Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,228
BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85 (https://dejure.org/1987,228)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1987 - I ZR 230/85 (https://dejure.org/1987,228)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1987 - I ZR 230/85 (https://dejure.org/1987,228)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,228) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256
    Fortbestehen des Feststellungsinteresses nach Erhebung einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 99, 340
  • NJW 1987, 2680
  • MDR 1987, 558
  • GRUR 1987, 402
  • JR 1988, 376
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.06.1973 - VII ZR 200/72

    Voraussetzungen für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an einer

    Auszug aus BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85
    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGH Urt. v. 20. Juni 1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB m. w. Nachw.; vgl. ferner auch RGZ 71, 68, 73; 151, 65, 69 sowie BGH Urt. v. 28. Juni 1973 - VII ZR 200/72, NJW 1973, 1500 m. w. Nachw.).

    a) In der Rechtsprechung ist zwar wiederholt ausgesprochen worden, daß das Feststellungsinteresse dann erhalten bleibt, wenn der Feststellungsrechtsstreit - insbesondere in einer Rechtsmittelinstanz - entscheidungsreif oder im wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (RG JW 1909, 417, 418; RG WarnRspr 1916 Nr. 106; BGHZ 18, 22, 42 sowie BGH NJW 1973, 1500 m. w. Nachw.).

    Beides läßt sich aber - wie auch der vorliegende Fall zeigt - nur erreichen, wenn die Beurteilung, ob das Feststellungsinteresse als Folge einer Leistungsklage entfallen ist, zwar aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt (BGH NJW 1973, 1500), aber maßgeblich auf den Zeitpunkt abstellt, in dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH aaO - REHAB).

    Für das Gegenteil kann das Berufungsgericht sich entgegen seiner Annahme auch nicht auf die bereits angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1973 (NJW 1973, 1500) stützen.

    So ergeben auch die Sachverhalte der einschlägigen Entscheidungen sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofes, in denen eine Durchbrechung des Grundsatzes des Wegfalls des Feststellungsinteresses als Folge der Erhebung einer Leistungsklage mit gleichem Streitgegenstand ausgesprochen worden ist, daß die Entscheidungsreife des Feststellungsverfahrens stets schon bestand, als die Leistungsklage erst erhoben bzw. nicht mehr einseitig zurücknehmbar wurde (vgl. RG JW 1909, 417; RG WarnRspr 1916 Nr. 106; BGH NJW 1968, 50; BGH LM Nr. 102 zu § 256 ZPO = NJW 1973, 1500).

  • BGH, 21.06.1955 - I ZR 74/54

    Londoner Schuldenabkommen

    Auszug aus BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85
    a) In der Rechtsprechung ist zwar wiederholt ausgesprochen worden, daß das Feststellungsinteresse dann erhalten bleibt, wenn der Feststellungsrechtsstreit - insbesondere in einer Rechtsmittelinstanz - entscheidungsreif oder im wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (RG JW 1909, 417, 418; RG WarnRspr 1916 Nr. 106; BGHZ 18, 22, 42 sowie BGH NJW 1973, 1500 m. w. Nachw.).

    Nur wenn zu diesem Zeitpunkt der Feststellungsrechtsstreit schon entscheidungsreif ist und es deshalb einer "sinnvollen Prozeßökonomie« (BGHZ 18, 22, 43) widerspräche, den Feststellungskläger auf das gerade erst beginnende Leistungsverfahren zu verweisen, bleibt ausnahmsweise das Feststellungsinteresse erhalten.

  • BGH, 18.10.1967 - VIII ZR 9/66

    Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Holzimport - Anfechtung wegen arglistiger

    Auszug aus BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85
    So ergeben auch die Sachverhalte der einschlägigen Entscheidungen sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofes, in denen eine Durchbrechung des Grundsatzes des Wegfalls des Feststellungsinteresses als Folge der Erhebung einer Leistungsklage mit gleichem Streitgegenstand ausgesprochen worden ist, daß die Entscheidungsreife des Feststellungsverfahrens stets schon bestand, als die Leistungsklage erst erhoben bzw. nicht mehr einseitig zurücknehmbar wurde (vgl. RG JW 1909, 417; RG WarnRspr 1916 Nr. 106; BGH NJW 1968, 50; BGH LM Nr. 102 zu § 256 ZPO = NJW 1973, 1500).
  • BGH, 20.06.1984 - I ZR 61/82

    Gegenstand einer Messe - Abkürzun - Dienst-markenmäßige Benutzung

    Auszug aus BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85
    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGH Urt. v. 20. Juni 1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB m. w. Nachw.; vgl. ferner auch RGZ 71, 68, 73; 151, 65, 69 sowie BGH Urt. v. 28. Juni 1973 - VII ZR 200/72, NJW 1973, 1500 m. w. Nachw.).
  • RG, 05.04.1909 - VI 244/08

    1. Wert des Beschwerdegegenstandes der Revision bei der negativen

    Auszug aus BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85
    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGH Urt. v. 20. Juni 1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB m. w. Nachw.; vgl. ferner auch RGZ 71, 68, 73; 151, 65, 69 sowie BGH Urt. v. 28. Juni 1973 - VII ZR 200/72, NJW 1973, 1500 m. w. Nachw.).
  • RG, 25.03.1936 - I 280/35

    1. Kann die Klage auch dann noch ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen

    Auszug aus BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85
    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGH Urt. v. 20. Juni 1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB m. w. Nachw.; vgl. ferner auch RGZ 71, 68, 73; 151, 65, 69 sowie BGH Urt. v. 28. Juni 1973 - VII ZR 200/72, NJW 1973, 1500 m. w. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Ist aber eine negative Feststellungsklage rechtshängig und klagt der Beklagte dieser Klage seinerseits auf Leistung, so sperrt die negative Feststellungsklage die Leistungsklage nicht, weil das Rechtsschutzziel der Leistungsklage über den Streitgegenstand der Feststellungsklage hinausgeht; vielmehr entfällt wegen des Vorrangs der Leistungsklage regelmäßig das Feststellungsinteresse, wenn die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, was hier der Fall ist, weil die Klägerin den Verzicht auf die Klagerücknahme erklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2013, VII ZR 52/12, Rn. 10 bei juris; Urteil vom 21.12.2005, X ZR 17/03 - Detektionseinrichtung I , Rn. 12 bei juris; Urteil vom 07.07.1994, I ZR 30/92 - Parallelverfahren II , Rn. 22 bei juris; Urteil vom 22.01.1987, I ZR 230/85 - Parallelverfahren , Rn. 10 bei juris; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 256 Rn. 37; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 Rn. 16).
  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03

    Detektionseinrichtung I

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlass besteht, genießt die Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage grundsätzlich Vorrang (vgl. nur BGHZ 99, 340, 342 f. - Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 09.06.1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118 m.w.N.; v. 04.12.1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733; v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, WM 1990, 695; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl. Kap. 52 Rdn. 20 ff.).

    Die Leistungsklage lässt, soweit sich die Streitgegenstände decken (BGH aaO WM 1990, 695), die Sachurteilsvoraussetzung des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) grundsätzlich entfallen, sobald die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. BGHZ 91, 37, 41; BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 20.06.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB; v. 13.05.1987 - I ZR 75/85, GRUR 1987, 938 - Videorechte; BGH aaO WM 1990, 695; Urt. v. 07.07.1994 - I ZR 30/92, GRUR 1994, 846, 847 - Parallelverfahren II).

    c) Dass das Grundurteil durch das nicht rechtskräftig gewordene Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben worden ist, hat nicht zu einem Wiederaufleben des Feststellungsinteresses geführt (vgl. BGHZ 99, 340, 343 f. - Parallelverfahren I).

  • BGH, 15.10.2019 - XI ZR 759/17

    Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB auf im Wege des Fernabsatzes

    Etwas anderes gilt aus Gründen einer sinnvollen Prozessökonomie nur, wenn der Feststellungsrechtsstreit zu dem Zeitpunkt, in dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, entscheidungsreif oder im Wesentlichen bis zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (BGH, Urteile vom 22. Januar 1987 - I ZR 230/85, BGHZ 99, 340, 342 f., vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 209 und vom 21. Dezember 2005, aaO).

    Er kann die Feststellungsklage auch nicht teilweise als unzulässig abweisen, weil der Klägerin zunächst Gelegenheit gegeben werden muss, ihren Feststellungsantrag - soweit der Zahlungswiderklage entsprechend - für erledigt zu erklären (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1955 - I ZR 74/54, WM 1955, 1085, 1090, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 18, 22, und vom 22. Januar 1987 - I ZR 230/85, BGHZ 99, 340, 343).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht