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   BSG, 30.04.1985 - 2 RU 44/84   

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BSG, 30.04.1985 - 2 RU 44/84 (https://dejure.org/1985,1390)
BSG, Entscheidung vom 30.04.1985 - 2 RU 44/84 (https://dejure.org/1985,1390)
BSG, Entscheidung vom 30. April 1985 - 2 RU 44/84 (https://dejure.org/1985,1390)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 58, 83
  • NJW 1986, 1569
  • MDR 1985, 875
  • VersR 1985, 1041
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 2/74

    Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 30.04.1985 - 2 RU 44/84
    Die analoge Anwendung des § 555a RVO auf den vorliegenden Fall rechtfertige sich mit der Gleichheit der Gefahrenlage, die aus der natürlichen Einheit von Mutter und Kind entstehe, die den Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1977 - 1 BvL 2/74 - (BVerfGE 45, 376 = SozR 2200 § 539 Nr. 35) zur Regelung der Entschädigung für die Fälle veranlaßt habe, daß die Schädigung Mutter und Leibesfrucht zugleich treffe.

    Aufgrund der Vorschriften der §§ 548 und 551 RVO hat der noch nicht geborene Mensch - die Leibesfrucht - auch nach seiner Geburt keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Vorlagebeschluß des LSG Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 1974 - L 3 U 37/73; Beschluß des BVerfG vom 22. Juni 1977, BVerfGE 45, 376, 385/386 = SozR 2200 § 539 Nr. 35 S. 102; so auch schon BSGE 10, 97).

    Anlaß für die Einfügung dieser Vorschrift war der bereits erwähnte Beschluß des BVerfG vom 22. Juni 1977 (a.a.O.), wonach die Regelung des Dritten Buches der RVO (i.d.F. des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes), mit Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) insoweit unvereinbar war, als sie das als Leibesfrucht einer versicherten Mutter bei deren versicherter Tätigkeit geschädigte Kind nicht in den Unfallversicherungsschutz einbezog.

    Der ausdrückliche Hinweis in der amtlichen Begründung, daß die Regelung des § 555a RVO der Entscheidung des BVerfG vom 22. Juni 1977 (a.a.O.) entspricht, unterstreicht, daß nach dem Willen des Gesetzgebers eine noch weitergehende Regelung nicht beabsichtigt war.

    An dieser Entscheidung ist der Senat nicht durch den Beschluß des BVerfG vom 22. Juni 1977 (a.a.O.) gehindert, da dieser Beschluß ausdrücklich nur die Fälle erfaßt, in denen das Kind schon vor dem AU oder vor dem Eintritt der BK der Mutter gezeugt war (BVerfGE a.a.O. S. 385).

    Kern der Entscheidung des BVerfG vom 22. Juni 1977 (a.a.O.) für die vornehmlich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Verfassungswidrigkeit der Regelungen der RVO, das Kind einer versicherten Frau, das durch einen AU oder eine BK Während der Schwangerschaft als Leibesfrucht geschädigt worden ist, nicht in die gesetzliche Unfallversicherung einzubeziehen, war die Gleichheit der Gefahrenlage, die aus der natürlichen Verbundenheit von Mutter und Kind bei deren Beschäftigung entsteht (BVerfGE a.a.O. S. 388 = SozR 2200 § 539 Nr. 35 S. 104).

    Des BVerfG hat zwar in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1977 (BVerfGE 45, 376, 387 = SozR 2200 § 539 Nr. 35 S. 103) u.a. ausgeführt: "Die mit dem Arbeitsleben der Industriegesellschaft zwangsläufig verbundenen Risiken können nicht von dem einzelnen Arbeitnehmer getragen werden, sondern müssen durch umfassende Systeme der sozialen Sicherung, wie insbesondere durch die gesetzliche Unfallversicherung aufgefangen oder doch gemildert werden.

  • BSG, 15.10.1963 - 11 RV 1292/61
    Auszug aus BSG, 30.04.1985 - 2 RU 44/84
    Die zum Recht der Kriegsopferversorgung ergangene Entscheidung BSGE 20, 41, auf die das LSG hingewiesen habe, gebe für den vorliegenden Fall nichts her.

    Überdies habe bei der Entscheidung BSGE 20, 41, wie schon bei der ebenfalls zum Recht der Kriegsopfer ergangenen Entscheidung BSGE 18, 55, die Lückentheorie eine Rolle gespielt.

    Solche Forderungen sind auch nicht aus dem vom LSG angeführten Urteil BSGE 20, 41 herzuleiten.

  • BSG, 24.10.1962 - 10 RV 583/59

    Anspruch eines unterentwickelten Kindes auf Versorgung wegen schädigenden

    Auszug aus BSG, 30.04.1985 - 2 RU 44/84
    Überdies habe bei der Entscheidung BSGE 20, 41, wie schon bei der ebenfalls zum Recht der Kriegsopfer ergangenen Entscheidung BSGE 18, 55, die Lückentheorie eine Rolle gespielt.

    Hier, wie auch schon in dem Urteil BSGE 18, 55, ist der Entschädigungsanspruch aus der Kriegsopferversorgung zuerkannt worden, weil das BVG, insoweit als es solche Fälle nicht geregelt habe, eine Lücke im Gesetz vorliege, die vom BSG zu schließen sei (vgl. Äußerung des BSG auf Ersuchen des BVerfG vom 20. Dezember 1974 - 2 S 2/74).

  • BSG, 23.06.1959 - 2 RU 257/57

    Ansprüche aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wegen einer

    Auszug aus BSG, 30.04.1985 - 2 RU 44/84
    Aufgrund der Vorschriften der §§ 548 und 551 RVO hat der noch nicht geborene Mensch - die Leibesfrucht - auch nach seiner Geburt keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Vorlagebeschluß des LSG Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 1974 - L 3 U 37/73; Beschluß des BVerfG vom 22. Juni 1977, BVerfGE 45, 376, 385/386 = SozR 2200 § 539 Nr. 35 S. 102; so auch schon BSGE 10, 97).

    In dieser umfänglichen Beschränkung unterscheidet sich die gesetzliche Unfallversicherung wesentlich z.B. von der zivilrechtlichen Schadensersatzregelung bei unerlaubten Handlungen (BSGE 10, 97, 98 f., dort auch Auseinandersetzung mit BGHZ 8, 243).

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus BSG, 30.04.1985 - 2 RU 44/84
    Unbeschadet der Aufgabe und Befugnis der Gerichte zu richterlicher Rechtsfortbildung sind die durch den Grundsatz der Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht durch Art. 20 Abs. 3 GG gesetzten Grenzen zu beachten (BVerfGE 65, 182, 190).

    Aus diesen Gründen sind auch vom Sozialstaatsprinzip her keine durch den Richter vorzunehmenden neuen Typisierungen des Atypischen möglich (vgl. auch BVerfGE 65, 182, 191/192).

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

    Auszug aus BSG, 30.04.1985 - 2 RU 44/84
    Wegen der Erkrankung der am 28. Oktober 1973 geborenen Schwester Barbara der Klägerin, deren Entschädigungsanspruch der Beklagte ebenfalls abgelehnt hat (Bescheid vom 24. Juli 1981) ist das Revisionsverfahren 2 RU 43/84 anhängig.

    Aus der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 8/4022 S. 93) geht gleichfalls hervor, daß der Gesetzgeber (nur) die als Leibesfrucht durch einen während der Schwangerschaft (s. dazu Urteil des Senats vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 -) eingetretenen AU (einschließlich BK) ihrer Mutter geschädigten Personen in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbeziehen wollte.

  • BGH, 20.12.1952 - II ZR 141/51

    Schadensersatzanspruch eines aufgrund einer vor der Zeugung erfolgten

    Auszug aus BSG, 30.04.1985 - 2 RU 44/84
    In dieser umfänglichen Beschränkung unterscheidet sich die gesetzliche Unfallversicherung wesentlich z.B. von der zivilrechtlichen Schadensersatzregelung bei unerlaubten Handlungen (BSGE 10, 97, 98 f., dort auch Auseinandersetzung mit BGHZ 8, 243).
  • Drs-Bund, 25.01.1963 - BT-Drs IV/938
    Auszug aus BSG, 30.04.1985 - 2 RU 44/84
    Es ist auch vorauszusetzen, daß dem Gesetzgeber die Problematik bei der Einbeziehung der Leibesfrucht in die gesetzliche Unfallversicherung jedenfalls schon von der Zeit her bekannt ist, als ein im Ausschuß für Sozialpolitik des Bundestages gestellter Antrag, auch die Leibesfrucht gegen Schäden zu versichern, die ihm im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Mutter zugefügt werden, sowie Personen für genetische Schäden, die letztlich im Zusammenhang mit einem AU von Eltern oder Voreltern stehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen, abgelehnt wurde (Schriftlicher Bericht des Ausschusses BT-Drucks IV/938 - neu - S. 4 und 5); dem hat sich der Bundestag angeschlossen (Protokoll über die 62. Sitzung am 6. März 1963 S. 2821 ff.).
  • BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80

    Strafbefehl

    Auszug aus BSG, 30.04.1985 - 2 RU 44/84
    Zwischen beiden Gruppen von Kindern bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht (BVerfGE 55, 72, 88; 60, 329, 346; 65, 377, 384), daß sie die unfallversicherungsrechtlich unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvL 39/79

    Verfassungsmäßigkeit des § 201 RVO

    Auszug aus BSG, 30.04.1985 - 2 RU 44/84
    Dieses Merkmal hat auch der Gesetzgeber gewählt, an dem er Gleichheit und Ungleichheit seiner Regelung orientierte (BVerfGE 60, 113, 119).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 16.01.1974 - L 3 U 37/73
  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BSG, 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R

    Gewaltopferentschädigungsanspruch - schwerstbehindertes Kind aus Inzestbeziehung

    Dass der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 44/84 - (BSGE 58, 83, 85 f = SozR 2200 § 555a Nr. 2, S 5 f = NJW 1986, 1569; BVerfGE 75, 348, 357 ff = SozR 2200 § 555a Nr. 3, S 11 ff) die analoge Anwendung des § 555a Reichsversicherungsordnung (RVO) auf ein Kind abgelehnt hat, das als Leibesfrucht durch die Folgen einer von seiner Mutter vor seiner Zeugung erlittenen Berufskrankheit geschädigt worden ist, steht der Auffassung des erkennenden Senats zur Füllung der Gesetzeslücke in § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht entgegen.

    Er ist nicht befugt, in die Kompetenz des Gesetzgebers einzugreifen (BSGE 58, 83, 85).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2013 - L 20 SO 479/12
    Werde diese Ausgangsentscheidung z.B. in einem späteren Gerichtsverfahren zu Gunsten des Berechtigten abgeändert, sei nicht das Urteil, sondern der angefochtene und abgeänderte Verwaltungsakt die "Entscheidung über die Leistung" (BSG, Urteil vom 30.04.1985 - 2 RU 44/84, Bigge in jurisPR-SozR, 22/2010 Anm. 3).
  • SG Gießen, 01.02.2019 - S 1 U 61/15

    Gesetzliche Unfallversicherung - Nervengift in der Kabinenluft

    Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache zu begründen (BSGE 8, 61; 48, 285; 58, 83).
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.04.2006 - L 2 VS 29/05

    Soziales Entschädigungsrecht - Erstattung von geleisteten Beiträgen zur privaten

    Keinesfalls darf sich der Richter über das gesetzte Recht hinwegsetzen, weil es seinem Rechtsempfinden nicht entspricht (BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 44/84 - BSGE 58, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 2 m.w.N).
  • SG Gießen, 09.11.2012 - S 1 U 134/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - haftungsbegründende Kausalität -

    Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache zu begründen (BSGE 8, 61; 48, 285; 58, 83).
  • SG Gießen, 16.03.2018 - S 1 U 133/16
    Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache zu begründen (BSGE 8, 61; 48, 285; 58, 83).
  • SG Hamburg, 08.10.2001 - S 36 U 94/96
    Bei dem zitierten Urteil des BSG handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um ein Fehlurteil, sondern um eine nach den vom Gesetzgeber vorgegebenen Vorschriften, über die das Gericht sich auch dann nicht hinwegsetzen darf, wenn es seinem Rechtsempfinden nicht entspricht (vgl. Urteil des BSG vom 30. April 1985, Aktenzeichen: 2 RU 44/84), folgerichtige Entscheidung.
  • SG Fulda, 09.11.2012 - S 1 U 134/09

    Anerkennung des Sturzes beim Eislaufen während eines Klassenausflugs als

    Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache zu begründen (BSGE 8, 61; 48, 285; 58, 83).
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