Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.05.1985

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   BGH, 05.11.1985 - X ZR 23/85   

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BGH, 05.11.1985 - X ZR 23/85 (https://dejure.org/1985,1505)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1985 - X ZR 23/85 (https://dejure.org/1985,1505)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1985 - X ZR 23/85 (https://dejure.org/1985,1505)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2058
  • WM 1986, 405
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.09.1957 - VII ZR 62/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - X ZR 23/85
    Nach der Rechtsprechung (BGHZ 25, 183, 185) muß es sich dabei um Entscheidungen handeln, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können.
  • BGH, 20.06.2006 - X ZB 27/05

    Demonstrationsschrank

    Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht hat der Senat in jüngerer Zeit in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, die die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im wesentlichen als Tatfrage angesehen hat (Sen.Beschl. v. 15.3.1984 - X ZB 6/83, GRUR 1984, 797, 798 f. - Zinkenkreisel; v. 24.3.1987 - X ZR 23/85, GRUR 1987, 510, 512 - Mittelohrprothese; Sen. BGHZ 110, 82 - Spreizdübel; für das Gebrauchsmusterrecht Sen.Beschl. v. 20.1.1998 - X ZB 5/96, GRUR 1998, 913, 914 - Induktionsofen; vgl. Bruchhausen in Benkard, PatG GebrMG 9. Aufl. 1993, § 4 PatG Rdn. 45; Rogge/Grabinski in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, § 139 PatG Rdn. 143; Keukenschrijver in Busse PatG 6. Aufl. 2003, § 4 PatG Rdn. 193), hervorgehoben, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die mittels wertender Würdigung der tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen (Sen.Urt. v. 7.3.2006 - X ZR 213/01 - vorausbezahlte Telefongespräche, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; in Fortführung insbesondere des Sen.Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 162/00, GRUR 2004, 411, 413 - Diabehältnis).
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09

    Prozesskostenhilfe: Allgemeines Interesse an der Gebührenklage einer als GbR

    bb) Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschl. v. 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185; Beschl. v. 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059; Beschl. v. 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89, NJW-RR 1990, 474).

    Die Unterlassung der Rechtsverfolgung kann auch dann allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (BGH, Beschl. v. 5. November 1985, aaO S. 2059; Beschl. v. 24. Oktober 1990, aaO).

  • BGH, 23.07.2019 - II ZR 56/18

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine inländische juristische Person oder

    Der Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschluss vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185; Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, WM 1986, 405, 406).

    Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, WM 1986, 405, 406; Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, ZIP 1990, 1565).

  • BGH, 19.10.2017 - IX ZA 16/17

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Gewährungsanspruch von durch Insolvenz

    Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens angesprochen werden und die Entscheidung soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 20.05.2010 - III ZR 56/10

    Prozesskostenhilfe für die zugelassene Revision einer GmbH & Co. KG

    Die Unterlassung der Durchführung einer Revision läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. nur BGHZ 25, 183, 185; BGH, Beschlüsse vom 5. November 1985 - X ZR 23/85 - NJW 1986, 2058, 2059; 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 - NJW-RR 1990, 474).

    Gegebenenfalls kann auch genügen, wenn der wirtschaftliche Gegenwert einer Forderung, deren Realisierung die Befriedigung einer Vielzahl von Gläubigern des Forderungsinhabers ermöglichen würde, deren Interessen an der Durchsetzung der Forderung sich aber nur mit Schwierigkeiten bündeln ließen, anderenfalls beim Schuldner verbliebe (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 - NJW 1991, 703; siehe auch Beschluss vom 5. November 1985, aaO).

  • BGH, 24.06.2010 - III ZR 48/10

    Prozesskostenhilfe für die Zahlungsklage einer eingestellten GmbH

    Die Unterlassung der Durchführung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. nur BGHZ 25, 183, 185; BGH, Beschlüsse vom 5. November 1985 - X ZR 23/85 - NJW 1986, 2058, 2059; 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 - NJW-RR 1990, 474).

    Gegebenenfalls kann auch genügen, wenn der wirtschaftliche Gegenwert einer Forderung, deren Realisierung die Befriedigung einer Vielzahl von Gläubigern des Forderungsinhabers ermöglichen würde, deren Interessen an der Durchsetzung der Forderung sich aber nur mit Schwierigkeiten bündeln ließen, anderenfalls beim Schuldner verbliebe (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 - NJW 1991, 703; siehe auch Beschluss vom 5. November 1985, aaO).

  • BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90

    Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für eine juristische Person

    Die Grenzen zu einer "Vielzahl" von betroffenen Kleingläubigern - was der Bundesgerichtshof als ein mögliches Kriterium für "allgemeine Interessen" ansieht (vgl. Beschluß vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058) - sind fließend.
  • BGH, 09.11.2021 - II ZR 224/20

    Prozesskostenhilfe: Gewährung an eine juristische Person; allgemeines Interesse

    Der Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschluss vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185; Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, WM 1986, 405, 406;Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 8).

    Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, WM 1986, 405, 406; Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, ZIP 1990, 1565; Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 8).

  • BGH, 30.07.2020 - III ZA 10/20

    Prozesskostenhilfe für eine inländische juristische Person oder parteifähige

    Der Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019, aaO Rn. 8; vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059 und vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185).

    Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann danach angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, von der Durchführung des Prozesses die Existenz des Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht, oder eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019, aaO; vom 5. März 2015, aaO Rn. 9; vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 10; vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703 und vom 5. November 1985, aaO).

  • BGH, 19.07.2006 - II ZA 1/06

    Prozesskostenhilfe für den Liquidator einer juristischen Person

    Ein solches Interesse liegt vor, wenn eine juristische Person ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert ist, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn die Entscheidung einen größeren Kreis der Bevölkerung oder auch des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann, was u.a. dann anzunehmen ist, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht, oder wenn die unterlassene Rechtsverfolgung Auswirkungen auf eine Vielzahl von "Kleingläubigern" hat (BGH, Beschl. v. 5. November 1986 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058; Beschl. v. 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, ZIP 1990, 1565; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 116 Rdn. 14 ff. m.w.Nachw.).
  • OLG München, 28.10.2002 - 7 U 4716/02

    Kostentragung der Rechtsverfolgung einer mittellosen Muttergesellschaft

  • BFH, 28.04.1993 - I S 2/93

    Voraussetzungen der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im

  • BGH, 11.07.2001 - VIII ZR 213/00

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu Gunsten einer inländischen juristischen

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 13/11

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine juristische Person im Falle eines

  • OLG Köln, 20.06.2006 - 6 W 63/06

    Prozesskostenhilfe für Wettbewerbsklage

  • LG Göttingen, 02.08.2001 - 10 T 40/01

    Vorschussverlangen eines Insolvenzverwalters auf die Vergütung und die Auslagen

  • OLG Brandenburg, 12.12.2006 - 12 W 46/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen aus

  • OLG Celle, 22.12.2000 - 3 W 95/00

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Wirtschaftlich Beteiligter; GmbH;

  • OVG Sachsen, 25.01.2010 - 5 B 264/08

    Gewerbesteuer, GbR, Prozesskostenhilfe, Messbetrag, Grundlagenbescheid

  • OLG Dresden, 11.04.2008 - 12 W 212/08
  • BGH, 24.02.1999 - VIII ZR 245/98

    Begriff der allgemeinen Interessen

  • BFH, 15.10.1992 - I B 84/92
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.06.2005 - 2 O 78/05

    Prozesskostenhilfe für juristische Person

  • LAG Bremen, 05.11.1986 - 4 SHa 6/86

    Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe einer inländischen juristischen Person

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2013 - 16 E 128/12

    Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags auf Prozesskostenhilfe einer

  • VG Arnsberg, 11.09.2020 - 1 K 1758/20

    Kein Anspruch auf erneute Auszahlung einer einmaligen Corona-Soforthilfe

  • BFH, 02.10.1989 - I B 55/89
  • BFH, 12.11.1987 - IV B 20/87

    Anrechnung von Provisionszahlungen auf den Gewerbesteuerbescheid

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Rechtsprechung
   BGH, 22.05.1985 - IVb ARZ 15/85   

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https://dejure.org/1985,1745
BGH, 22.05.1985 - IVb ARZ 15/85 (https://dejure.org/1985,1745)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1985 - IVb ARZ 15/85 (https://dejure.org/1985,1745)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1985 - IVb ARZ 15/85 (https://dejure.org/1985,1745)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen - Voraussetzungen der gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung - Dauer der Anhängigkeit von Familiensachen im ersten Rechtszug

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    ZPO § 621 Abs. 3 Satz 1
    Verweisung an das Gericht der Ehesache

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2058
  • MDR 1985, 832
  • WM 1985, 893
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.02.1980 - IV ZR 198/78

    Zuständigkeit für Entscheidungen über den Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BGH, 22.05.1985 - IVb ARZ 15/85
    Insoweit kommt es in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht darauf an, ob die Instanz formell beendet ist; das ist erst mit der Rechtskraft der Entscheidung oder der - hier noch nicht erfolgten - Einlegung eines Rechtsmittels der Fall (vgl. hierzu BGH Beschluß vom 27. Februar 1980 - IV ZR 198/78 - FamRZ 1980, 444 f.).
  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus BGH, 22.05.1985 - IVb ARZ 15/85
    Ein Ausnahmefall, wie er vom Bundesgerichtshof anerkannt worden ist, wenn unzulässigerweise ein Familiengericht eine Nichtfamiliensache oder umgekehrt eine andere amtsgerichtliche Abteilung eine Familiensache entschieden hat (BGHZ 72, 182, 187 ff., 192 ff., 197), liegt hier nicht vor.
  • BGH, 19.10.1983 - IVb ARZ 35/83

    Negativer Zuständigkeitsstreit über die Entscheidung über ein Rechtsmittel -

    Auszug aus BGH, 22.05.1985 - IVb ARZ 15/85
    § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet bei Verweisungen von einem Rechtsmittelgericht an ein anderes grundsätzlich keine Anwendung (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83 - FamRZ 1984, 36).
  • BGH, 07.03.2001 - XII ARZ 2/01

    Verweisung an das Gericht der Ehesache

    Einer Verweisung an das Gericht der Ehesache nach § 621 Abs. 3 Satz 1 ZPO steht jedenfalls in einer zivilprozessualen Familiensache des § 621 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, daß ein Rechtsmittelgericht noch über die Beschwerde gegen eine die erste Instanz nicht abschließende Entscheidung (hier: Prozeßkostenhilfebeschluß) zu befinden hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 22. Mai 1985 - IVb ARZ 15/85 - FamRZ 1985, 800).

    Allein dieses Verständnis entspricht dem in der Herbeiführung einer Entscheidungskonzentration bei ein und demselben Gericht bestehenden Zweck der Regelung (Senatsbeschluß vom 22. Mai 1985 - IVb ARZ 15/85 - FamRZ 1985, 800, 801 m.N.).

  • OLG Oldenburg, 27.11.2007 - 2 UF 110/07

    Anfechtung einer durch das unzuständige Gericht getroffenen Entscheidung über das

    Die Rechtslage nach § 621 Abs. 3 ZPO schließlich ist nicht eindeutig: Zwar ist für die nach Zivilprozessrecht zu behandelnden Familiensachen in Rechtsprechung und Literatur herrschende Meinung, dass die Konzentrationszuständigkeit nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr zu beachten ist (BGH, NJW 1986, 2058. BGH, FamRZ 80, 444. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 621 Rn. 94, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 621 Rn. 39).

    Der BGH hat die Frage ausdrücklich offen gelassen (BGH, NJW 1986, 2058).

  • OLG Frankfurt, 05.05.2000 - 1 UFH 5/00
    Dies ist hier nicht geschehen; beide Gerichte haben sich jeweils nur durch akteninterne Vermerke für unzuständig erklärt und das für zuständig erachtete Gericht um Übernahme ersucht (vgl. BGH NJW 1986, 2058; st. Senatsrechtspr., etwa Beschl. v. 9.2.1999 - 1 UFH 8/98).

    Die Verweisung hat zu erfolgen, "während" das Scheidungsverfahren im ersten Rechtszug anhängig ist, was dahin zu verstehen ist, daß dies nur möglich ist, sobald und solange das Scheidungsverfahren läuft (BGH FamRZ 1985, 800).

  • OLG Frankfurt, 09.02.1999 - 1 UFH 3/99
    Dies hätte nämlich die Bekanntgabe der Entscheidungen über die Unzuständigkeitserklärungen an die Verfahrensbeteiligten erfordert (BGH NJW 1986, 2058; ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschl. v. 6.10.98 - 1 UFH 8/98).

    Dies hätte nämlich die Bekanntgabe der Entscheidungen über die Unzuständigkeitserklärungen an die Verfahrensbeteiligten erfordert (BGH NJW 1986, 2058; ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschl. v. 6.10.98 - 1 UFH 8/98).

  • OLG Frankfurt, 18.12.2009 - 1 UFH 15/09

    Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 I Nr. 4 FamFG

    Dies setzt insbesondere voraus, dass sie jeweils eine förmliche Entscheidung, mit der sie sich für unzuständig erklären, den Beteiligten zur Kenntnis gebracht haben (zum alten Recht: BGH, NJW 1986, 2058; ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Beschluss vom 17.7.2000 - 1 UFH 8/00; Beschluss vom 16.7.2001 - 1 UFH 4/01; Beschluss vom 24.1.2006 - 1 UFH 1/06).
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