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Rechtsprechung
   BGH, 26.06.1986 - III ZR 191/85   

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BGH, 26.06.1986 - III ZR 191/85 (https://dejure.org/1986,1066)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1986 - III ZR 191/85 (https://dejure.org/1986,1066)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1986 - III ZR 191/85 (https://dejure.org/1986,1066)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsprüfer - Amtspflicht - Feststellung - Besteuerungsgrundlage - Außenprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO § 202; BGB § 839 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 434
  • NJW-RR 1987, 211 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 260 (Ls.)
  • VersR 1986, 1209
  • WM 1986, 1199
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.03.1979 - III ZR 22/78

    Ersatz von Zinsschäden für eine rechtswidrige Heranziehung zur Bardepotpflicht -

    Auszug aus BGH, 26.06.1986 - III ZR 191/85
    Kann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene und auf vernünftige Überlegungen gestützte Beurteilung des Beamten als rechtlich vertretbar angesehen werden, so fällt ihm jedenfalls kein Verschulden zur Last (Senat, NJW 1979, 2097 = LM § 839 (B) BGB Nr. 34 = VersR 1979, 574 (575 f.)).
  • BFH, 01.03.1963 - VI 119/61 U

    Begriff des Grenzgängers im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen dem

    Auszug aus BGH, 26.06.1986 - III ZR 191/85
    Dagegen ist das Veranlagungsfinanzamt an eine vom Betriebsprüfer vertretene Rechtsauffassung nicht gebunden; es kann anders würdigen und im Zuge der Auswertung des Prüfungsberichts eine unrichtige Rechtsauffassung richtigstellen, weil über den Steueranspruch erst bei der Veranlagung entschieden wird (BFH, BStBl III 1963, 212/3).
  • BGH, 29.11.1984 - III ZR 111/83

    Amtspflichten des Betriebsprüfers einer AOK

    Auszug aus BGH, 26.06.1986 - III ZR 191/85
    Eine Amtspflichtverletzung im Sinne eines Amtsmißbrauchs wäre es allerdings gewesen, wenn die Prüfer wider besseres Wissen unzutreffende Feststellungen getroffen hätten, um die Steuerhinterziehung eines Dritten zu vertuschen (vgl. dazu auch Senat, VersR 1985, 281).
  • BGH, 06.02.1975 - III ZR 149/72

    Amtspflichtverletzung - Anspruch auf Erstattung - Vertreterauslagen -

    Auszug aus BGH, 26.06.1986 - III ZR 191/85
    Die Verpflichtung des Betriebsprüfers, die Besteuerungsgrundlagen nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes und im Rahmen des gesetzlich Zulässigen festzustellen, stellt eine Amtspflicht auch gegenüber dem Steuerpflichtigen dar (Senat, NJW 1975, 972 = VersR 1975, 568 m. w. Nachw.).
  • BFH, 27.03.1961 - I 276/60 U

    Durchführung einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt und Unterrichtung des

    Auszug aus BGH, 26.06.1986 - III ZR 191/85
    a) Der Betriebsprüfer entscheidet nicht über den Steueranspruch; er hat nur als Ermittlungsgehilfe des Finanzamts Besteuerungsgrundlagen zu beschaffen (BFH, BStBl III 1961, 290; III 1963, 23).
  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

    b) Die Pflicht, den Beitrag nicht überhöht festzusetzen, oblag dem zuständigen Beamten auch gegenüber der Klägerin als einem geschützten "Dritten" i.S. des § 839 Abs. 1 BGB (vgl. zu den Amtspflichten eines Steuerbeamten: Senatsbeschluß vom 26. Juni 1986 - III ZR 191/85 = NJW 1987, 434).
  • BGH, 19.05.1988 - III ZR 32/87

    Amtspflicht zur Erforschung des Sachverhalts; Drittbezogenheit von Amtspflichten;

    Soweit die Revision durch das Verhalten des Regierungsschuldirektors O den Tatbestand des Amtsmißbrauchs (dazu Senatsurteil vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85 - VersR 1986, 1100, 1102 m. w. Nachw., Senatsbeschl. v. 26. Juni 1986 - III ZR 191/85 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 - Amtsmißbrauch 1 -) erfüllt sieht, fehlt es - vor allem in subjektiver Hinsicht - an tatrichterlichen Feststellungen, die eine solche Würdigung zu rechtfertigen vermöchten.
  • BFH, 20.10.1988 - IV R 104/86

    Erneute Betriebsprüfungsanordnung nach Formmangel - Zur Vereinbarkeit von § 200

    Dieser Beamte mußte in eigener Verantwortung die Buchführung des Klägers überprüfen und ein selbständiges Urteil über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch den Kläger gewinnen; bei einer Verletzung dieser Amtspflicht konnte er dem Kläger schadensersatzpflichtig werden (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 6. Februar 1975 III ZR 149/72, Versicherungsrecht - VersR - 1975, 568; vom 26. Juni 1986 III ZR 191/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1987, 541).
  • BFH, 16.12.1987 - I R 66/84

    Rechtliche Bewertung der Ablehnung der Herausgabe von Fotokopien als

    Folgende vergleichbare Handlungen hat der BFH bereits als Verwaltungsakte qualifiziert: den Abbruch einschließlich die Ablehnung der Schlußbesprechung einer Betriebsprüfung (Urteil vom 24. Oktober 1972 VIII R 108/72, BFHE 109, 1, BStBl II 1973, 542); die Aufforderung des Betriebsprüfers an den Steuerpflichtigen, Unterlagen im Rahmen der Betriebsprüfung vorzulegen (Urteil in BFHE 144, 339, BStBl II 1986, 2; anders der Bundesgerichtshof - BGH - mit Beschluß vom 26. Juni 1986 III ZR 191/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1987, 541 bezüglich der laufenden Mitteilungen des Betriebsprüfers an den Steuerpflichtigen und des abschließenden Prüfungsberichts).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2007 - 18 U 70/06

    Annahme einer gebündelten Amtspflichtverletzung bei vorsätzlichem Begehen aller

    Die rechtliche Auswertung des Prüfberichts ist allein Sache des Veranlagungsfinanzamtes (vgl. hierzu BGH NVwZ 1987, 260; BGH VersR 1985, 281; BGH Beschluss vom 30. Juni 1988, Az: III ZR 135/87; VersR 1986, 1209; BGH NJW 1987, 434).
  • LG Köln, 28.10.2014 - 5 O 331/13

    Schadensersatz, U-Haft, Voraussetzungen

    Voraussetzung ist aber, dass die letztlich unzutreffende Rechtsansicht nicht nur vertretbar, sondern aufgrund sorgfältiger Prüfung gewonnen worden war (BGH, NJW 1987, 434; OLG Düsseldorf, NVwZ 1995, 2019).
  • BGH, 30.06.1988 - III ZR 135/87

    Stellung des steuerlichen Betriebsprüfers - Leitlinien zur Prüfungsfeststellung

    Diese Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes und im Rahmen des gesetzlich Zulässigen festzustellen, stellt eine Amtspflicht auch gegenüber dem Steuerpflichtigen dar (Senatsbeschluß vom 26. Juni 1986 - III ZR 191/85 - VersR 1986, 1209, 1210).
  • OLG Naumburg, 12.05.2010 - 2 U 1/10

    Amtshaftung: Schadenersatzanspruch wegen der Hinzuschätzung verdeckter

    Diese Amtspflicht dient nicht nur, aber auch dem Schutz des Steuerpflichtigen (vgl. BGH, Beschluss v. 26. Juni 1986, III ZR 191/85 - NJW 1987, 434; allgemein Sprau in: Palandt, 69. Aufl. 2010, § 839 Rn. 32).
  • OLG Saarbrücken, 30.04.1993 - 4 U 19/92

    Schadensersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung; Amtspflichtverletzung bei

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  • OLG Hamm, 16.12.2009 - 11 U 183/08

    Steuerberaterhonorar: Ersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung und

    Einen Betriebsprüfer trifft die Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes und im Rahmen des gesetzlich Zulässigen festzustellen, weshalb er insbesondere dann seine gegenüber dem Steuerpflichtigen obliegenden Amtspflichten verletzt, wenn er den Sachverhalt nicht im Rahmen des Zumutbaren so umfassend erforscht hat, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unrichtig ist oder unvollständig bleibt (vgl. BGH, NJW 1987, S. 434; NJW 1989, S. 99).
  • OLG Köln, 29.06.1995 - 7 U 57/95

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer

  • OLG Köln, 17.02.1994 - 7 U 102/87

    Amtshaftungsrechtlicher Anspruch auf Ersatz von Steuerberatungskosten wegen

  • OLG Köln, 03.03.1994 - 7 U 122/93

    Keine Verpflichtung eines Finanzbeamten zur Anzeige einer fehlenden

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Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1986 - IX ZR 126/85   

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https://dejure.org/1986,1194
BGH, 30.10.1986 - IX ZR 126/85 (https://dejure.org/1986,1194)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1986 - IX ZR 126/85 (https://dejure.org/1986,1194)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85 (https://dejure.org/1986,1194)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung notarieller Amtspflichten - Geltendmachung eines entstandenen Schadens durch alle Erben gemeinsam bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft - Forderung einer Leistung durch jeden Miterben an alle Erben - Schadensersatzanspruch als ...

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 2039 S. 1; BGB § 2041 S. 1; BNotO § 19 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Schadensersatzanspruch gegen einen Notar wegen Verletzung von Amtspflichten bei Beurkundung eines Rechtsgeschäfts gegenüber Miterben

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 434
  • NJW-RR 1987, 212 (Ls.)
  • MDR 1987, 316
  • DNotZ 1987, 429
  • VersR 1987, 405
  • Rpfleger 1987, 68
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.09.1980 - II ZR 239/79

    Verschuldenserfordernis

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - IX ZR 126/85
    Ihnen wird also bei der neuen Verhandlung Gelegenheit zu geben sein, ihren bisherigen Vortrag zu ergänzen (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 1980 - II ZR 239/79, NJW 1981, 287).
  • BGH, 06.05.1968 - III ZR 63/66

    Erwerb von Pachtzinsen durch eine Erbengemeinschaft; Anforderungen des Bezugs

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - IX ZR 126/85
    Deshalb gehörte der Anspruch auf den Kaufpreis ebenfalls zum Nachlaß, ohne daß es auf die Frage ankommt, ob für die Beziehungssurrogation nach § 2041 Satz 1 BGB eine bloße objektive Beziehung genügt (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1968 - III ZR 63/66, NJW 1968, 1824; RGRK/Kregel, 12. Aufl., BGB § 2041 Rdn. 3; zum Meinungsstand MünchKomm/Dütz, BGB § 2041 Rdn. 12 ff).
  • BGH, 07.06.2005 - XI ZR 311/04

    Nachweis des Erbrechts durch notarielles Testament

    Der Schadensersatzanspruch aus der Verletzung der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten gehört deshalb ebenfalls zum Nachlaß (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85, WM 1987, 217, 219).
  • BGH, 05.04.2006 - IV ZR 139/05

    Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Miterben bei Zwangsvollstreckung in ein

    Ist aber die Gesamthand Schuldnerin eines Grundpfandrechts, so kann für einen Anspruch, der im Ergebnis auf die Rückabwicklung eben dieser Sicherheitenbestellung abzielt, nichts anderes gelten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85 - NJW 1987, 434 unter II 3 b zu § 2041 Satz 1 BGB; auch MünchKomm-BGB/Heldrich, aaO § 2039 Rdn. 2).
  • BGH, 30.06.2017 - V ZR 232/16

    Nachlasssache: Wirksamkeit des Erwerbs von Eigentum an einer Garage durch die

    Zweck der in § 2041 BGB getroffenen Surrogationsregelung ist, die wirtschaftliche Einheit und den Wert des Nachlassvermögens als Gesamthandsvermögen für die Miterben und die Nachlassgläubiger zu erhalten (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85, NJW 1987, 434, 435; MüKoBGB/Gergen, 7. Aufl., § 2041 Rn. 1; Erman/Bayer, aaO, Rn. 1).
  • BFH, 07.05.2014 - II B 117/13

    Nachlassinsolvenzverfahren bei Erbengemeinschaft; Fehlen einer Prozessvollmacht

    Zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft und somit zum Nachlass gehören nach dieser Vorschrift auch die Pachtzinsen aus der Verpachtung von Gegenständen, die Bestandteil des Nachlasses sind (BGH-Urteil vom 6. Mai 1968 III ZR 63/66, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1968, 1824), sowie Schadensersatzansprüche gegen einen Notar, wenn dieser bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts, das sich auf einen Nachlass bezieht, fahrlässig die ihm gegenüber den Miterben obliegende Amtspflicht verletzt hat (BGH-Urteil vom 30. Oktober 1986 IX ZR 126/85, NJW 1987, 434).

    Zweck der in § 2041 Satz 1 BGB getroffenen Surrogationsregelung ist, die wirtschaftliche Einheit und auch den Wert des Nachlassvermögens als Gesamthandsvermögen für die Miterben und die Nachlassgläubiger zu erhalten (BGH-Urteil in NJW 1987, 434; MünchKommBGB/Gergen, 6. Aufl., § 2041 Rz 1 ff.).

  • BGH, 29.09.1999 - IV ZR 269/98

    Dingliche (Ketten-) Surrogation hinsichtlich eines vererbten Gegenstandes

    Ein solcher Bezug zum Nachlaß besteht bei einem Erwerbsgeschäft jedenfalls dann, wenn zu der objektiven Beziehung, die bei Erwerb mit Mitteln des Nachlasses ohne weiteres gegeben ist, der Wille hinzu kommt, für den Nachlaß erwerben zu wollen (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85 - NJW 1987, 434 unter II 3 und vom 6. Mai 1968 - III ZR 63/66 - NJW 1968, 1824; Brox, Erbrecht 17. Aufl. Rdn. 581; MünchKomm/Dütz, 3. Aufl. § 2041 Rdn. 13, 22-24; Soergel/Wolf, 12. Aufl. § 2041 Rdn. 7-9).

    Daher muß jeder Umsatz einzelner Bestandteile des Vermögens und der darin liegende Abfluß realer Werte, wenn der Wert des Ganzen erhalten bleiben soll, durch die rechtliche Neuzuordnung eben derjenigen konkreten Ersatzgegenstände zum Nachlaß ausgeglichen werden, in die die abgeflossenen Werte eingegangen sind (BGHZ 109, 214, 217; vgl. ferner BGH, Urteile vom 24. Oktober 1990 - IV ZR 296/89 - NJW 1991, 842 unter 1 und vom 30. Oktober 1986, aaO; Dütz, aaO § 2041 Rdn. 5).

  • LG Freiburg, 16.06.1988 - 3 S 31/88

    Keine Mietminderung bei fehlenden Sicherheitsvorkehrungen in Altbau - keine

    Dies hat das Landgericht München I mit Urteil vom 28.1.1987, veröffentlicht in WM 1987, 217 , für einen Fall bejaht, in dem im Mietvertrag zugleich der Quadratmeterpreis angegeben war.

    Darüber hinaus vertritt das Amtsgericht Duisburg in einer vereinzelten Entscheidung (WM 1987, 217 ff.) die Auffassung, dass die Angabe der Wohnungsgröße im Mietvertrag stets die Zusicherung einer Eigenschaft darstelle.

  • AG Dortmund, 09.10.1989 - 136 C 118/89

    Rückzahlung des in der Vergangenheit gezahlten Mietzinses aufgrund abweichender

    Soweit das Landgericht München in WM 1987 S. 217 hierzu eine andere Meinung vertritt, liegt der Sachverhalt letztlich erkennbar anders, denn in diesem Falle wurde offensichtlich wohl Wert auf eine bestimmte Größe der Wohnung gelegt und die Vertragsparteien haben diese Größe wohl nach Aufmaß selbst festgesetzt.
  • AG Ahrensburg, 08.09.1987 - 4c C 117/87

    Anspruch des Vermieters auf Leistung des vollen Mietzinses gegenüber dem Mieter

    Eine solche Zusicherung ist bei Angaben über die Wohnungsgröße in der Regel gegeben, wenn eine Quadratmetern Miete vereinbart oder von beiden Parteien zur Berechnung der Endmiete erkennbar zugrunde gelegt wird (vergl. LG München WM 1987, 217; AG Duisburg WM 1987, 217).
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