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   BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 48/84   

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BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 48/84 (https://dejure.org/1985,1534)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1985 - IVb ZR 48/84 (https://dejure.org/1985,1534)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1985 - IVb ZR 48/84 (https://dejure.org/1985,1534)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 722
  • NJW-RR 1986, 295 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

    Auszug aus BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 48/84
    Dabei hat es sich auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, wonach das für die Anwendung von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB wesentliche Erfordernis, daß die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren übersteigt, nicht nur aus einem Fehlverhalten des Berechtigten, sondern auch aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten folgen kann (vgl. die auch vom Berufungsgericht zitierten Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 572 und vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 997 sowie Senatsurteil vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987).

    Eine derartige neuerliche Entscheidung über den Unterhaltsanspruch kommt entgegen einer in Rechtsprechung (OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 699, 700; OLG Hamm FamRZ 1981, 257, 258; OLG Oldenburg FamRZ 1981, 775) und Schrifttum (vgl. MünchKomm/Richter Ergänzung zu § 1579 Rdn. 13 bis 15 e; Palandt/Diederichsen, BGB 44. Aufl. § 1579 Anm. 3; Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. § 1579 Rdn. 17 sowie Nachträge) vertretenen Auffassung auch nach einem vorherigen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs in Betracht: Ändern sich die Gegebenheiten, welche die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten begründet haben, so kann eine erneute Prüfung der Frage gerechtfertigt sein, ob die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten weiterhin die Zumutbarkeitsgrenze übersteigt (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Januar 1983, a.a.O. S. 572 linke Spalte; gegen die Endgültigkeit eines Unterhaltsausschlusses auch Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 373; Kalthoener/Büttner a.a.O. Rdn. 713 ff. Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1579 Rdn. 27).

  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 544/80

    Grenzen des Trennungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 48/84
    Vielmehr kommt in einem solchen Fall die Anwendung der Härteklausel, die nicht nur durch die Aufnahme nachhaltiger intimer Beziehungen nach der Trennung, sondern auch durch ein solches Verhalten während der häuslichen Gemeinschaft oder gar der ehelichen Lebensgemeinschaft verwirklicht werden kann (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 - FamRZ 1981, 439, 440 f. und vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670), trotz des geschilderten Verhaltens des Unterhaltsverpflichteten weiter in Betracht (vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 1981, 775, 776; Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 698; MünchKomm/Richter, Ergänzung zu § 1579 Rdn. 13 bis 15 d).

    Darin ist ein schwerwiegendes eheliches Fehlverhalten zu erblicken, wie es die Verwirklichung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB nach der Senatsrechtsprechung erfordert (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO).

  • BGH, 12.01.1983 - IVb ZR 348/81

    Anrechnung von öffentlich-rechtlichen Sozialleistungen als unterhaltspflichtiges

    Auszug aus BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 48/84
    Vielmehr kommt in einem solchen Fall die Anwendung der Härteklausel, die nicht nur durch die Aufnahme nachhaltiger intimer Beziehungen nach der Trennung, sondern auch durch ein solches Verhalten während der häuslichen Gemeinschaft oder gar der ehelichen Lebensgemeinschaft verwirklicht werden kann (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 - FamRZ 1981, 439, 440 f. und vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670), trotz des geschilderten Verhaltens des Unterhaltsverpflichteten weiter in Betracht (vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 1981, 775, 776; Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 698; MünchKomm/Richter, Ergänzung zu § 1579 Rdn. 13 bis 15 d).

    Unter diesen Umständen erscheint es im vorliegenden Fall geboten, die lange Dauer der Ehe verbunden mit dem Umstand, daß die Klägerin drei Kinder großgezogen hat, zu ihren Gunsten in die etwaige Billigkeitsabwägung einzubeziehen (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Januar 1983 a.a.O. S. 672).

  • OLG Oldenburg, 22.05.1981 - 11 UF 168/80
    Auszug aus BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 48/84
    Vielmehr kommt in einem solchen Fall die Anwendung der Härteklausel, die nicht nur durch die Aufnahme nachhaltiger intimer Beziehungen nach der Trennung, sondern auch durch ein solches Verhalten während der häuslichen Gemeinschaft oder gar der ehelichen Lebensgemeinschaft verwirklicht werden kann (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 - FamRZ 1981, 439, 440 f. und vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670), trotz des geschilderten Verhaltens des Unterhaltsverpflichteten weiter in Betracht (vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 1981, 775, 776; Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 698; MünchKomm/Richter, Ergänzung zu § 1579 Rdn. 13 bis 15 d).

    Eine derartige neuerliche Entscheidung über den Unterhaltsanspruch kommt entgegen einer in Rechtsprechung (OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 699, 700; OLG Hamm FamRZ 1981, 257, 258; OLG Oldenburg FamRZ 1981, 775) und Schrifttum (vgl. MünchKomm/Richter Ergänzung zu § 1579 Rdn. 13 bis 15 e; Palandt/Diederichsen, BGB 44. Aufl. § 1579 Anm. 3; Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. § 1579 Rdn. 17 sowie Nachträge) vertretenen Auffassung auch nach einem vorherigen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs in Betracht: Ändern sich die Gegebenheiten, welche die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten begründet haben, so kann eine erneute Prüfung der Frage gerechtfertigt sein, ob die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten weiterhin die Zumutbarkeitsgrenze übersteigt (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Januar 1983, a.a.O. S. 572 linke Spalte; gegen die Endgültigkeit eines Unterhaltsausschlusses auch Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 373; Kalthoener/Büttner a.a.O. Rdn. 713 ff. Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1579 Rdn. 27).

  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 556/80

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse;

    Auszug aus BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 48/84
    Allerdings hat der Senat die Verneinung eines einseitigen evidenten Fehlverhaltens in einem Fall gebilligt, in dem der auf Unterhalt in Anspruch genommene Ehegatte als erster Scheidungsabsichten geäußert und selbst die Trennung sowie den Auszug des anderen Ehegatten aus dem gemeinsam bewohnten Hause gewünscht hatte (Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752, 753).
  • BGH, 03.02.1982 - IVb ZR 654/80

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung grober Unbilligkeit des

    Auszug aus BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 48/84
    Nach dieser Rechtsprechung ist aus der grundsätzlichen Abkehr des Gesetzes vom Verschuldensprinzip zu folgern, daß bei der Prüfung, ob ein Fehlverhalten eindeutig bei dem Unterhalt begehrenden Ehegatten liegt, nicht jeglichen Vorwürfen gegen den anderen Ehegatten nachzugehen ist; vielmehr können nur konkret vorgebrachte Verfehlungen von einigem Gewicht Bedeutung erlangen, die dem Unterhalt begehrenden Ehegatten das Festhalten an der Ehe erheblich erschwert haben und sein eigenes Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen (Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - FamRZ 1982, 463, 464 und ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 15.06.1983 - IVb ZR 392/81

    Ehebrecherisches Verhältnis zu einem anderen Mann - Nachhaltiges, auf Dauer

    Auszug aus BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 48/84
    So mag etwa aus der nachträglichen Aufnahme der ehewidrigen Beziehungen zu folgern sein, daß auch auf Seiten dieses Ehegatten die ehelichen Gefühle bereits im Zeitpunkt der Abkehr des Unterhalt begehrenden Ehegatten erkaltet waren und er von dessen Fehlverhalten nicht mehr wesentlich betroffen wurde (Senatsurteil vom 15. Juni 1983 - IVb ZR 392/81 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 26.11.1980 - IVb ZR 542/80

    Bestimmung des Endes der Ehedauer

    Auszug aus BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 48/84
    Mit der Zunahme der Ehedauer geht in der Regel eine zunehmende Verflechtung der Lebensverhältnisse beider Ehegatten und eine wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten einher, gegenüber der sich der Ehegatte durch die unterhaltsrechtliche Solidarität des Ehepartners abgesichert zu fühlen pflegt (vgl. auch - zu § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB - Senatsurteil vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 - FamRZ 1981, 140, 142).
  • BGH, 29.06.1983 - IVb ZR 391/81

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten; Umfang des

    Auszug aus BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 48/84
    Dabei hat es sich auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, wonach das für die Anwendung von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB wesentliche Erfordernis, daß die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren übersteigt, nicht nur aus einem Fehlverhalten des Berechtigten, sondern auch aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten folgen kann (vgl. die auch vom Berufungsgericht zitierten Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 572 und vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 997 sowie Senatsurteil vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987).
  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 22/83

    Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des

    Auszug aus BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 48/84
    Dabei hat es sich auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, wonach das für die Anwendung von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB wesentliche Erfordernis, daß die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren übersteigt, nicht nur aus einem Fehlverhalten des Berechtigten, sondern auch aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten folgen kann (vgl. die auch vom Berufungsgericht zitierten Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 572 und vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 997 sowie Senatsurteil vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987).
  • OLG Hamm, 16.09.1980 - 3 UF 241/80
  • OLG Düsseldorf, 27.04.1982 - 1 UF 156/81
  • OLG Oldenburg, 19.03.2012 - 13 UF 155/11

    Möglichkeit der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs durch einseitiges Ausbrechen

    Erforderlich sei vielmehr ein konkretes Fehlverhalten von einigem Gewicht, das dem anderen Ehegatten vorzuhalten ist und das dem Unterhalt begehrenden Ehegatten ein Festhalten an der Ehe erheblich erschwert hat und sein eigenes Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lässt (vgl. BGH NJW 1982, 1461 unter 5b; NJW 1986, 722 unter 3b; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 11. Aufl., Rn. 1145).
  • OLG Brandenburg, 24.03.2009 - 10 UF 166/03

    Trennungsunterhalt: Herabsetzung wegen der Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen

    Jedenfalls stellen sie für sich genommen keine Umstände dar, die die Einseitigkeit des festgestellten schwerwiegenden Fehlverhaltens der Klägerin entfallen lassen könnten (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, NJW 1981, 1214/1215 und NJW 1986, 722/723; OLG Hamm, FamRZ 1997, 1484).
  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 78/88

    Wahrung der Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege oder Erziehung

    Durch eine solche Zuwendung zu einem anderen Partner kehrt sich ein Ehegatte von den ehelichen Bindungen, die während des Getrenntlebens weiter bestehen, so offensichtlich ab, daß nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten regelmäßig grob unbillig erscheint (Senatsurteile vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 - FamRZ 1983, 142; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 571; vom 25. September 1985 - IVb ZR 48/84 - NJW 1986, 722).
  • OLG Karlsruhe, 18.02.2008 - 5 UF 156/07

    Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen Aufnahme einer

    Demgemäß wird der unterhaltsbedürftige Ehegatte durch den Verlust oder eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs im allgemeinen umso schwerer getroffen, je länger die Ehe gedauert hat (BGH EzFamR BGB § 1579 Nr. 11; BGH NJW 1986, 722 ).
  • BGH, 28.03.1990 - XII ZR 64/89

    Zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts

    Welches Gewicht der Ehedauer im Rahmen der Billigkeitsprüfung zukommt, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden, wobei nicht zu verkennen ist, daß mit zunehmender Ehedauer in der Regel eine zunehmende Verflechtung der Lebensverhältnisse beider Ehegatten und häufig auch eine wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des Unterhaltsberechtigten von dem anderen Ehegatten einhergeht (vgl. Senatsurteil vom 25. September 1985 - IVb ZR 48/84 = NJW 1986, 722, 723 mit Hinweis auf Senatsurteil vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 = FamRZ 1981, 140, 142).
  • OLG Braunschweig, 29.01.2008 - 3 UF 53/07

    Wirksamkeit einer Prozesserklärung bzgl. des Anerkenntnisses von

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb ein schwerwiegendes Fehlverhalten nur dann bejaht, wenn sich etwa der Unterhaltsberechtigte gegen den Willen seines Partners von diesem abgewendet hat und mit einem Dritten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt (BGH FamRZ 89, 487, 489; 89, 1279; 84, 356; 84, 154; 83, 142; 83, 150, 152; 83, 670; 82, 466; BGH NJW 86, 722), wenn der Berechtigte während der Ehe ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem Dritten aufnimmt und gegen den Willen des Verpflichteten fortführt (BGH FamRZ 89, 1279; 83, 142; 82, 466),wenn er während der Ehe immer wieder intime Beziehungen zu wechselnden Partnern aufnimmt (BGH FamRZ 83, 670).
  • OLG Hamm, 16.11.2000 - 2 WF 471/00

    Zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 6 BGB

    Es handelt sich auch um ein einseitiges Fehlverhalten im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB, solange die Klägerin nicht substantiiert darlegt, daß dem Beklagten ein ähnlich schweres Fehlverhalten zur Last zu legen ist (BGH NJW 1981, 1214; 1986, 722).
  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 79/86

    Anwendung des UÄndG auf vor dem Inkrafttreten liegende Zeiträume

    Für Fälle, in denen der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner eine Lebensgemeinschaft eingegangen war und für die Dauer dieser Gemeinschaft wegen grober Unbilligkeit (§ 1579 I Nr. 4 a. F. oder § 1579 Nr. 7 BGB n. F.) keinen Unterhalt verlangen konnte, hat der Senat bereits entschieden, daß der Ausschluß des Unterhaltsanspruchs nicht notwendig endgültig sein muß, daß vielmehr bei einer späteren Änderung der Gegebenheiten, etwa dem Zerbrechen der Lebensgemeinschaft, erneut umfassend zu prüfen ist, ob die aus einer wiederauflebenden Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten weiterhin die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet (vgl. Senat, NJW 1986, 722 (724) bzw. FamRZ 1986, 443 (444) sowie FamRZ 1987, 689 (690)).
  • KG, 28.03.2007 - 13 WF 23/07

    Trennungsunterhalt: Verschlechterung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

    Diese war - wie im Urteil vom 11. Dezember 2003 bereits ausgeführt - jedenfalls nach Ablauf des zweiten Trennungsjahres verpflichtet, sich ernstlich und nachhaltig darum zu bemühen, ihren Unterhaltsbedarf selbst aus eigener Erwerbstätigkeit zu decken (vgl. auch BGH NJW 1986, 722; BGH FamRZ 1990, 283).
  • OLG Hamm, 05.02.1996 - 6 UF 459/93

    Mutwilliges Herbeiführen der Bedürftigkeit bei Alkohol- und

    Als ein schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne von § 1579 Nr. 6 BGB könnten die genannten Beziehungen aber nur gewertet werden, wenn sie die wesentliche Ursache für das Scheitern der Ehe der Parteien gewesen wären und die Ehe nicht schon vorher als gescheitert zu betrachten war (vgl. BGH, NJW 1986, 722 ; FamRZ 1981, 752 ; Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht, 2. Aufl., Rdn. 35 zu § 1579).
  • OLG Düsseldorf, 24.04.1986 - 10 UF 253/85

    Negative Härteklausel; Unterhaltsanspruch; Eheähnliche Partnerschaft;

  • OLG Bamberg, 25.06.1986 - 2 UF 132/86
  • OLG Bamberg, 13.05.1987 - 2 UF 108/87
  • OLG Frankfurt, 01.10.1986 - 2 UF 76/86
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