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   EuGH, 10.07.1986 - 79/85   

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https://dejure.org/1986,951
EuGH, 10.07.1986 - 79/85 (https://dejure.org/1986,951)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.1986 - 79/85 (https://dejure.org/1986,951)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 1986 - 79/85 (https://dejure.org/1986,951)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Segers / Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije Beroepen

    FREIZUEGIGKEIT - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - NATIONALES SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT - KRANKENVERSICHERUNGSLEISTUNGEN - AUSSCHLUSS DES GESCHÄFTSFÜHRERS EINER GESELLSCHAFT MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT - UNZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Segers / Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije Beroepen

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Gemeinschaftsrecht; Vorschriften für die Beschäftigung in privaten Unternehmen; Maßgeblichkeit von arbeitsrechtlichen Vorschriften bei international tätigen Betrieben

  • Judicialis

    EWG Art. 52; ; EWG Art. 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG Art. 52; EWG Art. 58
    FREIZUEGIGKEIT - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - NATIONALES SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT - KRANKENVERSICHERUNGSLEISTUNGEN - AUSSCHLUSS DES GESCHÄFTSFÜHRERS EINER GESELLSCHAFT MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT - UNZULÄSSIGKEIT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Niederlassungsfreiheit - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung für den Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 571
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 28.04.1977 - 71/76

    Thieffry / Rat de l'ordre des avocats de la Cour de Paris

    Auszug aus EuGH, 10.07.1986 - 79/85
    Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, daß nach dem Allgemeinen Programm des Rates zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit vom 18. Dezember 1961 (ABl. 1962, S. 36), das für die Durchführung der betreffenden Vertragsbestimmungen nützliche Hinweise liefert (siehe Urteile vom 28. April 1977 in der Rechtssache 71/76, Thieffry, Slg. 1977, 765, und vom 18. Juni 1985 in der Rechtssache 197/84, Steinhauser, Slg. 1985, 1819), Vorschriften und Praktiken, die "das Recht auf Teilnahme an den Einrichtungen der sozialen Sicherheit, vor allem der Krankenversicherung] ... verwehren oder einschränken", Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit darstellen.
  • EuGH, 18.06.1985 - 197/84

    Steinhauser / Ville de Biarritz

    Auszug aus EuGH, 10.07.1986 - 79/85
    Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, daß nach dem Allgemeinen Programm des Rates zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit vom 18. Dezember 1961 (ABl. 1962, S. 36), das für die Durchführung der betreffenden Vertragsbestimmungen nützliche Hinweise liefert (siehe Urteile vom 28. April 1977 in der Rechtssache 71/76, Thieffry, Slg. 1977, 765, und vom 18. Juni 1985 in der Rechtssache 197/84, Steinhauser, Slg. 1985, 1819), Vorschriften und Praktiken, die "das Recht auf Teilnahme an den Einrichtungen der sozialen Sicherheit, vor allem der Krankenversicherung] ... verwehren oder einschränken", Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit darstellen.
  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 10.07.1986 - 79/85
    Doch ist hinsichtlich der Gesellschaften zu bemerken, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273) die Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 58 EWG-Vertrag für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht umfaßt, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft auszuüben.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Die genannten Regierungen machen geltend, dass nach den Urteilen vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85 (Segers, Slg. 1986, 2375, Randnr. 16) und Centros (Randnr. 29) der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat gegründet worden sei, ihre gesamte Tätigkeit aber durch eine in einem anderen Mitgliedstaat errichtete Zweigniederlassung ausübe, nicht genüge, um den Beteiligten unter Berufung auf einen Missbrauch, eine Täuschung und/oder eine nicht hinnehmbare Umgehung der nationalen Gesetze das Recht auf freie Niederlassung abzusprechen.

    Unter Berufung auf die Urteile Segers und Centros führen sie aus, dass sich eine Gesellschaft auch dann auf die Niederlassungsfreiheit berufen könne, wenn sie in einem Mitgliedstaat nur gegründet worden sei, um sich in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem sie hauptsächlich oder sogar ausschließlich geschäftlich tätig werde, niederlassen zu können.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit ohne Bedeutung ist, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im Wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 17).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur gegründet wurde, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, keinen Missbrauch darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn die betreffende Gesellschaft ihre Tätigkeiten hauptsächlich oder ausschließlich in diesem zweiten Staat ausübt (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 18).

    Hieraus folgt, dass diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Zweigniederlassung auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, Segers, Randnr. 13, und Centros, Randnr. 20).

    Darüber hinaus belegt nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 29) der Umstand, dass eine Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, keine Tätigkeit entfaltet und ihre Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich im Mitgliedstaat ihrer Zweigniederlassung ausübt, noch kein missbräuchliches und betrügerisches Verhalten, das es dem letzteren Mitgliedstaat erlauben würde, auf die betreffende Gesellschaft die Gemeinschaftsvorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anzuwenden.

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Der Gerichtshof habe nämlich im Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85 (Segers, Slg. 1986, 2375) festgestellt, daß es gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag verstoße, wenn die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats dem Geschäftsführer einer Gesellschaft den Anschluß an ein nationales Krankenversicherungssystem nur aus dem Grund verweigerten, daß die Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe, auch wenn sie dort keine Geschäftstätigkeiten entfalte.

    Daß die Gesellschaft im ersten Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in dem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. in diesem Sinne das Urteil Segers, Randnr. 16).

    Hieraus folgt unmittelbar, daß diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Agentur oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne die Urteile Segers, Randnr. 13; vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18; vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13; und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-212/97

    Centros

    Unter Hinweis auf Ihre ständige Rechtsprechung zur mißbräuchlichen Ausübung von Rechten aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften macht die Zentralverwaltung insbesondere geltend, daß der Gerichtshof im Urteil Segers, auf das sich Centros ja ebenfalls berufe, entschieden habe, daß Artikel 56 grundsätzlich in bestimmten Grenzen die Anwendung einer Sonderregelung für nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats errichtete Gesellschaften erlaube, wenn diese Regelung aus Gründen der Bekämpfung mißbräuchlicher Machenschaften gerechtfertigt sei.

    Auf keinen Fall könne das Urteil Segers auf das Ausgangsverfahren Anwendung finden, das keinerlei diskriminierende Aspekte aufgrund der Staatsangehörigkeit aufweise.

    8 Die französische Regierung steht auf dem Standpunkt, daß der Grundsatz der Unerheblichkeit fehlender Geschäftstätigkeit im Staat der Gründung der ausländischen Gesellschaft für das Niederlassungsrecht - wie er vom Gerichtshof im Urteil Segers aufgestellt und hier jetzt von Centros vertreten werde (vgl. Nr. 4 dieser Schlussanträge) - nur dann anwendbar sei, wenn der Errichtungsvorgang sich auf zulässige Gründe stützen könne und keinerlei mißbräuchliche oder betrügerische Absicht erkennen lasse.

    Im Licht dieser Klarstellungen seien die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Segers auszulegen, wonach die Erfordernisse der Bekämpfung mißbräuchlicher Handlungsweisen eine differenzierte Behandlung der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften rechtfertigen könnten; denn auch diese Ausnahme beruhe auf dem in Artikel 56 des Vertrages verwendeten Begriff der öffentlichen Ordnung.

    Einerseits habe Centros nur von ihrem Recht Gebrauch gemacht, sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen, der ihr im Hinblick auf das Mindestgründungskapital die besten Möglichkeiten biete, was - wie dem Urteil Segers zu entnehmen sei - gerade eines der Ziele der Niederlassungsfreiheit sei.

    (3) - Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85 (Segers, Slg. 1986, 2375).

    (17) - Vgl. Urteil Segers (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 14 und 16).

    (20) - Vgl. statt vieler Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77 (Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 35) und Urteil Segers (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 17).

    (32) - Vgl. Urteil Segers (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 14; vgl. oben, Fußnote 17, und unten, Fußnoten 45 und 46 sowie die entsprechenden Teile des Textes. Vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93 (TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 15), wonach der Umstand, daß sich eine Sendeanstalt in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um sich den gesetzlichen Regelungen des Empfangsstaates zu entziehen, es nicht ausschließe, daß ihre Sendungen als "Dienstleistungen" im Sinne des Artikels 59 angesehen werden könnten.

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