abs. 1 GG gerade auch die von vorherrschenden Vorstellungen abweichenden Meinungen geschützt werden (BVerfGE 33, 1 (15)).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • EGMR, 25.03.1985 - 8734/79

    Barthold ./. Deutschland

  • BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 25/61

    Jugendgefährdende Schriften

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83

    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung -

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 30.05.1967 - 2 BvR 380/65

    Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Heilberufekammergesetzes

  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

    Ärztekammern

  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80

    Ehrengerichte

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Einsetzung von Berufsgerichten und die

  • BVerfG, 20.01.1970 - 2 BvR 149/65

    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Verfassungswidrigkeit der Bestrafung eines Apothekers wegen Einrichtung einer

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 38/68

    Boykottaufruf

  • BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Berufsordnung für Heilpraktiker - § 1 UWG, §§ 1 ff HeilprG

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Damit ist eine Interpretation von § 185 StGB unvereinbar, die den Begriff der Beleidigung so weit ausdehnt, daß er die Erfordernisse des Ehren- oder Institutionenschutzes überschreitet (vgl. BVerfGE 71, 162 ) oder für die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit keinen Raum mehr läßt (vgl. BVerfGE 43, 130 ).
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Darunter sind Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 28, 282 ; 71, 162 ; 93, 266 ; stRspr).
  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 182/04

    Sixt-Werbung mit Lafontaine-Bild wegen satirischer Natur zulässig

    Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat, und zwar auch auf die Veröffentlichung eines Bildnisses, das die Meinungsäußerung transportiert oder ergänzt (vgl. BVerfGE 71, 162, 175; 102, 347, 359 - Benetton-Werbung; BGH, Urt. v. 14.11.1995 - VI ZR 410/94, GRUR 1996, 195, 197 = NJW 1996, 593 - Abschiedsmedaille; BGH GRUR 1997, 125, 126 - Bob-Dylan-CD; BGHZ 151, 26, 30).
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