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   BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86   

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https://dejure.org/1987,124
BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86 (https://dejure.org/1987,124)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1987 - VI ZR 195/86 (https://dejure.org/1987,124)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 (https://dejure.org/1987,124)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Ordnungsverfügung - Einleitung der Abwässer in die Kanalisation - Verdacht der Gewässerverschmutzung - Vorliegen unwahrer Äußerungen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Chemiegift / Pressemäßige Sorgfalt

    Art. 5 Abs. 1 GG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; BGB § 824; BGB § 1004

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823, § 824 Abs. 1, § 1004; GG Art. 5 Abs. 1
    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2225
  • MDR 1987, 1015
  • VersR 1987, 1016
  • afp 1987, 597
 
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Wird zitiert von ... (104)

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Für die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht endgültig festgestellt werden kann, prüft die Rechtsprechung der Zivilgerichte den Ausgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes daran, ob der Äußernde die Anforderungen erfüllt hat, die bei der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen ungeklärten Wahrheitsgehalts an eine Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) zu stellen sind (vgl. BGH, NJW 1987, S. 2225 m.w.N.).
  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

    Dem widerspricht es entgegen den von der Revision geäußerten Zweifeln (ebenso Soehring, aaO Rn. 4a) nicht, dass die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Besorgnis künftiger Beeinträchtigungen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) in solchen Fällen nicht vermutet wird, sondern konkret festgestellt werden muss (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86, NJW 1987, 2225, 2227 mwN); denn insoweit geht es um die spezifischen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs.
  • OLG München, 28.10.2014 - 18 U 1022/14

    Online-Portal, Persönlichkeitsrecht

    Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.1987 - VI ZR 195/86).
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