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   BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 52.82   

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https://dejure.org/1985,220
BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 52.82 (https://dejure.org/1985,220)
BVerwG, Entscheidung vom 21.05.1985 - 1 C 52.82 (https://dejure.org/1985,220)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 (https://dejure.org/1985,220)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 7; RuStAG § 25; RuStAG § 39

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Staatsangehörigkeitsausweis - Heimatschein - Irrtum - Deutsche Staatsangehörigkeit - Wohnsitz im Inland - Dauernder Aufenthalt - Tatsächliche Verhältnisse

  • hjil.de PDF, S. 11 (Kurzinformation)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 71, 309
  • NJW 1986, 674
  • DVBl 1985, 966
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 141.67

    Einwand des Entgegenstehens einer rechtskräftig entschiedenen Sache - Bestimmung

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 52.82
    In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten (vgl. BVerwGE 28, 193[194f.]).
  • BVerwG, 14.12.1972 - I C 32.71

    Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises - Feststellung einer

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 52.82
    Dem steht das Urteil BVerwGE 41, 277 nicht entgegen.
  • BVerwG, 20.02.1959 - VII C 92.58
    Auszug aus BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 52.82
    ... Insbesondere ist bei dauerndem Aufenthalt im Inland ein gesetzl. Wohnsitz im Ausland nicht maßgebend (vgl. auch BVerwGE 8, 173[174]).
  • BVerwG, 16.09.1966 - I C 69.64

    Voraussetzungen der Ausstellung eines Heimatscheins - Verpflichtung zur Teilnahme

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 52.82
    Der Senat hat die Bescheinigung in DÖV 67, 94 als Beurkundung der Staatsangehörigkeit beurteilt und ihr damit ebenfalls nur eine solche Wirkung beigemessen (vgl. dazu BVerwGE 37, 103[104]).
  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 94.69

    Klage auf Eintragung eines Rechts in das Wasserbuch - Anmeldung des Rechts auf

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 52.82
    Der Senat hat die Bescheinigung in DÖV 67, 94 als Beurkundung der Staatsangehörigkeit beurteilt und ihr damit ebenfalls nur eine solche Wirkung beigemessen (vgl. dazu BVerwGE 37, 103[104]).
  • BVerwG, 15.01.1970 - III C 135.68

    Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes mit dem Verlassen des Wohnortes

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 52.82
    Der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist (vgl. z. B. BVerwGE 35, 16[17f.]).
  • VG Stuttgart, 23.07.2008 - 11 K 4247/07

    Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

    War ein Staatsangehörigkeitsausweis nach § 39 StAG i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV) vom 18.06.1975 i.d.F. v. 24.09.1991 (GMBl. S. 741), die auch nach Aufhebung des § 39 StAG durch Art. 5 Nr. 17 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I. S. 1950) von den Staatsangehörigkeitsbehörden weiter angewandt wurde, ein Dokument, das lediglich ein Beweismittel darstellte, das die tatsächliche Vermutung für das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Ausstellung erzeugte ohne dass er eine die Staatsangehörigkeit begründende Wirkung gehabt hätte, auch nicht in der Art, wie sie ein feststellender Verwaltungsakt kraft seiner Verbindlichkeit auslöst (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 03.11.1998 - 9 C 18/97 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 55; BVerwG, Urt. v. 21.05.1985 - 1 C 52.82 -, BVerwGE 71, 309; BayVGH, Beschl. v. 21.05.2008 - 5 C 08.1193 -, zit. nach ), so ist ein Staatsangehörigkeitsausweis nach der Neufassung des § 30 StAG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) nunmehr eine verbindliche Bescheinigung am Ende eines behördlichen Feststellungsverfahrens über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 3 StAG).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 - 2 O 127/21

    Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung -

    Ein weiterer Wohnsitz ist gegeben, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist, was auch dann der Fall sein kann, wenn der dauernde, obwohl nicht ununterbrochene Aufenthalt in der Weise wechselt, dass von dem jeweiligen Aufenthaltsort aus die gesamten Lebensverhältnisse schwerpunktmäßig bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 - juris Rn. 17).

    Es gibt aus der Sicht des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ort in Naumburg nur Schwerpunkt eines begrenzten Teils der Lebensbeziehungen der Schuldnerin ist, etwa nur ihrer gewerblichen Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1962 - IV ZR 192/61 - BeckRS 1962, 31377797), oder dass es sich bei ihren Aufenthalten in Naumburg nur um Besuchsaufenthalte handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 - a.a.O. Rn. 17).

  • BVerfG, 22.06.1990 - 2 BvR 116/90

    Gerichtliche Aufklärungspflicht im Auslieferungsverfahren bei Behauptung der

    Die Frage, ob der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit noch einen Wohnsitz im Inland gehabt hat, wird _ verfassungsrechtlich unbedenklich _ von Rechtsprechung und Lehre nach § 7 BGB beurteilt (vgl. BVerwGE 71, 309 [312]; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 25 RuStAG Rdnr. 9 ff. m.w.N.).

    Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung tatsächlich aufgegeben wird und der Aufhebende den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beibehalten will (vgl. BVerwGE 71, 309 [312]; BGH LM § 7 BGB Nr. 2; MünchKomm. BGB , 2. Aufl., § 7 Rdnr. 22, 23).

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