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   BGH, 08.01.1986 - VIII ARZ 4/85   

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https://dejure.org/1986,584
BGH, 08.01.1986 - VIII ARZ 4/85 (https://dejure.org/1986,584)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1986 - VIII ARZ 4/85 (https://dejure.org/1986,584)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1986 - VIII ARZ 4/85 (https://dejure.org/1986,584)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Formularvertragliche Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter - Schadensersatz wegen bei Auszug unterlassener Renovierungsarbeiten - Vermietung einer unrenovierten Wohnung - Fehlen einer ausdrücklichen vertraglichen Bestimmung über die Anfangsrenovierung ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Schönheitsreparaturklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 3; ABGB § 9 Abs. 1
    Vermietung unrenovierter Wohnung - formularvertragliche Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1608
  • NJW 1986, 2102
  • NJW-RR 1986, 1021 (Ls.)
  • WM 1986, 388
  • WM 1986, 495
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus BGH, 08.01.1986 - VIII ARZ 4/85
    Aus dem Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1984 VIII ARZ 1/84, wonach gegen die Wirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter von Wohnraum in einem Formularmietvertrag grundsätzlich keine Bedenken bestehen, ergibt sich nicht, dass dies auch für den Fall der formularmäßigen Abwälzung der Schönheitsreparaturen für eine bei Vertragsbeginn nicht renovierte Wohnung gilt.

    Das Oberlandesgericht möchte ebenso wie das Landgericht die ihm gestellte Frage bejahen, es sieht sich daran aber gehindert, weil es meint, durch den Rechtsentscheid des erkennenden Senats des Bundesgerichtshofes vom 30. Oktober 1984 (BGHZ 92, 363), in dem die Wirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter von Wohnraum in einem Formularmietvertrag bejaht worden ist, sei auch entschieden, daß keine Bedenken beständen, dem Mieter von Wohnraum die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auch dann durch Formularvereinbarung zu übertragen, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben worden sei.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorlage nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil das Oberlandesgericht, das mit Rücksicht auf die Senatsentscheidung BGHZ 92, 363 einen Fall der Divergenz als gegeben ansieht, zunächst die Sache an das Landgericht hätte zurückgeben müssen, um zu klären, ob dieses von der genannten Entscheidung abzuweichen beabsichtigt (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. Juli 1984 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Oktober 1983, aaO).

    Denn die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil die Ansicht des Oberlandesgerichts unrichtig ist, die von ihm beabsichtigte Entscheidung stelle eine Abweichung von dem Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofes vom 30. Oktober 1984 (BGHZ 92, 363) dar (Art. 111 Abs. 1 Satz 3 3. MietRÄndG).

  • OLG Hamm, 03.10.1983 - 4 REMiet 3/83
    Auszug aus BGH, 08.01.1986 - VIII ARZ 4/85
    Deshalb könne offenbleiben, ob die Vorlagepflicht auch dadurch begründet würde, daß es bei der Frage der Zulässigkeit der Vorlage von den Beschlüssen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. Juli 1984 - RE-Miet 2/83 (RES IV S. 216 = RiM S. 1414 = REMiet Bd. 1) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Oktober 1983 - 4 REMiet 3/83 (RES III S. 187 = REMiet Bd. 2) abweiche.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorlage nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil das Oberlandesgericht, das mit Rücksicht auf die Senatsentscheidung BGHZ 92, 363 einen Fall der Divergenz als gegeben ansieht, zunächst die Sache an das Landgericht hätte zurückgeben müssen, um zu klären, ob dieses von der genannten Entscheidung abzuweichen beabsichtigt (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. Juli 1984 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Oktober 1983, aaO).

  • BGH, 11.06.1979 - VIII ZR 224/78

    Formularmäßige Haftungsfreizeichnung bei Verkauf eines Gebrauchtwagens durch

    Auszug aus BGH, 08.01.1986 - VIII ARZ 4/85
    Andere Senate des Bundesgerichtshofes haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BGHZ 62, 323 für den Gewährleistungsausschluß beim Einbau einer Ladeneinrichtung; BGHZ 74, 383 für den Gewährleistungsausschluß beim Gebrauchtwagenkauf).
  • BGH, 16.05.1974 - VII ZR 214/72

    Formularmäßige Beschränkungen der werkvertraglichen Mängelhaftung

    Auszug aus BGH, 08.01.1986 - VIII ARZ 4/85
    Andere Senate des Bundesgerichtshofes haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BGHZ 62, 323 für den Gewährleistungsausschluß beim Einbau einer Ladeneinrichtung; BGHZ 74, 383 für den Gewährleistungsausschluß beim Gebrauchtwagenkauf).
  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 08.01.1986 - VIII ARZ 4/85
    Die Unterscheidung in bestimmte Vertrags- oder Fallgruppen aufgrund sachbezogener und am Gegenstand orientierter Interessen des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und seines Vertragspartners bei der Beurteilung der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist bereits in dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 29. Oktober 1956 (BGHZ 22, 90, 98) vorgenommen worden.
  • BayObLG, 19.07.1984 - REMiet 2/83
    Auszug aus BGH, 08.01.1986 - VIII ARZ 4/85
    Deshalb könne offenbleiben, ob die Vorlagepflicht auch dadurch begründet würde, daß es bei der Frage der Zulässigkeit der Vorlage von den Beschlüssen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. Juli 1984 - RE-Miet 2/83 (RES IV S. 216 = RiM S. 1414 = REMiet Bd. 1) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Oktober 1983 - 4 REMiet 3/83 (RES III S. 187 = REMiet Bd. 2) abweiche.
  • BGH, 15.11.1967 - VIII ZR 150/65

    Schönheitsreparaturen an Mieträumen

    Auszug aus BGH, 08.01.1986 - VIII ARZ 4/85
    Aus der Entscheidung BGHZ 49, 56 f [BGH 15.11.1967 - VIII ZR 150/65]olgt nichts anderes.
  • OLG Stuttgart, 28.08.1984 - 8 REMiet 4/83

    Formularmietvertragsklausel; Auszug des Mieters; Kosten der

    Auszug aus BGH, 08.01.1986 - VIII ARZ 4/85
    In der Begründung dieses Beschlusses ist ausgeführt, daß die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und zumindest zweifelhaft sei, ob sie durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. August 1984 - 8 ReMiet 4/83 (RES IV S. 28 = RiM S. 1437 = REMiet Bd. 2) bereits entschieden sei, wonach die in vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Klausel, daß der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen einen bestimmten Prozentsatz an Renovierungskosten zu bezahlen hat, unwirksam ist, wenn die gemietete Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert und der Vermieter dazu auch nicht verpflichtet war.
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 8. Januar 1986 (VIII ARZ 4/85 = DWW 1986, 97 = WuM 1986, 209 = NJW 1986, 2102) ausgeführt hat, handelt es sich insoweit um eine besondere Fallgruppe, die auch unter dem Gesichtspunkt des § 9 AGBG einer eigenen rechtlichen Beurteilung zugänglich ist.
  • BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88

    Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an

    a) Wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 8. Januar 1986 (VIII ARZ 4/85 = DB 1986, 97 = WuM 1986, 209 = NJW 1986, 2102 = WM 1986, 495) und vom 1. Juli 1987 (aaO. unter III 2) ausgeführt hat, handelt es sich bei der Vermietung einer unrenoviert zu überlassenden Wohnung zwar um eine besondere Fallgruppe, für die die Frage der Wirksamkeit der formularmäßigen Abwälzung von Schönheitsreparaturen gesonderter rechtlicher Beurteilung unterliegt.
  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88

    Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer

    Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz sind bei der gebotenen generalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (BGH Beschl. v. 8. Januar 1986, VIII ARZ 4/85, NJW 1986, 2102, 2103; Beschl. v. 1. Juli 1987, VIII ARZ 9/86, NJW 1987, 2575, 2576) [BGH 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86] und es ist zu prüfen, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts (vgl. § 17 Nr. 2 AGB-Gesetz) generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BGHZ 98, 303, 308) [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85].

    Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, so ist die Abwägung in den durch die am Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildeten Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen und kann zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen (BGH Urt. v. 31. Oktober 1984, VIII ZR 226/83, WM 1985, 24, 31; Beschl. v. 8. Januar 1986 aaO und v. 1. Juli 1987 aaO; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 6. Aufl. § 9 Rdn. 77).

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