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   VGH Hessen, 29.04.1986 - 2 UE 757/84   

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VGH Hessen, 29.04.1986 - 2 UE 757/84 (https://dejure.org/1986,6315)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.04.1986 - 2 UE 757/84 (https://dejure.org/1986,6315)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. April 1986 - 2 UE 757/84 (https://dejure.org/1986,6315)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwaltungsakte (Schulorganisation) - Einrichtung einer Schulbushaltestelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2781
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.1979 - XII A 276/76
    Auszug aus VGH Hessen, 29.04.1986 - 2 UE 757/84
    Die Einrichtung einer Bushaltestelle durch Anbringung des Zeichens 224 (§ 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO) stellt einen Verwaltungsakt dar (mit OVG Münster, VRS 57, 396, gegen BayVGH, BayVBl. 79, 341).

    Das Haltestellenzeichen verkörpert daher Ge- und Verbote, so daß es in § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO zu Recht der Gruppe der Vorschriftzeichen zugeordnet ist und deren Rechtsnatur als Verwaltungsakte teilt (OVG Münster, Urteil vom 06.02.1979, VRS 57, 396, 397; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 28. Auflage, Rdnr. 248 zu § 41 StVO - Stichwort Z 224, 226 -).

    Damit wird der Verkehrsbehörde ein Ermessen eingeräumt, bei dessen Ausübung sie die durch die Maßnahme berührten öffentlichen und privaten Belange unter- und gegeneinander abzuwägen hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 06.02.1979, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.01.1979 - 1 C 56.77

    Überprüfung einer Ermessensentscheidung

    Auszug aus VGH Hessen, 29.04.1986 - 2 UE 757/84
    Die Einrichtung einer Bushaltestelle durch Anbringung des Zeichens 224 (§ 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO) stellt einen Verwaltungsakt dar (mit OVG Münster, VRS 57, 396, gegen BayVGH, BayVBl. 79, 341).

    Allerdings hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 01.02.1978 (BayVBl. 79, 341) entschieden, die Anbringung des Haltestellenzeichens (Zeichen 224) stelle keinen Verwaltungsakt, sondern ein rein tatsächliches Handeln der Verkehrsbehörde dar; denn dieses Zeichen enthalte nur einen Hinweis auf die betreffende Haltestelle und unterscheide sich somit - auch der äußeren Form (Farbe) nach - von den sogenannten Vorschriftzeichen, die verkehrsrechtliche Gebote oder Verbote verkörperten.

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77

    Schutzauflagen im bundesbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugunsten der

    Auszug aus VGH Hessen, 29.04.1986 - 2 UE 757/84
    Es ist zwar in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß Lärmbeeinträchtigungen - z. B. durch Straßenverkehr - einen Eingriff in das Grundeigentum darstellen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 07.07.1978, BVerwGE 56, 110, 132, und 14.12.1979, BVerwGE 59, 253, 267), das setzt aber voraus, daß die Geräuschbelastung das Grundstück enteignungsgleich, d. h. schwer und unerträglich trifft, so daß eine nach der Gebietsart angemessene Nutzung des Eigentums, also ein Wohnen ohne Beeinträchtigung der Gesundheit nicht mehr möglich ist.

    Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 GG reicht, soweit Lärmeinwirkungen von einem Wohnhaus abgewehrt werden sollen, nicht weiter als der verfassungsrechtliche Schutz des Grundeigentums, weil der durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Eigentumsschutz die Nutzung des bebauten Grundstücks als Wohnraum und damit die personenbezogenen Rechtsgüter mit umfaßt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1979, a.a.O., m. w. N.).

  • BGH, 11.11.1983 - V ZR 231/82

    Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bei Notwendigkeit einer behördlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 29.04.1986 - 2 UE 757/84
    Denn für die Abgrenzung, ob ein bebautes Grundstück durch Lärmbelastungen enteignungsgleich betroffen ist, kommt es auf die objektive Nutzungsmöglichkeit an, so daß eine besondere Lärmempfindlichkeit des derzeitigen Eigentümers bei dieser Grenzziehung keine Berücksichtigung finden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1983 - V ZR 231/82 -).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus VGH Hessen, 29.04.1986 - 2 UE 757/84
    Es ist zwar in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß Lärmbeeinträchtigungen - z. B. durch Straßenverkehr - einen Eingriff in das Grundeigentum darstellen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 07.07.1978, BVerwGE 56, 110, 132, und 14.12.1979, BVerwGE 59, 253, 267), das setzt aber voraus, daß die Geräuschbelastung das Grundstück enteignungsgleich, d. h. schwer und unerträglich trifft, so daß eine nach der Gebietsart angemessene Nutzung des Eigentums, also ein Wohnen ohne Beeinträchtigung der Gesundheit nicht mehr möglich ist.
  • BGH, 07.10.1976 - III ZR 128/74

    Amtspflicht - Schulbushaltestelle

    Auszug aus VGH Hessen, 29.04.1986 - 2 UE 757/84
    Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. Urteile vom 07.10.1976 , DVBl. 77, 283, und 27.04.1981 , NJW 82, 37) die ordnungsgemäße Auswahl, Einrichtung und Überwachung einer Schulbushaltestelle eine dem Schulträger gegenüber den Schülern obliegende Amtspflicht darstellt, weil diese Verpflichtung unabhängig von der Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde besteht, die Festsetzung der Haltestelle durch Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen nach außen umzusetzen.
  • VGH Hessen, 01.04.1985 - 2 TH 1805/84

    Verwaltungsprozeßrecht: Sofortige Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses;

    Auszug aus VGH Hessen, 29.04.1986 - 2 UE 757/84
    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 01.04.1985 (2 TH 1805/84 m. w. N. aus der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte) entschieden, daß eine Belastung durch Straßenverkehrslärm mit einem Mittelungspegel von 70 dB(A) am Tage in einem Wohngebiet noch keinen enteignungsgleichen Eingriff in das Grundeigentum bewirkt, weil der Mensch nach der Lebenserfahrung solchen Geräuschbelastungen weithin ausgesetzt ist, ohne gesundheitlichen Schaden zu nehmen.
  • BGH, 27.04.1981 - III ZR 47/80

    Rechtsfolgen und Haftung bei Unfällen von Schülern an einer Schulbushaltestelle

    Auszug aus VGH Hessen, 29.04.1986 - 2 UE 757/84
    Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. Urteile vom 07.10.1976 , DVBl. 77, 283, und 27.04.1981 , NJW 82, 37) die ordnungsgemäße Auswahl, Einrichtung und Überwachung einer Schulbushaltestelle eine dem Schulträger gegenüber den Schülern obliegende Amtspflicht darstellt, weil diese Verpflichtung unabhängig von der Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde besteht, die Festsetzung der Haltestelle durch Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen nach außen umzusetzen.
  • OVG Saarland, 21.06.1995 - 9 R 14/95

    Zum Anspruch eines Anwohners auf Verlegung einer Bushaltestelle

    OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. April 1986, NJW 1986, 2779 und HessVGH, Urteil vom 29. April 1986, NJW 1986, 2781 Diese Klage ist hier in der Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, abweichend von § 68 1, 11 VwGO, zulässig.
  • VGH Hessen, 08.07.2002 - 2 UZ 702/02

    Haltestelle für Linienomnibus

    Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 1 BOKraft, wonach bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen ist (vgl. zu dieser Problematik die Senatsurteile vom 29. April 1986 - 2 UE 757/84 -, NJW 1986 S. 2781, und vom 6. September 1988 - 2 UE 2621/84 - Urteil des OVG Münster vom 6. Februar 1979 - XII A 276/76 -, VRS 57, 396; Urteil des VGH Mannheim vom 20. Oktober 1994 - 5 S 474/94 -, NZV 1995, 333).
  • VG Aachen, 30.03.2021 - 10 K 1571/19

    Verlegung Bushaltestelle; Beginn Klagefrist; Anhörung; Ermessenserwägungen;

    vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. April 1986 - 2 UE 757/84 -, NJW 1986, 2781, 2782; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 1. August 2016 - 3 K 74/16.NW -, juris, Rn. 35.
  • VG Gießen, 21.02.1996 - 8 E 45/94

    Anforderungen an die Standortauswahl für Sammelcontainer

    Grundsätzlich ist anerkannt, daß einer Anlage das an Auswirkungen zuzurechnen ist, was durch ihre Funktion bedingt wird (vgl. Steinberg, a.a.O., 1 31, S. 17; 1 66, S. 38/39 und 1 68, S. 39), so daß ähnlich wie der Lärm von Besuchern einer Gaststätte der Gaststätte selbst (vgl. dazu z B. BVerwG, U. v. 15.01.1982 - 4 C 58.79 -, NVwZ 1982, 312) oder Lärm wartender Schüler der Schulbushaltestelle (vgl. dazu Hess. VGH, U. v. 19.04.1986 2 UE 757/84 -, NJW 1986, 2781, 2782 f.)* zuzurechnen ist, die Beklagte auch für die durch Mißbrauch entstehenden Immissionen beim Einwerfen in die Container verantwortlich ist (ebenso: VG Köln, U. v. 02.07.1992 - 4 K 2071/89 -, DWW 1994, 214, 2-117; a.A.: VG Würzburg, U. v. 10.10.1991 - W 6 K 90.1011 -, NWZ 1-992, 507, 508 f.).
  • VG Würzburg, 20.12.2012 - W 6 E 12.983

    Kein vorrangiger Anspruch auf Zufahrt für beabsichtigte Stellplätze auf

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Verkehrslärm der durchgehenden Straße dominiert und nicht allein durch die Haltevorgänge im Zusammenhang mit der Bushaltestelle eine Gesundheitsgefahr oder eine schwere und unerträgliche Eigentumsbeeinträchtigung ausgelöst wird (vgl. VG Koblenz, U.v. 17.11.2008, Az. 4 K 1963/07.KO; HessVGH, U.v. 29.04.1986, Az. 2 UE 757/84, NJW 1986, 2781), zumal die Haltestelle vor dem Nachbaranwesen schon vorher in der Nähe des Anwesens der Antragstellerin lag und nur um einige Meter näher an das Anwesen der Antragstellerin heranrückt.
  • VG Frankfurt/Main, 24.01.2007 - 12 E 1807/05

    Einrichtung einer Bushaltestelle

    Einer bloßen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung kommt keine enteignende Wirkung zu (VGH Kassel, NJW 86, 2781, 2782).
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