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   BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85   

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BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85 (https://dejure.org/1987,706)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1987 - IVb ZR 46/85 (https://dejure.org/1987,706)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 46/85 (https://dejure.org/1987,706)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 99, 304
  • NJW 1987, 1764
  • NJW-RR 1987, 964 (Ls.)
  • MDR 1987, 482
  • FamRZ 1987, 353
  • Rpfleger 1987, 200
  • Rpfleger 1987, 243
  • JR 1987, 327
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 06.09.1983 - 18 UF 35/83

    Bestehen eines Auskunftsanspruchs im Rahmen der erbrechtlichen

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85
    Demgegenüber sind andere Autoren und - in der neueren Rechtsprechung - das Oberlandesgericht Celle (FamRZ 1984, 55 ff.), dem sich die Vorinstanzen angeschlossen haben, der Meinung, maßgebend sei der Todestag des Erblassers; § 1371 Abs. 2 BGB enthalte keine Gesetzeslücke und schließe die Anwendung des § 1384 ausdrücklich aus; die Vorschrift könne daher, zumal sie im Rahmen des Zugewinnausgleichsrechts eine Ausnahmeregelung darstelle, nicht über ihren gesetzlich festgelegten Anwendungsbereich hinaus entsprechend angewandt werden, also auch nicht im Fall des Todes eines Ehegatten nach Erhebung eines Scheidungsantrags (Dölle, Familienrecht § 61 XI S. 833, 834; Palandt/Diederichsen, BGB 46. Aufl., 1987, § 1384 Anm. 2 und § 1371 Anm. 4a; Zöller/Philippi, ZPO 14. Aufl. § 619 Anm. 16; BGB-RGRK/Scheffler 10./11. Aufl. § 1384 Anm. 11).

    Auch die von dem Oberlandesgericht Celle (FamRZ 1984, 55 ff.) zur Unterstützung der Gegenmeinung noch herangezogenen Gründe greifen nicht durch.

  • BGH, 21.03.1962 - IV ZR 251/61

    Höhe der Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge eines verheirateten Erblassers

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85
    Da die Klägerin nicht Erbin ihres Ehemannes geworden und ihr (ersichtlich) auch kein Vermächtnis zugewendet worden ist - so daß § 1371 Abs. 1 BGB nicht zum Zuge kommt (vgl. dazu BGHZ 37, 58, 62) - kann sie gemäß § 1371 Abs. 2 BGB nach Maßgabe der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB den Ausgleich eines in der Ehe erworbenen Zugewinns von der Beklagten als Erbin beanspruchen.
  • BGH, 14.07.1965 - IV ZR 216/64

    Auskunftsanspruch über den Bestand des Endvermögens

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85
    Die Auskunft nach § 1379 BGB ist bezogen auf den Zeitpunkt zu erteilen, auf den es nach der gesetzlichen Regelung für die Berechnung des Zugewinns ankommt (BGHZ 44, 163, 166) [BGH 14.07.1965 - IV ZR 216/64].
  • BGH, 02.11.1966 - IV ZR 229/65

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung des Zugewinns

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85
    Der Grund hierfür liegt darin, daß die Eheleute gehindert werden sollen, ihren bisherigen Zugewinn im Hinblick auf die bevorstehende Ausgleichung planmäßig zu verschleiern oder zu vermindern, jedenfalls aber, daß der Ausgleichsberechtigte vor Nachteilen durch solche Maßnahmen geschützt werden soll (BGHZ 46, 215, 217 ff. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; vgl. auch MünchKomm/Gernhuber aaO § 1384 Rdn. 1 m. w. Nachw.).
  • OLG Köln, 25.04.1985 - 21 UF 254/84

    Zugewinnausgleichsanspruch; Zugewinn; Scheidungsverfahren; Tod eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85
    Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte - unter Abweisung des Klagebegehrens zum Hauptantrag - auf den Hilfsantrag verurteilt, der Klägerin über das Mobiliarvermögen des Erblassers an seinem Todestag, dem 9. Dezember 1982, Auskunft zu erteilen (FamRZ 1985, 933).
  • BGH, 08.03.1995 - XII ZR 54/94

    Vererblichkeit einer Zugewinnausgleichsforderung

    Daran ändere auch die nach BGHZ 99, 304, 306 ff [BGH 14.01.1987 - IVb ZR 46/85] gebotene entsprechende Anwendung des § 1384 BGB nichts, da diese Vorschrift nur den für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Zeitpunkt auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorverlege, nicht aber den Zeitpunkt der Entstehung des Ausgleichsanspruchs nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB.

    Wenn der erkennende Senat in einem solchen Fall zugunsten des überlebenden Ehegatten in entsprechender Anwendung des § 1384 BGB den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages als maßgeblichen Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1371 Abs. 2 BGB ansehe (BGHZ 99, 304, 306 ff) [BGH 14.01.1987 - IVb ZR 46/85], müsse dies konsequenterweise auch zu Lasten des überlebenden Ehegatten gelten.

  • BGH, 15.10.2003 - XII ZR 23/01

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Endvermögens; Berücksichtigung

    a) Das Endvermögen eines Ehegatten, der während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens, in dem die Ehe voraussichtlich geschieden worden wäre, verstorben ist, ist auch dann nach dem Berechnungsstichtag des § 1384 BGB zu ermitteln, wenn der überlebende Ehegatte durch Testament als Erbe ausgeschlossen wurde und den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangt (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 99, 304).

    Diese Vorverlagerung des für die Ermittlung des Zugewinns maßgebenden Stichtags hat der Senat bereits - unter analoger Heranziehung des § 1384 BGB - für den Fall bejaht, daß der überlebende Ehegatte gemäß § 1933 BGB nicht Erbe des vorverstorbenen Ehegatten geworden und der Zugewinn güterrechtlich auszugleichen ist, weil der vorverstorbene Ehegatte selbst die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (BGHZ 99, 304, 307 ff.).

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00

    Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während

    Zutreffend ist zunächst die auch von der Revision geteilte Auffassung des Berufungsgerichts, das gesetzliche Erbrecht der Klägerin sei mit der zwei Wochen nach Anheftung an die Gerichtstafel (§ 206 Abs. 2 ZPO) eingetretenen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nach § 1933 BGB entfallen, so daß ihr gemäß § 1371 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 BGB zustehen könne, für dessen Berechnung in entsprechender Anwendung des § 1384 BGB auf den Ablauf des 22. Dezember 1993 abzustellen sei (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 304, 306 ff.).
  • BGH, 06.06.1990 - IV ZR 88/89

    Ausschluß des Ehegattenerbrechts

    Erst mit der Zustellung wäre er rechtshängig geworden (Rechtshängigkeit verlangt BGHZ 99, 304 (307 f.) = NJW 1987, 1764 = LM § 1371 BGB Nr. 10 auch für § 1933 BGB), und hätte die in § 1933 S. 1 BGB genannte Wirkung entfalten können (§ 262 S. 2 ZPO).
  • OLG Koblenz, 27.11.2006 - 12 U 136/06

    Ehegattenerbrecht: Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei vom Erblasser

    Dementsprechend ist auch nach § 1933 Satz 1 BGB zum einen erforderlich, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Erblassers (vgl. BGHZ 99, 304, 313) nicht mehr bestand, sowie zum anderen, dass nicht mehr erwartet werden konnte, die Ehegatten würden ihre frühere Lebensgemeinschaft in absehbarer Zeit wieder aufnehmen (vgl. BGHZ 128, 125, 128).
  • VGH Hessen, 20.05.1988 - 4 TH 3354/87

    Fehlende Anhörung und Voraussetzungen für wirksame Nachholung im gerichtlichen

    Eine vermittelnde Meinung hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster in einer früheren Entscheidung vertreten (Beschluß vom 16.12.1977 - IV B 2122/77 - NJW 1987, 1764 f.).
  • VGH Hessen, 20.05.1988 - 4 TH 3616/87

    Fehlende Anhörung: Voraussetzung für wirksame Nachholung im gerichtlichen

    Eine vermittelnde Meinung hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster in einer früheren Entscheidung vertreten (Beschluß vom 16.12.1977 - IV B 2122/77 - NJW 1987, 1764 f.).
  • BGH, 18.05.1988 - IVb ZR 6/88

    Begrenzung des Ausgleichsanspruchs

    Die Vorverlegung des Stichtags für die Berechnung (Bewertung) des Endvermögens soll Manipulationen vorbeugen, wenn die Ehe in die Krise geraten ist (BGH Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 41/82 - FamRZ 1983, 882, 885); die Eheleute sollen gehindert werden, ihren bisherigen Zugewinn im Hinblick auf die bevorstehende Ausgleichung planmäßig zu verschleiern oder zu verändern (Senatsurteil BGHZ 99, 304, 307).
  • LAG Köln, 22.05.2019 - 11 Sa 691/18

    Anspruch der Witwe eines Arbeitnehmers auf Auszahlung eines Versorgungsguthabens

    Es verbleibt der güterrechtliche Zugewinnausgleich des § 1371 Abs. 2 BGB, der gegen den Sohn als Erben gelten zu machen ist, wobei für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung entsprechend § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebend ist (vgl.: BGH, Urt. v. 14.01.1987- IVb ZR 46/85 - BGH, Urt. v. 15.10.2003 - XII ZR 23/01; MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, BGB § 1933 Rd. 23).
  • OLG Saarbrücken, 03.02.1994 - 6 UF 21/93

    Erblasser; Gesetzlicher Güterstand; Zugewinnausgleichsforderung;

    b) Die vorgeschlagene analoge Anwendung des § 1384 BGB im Anschluß an die Entscheidung des BGH in BGHZ 99, 304 ff = FamRZ 1987, 353 ff bringt der Klägerin und ihren Geschwistern ebenfalls nicht den erstrebten Erfolg.
  • OLG Köln, 25.04.1985 - 21 UF 254/84
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