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   BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 8.86   

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BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 8.86 (https://dejure.org/1986,775)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.1986 - 9 C 8.86 (https://dejure.org/1986,775)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 1986 - 9 C 8.86 (https://dejure.org/1986,775)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zeugenaussage - Beweiswürdigung - Ausländische Urkunden - Beweiskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1159
  • NVwZ 1987, 492 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 62.81

    Vertriebene - Ausweis - Einziehung - Beweislast - Vielvölkerstaaten

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 8.86
    Maßgebend sind die gesamten Lebensumstände des Einzelfalls (BVerfGE 59, 128, 158; Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168, 171) [BVerwG 27.09.1982 - 8 C 62/81].

    Es ist unter solchen Umtänden ausreichend, wenn der Betroffene "von seiner Umgebung" als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden ist (Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168, 170) [BVerwG 27.09.1982 - 8 C 62/81].

  • BVerwG, 31.08.1960 - VIII C 391.59
    Auszug aus BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 8.86
    Eine Vernehmung mußte sich um so mehr aufdrängen, als das Berufungsgericht bei der von ihm angenommenen Ermangelung zeitlicher Angaben in der schriftlichen Erklärung hätte sehen müssen, daß zum einen für eine Verwertung der Erklärung als schriftliche Zeugenaussage jedenfalls die materiellen Voraussetzungen des gemäß § 98 VwGO anwendbaren § 377 Abs. 4 ZPO nicht vorlagen, weil das Berufungsgericht die Erklärung "in Ermangelung näherer Angaben" gerade nicht als "ausreichend" im Sinne dieser Bestimmung erachtet hat, und daß es zum anderen grundsätzlich unzulässig ist, Schriftstücke, die sich inhaltlich als Wissenserklärungen ihres Verfassers über bestimmte Tatsachen darstellen, im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (vgl. BGH L.-M. § 377 ZPO Nr. 5 = MDR 1970, 135 sowie Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG 8 C 391.59 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 1 und Beschluß vom 15. Februar 1984 - BVerwG 9 CB 149.83 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 30).

    Allerdings kann insoweit ein Rügeverlust nach § 295 Abs. 1 ZPO eintreten (vgl. Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG 8 C 391.59 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 8.86
    Vielmehr hätte sich das Berufungsgericht durch weitere Ermittlungen, z.B. durch Einschaltung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (vgl. § 448 Abs. 2 ZPO) die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewißheit (vgl. Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32) in dem einen oder anderen Sinne verschaffen müssen.
  • BGH, 14.12.1961 - V ZB 20/61

    Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 8.86
    Eine beglaubigte Abschrift beweist somit die Übereinstimmung der Abschrift mit der der Beglaubigungsstelle vorgelegten Urkunde (BGHZ 31, 5, 7 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58]; BGHZ 36, 201, 204) [BGH 14.12.1961 - V ZB 20/61].
  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 8.86
    Maßgebend sind die gesamten Lebensumstände des Einzelfalls (BVerfGE 59, 128, 158; Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168, 171) [BVerwG 27.09.1982 - 8 C 62/81].
  • BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 149.83

    Berufungsgericht - Beschlußform - EntlastG - Urkunden - Urkundenbeweis -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 8.86
    Eine Vernehmung mußte sich um so mehr aufdrängen, als das Berufungsgericht bei der von ihm angenommenen Ermangelung zeitlicher Angaben in der schriftlichen Erklärung hätte sehen müssen, daß zum einen für eine Verwertung der Erklärung als schriftliche Zeugenaussage jedenfalls die materiellen Voraussetzungen des gemäß § 98 VwGO anwendbaren § 377 Abs. 4 ZPO nicht vorlagen, weil das Berufungsgericht die Erklärung "in Ermangelung näherer Angaben" gerade nicht als "ausreichend" im Sinne dieser Bestimmung erachtet hat, und daß es zum anderen grundsätzlich unzulässig ist, Schriftstücke, die sich inhaltlich als Wissenserklärungen ihres Verfassers über bestimmte Tatsachen darstellen, im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (vgl. BGH L.-M. § 377 ZPO Nr. 5 = MDR 1970, 135 sowie Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG 8 C 391.59 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 1 und Beschluß vom 15. Februar 1984 - BVerwG 9 CB 149.83 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 30).
  • BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58

    Widerruf gemeinschaftlichen Testaments. Notarhaftung

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 8.86
    Eine beglaubigte Abschrift beweist somit die Übereinstimmung der Abschrift mit der der Beglaubigungsstelle vorgelegten Urkunde (BGHZ 31, 5, 7 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58]; BGHZ 36, 201, 204) [BGH 14.12.1961 - V ZB 20/61].
  • OLG Hamm, 09.02.1981 - 8 WF 674/80
    Auszug aus BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 8.86
    Solche amtlichen Bescheinigungen fallen ebenfalls unter die Vorschrift des § 418 ZPO (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 418 Anm. I; OLG Hamm FamRZ 1981, 915, 916).
  • BVerwG, 28.06.2010 - 5 B 49.09

    Amtliche Auskunft; Amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes; Amtsaufklärung;

    Hat das Gericht - wie hier offenbar das Berufungsgericht - Zweifel an der Echtheit, so muss es sich durch weitere Ermittlungen, wie etwa durch Einschaltung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, die erforderliche Überzeugungsgewissheit in dem einen oder anderen Sinne verschaffen (vgl. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 8.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 45).

    Ausländischen öffentlichen Urkunden kommt im Falle ihrer Echtheit dieselbe Beweiskraft (vgl. §§ 415, 418 ZPO) wie deutschen öffentlichen Urkunden zu (Beschluss vom 15. Juli 1986 a.a.O.; Urteil vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 60.92 - Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 4).

  • VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05

    Rückübertragungsrecht

    Nicht nur in diesem Zusammenhang ist zudem mit Blick auf eine offenbar abweichende Rechtsauffassung des Beigeladenen hervorzuheben, dass die von den "Zeitzeugen" vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen zwar - sofern eine Vernehmung als Zeuge, etwa mit Blick auf dessen Tod ausscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Februar 1984 - BVerwG 9 CB 149.83 - juris Rn. 3 und Urt. v. 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 8.86 - juris Rn. 23) - grundsätzlich verwertbar sind, auch angesichts der Beweisnot eines Rückübertragungsantragstellers annähernd siebzig Jahre nach den maßgeblichen Ereignissen jedoch nicht ohne Weiteres einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden können.

    Zwar begründen öffentliche - auch ausländische (BVerwG, Urt. v. 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 8.86 - juris Rn. 25 m. w. N.) - Urkunden mit einem anderen als dem in §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, das gilt jedoch nur hinsichtlich solcher beurkundeten Tatsachen oder Wahrnehmungen, von denen gewährleistet ist, dass sie die Urkundsperson selbst verwirklicht oder festgestellt hat (etwa Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. A. 2008, § 418 Rn. 3; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 03. Juni 1991 - 2 BvR 511/89 - juris Rn. 11 ff.).

  • VGH Hessen, 19.05.1989 - 7 UE 2176/86

    Vertriebenenausweis; ethnisch gemischte Familie; Rückkehr ins Vertreibungsgebiet

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 8.86, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 45) setzt zwar das Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG dem Grundsatz nach die Feststellung eines Sachverhalts, der rechtlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergibt, sowie die Feststellung eines davon zu trennenden Sachverhalts voraus, in dem ein oder mehrere Bestätigungsmerkmale deutlich werden.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es insoweit ohne Bedeutung, daß der Kläger im Jahre 1981, also lange nach Beendigung der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, in das Bundesgebiet eingereist ist und daß er damals bereits 70 Jahre als war (vgl. etwa das gleiche Einreisejahr in dem vom BVerwG mit Urteil vom 20. Januar 1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 49 entschiedenen Fall; zu einer bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet bereits 75 Jahre alten Klägerin vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 8.86 -, Buchholz, 412.3, § 6 BVFG Nr. 45).

    Auch bei aus einer ethnisch gemischten Familie stammenden Personen können objektive Bestätigungsmerkmale Indizwirkung im Hinblick auf ein subjektives Bekenntnis entfalten (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 8.86 -, Buchholz, 412.3, § 6 BVFG Nr. 45).

    Dagegen verhält es sich anders, wenn sich in der Familie das deutsche Volkstum in dem Sinne durchgesetzt hat, daß deutsch die Muttersprache des Betroffenen geworden und er im Sinne volksdeutscher Kultur erzogen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986, a.a.O.).

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Rechtsprechung
   BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84   

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https://dejure.org/1986,4340
BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84 (https://dejure.org/1986,4340)
BSG, Entscheidung vom 13.08.1986 - 9a RVg 4/84 (https://dejure.org/1986,4340)
BSG, Entscheidung vom 13. August 1986 - 9a RVg 4/84 (https://dejure.org/1986,4340)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gegenseitigkeitsprinzip - Entschädigungsansprüche von Ausländergruppen - Ansprüche deutscher Hinterbliebener

  • hjil.de PDF, S. 25 (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 60, 186
  • NJW 1987, 1159
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 20.02.1964 - 8 RV 225/61

    Anspruch auf Witwenbeihilfe und Waisenbeihilfe - Hinterbliebenenbeihilfe nach dem

    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
    Das Recht auf Entschädigung, bei wiederkehrenden Leistungen das sogenannte Stammrecht, besteht aber, wie beim Ruhen von Ansprüchen und sonstigen rechtshemmenden Tatsachen herausgearbeitet worden ist, getrennt von der weiteren Befugnis, dieses Recht auch durchsetzen und die Gewährung der Leistung verlangen zu können (vgl Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 2. Aufl, S 11 I S 33; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band I, 13. Aufl, 5 2 III S 19 f; Bley, Sozialrecht, 5. Aufl, B IV, S 82; BSGE 20, 161, 163 : SozR Nr. 7 zu % 65 BVG; BSGE 20, 209, 21h : SozR Nr. 2 zu $ "8 BVG; BSGE HH, 226, 228 SozR 2200 5 1241 Nr. 5).
  • BSG, 09.12.1969 - 10 RV 633/67
    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
    Das entspricht einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz, der im Recht der unerlaubten Handlung uneingeschränkt gilt (Schäfer in Staudinger BGB, 12. Aufl, % 849 Rdn 20; Zeuner in Soergel, BGB, 11. Aufl, $ 8U4 Rdn 2; Thomas in Palandt, BGB, "5. Aufl, % 8Mu Anm 1), der im Recht der Kriegsopferversorgung anerkannt ist (BSGE 11, 50, 52; BSG vom 9. Dezember 1969 - 10 RV 633/67 - in KOV 1970, 109, 110) und den der Senat auch im Opferentschädigungsrecht angewandt hat (BSGE 49, 10", 106f: SozR 3800 S 2 Nr. 1; BSGE 57, 168, 169 : SozR 3800 S 2 Nr. 5; BSG SozR 3800 S 1 Nr. 5).
  • BSG, 30.10.1969 - 8 RV 89/68

    Andere Kriegsopfer - Nichtdeutsche Personen - Versorgungstatbestand -

    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
    Auch die Zugehörigkeit zum versorgungsberechtigten Personenkreis nach S 7 BVG ist von den anspruchsbegründenden Tatbeständen im Sinne der 55 1 bis 5 BVG (vgl BSGE 30, 115, 116 f : SozR Nr. 8 zu 5 7 BVG) ebenso wie von den tatsächlichen Umständen, die schon die Entstehung des materiell-rechtlichen Anspruchs hindern, zu unterscheiden; sie muß nur in der Person desjenigen gegeben sein, der für sich Versorgung beansprucht.
  • BSG, 15.11.1973 - 11 RA 18/73

    Wehrdienstleistender - Tod - Hinterbliebener - Vertriebener - Ersatzzeit

    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
    Nach dem BVG sind die Hinterbliebenenansprüche nicht davon abhängig, daß eine persönliche Eigenschaft, wie zB eine bestimmte Staatsangehörigkeit, als Anspruchsvoraussetzung sowohl in der Person des Beschädigten als auch in derjenigen des Hinterbliebenen gegeben ist (vgl zu der Vertriebeneneigenschaft nach 5 2 Abs. 2 BVG: BSGE 36, 255, 257 : SozR Nr. 72 zu % 1251 RVO).
  • BSG, 30.08.1979 - 4 RJ 109/78

    Rechtsnatur der Maßnahme Berufsfindung und Arbeitserprobung

    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
    Das entspricht einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz, der im Recht der unerlaubten Handlung uneingeschränkt gilt (Schäfer in Staudinger BGB, 12. Aufl, % 849 Rdn 20; Zeuner in Soergel, BGB, 11. Aufl, $ 8U4 Rdn 2; Thomas in Palandt, BGB, "5. Aufl, % 8Mu Anm 1), der im Recht der Kriegsopferversorgung anerkannt ist (BSGE 11, 50, 52; BSG vom 9. Dezember 1969 - 10 RV 633/67 - in KOV 1970, 109, 110) und den der Senat auch im Opferentschädigungsrecht angewandt hat (BSGE 49, 10", 106f: SozR 3800 S 2 Nr. 1; BSGE 57, 168, 169 : SozR 3800 S 2 Nr. 5; BSG SozR 3800 S 1 Nr. 5).
  • BSG, 11.11.1959 - 9 RV 290/57
    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
    Das entspricht einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz, der im Recht der unerlaubten Handlung uneingeschränkt gilt (Schäfer in Staudinger BGB, 12. Aufl, % 849 Rdn 20; Zeuner in Soergel, BGB, 11. Aufl, $ 8U4 Rdn 2; Thomas in Palandt, BGB, "5. Aufl, % 8Mu Anm 1), der im Recht der Kriegsopferversorgung anerkannt ist (BSGE 11, 50, 52; BSG vom 9. Dezember 1969 - 10 RV 633/67 - in KOV 1970, 109, 110) und den der Senat auch im Opferentschädigungsrecht angewandt hat (BSGE 49, 10", 106f: SozR 3800 S 2 Nr. 1; BSGE 57, 168, 169 : SozR 3800 S 2 Nr. 5; BSG SozR 3800 S 1 Nr. 5).
  • BSG, 03.10.1984 - 9a RVg 6/83

    Unbillige Entschädigung - Ständige Gefahr - Selbstbefreiung - Selbstverantwortung

    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
    Das entspricht einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz, der im Recht der unerlaubten Handlung uneingeschränkt gilt (Schäfer in Staudinger BGB, 12. Aufl, % 849 Rdn 20; Zeuner in Soergel, BGB, 11. Aufl, $ 8U4 Rdn 2; Thomas in Palandt, BGB, "5. Aufl, % 8Mu Anm 1), der im Recht der Kriegsopferversorgung anerkannt ist (BSGE 11, 50, 52; BSG vom 9. Dezember 1969 - 10 RV 633/67 - in KOV 1970, 109, 110) und den der Senat auch im Opferentschädigungsrecht angewandt hat (BSGE 49, 10", 106f: SozR 3800 S 2 Nr. 1; BSGE 57, 168, 169 : SozR 3800 S 2 Nr. 5; BSG SozR 3800 S 1 Nr. 5).
  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
    Denn ein bestehendes Leistungsrecht, das sofort verwirklicht werden könnte, wenn der ausländische Staat die Gegenseitigkeit herstellte, kann eher wie ein "Faustpfand" (vgl BVerfGE 51, 1, 25 : SozR 2200 S 1315 Nr. 5) verwendet werden, als ein noch nicht entstandener Anspruch.
  • BVerfG, 05.10.1982 - 2 BvR 459/82

    Verfassungsmäßigkeit der Gegenseitigkeitsverbürgung im Staatshaftungsrecht

    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
    Sie entspricht den traditionellen Aufgaben des Staates, auch außerhalb seiner Grenzen den Schutz der eigenen Staatsbürger nach Möglichkeit zu gewährleisten (BVerfGE 30, aaO; BVerfG NVwZ 1983, 89).
  • BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R

    Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher

    Die Voraussetzungen für die Ansprüche der Kläger aus abgeleitetem Recht (vgl BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5; BSGE 60, 186, 187 = SozR 3800 § 1 Nr. 8) liegen vor.
  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 4/95

    Entschädigung ausländischer Gewaltopfer verfassungsgemäß, Stichtagsregelung des §

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 GG und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = SozR 3800 § 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 - Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1982, EuGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).

    Soweit ein Leistungsanspruch ruht oder wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen, deren Eintritt in der Zukunft möglich erscheint (zB im Fall zu niedriger MdE, fehlender Bedürftigkeit usw), derzeit nicht besteht, kommt ggf eine Verurteilung des Beklagten zumindest zur Feststellung eines Schädigungstatbestandes iS des § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Betracht (vgl BSGE 60, 186 = SozR 3800 § 1 Nr. 8; zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung vgl auch SozR 3-3200 § 81 Nr. 1).

  • BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R

    Gewaltopferentschädigung - Beschädigten-Grundrente - sonstige Ausländer nach § 1

    Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für Ausländer stehen nur als vorläufiges rechtshemmendes Hindernis der Durchsetzung dieses Rechts entgegen (so schon BSG, Urteil vom 13.8.1986 - 9a RVg 4/84, BSGE 60, 186, 187 ff = SozR 3800 § 1 Nr. 8 S 24 f zum Gegenseitigkeitsprinzip des § 1 Abs. 4 OEG).
  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 10/95

    Opferentschädigungsanspruch der Witwe eines in der Bundesrepublik Deutschland

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen zugrundeliegt und das auch für Inlandstatbestände mit Auslandsbezug verwendet werden kann (vgl dazu auch Art. 25 Grundgesetz und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188; BVerfGE 30, 409, 414 - Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1982, EuGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).

    Fehlt es an Leistungsvoraussetzungen, so kommt ggf eine Verurteilung des Beklagten zumindest zur Feststellung eines Schädigungstatbestandes nach § 1 OEG in Betracht (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 1; BSGE 60, 186 = SozR 3800 § 1 Nr. 8).

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 8/94

    Jugoslawische Staatsangehörige; Staatsangehörige; Vergewaltigungsversuch

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um, ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 GG und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = 30le 3800 EUR 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 -Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5.'Oktober 1982, EUGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).

    Soweit ein Leistungsanspruch ruht oder wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen, deren Eintritt in der Zukunft möglich erscheint (zB im Fall zu niedriger MdE, fehlender Bedürftigkeit usw), derzeit nicht besteht, kommt ggf eine Verurteilung des Beklagten zumindest zur Feststellung eines Schädigungstatbestandes iS des 5 1 OEG in Betracht (vgl BSGE 60, 186 = SozFl 3800 5 1 Nr. 8; zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung vgl auch SozR 3-3200 5 81 Nr. 1).

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 3/95

    Anspruch auf nachträgliche Erbringung von Entschädigungsleistungen - Vor dem 1.

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 GG und Urteil des Senats BSGE 60, 186 auf S 188; BVerfGE 30, 409, 414 - Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1982, EuGRZ 82, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).

    Fehlen Leistungsvoraussetzungen, so kommt ggf eine Verurteilung des Beklagten zumindest zur Feststellung eines Schädigungstatbestandes nach § 1 OEG in Betracht (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 1; BSGE 60, 186).

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 2/94

    Niedergeschossene türkische Staatsangehörige; Staatsangehörige; Türkische

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen zugrunde liegt und das auch für Inlandstatbestände mit Auslandsbezug verwendet werden kann (vgl dazu auch Art. 25 Grundgesetz und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188; BVerfGE 30, 409, 414 -Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschlüß vom 5. Oktober 1982, EUGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß 17. Januar vom.

    Fehlt es an Leistungsvoraussetzungen, deren nachträglicher Eintritt möglich erscheint, so kommt ggf eine Verurteilung des Beklagten zumindest zur Feststellung eines SchädigungstatbeStandes nach 5 1 OEG in Betracht (ng BSGE 60, 186 = SozR 3800 EUR 1 Nr. 8; zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung auch BSG SozR 3200 EUR 81 Nr. 1).

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95

    Anspruch auf nachträgliche Erbringung von Entschädigungsleistungen - Vor dem 1.

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 Grundgesetz und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = SozR 3800 § 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 - Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1982, EuGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - L 13 VG 6/18

    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG ; Anforderungen an den

    Hinterbliebene müssen sich - wie hier - das eine Versagung begründende Verhalten des Geschädigten entgegenhalten lassen, weil es sich um Ansprüche handelt, die aus dem fraglichen Versorgungsverhältnis des Geschädigten abgeleitet werden (vgl. BSG, Urteil v. 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R; BSG, Urteil v. 13.08.1986 - 9a RVg 4/84).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.07.1986 - 9 Z 8.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,5143
BVerwG, 15.07.1986 - 9 Z 8.86 (https://dejure.org/1986,5143)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.1986 - 9 Z 8.86 (https://dejure.org/1986,5143)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 1986 - 9 Z 8.86 (https://dejure.org/1986,5143)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentliche Urkunde - Ausland - Beweiskraft - Deutsche Urkunde - Legalisation - Staatverträge - Verzicht - Bindung des Gerichts - Urkundenechtheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 438

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1159
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